1865 / 153 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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n Herrn Martin Friedrich Rudolpb Delbrück, Aller⸗ höchst Ihren Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,

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Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Koͤnig⸗

reiches von Großbritannien und Irland:

sehr ehrenwerthen Francis Baron Napier von Mer⸗ chiston, Pair von Schottland und Baronet von Nova Scotia, Mitglied Ihrer britischen Majestät Geheimen Rathes, Ihrer Majestät außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Sr. Majestät dem Könige von Preußen ꝛc. und

Herrn John Ward, Ihrer Majestät Geschäftsträger und General⸗Konsul bei den Hansestädten und General⸗Konsul in

Hannover, Oldenburg ꝛc. welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben:

8 Artikel 1.

Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in den Gebieten oder Besitzungen Ihrer britischen Majestät und die Unter⸗ thanen Ihrer britischen Majestät, welche in den Staaten des Zoll⸗ vereins vorübergehend oder dauernd sich aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die näm⸗ lichen Rechte genießen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.

A1AXAX“ Artikel .

Die Boden⸗ und Gewerbs⸗Erzeugnisse der Gebiete und Besitzun⸗ gen Ihrer britischen Majestät, welche in den Zollverein und die Boden⸗ und Gewerbs⸗Erzeugnisse der Staaten des Zollvereins, welche in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Irland ein⸗ geführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur Lage⸗ rung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung unterliegen und insbesondere keinen höheren oder anderen Abgaben unterworsen werden, als die Erzeugnisse des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.

Artikel 3. Bei der Ausfuhr nach den Gebieten und Besitzungen Ihrer britischen Majestät sollen im Zollverein und bei der Ausfuhr nach dem Zollverein sollen in den Gebieten und Besitzungen Ihrer briti⸗ schen Majestät Ausgangs⸗Abgaben von keinen anderen Waaren und mit keinem höheren oder anderen Betrage erhoben werden, als bei der Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung am meisten begünstigten dritten Lande. 111“

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Die Waaren⸗Durchfuhr nach und von dem Vereinigten König⸗ reiche von Großbritannien und Irland soll im Zollverein und die Waaren⸗Durchfuhr nach und von dem Zollverein soll in dem Ver⸗

einigten Königreiche von Großbritannien und Irland von jeder

Durchgangs⸗Abgabe frei sein. Artikel 5. Jede Begünstigung, jedes Vorrecht oder jede Ermäßigung in dem Tarif der Eingangs⸗ und Ausgangs⸗Abgaben, welche einer der vertragenden Theile einer dritten Macht zugesteben moͤchte, wird gleichzeitig und ohne Bedingung dem anderen zu Theil werden. Ferner wird keiner der vertragenden Theile ein Einfuhr⸗ oder ein Ausfuhr⸗Verbot gegen den anderen in Kraft setzen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen Anwendung fände. Die vertragenden Theile verpflichten sich, die Ausfuhr von Steinkohlen weder zu verbieten, noch mit einer Abgabe zu belegen. Die vorstehenden auf Ausfuhr⸗Verbote bezüglichen Bestimmun⸗ gen sollen den, aus dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflich⸗ tungen der zum Zollverein gehörenden deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun.

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In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung, der Muster und der Fabrik⸗ oder Handelszeichen sollen die Unterthanen der Staaten des Zollvereins in dem Ver⸗ einigten Königreiche von Großbritannien und Irland und die Unter⸗ thanen Ibrer britischen Majestät in den Staaten des Zollvereins Schutz, wie die Inländer genießen. Die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 6 getroffenen Bestim⸗ mungen finden auch auf die Kolonieen und auswärtigen Besitzungen Ihrer britischen Maäjestät Anwendung. In diesen Kolonieen und Besitzungen sollen die Erzeugnisse der Staaten des Zollvereins keinen höheren oder anderen Eingangs⸗Abgaben unterliegen, als die gleich⸗ artigen Erzeugnisse des Vereinigten Königreichs von Großbritannien

Irland oder irgend eines anderen Landes, und

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country of the like kind;

M. Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Di-

ommerce, trade, and pu-

rector in His Ministry for e ““ h and ““ Her Majesty of Great Britain and Ireland: The Right Honorable

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Scotia, a Member of Her Britannic Majesty's Privy Hanel. Her Majesty's Ambassador Extraordinary and Plenipotentiary to His Majesty The King of Prussia etc. and

John Ward Esquire, Her Majesty's Chargé d'affaires and Consul-general to the Hanse Towns and Consul- general in Hanover, Oldenburg, etc. 1 who, after having communicated to each other their respective Full Powers, found to be in good and due form, have agreed upon and concluded the following Articles: G81

Article 1. 1b The subjects of the States of the Zollverein who dwell either temporarily or permanently in the dominions or posses- sions of Her Britannic Majesty, and the subjects of Her Bri- tannic Majesty who dwell either temporarily or permanently in the States of the Zollverein, shall enjoy therein, in respect to the exercise of commerce and trades, the same rights as- and be subjected to no higher or other taxes than, the subjects of any third country the most favoured in those

hüs The produce and manufactures of the dominions and pos- sessions of Her Britannic Majesty which may be imported into the Zollverein, and the produce and manufactures of the States of the Zollverein which may be imported into the United Kingdom of Great Britain and Ireland, whether intended for consumption, warehousing, re- exportation, or transit, shall therein be treated in the same manner as and in particular. shall be subject to no higher or other duties than, the produce and manufactures c

those respects.

