1865 / 141 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

beireffend den Ansaz der Gerichtskosten für ( Samml. S. 509 gedruckte Instruction erlassen.

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Handel, Gewerbe und offentliche A5 Aüne

Arbeiten.

Dem Professor am zu Berlin ist unter dem 14. Jun

auf eine durch Ze zum B der Steuerung an Dampfpumpen

de Bewegung, ohne Zemand in der Anwendung beschränken,

und Beschreibung nachgewiesene

rden.

Deutschland und Schweden über Stralsund und

Verbindungen zwischen D. auf dem kürzesten Seewege V

In Folge der zwischen Stralsund und Malmoe Sern. teten Postdampsschifffahrten, welche in jeder Richtung taà g ich statt sich im Zus . it den Eisenbahnzügen die finden, bieten sich im Zusammenbange mit den Siönhn 8 g Verbindungen auf jenem We chstehender Weise 8 e Richtung aus nach Schweden. 8 Aus Berlin per Eisenbahn 535 Uhr Nachmittags, iüEeh: Stettin⸗ . 743 » Abends⸗ 2 2 1 88 in Stralsund Ankunft 11 57 Ahbends. (Die Reisenden können vom Bahnhofe gleich b2n des Zuges einen Postomnibus unentgeltlich zur Fahrt nach dem Dampsschiffsplate benutzen und an Bord des Schifses die Abfahrt erwarten). Abfahrt des Dampfschiffes aus Str Ankunft in Malmoe Mittags. n 2 Marrzeemanges aus Malmoe 2 Uhr Nachmittags⸗ Abgang des Eisenbahnzuges aus Malm velün dern Mittag 12,48 Uhr,

Ankunft in Gothenburg am an . 1 . in Stockholm am andern Nachmittag 5,45 Uhr.

(Fahrtdauer von Berlin 48 Stunden.) 1 Richtung aus Schweden nach DOeutschland.

8 Stockholm per Eisenbahn 6,6 Uhr früb 8 eee . 1112 Uhr Nachmittags,

in Malmoe Ankunft 1,29 Uhr Nachts. (Die Reisenden können am Bord des Postdampfschiffes die

Abfahrt abwarten.) Abfahrt des Dampfschiffes von Malmoe gegen 3 Uhr

Ankugft in S chmittags, (Anschluß nach Cöslin, Kreuz.)

Ankunft in Berlin 6 30 Uhr Nachmittags. (Fahrtdauer von Stockholm 36 Stunden.) 2 Anschlüsse in Berlin: 7 as Uhr Abends Courierzug nach Cöln 8 don zc.). 1 7 4 Uhr Abends (Carlsruhe ꝛc.). 815 Uhr Abends nach München ꝛc.). 10 a8 Ubr Abends Courierzug nach Eydtkuhnen (War⸗ schau ꝛc). 9 11 Uhr Abends Courierzug nach Hamburg. 1158 Uhr Abends Schnellzug nach Breslau (Wien Trriest c.) ge Die zwischen Stralsund und Malmoe coursirenden Postdampf⸗

alsund 32 Uhr früuyh

früh,

8

(Paris,

Courierzug

chiffe sind auch in sehr zweckmäßiger Weise zu Reisen nach und von

Kopenhagen verwendbar, indem zwischen Malmoe und Kopen⸗

hagen 5mal täglich Lokal⸗Dampfschiffe fahren, mittelst deren die

Ueberfahrt in pptr. 2 Stunden erfolgt. Berlin, den 15. Juni 1865. General⸗Post⸗-Amt. Philipsborn.

Allgemeine Verfügung und Instruction

Juni 1865, betreffend die Ausführung des

Gesetzes vom 1. Mai 1865 über den Ansatz der Ge⸗ richtskosten für Nachlaß⸗Regulirungen.

