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— “ Bekanntmachun g. —
Miitt dem 1. Jult d. J. tritt das nachstehend (a) vo
lassene Regulativ für die Behandlung der auf den Eisenbahnen in Ber⸗ lin eingehenden oder von hier abgehenden, so wie der mittelst der Verbindungs⸗Eisenbahn hier durchgehenden, der Mahl⸗, Schlacht⸗ oder Wildpretsteuer unterliegenden Gegenstände
in Kraft.
Vom gleichen Zeitpunkte ab sind die als Nachtrag zum Orts⸗ Regulativ fuͤr Berlin vom 1. Oktober 1833 unterm 22. Juni 1852 erlassene Bekanntmachung, betreffend den Verkehr auf der Berlin⸗ Hamburger Eisenbahn mit Gegenständen, welche der Mahl⸗, Schlacht⸗ oder Wildpretsteuer unterliegen, so wie die sonstigen Nachtrags⸗Be⸗ stimmungen zu dem gedachten Regulativ vom 1. Oktober 1833, den Verkehr mit den vorbezeichneten Gegenständen auf den Eisenbahnen der Stadt Berlin betreffend, aufgehoben.
Berlin, den 27. Juni 1865.
8 Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.
Ssdri len, rh Beütshe; he- g nl118 2. 4. aug. vb11144“*“” 8 Mretgin Ia, ttd.. . Saoceiich für die Behandlung der auf den Eisenbahnen in Berlin eingehenden oder on hier abgehenden, so wie der mittelst der Verbindungsbahn hier durch⸗ ggehenden, der Mahl⸗, Schlacht⸗ oder Wildpretsteuer unterliegenden 1u1“ G egenstände. H E enf mwamchhemnzänsa , dau 88 02Anie ungiradsn, ne n6 Hömn
A. Allgemeine Bestimmungen.
Für die auf den Eisenbahnen mittelst der Bahnzüge in Berlin ein⸗ und ausgehenden, der Mahl⸗, Schlacht⸗ oder Wildpretsteuer unterliegenden Frachtgüter und Passagier⸗Effekten gelten die Schienenstränge der Eisenbahnen von ihrem Eintritt in den Stadtbezirk von Berlin bis zu ihrer Einmündung auf den Bahnhöfen als alleinige Steuerstraßen.
Auf andere Art als mittelst der Bahnzüge ist die Einbringung abgabe⸗ pflichtiger Gegenstände der vorerwähnten Art auf diesen Steuerstraßen ver⸗ boten. IIn “*n Minmnsms
nbeimamhe ünerl 48. 2. ““ 8
Die Eisenbahnen bis zur Grenze des Stadtbezirks, die Bahnhöfe selbst, die zu denselben gehörenden Waarenniederlagen und Viehaufstellungsräume
stehen unter steuerlicher Aufsicht.
Den Steuerbeamten, welche sich als solche durch die Uniform oder durch die vom Haupt⸗Steueramte für inländische Gegenstaͤnde hierselbst ihnen aus⸗ Febets Legitimationskarte ausweisen, ist das Begehen der Eisenbahnen,
owohl im Stadtbezirke als im äußeren Stadtbezirke, und der Aufenthalt auf den Bahnhöfen, so wie das Betreten der Waarenniederlagen und der Räume zur Aufstellung des Schlachtviehes gestattet.
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Ferner haben die Beamten der Steuer⸗Expeditionen auf den betreffen⸗ den Bahnhöfen, sowie andere daselbst sich einfindende gemäß §. 2 legitimirte Steuerbeamte die Befugniß, die Frachtjournale und Frachtkarten einzusehen und die Revision der Wagen, der Lokomotiven und Tender der ankommen⸗ den Züge, nachdem die Passagiere die Wagen verlassen haben, vorzunehmen; dieselben sind ferner berechtigt, der Ausladung der ankommenden Güter bei⸗ zuwohnen und eine Prüfung der lagernden Güter vorzunehmen, um die
Ueberzeugung zu gewinnen, daß der Vorschrift wegen Anmeldung der steuerpflichtigen Gegenstände (§. 11) Genüge geleistet worden.
