1865 / 157 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

15) die freie Hansestadt Bremen, vermöge ihrer Verträge mit

Hannover vom 29. September 1854 und mit Preußen, Hannover,

Kurhessen und den übrigen Mitgliedern des Zollvereins vom 26. Ja⸗

nuar 1856 in Beziehung auf die in diesen Verträgen näher bezeich⸗

naeten Gebietstheile;

16) Schaumburg⸗Lippe, vermöge seines Vertrages mit Hannover 1 vom 21. März 1865. Sollte einer der vorgedachten Verträge vor oder nach Ausführung des gegenwärtigen Vertrages ablaufen, ohne daß er ausdrücklich oder stillschwei⸗ gend erneuert würde, so werden sich die kontrahirenden Regierungen hiervon gegenseitig Mittheilung machen.

Die Hannover⸗Braunschweigischen Kommunion⸗Besitzungen werden hin⸗ sichtlich aller aus dem gegenwärtigen Vertrage herrührenden Rechte und Verbindlichkeiten eben so betrachtet, als wenn sie einen Theil des Königreichs Hannover bildeten.

Artikel 3.

Von dem Gesammtvereine bleiben vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.

Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher zum Zoll⸗ vereine gehörigen Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.

Weitere Beguͤnstigungen dieser Art können nur Einverständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden.

Zur Zeit sind vom Gesammtvereine ausgeschlossen:

1) Preußische Landestheile, und zwar: die Ortschaften Drenikow, Porep und Suckow, die Kolonie und das Erbpachtsvorwerk Groß⸗Menow, die Rittergüter und“ Dörfer Zettemin mit Peenwerder, Duckow, Rott⸗ mannshagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnow;

Hannoversche Landestheile, und zwar: der Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusen⸗

busch, Finkenwerder, Finkenwerderblumensand, Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Reuhof und Wilhelmsburg, die Voigtei Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund;

Badische Landestheile, und zwar: die Insel Reichenau, der Ort

Büsingen, der Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Jestetten mit Flachsbof, Gunzenriederhof und Reutehof, Lottstetten mit Balm, Dieten⸗ berg, Nack, Locherhof und Volkenbach, Dettighofen mit Häuserhof, Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Albfuhrenhof bei Weisweil; Oldenburgische Landestheile, und zwar: der Hafenort Brake.

Artikel 4. 120 In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesete über Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben, so wie über die Durchfuhr bestehen, dabei jedoch diejenigen Modificationen zulässig sein, welche“ ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allge⸗ meinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben bei ein⸗ zelnen, weniger für den größeren Handelsverkehr geeigneten Gegenständen solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Ver · eins nicht nachtheilig einwirken.

Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs⸗ und Ausgangs⸗ abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Län⸗ dern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehen⸗ den eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.

Die kontrahirenden Staaten werden demgemäß 8

m. das Zollgesetz * 1“ F

ebbb]

die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend, wie solche zwischen ihnen vereinbart worden sind, auch ferner in Anwen · dung bringen. Unter dem in diesen Gesetzen und in den vereinbarten Ver⸗ waltungsvorschriften erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder allgemeinen Eingangsabgabe ist fortan ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52 Kreuzer zu verstehen. Der inzwischen bereits verkündete gemeinschaftliche Tarif für die Ein⸗ gangs⸗ und Ausgangsabgaben ist diesem Vertrage beigefügt. Die Verab⸗ redung im Separat⸗Artikel 7 zum Artikel 6 des Vertrages vom 4. April 1853 wird nicht erneuert.

Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Verabredungen außer Wirksamkeit, welche in den im Artikel 1 genannten Verträgen über die Durchgangsabgaben getroffen sind.

Immn8 Artikel 5.

Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und der Zollordnung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf dem⸗ selben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt. Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen.

8 Artikel 6.

Es verbleibt bei der zwischen den kontrahirenden Staaten bestehenden heit des Handels und Verkehrs und Gemeinschaft der Einnahme an

im gemeinschaftlichen

)

8 wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.

Artikel 7. Eingangs⸗-, A s⸗ und Durchgangsabgaben werden an den gemein⸗ schaftlichen Lan der kontrahirenden Staaten nicht erhoben, und es

können alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegen⸗

stände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleini Vorbehalte ö

8— 8

Staaten soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte

außerordentlicher Umstände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Bundeskriege, einer jener Staaten sich veranlaßt finden sollte die Ausfuhr gewisser im inneren freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland, für die Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieken. . In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbot von allen kontrahitenden Staaten erlassen werde.

Sollte jedoch einer oder der andere dieser Staaten es seinem Interesse nicht angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Staaten, welche solches zu erlassen für nöͤthig sinden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Vereinsstaates auszudehnen. -

Die kontrahirenden Staaten räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinslandk zu dem anderen dürfen jedoch keine hemmenderen Ein. richtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den inneren Ver⸗

kehr des Staats treffen, welcher sie anordnet. 1 Artikel 8.