8

1 Allgemeine Verfügung. chmäßigen Ausführung des Gesetzes vo

Königlichen Gewerbe⸗Institute R. R. Werner Unta. 1 1865 ein Patent V nimm Stellen des Gesehes einges tressenden Kosten⸗T

1 Gerichts . Oeputationen La. 8 am gerechnet und für k8 Umfang dieser aͤmtlichen Ausgabe werden den betreffenden

rrüt 2 sämmtliche Ge nahme derer im

bei dem Ansatz der Gerichtskosten

sichtigen, als solches durch den Tarif zu

1851, d —. geschehen ist. Zu

Gesichtspunkte festgehalten:

Damphe urchschgittlich 11 Ubr Varmnittggs G 2 Stralindadupe Na Manllee Jund 1804, Folgendes “*“

Schnellzug nach Frankfurt a. M.

Lindau (eipzig,

kommen keine Kosten zum Ansatz. 1“—“

ren ist in allen denjenigen Fällen zu erheben 1 2 2 27122 2 . / richt die Feststellung der Legitimation der Erben bewirkt, auch wenn

Rachlaß⸗Regulirung , hat der Justiz⸗Minister die nachstehend ab⸗

Um die Handhabung des Gesetzes und der Instruction zu er⸗ ist von beiden eine besondere amtliche Ausgabe, in we⸗ Bestimmungen der Instructon binter den bezüglichen schaltet sind, und die zugleich mit den be⸗ abellen verseben ist, veranstaltet. Die für die Stadtgerichte und Kreisgerichte, so wie für die und Kommissionen ersorderlichen Exemplare Obergerichten zur getheilt werden.

einzelnen

Vertheilung von dem Justiz⸗Minister mit Berlin, den 8. Juni 1865.

8 Der Justiz⸗Minister. Graf zur Lippe.

1“

t richtsbehörden, mit Aus-

Bezirk des Appellations⸗

1“*“*“] 8. e4e“ 1 vom 8. Ju 19650 Spetttskecde s 1) Das Gesetz vom 1. Mai 1865 geht von der Absicht aus, r Nachlaß⸗Regulirungen Ie Be⸗ Inen Falles in einem höheren Maße zu berück. dem Gesetze vom 10. Mai betreffend den Ansatz und die Erbebung der Gerichtstosten

diesem Zweck sind im Gesetz als maßgebende

des einze

schtlichen Geschaͤfte, für welche der bisherigt

Tarif nur ein Gesammt⸗Pauschquantum anordnet, in die ver⸗

schiedenen Kategorieen und besondere Tarisizirung der letzteren.

b) Berechnung der Kosten noech demienigen Objekte, welches die richterliche Thätigkeit im einzelnen Falle umfaßt.

Wenn daher bei der Regulirung eines Nachlasses mehrere Ge⸗ schäfte zusammentreffen; für welche in dem vorliegenden Geseke ein besonderer Tarifsatz bestimmt ist, so sind diese verschiedenen 8. rifsätze nebeneinander zum Ansatz zu bringen, insoweit nicht Gesetz ausdrücklich Ausnahmen bestimmt (§. 3 letzter Abso * 8 Objekt, von welchem jeder zu berechnen, is na⸗

einzelne Tarissatz rechnen dem Umfange des betreffenden Geschäfts besonders festzustellen. Hinsichtlich der Handhabung der einzelnen

a) Sonderung der Ler

Vorschriften des ge. n x2) Da das Gesetz vom 1. Mai 1865 an die Stelle der nach demselden aufgehobenen Bestimmungen tritt, so kommen in Nachlaß⸗ Regulirungssachen auch noch fernerhin die allgemeinen Bestimmun⸗ gen 98 Gesetzes vom 10. Mai 1851, namentlich die Vorbemerkun⸗ den Pn 9 zum Tarif und die §§. 62 und 67 desselben, so wie 5, 20 und 21 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 zur An⸗

Aus dem nämlichen Grunde greift das Gesetz vom 1. Mai 1865 auch auf die im §. 45 des Tarifs bezeichneten Nachlaß⸗Regulirungm und Auseinandersetzungen Platz. Die auf den bisberig en Bestim⸗ mungen beruhende Nr. 7 der Instruction vom 1. dün 1852 trit I und es richtet sich der Kostenansatz in den ge⸗ nach den Vorschriften der gegenwärtigen