Eine Heffnung der Colli ohne Beisein des Empfängers oder dessen Beauftragten darf jedoch nicht erfolgen.
Die Eisenbahn⸗Verwaltungen sind verpflichtet, den revidirenden und abfertigenden Steuerbeamten diejenigen Hülfsdienste leisten und Erklärungen geben zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschrie⸗ Grenzen zu vollziehen.
Von den die Zeit der Ankunft und des Abganges der Bahnzüge nach⸗ weisenden Fahrplänen werden von den Eisenbahn⸗-Verwaltungen dem Haupt⸗ Steueramte für inländische Gegenstände jedesmal je 5 Exemplare und den Steuer⸗Expeditionen auf den betreffenden Bahnhöfen je 1 Exemplar zum dienstlichen Gebrauche zugestellt.
Treffen die Züͤge an einzelnen Tagen zur planmäßigen Zeit nicht ein, so sind die Beamten der Bahnhofs⸗Steuer⸗Expedition mündlich zu benach⸗ richtigen, sobald der Abgang des betreffenden Zuges von der Berlin zunächst gelegenen Station mittelst des Telegraphen angezeigt wird. Soll der bestehende Fahrplan abgeändert oder sollen Extrazüge einge⸗ eichtet werden, so ist von der Abänderung des Fahrplans, oder von der Zeit der Ankunft, vder des Abgangs der neu einzurichtenden Züge dem vorerwähnten Hauptsteuer⸗Amte und der Steuer⸗Expedition auf dem be⸗ treffenden Bahnhofe mindestens 24 Stunden vor der Ankunft oder dem Ab gange des ersten, beziehentlich des Extrazuges, Anzeige zu machen. Hü
Sobald ein Bahnzug die Grenze des Stadtbezirkes überschritten hat, muß derselbe ohne willkürlichen Aufenthalt und ohne irgend eine Verände⸗ ““ oder Verminderung der zum Zuge gehörenden und bei demselben befindlichen Gegenstände bis zum Halte zunkt im Balh 8. 6 geführt werden. 1 . ngg Gö6“” 2 Den lediglich mit Materialien zum Eisenbahnbau beladenen Arbeits⸗ zügen ist das Halten und Entladen innerhalb des Stadtbezirkes auf jeder
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bzlaninaürnhhe
Die Personenwagen nebst denjenigen memn in wel Passagiergepäck und die Eilgüter befinden, muͤffen nach d d Perron, die Wagen mit lebendem Schlachtvieh nach der zu ihrer Chersnn 2 für Nal “ Revisionsstelle und die mit gewöhnlichen 8 gütern beladenen Wagen vor die zu deren Aufnahme besti ac stellen geführt werden. fnah estimmten Aüsa
8
Die Frachtgüter, das lebende Schlachtvieh und das der Eisenh Verwaltung zum Transport übergebene Passagiergepäck müssen sich ne eeö dietee ee. von der Direction der Eisenbahnege waltung bestimmten üter⸗ ersonen⸗ und Vieh⸗Wagen o 8. theilungen befinden. .“ ha Wagae
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Die auf dem Bahnhofe zur Niederlegung der steuerpflichtigen Ge stände, so wie die zur Aufstellung von Schlachtvieh bestimmten Räum dem Haupt⸗Steuer⸗Amte für inländische Gegenstände unter Beschreh der Oertlichkeit und Beifügung einer linearischen Handzeichnung srit lr e 1 99 v. Orken oder in anderen Räumen dürsen 1
ände der bezeichneten Art ohne Genehmigung der Bahnhofs⸗Steuer⸗Ege dition nicht aufbewahrt werden. vascae Sschn Si
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Die Erhebung der Mahl⸗, Schlacht⸗ und Wildpretsteuer von den agf den Eisenbahnen in Berlin eingehenden steuerpflichtigen Gegenständen 5 lebendem Schlachtvieh und von steuerpflichtigem Wildpret erfolgt auf den Bahnhöfen befindlichen Steuer⸗Expeditionen. 9 Der Eingang vorerwähnter Gegenstände ist an keine Zeit gebunden, vnee 6 v-v. vvE der Frachtgüter mit Einschluß 1¹
Schlachtviehes bei den Bahnhofs⸗ Steuer⸗Expeditio a ö“ hnhof gpeditionen nur währind de von 7 bis 12 Uhr Vormittags und
von 2 bis 7 Uhr Nachmittags begehrt werden. Die Abfertigung kann versagt werden, mangelnden Lichtes werden kann.