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Article 3. 8 8 8

No other or bigher duties shall be levied in the Zollver- ein on the exportation of any goods to the Dominions and Possessions of Her Britannic Majesty, nor in the Dominions and Possessions of Her Britannic Majesty on the exportation of any goods to the Zollverein, than are or may be levied on the exportation of the like goods to any third country the most favoured in that respect.

The transit of goods to and from the United Kingdom of Great Britain and Ireland shall be free from all transit- duties in the Zollverein, and the transit of goods to and from the Zollverein shall be free from all transit-duties in the United Lingdom of Great Britain and Ireland.

Any favour, privilege, or reduction, in the Tariff of duties of importation or exportation, which either of the Contracting Parties may concede to any third Power, shall be extended immediately and unconditionally to the other.

No prohibition of importation or exportation shall be established by either of them against the other, which shall- not at the same time be applicable to all other Nations.

The Contracting Parties engage not to prohibit the ex- portation of coal, and to levy no duty upon such expor- tation.

The preceding provisions respecting the prohibition of exportation shall not invalidate the obligations which the con- stitution of the Germanic Confederation imposes on the German

States which compose the Zollverein. 1 1“ öEC

Article 6. ““

With regard to the marks or labels of goods, or of their packages, and also with regard to patterns and marks of manufacture and trade, the subjects of the States of the Zoll- verein shall enjoy in the United Kingdom of Great Britain and Ireland, and the subjects of Her Britannic Majesty shall enjoy in the States of the Zollverein, the same eÜction as native

The stipulations of the preceding Articles 1. to 6. shall. also be applied to the Colonies and Foreign Possessions of Her Britannic Majesty. In those Colonies and Possessions the produce of the States of the Zollverein shall not be subject to any higher or other import-duties, than the produce of the United-Kingdom of Great Britain and Ireland, or of any other n

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The Queen of the United Kingdom

Francis Baron Napier of Merchiston, a Peer of Scotland, a baronet of Nova

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f any third country the most favoured in

or shall the exportation from those

fuhr aus diesen Kolonieen oder Besitzungen nach dem Zollverein kei⸗ nen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Ausfuhr nach dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und

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Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Juli 1865 in Kraft tre⸗ ten und bis zum 30. Juni 1877 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Ab⸗ sicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, dem andern kund gegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hatt.. 78 Saeeeeeeeee in innt aneh it. eeber nt.

3 Artikel 9. Der gegenwärtige Vertrag soll ratiftzirt, und es sollen die Ra⸗ tifications⸗Urkunden binnen drei Wochen oder, wenn möglich, früher in Berlin ausgewechselt werden. San

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den⸗ selben unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Berlin den dreißigsten Mai im Jahre des

Herren Eintausend achthundert und fünf und sechszig.

(L. S.) Bismarck⸗Schönhausen. (L. S.) Napier.

C. S.) Pommer Esche. (L. S.) John Ward. (L. S.) P hilipsb Sra ndokhHn „ad. 1X“ 8* . 8.) Delbe Gd.. 6 ]

Colonies or Possessions to the Zollverein be subject to any higher or other duties, than the exportation to the United Kingdom of Great Britain and Ireland. vnnuan10.

Article 8.

The present Treaty shall come into force on the 1 of Julv 1865, and shall remain in force until the 30 ³²³ of June 1877. In case neither of the Contracting Parties shall, twelve months before the last-mentioned day, have given notice to the other of the intention to terminate the operation of the Treaty, then the same shall continue in force until the expi-

ration of one year from the day upon which either of the Contracting Parties shall have given notice to the other to ter-

118 Sim heAreth FPhe present Treaty shall be ratified, and the ratifi thereof shall be exchanged at Berlin in three weeks, or sooner if possible. . 8

In witness whereof the respective Plenipotentiaries have signed the same, and have affixed thereto the seal of tbeir arms.

Done at Berlin the thirtieth day of May in the year of

ninate the same.

Our Lord one thousand eight hundred and sixty five. (L. S.) Bismarck-Schönhausen.

(L. S.) Napier. (L. S.) John Ward. ö1““X“ .““ 8 *“ 111“

L. S. 5

Pommer-Esche. Philipsborn.

88969 Die Ratifikationen sind erfolgt und der Austausch der Ratifikations⸗Urkunden ist zu Berlin bewirkt worden. 8

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KRfriegs⸗Ministerium.