Diie kontrahirenden Staaten erneuetn die am 21. September 1842 ab- geschlossene Uebereinkunft wegen Ertheilung von Erfindungs⸗Patenten und Privilegien mit der Maßgabe, daß jeder von ihnen, auch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages, befugt ist, von derselben zurückzutreten, wenn er seinen Rücktritt drei Monate vor der Ausführung den übrigen kontrahi⸗ renden Staaten erklärt hat. Auf die Verbindlichkeit der Uebereinkunft unter den letzteren hat ein solcher Rücktritt keinen Einfluß.

Um jedoch jedes in den Erfindungspatenten oder Privilegien liegende Verkehrshinderniß auch in Zukunft fern zu balten, soll die Bestimmung un · ter Nr. III. der erwähnten Uebereinkunft auch für diejenigen Staaten ver⸗ bindlich bleiben, welche von der letzteren zurucktreten moͤchten. Nicht minder werden diese Staaten fortfahren, die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten als auch hinsicht⸗ lich des Schutzes für die, durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse den eigenen Unterthanen gleich zu behandeln. 11“

K esc Artikel 9.

Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kon⸗ trahirenden Staaten bestehenden Verbots⸗ oder Beschränkungsgesetzen sein Bewenden. 8

Denjenigen der kontrahirenden Staaten, in welchen hinsichtlich der Ein⸗ fuhr von Spielkarten Verbots⸗ oder Beschränkungsgesetze gegenwärtig noch nicht bestehen, bleibt es unbenommen, solche Gesetze zu erlassen.

8 Artikel 10.

In Betreff des Salzes ist unter den kontrahi⸗

enden verabredet worden.

28K 18181 X. 8h9,

LEEII1

a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz

ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine ge⸗ hörigen Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe nicht fuͤr eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum

unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern, Faktoreien oder Nieder⸗ lagen geschieht.

) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus

den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch⸗

fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln stattfinden, welche von denselben für nöthig erachtet werden.

ec) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Verein gehöͤrige Staa⸗

ten ist frei.

d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er⸗ laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen, oder in dem Falle, wo zwischen einer Vereinsregierung und

8 3 einer Saline in einem anderen Vereinslande ein Vertrag über die 88 Lieferung von Salz besteht, und die Verabfolgung des letzteren unter Beobachtung der auf der Saline angeordneten Kontrolmaßregeln

geschieht. 8 e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtver⸗ eins aus Staats⸗ oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen ddie Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. ts -jn oh ZBu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, häauf den Privatsalinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Produktion und des Absatzes derselben überhaupt zu beobachten hat. f) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten 5* versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den 91 Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frrühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der be⸗ theiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforder⸗ lichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung ver⸗ abNredet werden.

Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Groß⸗ herzogthum Hessen, die zum Thüringischen Zoll⸗ und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Nassau und die freie Stadt Frankfurt werden den Salzhandel en gros im Innern ihrer Staaten auch ferner nur auf Staats⸗ regie stattfinden lassen.

Sie erneuern die Zusage, daß sie, um die Verkehrsbeschraͤnkungen mög⸗ lichst zu beseitigen, welche zur Zeit wegen der Verschiedenheit der Salz⸗

Staaten Folgendes

die Steue

948 0⁰0. 131“ i Pflichten.

*

8

7

aem Zwecke haben, unter Androhung angemessener, im Wiederholungs⸗

b) Den Steuer⸗,

r vom Salz auf den Betrag von zwei Thalern vom Sollcentner

2809Zur Verbinderung von Salzeinschwärzungen aus Hannover und Olden. burg in die benachbarten Vereinsländer sind außerdem folgende Maßregeln „dot: See. Regierungen werden, wie bisher, ihren Staatsangehöͤrigen und den innerbalb ihrer Gebiete sich aufhaltenden Fremden unter An⸗ drohung einer, in jedem Wiederbolungsfalle auf das Doppelte des zu⸗ letzt verwirkten Betrages zu erhöhenden, und im Falle der Zablungs⸗ unfähigkeit durch Gefängniß abzubüͤßenden Geldstrafe von 10 Tbalern für jeden Transport von emem Zollcentner oder weniger, und bei größeren Transporten von 10 Thalern für jeden Zollcentner, die Ein⸗ führung von Salz in das Gebiet eines der angrenzenden Vereins⸗ staaten, so wie den Verkauf von Salz an Angeboͤrige dieser Staaten verbieten, und ihre Steuer, Zoll⸗ und Polizeibeamten zur Verhüͤtung und eventuell zur Anzeige von Uebertretungen jenes Verbots ver⸗

ferner gleichzeitig mit dem Eintreten der im Ein⸗ Steuererhöhung Anhäufungen oder Ablagen von den angrenzenden Vereinsstaaten