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b tig 1— agt werde sobald megm die Revision mit Zuverlässigkeit nicht vorgenommen
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68 Ksommen die Züge außerhalb der im „9 genannten Zeit an, so mi dieselben bis zum Wiederbeginn der Pedhreeihe 9 der a esn g Güter stehen bleiben. Die Ausladung derselben außerhalb der Dienststundet soll jedoch gestattet sein, wenn diejenigen, dem Haupt⸗Steueramte eoent. schriftlich namhaft zu machenden Eisenbahn⸗Beamten, unter deren Aufsct die Ausladung geschehen soll, zuvor auf die gewissenhafte Wahrnehmung des steuerlichen Interesses eidlich verpflichtet worden sind.
8 Die auf diese Weise ausgeladenen Colli mit steuerpflichtigen Güten sind mit dem Wiederbeginn der Dienststunden der Bahnhofs ⸗ Steuer ⸗Cppt⸗ W unter gleichzeitiger Vorlage der Papiere (§. 11) zur Revision zu
ellen.
Unter gleicher Bedingung kann das außerhalb der Dienststunden hie eingetroffene lebende Schlachtvieh gleich nach der Ankunft aus den Vet⸗ wagen herausgelassen und in die auf dem Bahnhofe befindlichen zur Auf⸗ stellung desselben bestimmten Räume bis zum Wiederbeginn der Dienstftu⸗ den aufgenommen werden. Ohne Rücksicht auf die Dienststunden (§. 9 wird das Passagiergepäck und lebendes Schlachtvieh, welches an den, den hiesigen Viehmarkttagen vorhergehenden Tagen nach dem Schlusse der Dienste stunden mittelst der Bahnzüge eingeht, gleich nach der Ankunft der Zigt abgefertigt.
Dieselbe Behandlung erfahren die mit den Personenzügen eingehenden steuerpflichtigen Eilgüter, welche dem Verderben ausgesetzt sind, wenn de Abfertigung unter Vorlage der Eingangsdeclaration und des Frachtbriefe unmittelbar nach Ankunft der Züge beantragt VWIA1“
B. Besondere Bestimmungen. 1 1) Eingang.
Allle auf der Eisenbahn ankommenden mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Hegenstände, das lebende Schlachtvieh und das steuerpflichtige Wild mit
beliebigen Stelle des Schienenstranges erlaubt.
Ausnahme der Poststücke und des Passagiergepäcks, jedoch mit Einschluß dessen, was die bei dem Bahnzuge befindlichen Beamten und Leute der Eisen⸗ bahn⸗Verwaltung einbringen und mit sich führen, müssen von dem Pat⸗ meister des Bahnzuges, mit welchem diese Gegenstände in den Stadtbezit eingebracht worden sind, oder von dem Zugfuͤhrer, wenn ein Packmeiste den Bahnzug nicht begleitet, der Steuer⸗Expedition auf dem Bahnbofe
schriftlich angemeldet werden. V
Aus diesen Anmeldungen muß hervorgehee: die Anzahl und Gattung der Colli, beziehungsweise die Stüchahl und Gattung des Schlachtviehs und Wildprets, 1 die Bezeichnung, der Inhalt der Colli nach dem Maßstabe der sätze und das Gewicht derselben, ts der Name des Absenders und der Absendungsort, gu der Name und die Wohnung des Empfängers, s bei durchgehenden Waaren der Ort, wohin dieselben bestimmt sind, die Nummer und der Tag der Ankunft des Bahnzuges, die Station welcher der Gegenstand zum Transport auf der Bahr übergeben ist.
