1865 / 151 p. 18 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

des Staates ist, oder in dem Gebiete

wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger mwelcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, 2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung 88 dieses Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte Snr 88e die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in

demselben Staate betreffen läßt, in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschul⸗ digten Uebertretung sind. 2 —“ S. 18. 8

Zu den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das

essen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen

Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einst⸗

8 veiligen Aufenhalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben

Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem an⸗ durch schließliche Entscheidung beendigt ist.

Bei den im §. 17 ö Untersuchungen soll den amtlichen An⸗ gaben der Behörden oder Angestellten des anderen Theils dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Ange⸗ stellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.

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Die Kosten eines nach Maßgade des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten. Für die einstweilige Bestreitung derselben welchem die Untersuchung geführt wird. Diejenigen Kosten des Verfahrens

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deren Gerichte anhängig oder

hat der Staat zu sorgen, in

und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (§. 21) gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. § 21

Ddie Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 ein⸗ geleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Ge⸗ genstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.

Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Ver⸗ fahren stattfand.

Eine nach Maßgabe des §. ein rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte,

b §. 23.

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22. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange auf Antrag der Behörde

Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchem

der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte. Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staats, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich FA1p“ Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem andern Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Strasverfahren verpflichtet sein, auf Er⸗ suchen des zuständigen Gerichts 1) Zeugen und Sachverständige, halten, auf Erfordern eidlich

welche sich in ihrem Gerichtsbezirk auf⸗ zu vernehmen und erstere zur Ablegun

sofort einzustellen.

ddes Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert

werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich

hauf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten; 1 amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglau⸗ bigen; Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhal. ten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen; Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Ueberteeter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge ver⸗ pflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.

8 8 §. 25

Es sind in diesem Kartel unter »Zollgesetzen« auch die Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhrverbote und unter „Gerichten« die in jedem der vertragenden Theile zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen

derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.

Duscch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständ⸗ nisse zwischen den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert. 8

erfolgt und die Auswechselung der Berlin bewirkt worden.

Ddie Reatificationen sind Ratifications⸗Urkunden ist zu

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v11212121212““ über den Beitritt der Landgräf⸗ ich hessischen Regierung zu der Uebereinkunft zwischen Preußen und mehreren anderen deutschen Regierungen àd. d. Eisenach, den 11. Juli 1853 wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener gegenseitiger Staatsangehörigen. C 6 ““ ö“ Iükn 1818 111““*“ t Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß dem Vertrage zwischen Preußen und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen Ver pflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen eines anderen kontrahirenden Staates d. d. Eisenach, den 11. Juli 1853 (Gesetz⸗Sammlung Nr. 58 S. 877 ff.), in Gemäßheit des §. 5 desselben, 1“ 1 die Landgräflich hessische Regierung unterm 19. Mai 1865 bei⸗ getreten ist. 19s IEETö“ Berlin, den 5. Juni ““ 21n—ethu us Ksss

Im Auftrage: von Thile.

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