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Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 15. Juni 1865 n betreffend die Bildung des Ehrengerichts der Stabs⸗ offiziere der Truppen in den Elbherzogthümern

Ich bestimme hierdurch, daß das Ehrengericht der Stabsoffiziere

in den Elbherzogthümern, für die Dauer der gegenwärtigen For⸗ mation, aus den in demselben stehenden Stabsoffizieren aller Waffen gebildet werden und unter der Leitung der Commandeurs der kom⸗· binirten Infanterie⸗Division steben soll. Das Kriegs⸗Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.

Berlin, den 15. Juni 1

““ 8 An das Kriegs⸗Ministerium. Vorstehende Allerhöchste Ka

Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 20. Juni 1865.

Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs ·Departement. von Glisczinski. von Höoffmann.

Preußische Bauk. Bekanntmachung, gabe neuer Noten der Preußischen Bank zu 1 2 d 8

In Stelle der jetzt umlauf nden Noten der Preußischen Bank zu 100 Thaler sollen andere von demselben Betrage ausgegeben werden, deren Beschreibung wir nachstehend zur öffentlichen Kennt⸗ niß bringen. 89 Berlin, den 1. Juli 1865. 31“

I1 Königl. Preuß. Haupt⸗Bank⸗Direktorium. Dechend. Schmidt. Kühnemann. Boese. von Koenen.

Herrmann.

8 Beschreibung 1b der neuen Noten der Preußischen Bank à 100 Thaler vom 19. Dezember 1864. 4 Die neuen Noten der Preußischen Bank à 100 Thaler sind 5 % Zoll lang und 4 ¼ Zoll hoch. Das zu ihrer Herstellung ver⸗ wendete weiße Hanfpapier zeigt in natürlichen Wasserzeichen die Zahl 100 und die Buchstaben H. B. D., außerdem aber ein dunkel er⸗ scheinendes künstliches Wasserzeichen, welches aus Guilllochen besteht, in der Mitte die Buchstaben THE R und an den 4 Ecken in ge⸗ schlossenen Feldern die Werthbezeichnung „100⸗ enthält.

nace 4he gt4808 04 6 6U8“ 88 Die von einem weißen Rande eingefaßte Schauseite zeigt links das große Königliche Wappen, darunter den Controle⸗Stempel mit heraldischem Adler und der Umschrift K. Immed: Comm: Zz. Gontr: d. Banknoten, umgeben von einem verzierten Rande; in welchem die Werthbezeichnung „100. »hundert- sich vielfach wieder⸗ hbolt. Neben beiden ist auf guillochirtem, aus verschlungenen feinen Linien bestehendem Grunde, welcher oben am Rande mit der Be⸗ zeichnung »Preussische Banknote, in der Mitte mit einer großen

100. versehen ist, der Text in folgenden Worten enthalten: an Ein Hundert Thaler.

zahlt die Haupt-Bank-Kasse in Berlin ohne Legitima- tions-Prüfung dem Einlieferer dieser Banknote, welche bei allen Staats-Kassen statt baaren Geldes und Kassen-Anweisungen angenommen wird. Berlin, den 19. December 1864. 1 Haupt-Bank-Directorium. DDechend. Schmidt. Kühnemann. 89 Boese. Herrmann. von Koenen. Unter dem Controle⸗Stempel stehen die Namen der Mitglieder der Controle⸗Kommission: Costenoble. Ed. Conrad. Dehnicke. Die Kehrseite ist durch eine Verzierung in Form eines Charnier⸗ bandes in zwei Hälften getheilt, welche die in Relief⸗Manier ausge⸗ führten einander zugewendeten Köpfe einer Minerva mit Helm in Medaillons auf hellerem Grunde, umgeben von je 8 Köpfen der⸗ selben Minerva in kleinerem Maßstabe zeigen. 8 I Zwischen den kleineren Köpsen befindet sich mehrfach die römische Zahl C (centum) in verschlungener Form. Der Grund wird durch feine eng an einander liegende Linien gebildet, und enthält in blauer Farbe oben I. litt.: A. (B. C. oder D.) und die fortlaufende Num⸗ mer, unten dagegen die Strafandrohung gegen Nachbildung in drei⸗ facher Wiederholung, links in gewöhnlicher, rechts in Spiegelschrift, endlich das Wort ausgefertigt und neben dem letzteren den mit Dinte geschriebenen Namen des Ausfertigungs⸗Beamten. 3 Schau⸗ und Kehrseite sind mit Ausnahme des oben erwähnten Blaudrucks durch Schwarzdruck in verschiedenen Nüancen hergestellt.

Berlin, 1. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä⸗ digst geruht: Dem Landrath Tichy zu Graudenz zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen St. Annen⸗ Ordens dritter Klasse, dem Königlich sächsischen Kammerherrn Gust av von Nostitz⸗Wallwitz zu Reichenau im Kreise Hagan zur An⸗ legung des von des Königs von Bayern Majestät ihm Herliehenen Komthurkreuzes des Verdienstordens vom heiligen Michael und dem zur Zeit in Wien sich aufhaltenden Rentier Carl Hoe nigfeld aus Breslau zur Anlegung des von Sr. Heiligkeit dem Papste ihm ver⸗ liehenen Ritterkreuzes des Pius⸗Ordens die Erlaubniß zu ertheilen.

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