9. 12.
Die Anmeldung — S. — wird gleich nach der Ankunft des Bahn⸗ zuges und spätestens vor Ablauf von 3 Stunden danach von dem Pat⸗ meister oder Zugfithrer, nachdem solche von ihnen vollzogen, von der Güter Expedition der Eisenbahn⸗Verwaltung in Betreff der Uebereinstimmung mi den Frachtkarten bescheinigt und mit fortlaufender, mit jedem Vierteljaht von Eins anfangender Nummer versehen worden ist, der Bahnhofs⸗Steuce Expedition übergeben. 1““
13.
han §. 9.ng Nach Berichtigung des Deeclarationspunktes erfolgt zunaͤchst die Abfefi gung des lebenden Schlachtviehes durch Zählung aus den Wagen und na
Steuer⸗
awar im quni d.
1 dieser Ab eertigung hendhnde e-. des steuerpflichtigen aeern
ür die vorschriftliche ingeführten mahl⸗ und tster lich chtviehes und des steuerpflichtigen Wildprets bei⸗ 8 sind in Gemäßheit des Mahl⸗ und 30. Mai 1820, des Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗Regu 8 1. Juni d. J. und der iegen Fer Wildpretsteuer der veichem diese ach haftet. 88
Diejenigen mahl⸗ naegenden Gegenstände vit sich führen, haben die treffend enwesenden Steuerbeamten muündlich anzumelden. dan §. 9 des Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗ J. noch besonders gedacht. zußerdem noch gehalten, die Fahrgäͤste auf nd richtigen Angabe derartiger Gegenstände zuf dem Perron, in. der Gepäͤck⸗Expeditiong in der und soweit es ausführbar ist, Sn
9
Nach beendigter Ausladung des Passagiergutes müssen diejenigen Kolli, geamten für nöthig erachtet wird, von attung bei Seite gelegt werden.
Hierauf e t die Uel an die Passagiere, so wie die
Während oder nach
Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom Packmeister oder Führer des Bahnzuges, mit Gegenstände in den Steuerbezirk eingebracht worden sind, zu⸗
Anmeldung und Versteuerung der a schlachtsteuerpflichtigen Gegenstände, des der Steuer⸗Expedition Schlachtsteuer⸗Gesetzes lativs für Berlin 8. März 1847
und schlachtsteuerpflichtigen oder der Wildpretsteuer
aber, welche die Passagiere als Passagiergut betreffenden Einbringer selbst den zur Abfertigung Dieser Verpflichtung ist Regulativs für Berlin vom Die Eisenbahn⸗Verwaltung ist jedoch ihre Verpflichtung zur durch entsprechende Vorhalle des in den Personenwagen aufmerksam zu machen.
die der mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen
uf der Bahn lebenden
lebende Schlachtvieh und steuerpflichtige Wildpret, und zwar lediglich mit⸗ tels der Bahnzuͤge befördert werden, welche auf einer der hier mündenden Eisenbahnen hier angekommen sind und die Bestimmung haben, mittelst der Bahnzüge einer anderen hiesigen Eisenbahn aus dem Steuerbezirke von Ber⸗ lin unversteuert wieder ausgeführt zu .