Sie werden gange verabredeten Steue Saäalz, welche die Einschwärzung nach

falle zu verschärfender Strafen verbieten. 1

Zoll⸗- und Polizeibeamten des angrenzenden Vereins⸗ Staates sollen in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Verfol⸗

gung von Salzeinschwärzungen die gleichen Befugnisse zustehen, welche

88

Zollkartel den Zollbeamten eines anderen Vereins⸗Staates für die G Verfolgung von Zollcontraventionen einräumt.. öö Bei jeder hannoverschen und oldenburgischen Saline soll ein Register, nicht blos über die Salzversteuerungen, sondern auch über die Salz. gers ith versendungen geführt werden, aus welchem die Käufer, die Trans⸗ portanten und die Bestimmungsorte des abgegebenen Salzes ersicht⸗

114“

Corporationen erhoben werden. 8*

1“

lich sind. Dasselbe soll nebst Beilagen den Steuerbeamten des an⸗ grenzenden Vereins⸗Staates bis zum Ober⸗Controleur abwaͤrts, auf 8 9 apöhe 8 2ℳ AEe 8 . esmaliges Ersuchen der dortigen Hauptamtsdirigenten, so wie auch Vereinsbevollmächtigten und Stations⸗Controleuren zur Einsicht vorgelegt werden.

Bei den Privatsalinen wird dieses Register, von dem Eintritt

der im Eingange verabredeten Steuererhöhung an, durch einen, von

1 der Landesregierung anzustellenden, von den Salinen⸗Interessenten un⸗

bbängigen Beamten geführt werden. 1 59 nämlichen Zätpunktr an treten die unter Nr. 4 des Separat⸗ Artikels 9 zum Zollvereinigungs⸗Vertrage vom 4. April 1853 verab⸗ redeten Beschränkungen des Verkehrs mit Salz außer Wirksamkeit. Sollte jedoch die Erfahrung ergeben, daß, ungeachtet der im Eingange verabredeten Erhöhung der Salzsteuer, an einzelnen derjenigen Grenz⸗ strecken, wo jene Beschränkungen gegenwärtig bestehen, vansangreiche Salzeinschwärzungen aus Hannover nach einem angrenzenden 5 staate stattfinden, und dieser Staat sich in Folge dessen genöthigt sehen, an einer solchen Strecke die unter Nr. 5 des Separatartikels näher bezeichnete Salzverbrauchskontrole wieder einzuführen „so wird Hannover an der nämlichen Strecke die oben erwäͤhnten Beschränkun⸗

gen wiederum eintreten lassen. 1 8” b Sollte in Zukunft in den an Hannover angrenzenden älteren Vereinsstaaten der Regiepreis des Salzes um mehr als 16 Gr. vom Zoll⸗Centner ermäßigt, oder, im Falle der Aufhebung der Staats⸗ regie, eine geringere Salzsteuer, als von 2 Thalern vom Zoll⸗Centner erboben werden, so bleibt es Hannover und Oldenburg vorbehalten, nach vorheriger Verständigung mit diesen Staaten, ihre Salzsteuer insoweit zu ermäßigen, daß dieselbe den Betrag der in den gedachten Staaten auf dem Salze ruhenden Abgabe nicht übersteigt. Die Verabredungen in den beiden letzten Absätzen des Separat⸗ Artikels 9 zum Zollvereinigungs⸗Vertrage vom 4. April 1853 werden nicht erneuert. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den 1 Feeszet. h staaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmi he 88 ibrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Artikel 1 itt. b.), wird es von sämmtlichen kontrahirenden Regierungen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und steuerungssätze in den Vereinsstaaten thunlichst hergestellt zu sehen, und e wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßig⸗ keit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuereinrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuererträge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Pro⸗ duzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten ehers könnten abgesehen von der Besteuerung des im Umfange de 89 vereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die besonders ’. b er⸗ einbarungen Bezug genemmen wird folgende Grundsätze in Anwendung kommen. Sge I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. 52 ¾⅞ Pr. vom Centner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die „vben ordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als auslän isches Ein⸗

D 1 amtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde J büce obes derselben noch unterliegen, darf des Staats oder

des Vereins bereits bestanden ex ben- keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung ode für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch

.

Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen Maaße, wie das inländische und vereinsländische un⸗- terliegt. 8

In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Geträn⸗- ken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Frei⸗ lassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getraͤnke; d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt.

Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Ge tränkesteuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattftndet.

Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. 52 ½ Fr. belegt sind, unterliegen, sobald der dem Artikel 4 beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, den nach- stehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen.