21 11 11“ Zu ¾ 2 r 11“

3) Für die bei Gelegenheit 2 L“ halb der Gerichtsstelle aufzunehmenden Inventarien oder Tagxen kön⸗ nen die im §. 24 Nr. 4 des Tarifs vom 10. Mai 1851 angeord⸗ neten Kostensätze nicht erhoben werden, wohl aber sind dafür die im Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 gedachten Reisekosten und Diäten als baare Auslagen zum Ansatz zu bringen. ües 88 Die bei Gelegenheit einer Nachlaß⸗Regulirung von der Wittwe des Erblassers abgegebene Erklärung, daß sie die während der Ehe ü-ee⸗ Gütergemeinschaft mit den Kindern fortsetzen wolle, un⸗ 2. . Ta-e. ve- Kostenansatze nicht. Ebendasselbe gilt von g Interessenten, daß die Erbschaft angetreten oder ein vorhandenes Testament resp. ein Erbvertrag anerkannt werde.

Füͤr Geschäfte, welche von dem Gericht als Vormundschafts⸗

behörde ausschließlich nur zu dem Zwecke vorgenommen werden, um

prüfen zu können, ob der Pflegebefohlene durch eine getroffene letzt

willige Anordnung in seinem Pflichttheile verkürzt worden sei, z. B.

in dem Falle des §. 404, Tit. 18, Th. II. des Allg. Landrechts

1.““ 8. 9) Der Kostensatz für das Erbeslegitimations⸗Verfab⸗ in welchen das Ge⸗

1915 vXX“X“ ö1“

je Ertheilung eines slegitimations-Attestes nicht verlangt wor⸗ en ist. Er umfaßt sämmtliche zu jenem Zweck he dedie ew d nen Verhandlungen, einschließlich der Ausfertigung des 8e lons⸗Attestes, gleichviel ob die Verhandlungen in einem 598 meh⸗ rer Per 90 oder Ler e vor einem oder mehreren Gerichten zu Ende geführt Der Sah wird auch dann voll erhoben, wenn nach be ¹ 8 19 98 ¹ 8 ereits stattgesundener Verhandlung das Verfahren zuruͤckgenommen wird

Das Objekt der Kostenberechnung bildet der Gesammtbetra des Nachlasses, und zwar auch dann, wenn die Feststellung der . gitimation nur zu einem einzelnen Geschäft, z. B. zur Herbeührun der Löschung einer Hypothekenforderung, nachgesucht worden ist 3

8 - Zu §. 4. 1

5) Unter der »Ermittelung und Feststellun der Nachlaßmasse⸗ (Nr. 1) ist nicht blos die gerichtliche ö sondern eine jede gerichtliche Thätigkeit zu verstehen, welche die Ko stituirung der Aktiv⸗ oder Passiomasse des Nachlasses bezweckt S. hin gehört namentlich auch die gerichtliche Niederlegung nnes Priv w8 verzeichnisses in den Fällen der §§. 383 bis 403 Tit. 18 Th. II. des Allg. Landrechts. 1 164*

. Der Kostenansatz umfaßt alle zu jenem Zweck erforderlich ge⸗ wesenen Handlungen, insbesondere die Aufnahme von derich üche Taxen, die Abnahme des Manisestations⸗Eides und die Verhand⸗ lungen mit den Erben, den Nachlaßgläubigern oder Schuldnern zur Feststellung der Vollständigkeit des Inventariums

Die Kosten hierfür richten sich nach dem Betrage der Aktiv⸗ masse, welche ermittelt und sestgestellt ist.