Die genannten steuerpflichtigen Gegenstände, welche mit Benutzung der Verbindungsbahn unversteuert durch den Steuerbezirk gehen sollen, muüͤssen sich während des Transportes auf dieser Bahn in den Räumen der Güter⸗ wagen befinden und von einer, in den Händen des Zugführers befindlichen Nachweisung — Extrakt⸗Frachtkarte — begleitet sein, welche von dem Vor⸗ stande der Güterverwaltung derjenigen Bahn, auf welcher die abgabenpflich- tigen Gegenstände hier angekommen sind, ausgestellt und vollzogen ist. Die Extrakt⸗Frachtkarten müssen nachweisen:
a) die Nummer der betreffenden Declaration der Abgangsstation,
b) die Anzahl und Gattung der Kolli, beziehungsweise die Stückzahl und Gattung des Schlachtviehes und Wildprets, 1
c) die Bezeichnung, den Inhalt der Kolli nach dem Maßstabe der Steuer⸗
prompten Aushänge Bahnhofes
in dem Gepäckwagen befindlichen deren Revision von den Steuer⸗ den Beamten der Eisenbahn⸗Ver⸗
erfolgt die Uebergabe der nicht zur Revision designirten Kolli 1 Revision der zuruͤckgelegten Kolli. §. 1
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der Ausladung der Frachtgüter werden diese von
den Steuerbeamten einer allgemeinen Revision unterworfen, zu welchem Behufe diesen auf Erfordern auch die Einsicht der Ladekarten zu ge⸗
gatten ist. u“ Diejenigen Kollig werden von den übrigen 1 den zur Empsangnahme sich einfindenden Personen Steuer⸗Expedition verabfolgt werden. Die in den Nachweisungen der Abgangsstationen
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deren Revision den Steuerbeamten erforderlich scheint, Gütern abgesondert, bei Seite gestellt und dürfen nicht ohne Wissen der
en Ladekarten
und in den Frachtbriefen als mahl⸗, schlacht⸗ oder wildpretsteuerpflichtig be⸗
jeichneten Gegenstände werden gleich nach
der Ausladung nahme derselben bestimmten, von der Eisenbahn⸗Verwaltun
in
den zur Auf⸗
g unter Verschluß
u setzenden und unter steuerlichem Mit⸗Verschluß befindlichen Raum ge⸗ schafft, woselbst sie bis zur erfolgten steuerlichen Abfertigung verbleiben. 1
Sollen die angekommenen steuerpflichtigen Schlachtvieh vom Bahnhofe abgeholt werden, lage desselben die steuerliche Abfertigung, welche nach d des Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗ Regulativs
Nur nach geführtem Ausweis darf die betreffende Eisenbahn⸗ Güter⸗ steuerpflichtigen Gegenstände, das Schlachtvieh vom Bahnhofe ablassen.
Dieals Frachtgut eingehenden maͤhl⸗ und das lebende Schlachtvieh und steuerpflichtige stens 72 Stunden nach der Empfänger abgeholt werden. “
Die Steuer⸗Verwaltung hält sich Eisenbahnverwaltung, von welcher nach Steuer zu erlegen ist, insofern nicht die Güter an den Absender vorgezogen wird.
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Wildpret müssen
Bei Durchgangsgütern und in einzelnen Fällen, in denen 8g. unverschuldete Umst
der Güter seitens des Adressaten durch G wird, kann ausnahmsweise die Lagerfrist durch die auf höchstens 6 Tage verlängert werden. Diese jedoch auf das unabweisliche II ö8
§. 20.
Mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtige Gegenstände, lebendes Sch feeuerpflichtiges Wildpret, deren
Ausgang aus Eisenbahn erfolgen und nachgewiesen werden soll, müssen auf dem Bahnhofe des Ausgangs unter Vorlegung der lichen Begleitpapiere zur Untersuchung gestellt Diese Gegenstände dürfen auf dem Bahnhofe müssen binnen kürzester Frist auf der Eisenbahn den bis dahin im steuerpflichtigen Verwahrsam bleiben. Verladung in einen Güterwagen der Ausgang auf sofort erfolgen können, so ist die Steuer⸗Expedition
so ist der Fra von der Güter⸗Expedition in Empfang zu nehmen und hier
für Berlin vom nfolgt, bei der Bahnhofs⸗Steuer⸗Expedition zu beantragen. über erfolgte steuer Verwaltung die m 1 das steuerpflichtige Wild und 2 lebende
Bedürfniß beschränkt bleiber
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Frachtgüter und das lebende chtbrief zunächst auf unter Vor⸗ Bestimmungen 4. Juni d. J.