II. Hinsichtlich der inländischen nud 8 Has . wae c. 111“ 5.4. Von 8 WW“ Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereins⸗ staat oder nach dem Auslande geführt zu werden, düͤrfen innere Steuern

weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder 855 4

vereinsländischen

h Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf de Hervor⸗ bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinslaͤndische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Tabak, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwagren, Fleisch, Fleisch⸗ waaren und Fett, gelegt werden dürfen. Ausnahmsweise kann in der freien Stadt Frankfurt auch von Brenn⸗ materialien, Getreide und Fourage eine Steuer, wie bisher, erhoben werden. Für Branntwein, Bier, Wein und Tahak sollen die folgenden Sätze als das höchste Maß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereins⸗ staaten eine Besteuerung der aen. Erzeugnisse für Rechnung des Staa⸗ es soll stattfinden können, nämlich: 1 8 2 88 1e. 10 Thlr. von der Ohm zu 120 Quart preußisch und bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles; 8 b) für Bier 1 Tylr. 15 Gr. von der Dhm zu 120 Ouart Preußisch; des Weines erhoben wird,

e) für Wein, 1 zwar: ““ benn die Abgabe nach dem Werthe 13) ar Tele vom (5 Thlr. von der Ohm zu 120 Quart

1 ½ Thlr. vom Zollcentner Preußisch); b b) nn Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines 8 hoben wird, 89. 88 bess (2 Thlr. 23 5 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch); 12. de Abgabe nach einer Classification der Weinberge erhoben wird, ist die Beschnänkung derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet worden. 8 9 8 5. die freie Stadt Frankfurt, wo vom Weine ge ggenwärtig eine Abgabe von 5 Fl. 20 Fr. 3 Thlr. 1 ⁄2 Gr.) b Frankfurter Ohm erhoben wird, soll von einer Ermäßigung dieser Ab⸗ gabe auf bb. veevAe abgesehen werden. d) für Tabak 20 Gr. vom Soll⸗Lentner. 8 8 Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Feegee wird man sich, soweit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Be⸗ trag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll. b Sollte ein bis jetzt noch nicht gewöhnliches Getränk oder Feeena. mittel, mag dessen Bereitung aus Erzeugnissen des Vereins⸗In⸗ oder 8 2₰ landes erfolgen, in Aufnahme kommen, und dessen Besteuerung von T oder dem anderen Vereinsstaate für angemessen erachtet werden, . 3 8 eine solche Besteuerung, sei es für eigene Rechnung oder gemeinschaftli 1ns anderen Vereinsstaaten, nach vorgängiger Benachrichtigung sämm Vereinsglieder, und unter

Beobachtung der nachstehend in den §§. 3 getroffenen Vereinbarungen wegen gleichmäßiger

4

Behandlung des nämlichen Erzeugnisses der übrigen Vereinsstaaten, gestattet.

welche in dem Bereiche der Peeinslonden üe Bestimmung im §. 2 zur Erhebung kommen, wird eine gesenien Besieren der Behandlung dergestalt stattfinden, daß —2F——— anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Peöm, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Fols

fesigesett: a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeug s keige

e. evnen dürfen auch das gleiche vereinslaͤndische Erzengniß

nicht besteuern. 88b

S vm W re erthoben wKMden. ere Steuern nach dem Werthe der Waase errssne⸗

auf das inländische, mie

sind nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf de af 8 vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig 8 -— in bringen, sondern es darf auch bei Feststelung de 1 Werthes das inlaͤndische Erzeugniß nicht vor dem verer laͤndef 1 guünstigt werden. 1 8 c) Pr secigan Staaten, in welchen innere * 5ö— tionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder I Brnd-

Bei allen Abgaben,

t

aul an-

8 Zenlre ee boben werden, dürfen diese Steuern ven den für Rechnung don Fäecgenbe eist mit Borbehalt derjenigen innrrnn ung üschna achoden merdeng nüce agnigien der vämbeden Sechens Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder deren n e. bn guf andenweite Bereitungen aus solchen ver. es, e- *I —. * a) Deejenican Staaten, welche innere Steuern auf den Heresder 1 2*188 11 veenscas hetaife en veeee eh 3 oder Zubereitung eines Consumtiens⸗Gegenstandes dem.

2) der 2 ts⸗Monopolien g und Salz) nach Maßgabe der Artitel b) der im Innern der kontrahirenden

igen Gegenstände (Spielkarten und 10 7

Staaten mit einer Steuer belegten

des Artikels 11.

zwischen den kontrahirenden

preise und des hierin liegenden Anreizes zum Schleichhandel zur Abwehr des letzteren noch nothwendig sind, ihre Bemühungen dahin vereinigen wollen, daß in ihren Gebieten ein möglichst Salzdebitspreis hergestellt werde.

Hannover und Oldenburg werden, spätestens vom 1. Januar 1866 an,