M 832 mMoer KFp 8 1 8 4 lung und Feststellung Nachlaf cht bedarf, z. B. wenn saͤmmtliche Interessenten großjährig und bei Ueberreichung des voll⸗ ständigen Inventariums uͤber die Höhe und den Umfang der Nach— laßmasse einig sind, greift der hier fragliche Kostenansatz nicht Platz 6) Unter der „Sicherstellung oder Aufbewabrung des Rachlasses⸗ (Nr. 2) ist die Siegelung und jede andere gerichtliche Thätigkeit zu verstehen, welche darauf abzielt, die Disposition der Interessenten oder dritter Personen über die einzelnen zum Nachlasse gehörigen Objekte thatsächlich auszuschließen. G ;

Als Objekt für die Kostenberechnung Vermögensbetrag. 8 Die angeordneten Pauschsätze umfassen zugleich die Kosten für die Aushändigung des Nachlasses. 3

7) Die Erbtheilung umfaßt insbesondere alle Verhandlun⸗ senten über den Nachlaß be⸗

dient der sichergestellte

gen, es Erbschafts⸗Interef 8 Ne, Nertheiluneoe 42 v, K q 8 .-r vl gung der Nachlaßgläubiger und Legatarfen gepftogeft⸗ der-Befriee⸗ gegen die dabei mit dritten Personen aufgenommenen besonderen kostenpflichtigen Verhandlungen nach Maßgabe des Kostentarifs vom 10. Mai 1851 und des Gesetzes vom 9. Mai 1854 zu taxiren sind. In dem imd zweiten Alinea des §. 5 bestimmten Falle würden

beispielsweise dei einer Aktivmasse von 1500 Thalern, von welcher 500 Thaler definitiv vertheilt worden sind, die Kosten für das Erb⸗ theilungs⸗Verfahren betragen: 85

von 1500 Thalern die Hälfte des Satzes

von 500 Thalern di . 11“n = Trr. 6 Sgr. 3 Pf. 1““*“

Eine »Verwaltung des Nachlasses

8

wenn entweder das Gericht selbst die Rechte und Pflichten eines Verwalters überkommt (. B. bei der Deposital⸗Verwaltung, bei Er⸗ hebung fortlaufender Zinsen ꝛc.), oder die Verwaltung durch einen vom Gericht bestellten und demselben zur Rechnungslegung verpflich⸗ teten Nachlaß⸗Kurator oder Sequester geführt wird.

Die Anwendung des §. 6 (Absatz ¹) bleibt demnach aus⸗ geschlossen, wenn die Einkünfte des nicht unter unmittelbarer Ver⸗ waltung des Gerichts stehenden Vermögens der Mutter, einem Dritten oder dem Vormund gegen die Erziehungs⸗ und Verpfle⸗ gungskosten in Pausch und Bogen überlassen worden sind (§. 652 Tit. 18 Th. II. des Allg. Landrechts).

Im Uebrigen ist abweichend von den Bestimmungen des §. 43 C. a. des Tarifs vom 10. Mai 1851 der verwaltete Kapitals⸗ betrag nicht nach Abzug der Schulden, vielmehr nach Vorschrift des §. 8 des Gesetzes vom 1. Mai 1865 ohne Abzug derselben für die Kostenberechnung maßg

Der im zweiten Alinea des §. 6 bestimmte Satz Anwendung, wenn Grundstücke, Handlungen oder Fabriken spezieller Leitung und Controle s g zu verwalten sind.

Zu §. 8.

findet nur unter

9) Bei der Ermittelung. des Betrages der Aktivmasse , von

welcher die Vari saße zu berechnen sind, kommt die Bestimmung. des Art. 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Mat 1854 in Betracht. Es sind daher äauch ferner die Kosten bei Auseinandersetzungen

zwischen dem überlebenden Ehegatten und seinen Kindern bei bestan⸗

unter spe⸗ V zieller Leitung und Kontrole des Gerichts⸗ ist vorhanden,

( gra sngga nach Anleitun der allgemeinen Verfü uns bee 3. April 1855 (Just. Min,⸗Bl. 8. 126) zu berechnen mit der kaßgabe, daß statt der in Nr. 2 jener Verfügung in Bezug ge⸗ 8 s. des Le vom 10. Mal 1851 nunmehr die er §§. des GC 65 E“ ff Gesetzes vom 1. Mal 1865 zur An⸗ 10) Die zu den Nachlaßakten einzurei Nachl zureichenden außergerichtlichen Urkunden namentlich Kirchenzeugnisse und Privat e unterliegen dem gesetzlichen Stempel. Berlin, den 8. Junt 1865. 1“ 890 Phsn Der Justiz⸗Minister.