liche Abfertigung ahl⸗
und schlacht⸗ SeeJe8;
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schlachtsteuerpflichtigen Gegenstände,
alsbald und späte⸗
Ankunft zur Abfertigung gelangen
in dieser Beziehung allein Ablauf der gedachten Frist Rücksendung der
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dem Stadtbezirke 1 der Steuerexpedition dazu gehörigen amt⸗ und vorgeführt werden.
nicht lagern Bahnhof verlassen und Sollte nach geschehener
berechtigt,
entität durch Anlegung eines amtlichen Verschlusses an d
zu controliren. 111“A“ §. 21. gt a) Auf 8ehbalzcen euerpflichtige Frachtgüter, die na er ange ““ Füne Zahnhofe abgeholt werden, rchgangs⸗Abfertigung nach den Bestimmungen stuerRegulativs für Berlin vom 4. c d
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Wegen.
d) Auf der die hiesigen Eisenbahnhoͤfe verbin
Eisenbahn. Auf der die hiesigen Eisenbahnhöf
wiejenigen mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Gegenstände,
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e verbindenden Eisenb
8 E11“ Ankunft hierselbst erhalten des Mahl⸗
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und von dem
an die die fällige
nicht abgeholten
n die Abnahme ande verzögert Bahnhoss⸗Steuer⸗Expedition Ausdehnung
der Frist muß
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lachtvieh und mittelst der
sondern
tadtbezirk nicht bis dahin die
zum Durch⸗ 1 die steuerliche
venden
e nur dasjenige
und Schlacht⸗
ahn dürfen nur
sätze und das Gewicht derselben, b
d) den Namen des Absenders und den Absendungsort, Fpishng. e) den Namen und Wohnort des Empfängers, das 11X1“.“ f) Monat und Tag, an welchem das Frachtgut auf der Verbindungs⸗ bahn der Ausgangs⸗Eisenbahn zugesandt wird, .
g) die Eisenbahn, auf welcher die Gegenstände aus ausgeführt werden sollen.
Die Extrakt⸗Frachtkarten sind mit fortlaufender, mi
mit Eins anfangender Nummer zu versehen und müss betreffende Bahnhofs⸗Steuer⸗Expedition über die hier angekommenen steuer⸗ pflichtigen Gegenstände abgegebenen bezüglichen Declarationen der Abgangs⸗
stationen übereinstimmen. §. 24. v111“*“ Die Bestimmungen des §. 23 wegen der Aufnahme in die Güterwagen und des Nachweises in den Extrakt⸗Frachtkarten finden auch auf das steuer⸗ pflichtige Gepäck der Passagiere, welches auf der Verbindungsbahn befördert wird, Anwendung. “ v“ §. 25
V 119591 . 11“” V Die Extrakt⸗Frachtkarten (§. 23) müssen nach ihrer Ausstellung und vor der Verladung der Güter der Bahnhofs⸗Steuer⸗ Expedition vorgelegt werden, welche darin die erfolgte Verladung bescheinigt und die Karte dem V Aushändigung an
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dem Steuerbezirk
Vorstande der Güter⸗Verwaltung zur den Zugführer
zurückgiebt. Erfolgt die
Expedition (§. 9),
Bescheinigung abgesehen.
Verladung außer den Dienststunden der Bahnhofs⸗Steuer⸗ so wird von der Einholung der steuerlichen Verladungs⸗ Es steht jedoch den Steuerbeamten frei, der Ver⸗ 1 ladung beizuwohnen, die Extrakt⸗Frachtkarten einzusehen und deren Richtig⸗
keit durch Vergleichung mit den verladenen Kollis zu prüfen.
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Die Extrakt⸗Frachtkarte wird von dem Zugführer dem Vorstande der
Güterverwaltung derjenigen Bahn übergeben, auf welcher die steuerpflichtigen Gegenstände aus dem Steuerbezirke wieder ausgeführt werden sollen. Vor der Ausfuhr muß die Karte der Bahnhofs⸗Steuer⸗Expedition vorgelegt wer⸗ den, welche von dem Ausgange der steuerpflichtigen Frachtgüter aus dem Stadtbezirk Ueberzeugung nimmt, die Extrakt⸗Frachtkarte in dieser Beziehung mit Bescheinigung versieht und sie sodann unverzüglich der Güterverwaltung V derjenigen Eisenbahn zusendet, welche die Karte ausgestellt e““ Von der Guͤterverwaltung ist se demnächst der Bahnhofs⸗Steuer⸗ Expedition als Registerbelag zu übergeben. 1 1 Soll die Ausfuhr vas daen Itadtbezirk außerhalb der Dienststunden der Bahnhofs⸗Steuer⸗Expedition erfolgen, so muß gleich nach erfolgter Aus⸗ fuhr die Extrakt⸗Frachtkarte von dem für die Wahrung des Sener⸗ Infer⸗ esse eidlich zu verpflichtenden Vorstande und Bodenmeister der Güterverwa . tang unter Angabe der Stunde des Ausgangs auf Grund eigener Wgg. nehmung bescheinigt, und beim Wiederbeginn der Dienststunden der Bahn ⸗ hofs⸗Steuer Expedition dieser zur Einsicht und Rücksendung an diejen ige Güter⸗Verwaltung, welche die Karte ausgestellt hat, ausgehändigt werden. Sir. 8. 127. 1 Ddie auf der Verbindungsbahn beförderten steuerpflichtigen Gegenstände müssen von der Güterverwaltung der Eisenbahn, auf welcher sie den Stadt⸗ Bezirk wieder verlassen sollen, bis zu ihrer Verladung in einem besonderen Raume, welche von den Niederlagen für andere Waaren abgesondert ist / unter Verschluß des Vorstandes ausbewahrt werden und binnen kürzester Frist, jedenfalls aber innerhalb 24 Stunden nach ihrer Ankunft auf dem
Bahnhofe, diesen auf der Eisenbähn verlasten.
Die Bestimmungen des Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗Regulativs für 272s lin vom 4. Juni d.J kommen, insoweit in gegenwärtigem Regulativ. eer⸗. Besonderes angeordnet worden, für den Verkehr auf den hiesigen Lisenbah⸗
nen nicht zur Anwendung. §. 29. b
Defraudationen der Mahl⸗, Schlacht⸗ und Wildpretsteuer ziehen die im §. 17 des Gesetzes vom 30. Mai 1820 festgesetzten Strafen nach sich. 1 Andere Uebertretungen der in diesem Regukativ enthaltenen Vorschrif en 1 werden nach §. 20 bssact . vom 8. Februar 1819 mit einer trafe von 1 bis haler gechndet. “ 8 V 8 Sasbet in diesem Regulativ nicht bestimmten Personen der Eisenbahn⸗ Verwaltung eine persönliche Verantwortlichkeit auferlegt 1er. eee die Eisenbahn⸗Directionen aus ihrem Beamten⸗Personal diejenigen Vensesnan bezeichnen, welche für die Ausführung vorstehender Bestimmungen 8 2 Steuerverwaltung gegenüber zunächst haften und 8 ec Hauptamte abschriftlich mitzutheilenden Protokolle die Verpf ichtung 8 Innehaltung der Vorschriften des Regulativs aufgetragen 88 whüstuse he⸗ Aenderungen dieses Regulativs bleiben n dem edürfnisse behalten. Berlin, den 27. Juni 1865. 8 8 Der Finanz⸗Minister. gez. von Bodelschwingh.