CWI“

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Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 2. März 1865 betreffend die Erweiterung des Begriffes der ⸗Be⸗ schädigung im Dienst⸗ bei der Pensionirung bezugl.

Versorgung von Militair⸗Personen.

Auf Ihren Vortrag genehmige Ich in Abänderung der bisher gültigen Bestimmungen, daß der Begriff der „Be⸗ schadigung im Dienst⸗ bei der Pensionirung von Militair⸗ Personen bezügl. deren Anerkennung zur Versorgung künftig nicht blos auf die bei Ausübung des Dienstes unmittelbar eingetretenen äußeren Verletzungen in Anwendung gebracht werde, daß vielmehr fortan auch anderweitige aus der Eigenthümlichkeit des Militairdienstes entsprungene bleibende Störungen der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit, welche durch in Ausübung des Dienstes erduldete schädliche Wit⸗ terungs⸗Einflüsse, außerordentliche körperliche Anstrengungen und Entbehrungen, oder andere die Gesundheit dauernd und wesentlich zerstörende Einflüsse, welche durch die Aus⸗ übung des Dienstes hervorgerufen worden, als »Beschädi⸗ gungen im Dienst⸗ erachtet werden. Invaliditätsfälle der letzteren Art, d. h. solche, welche nicht durch unmittelbar im Dienste erlittene äußerliche Beschädigungen berbeigeführt

worden, sind jedoch, insoweit ei sicherbeit 1 weit eine Un Veuprerrri 960—5ü’Pne ,— M. hherheit über die

Erforderliche zu veranlassen. Berlin, den 2. März 1865.

Wilhelm. (

ö 8 den Kriegs⸗ und Marine-Minister. 1

v

qZWII vorgedruckte Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird hierdurch z Zenntniß der Armee gebracht und zur Ausführung derselben bezüg- lich der Militairpersonen vom Feldwebel abwärts Nachstehendes be⸗-

stimmt:

1) Ueber Invpaliditätsfälle, welche durch unmittelbar im Dienst erlittene äußerliche Beschädigungen hervorgerufen sind, ent⸗ scheiden nach wie vor die Königlichen General⸗Kommando’s. 2) Ueber Invaliditätsfälle, welche nicht durch äußerbiche Be⸗ schädigungen, sondern durch in Ausübung des Dienstes erdul⸗ dete schädliche Witterungscinflüsse oder außerordentliche körper⸗ liche Anstrengungen und Entbebrungen berbeigeführt worden, haben die Koͤniglichen General⸗Kommando’s in dem Falle zu eentscheiden, daß der betveffende Soldat spätestens innerhalb eines, dem Tage der schädlichen Einwirkung unmittelbar fol⸗ genden achttägigen Zeitraums in ein Lazareth aufgenommen worden ist. Sobald diese Bedingung nicht zutrifft, ist die Eingabe dem Kriegs⸗Ministerium zur Entscheidung vorzulegen. Zu den nicht durch äußere Verletzungen bedingten Be⸗ schädigungen im Oienste gehören auch alle diejenigen bleibenden Störungen der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit, welche eine Folge von solchen Krankheiten sind, die aus der Eigenthümlichkeit der militairischen Verbältnisse unter der Ein⸗ wirkung lokaler Schädlichkeiten entsprungen sind und vorüber⸗ gehend oder dauernd an einem Orte geberrscht haben, bezüglich berrschen. Dabhin gehören epidemische, endemische und andere derartige Krankbeiten. Zam Nachweise einer derartigen In⸗ validität ist Ane amtliche Bescheinigung darüber erforderlich, daß die deoelbe angedlich bedingende Krankbeit zur Zeit an 8 dem betreffenden Orte geberrscht hat.. 8 6 Ihvalditätsfälle dieser dritten Art werden dem Kriegs⸗ Ge