1865 / 157 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

11““ 1 8 den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen. e) Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, die zum Thüringischen Zoll⸗ und Handelsvereine gehörenden Staaten, Braunschweig und Olden⸗ burg werden von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der dem Artikel 4. beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsab⸗

gabe nicht erheben.

Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht

erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer unterwerfen möchten. Versendungen vereinsländischer unbearbeiteter Tabakblätter, wenn sie in Mengen von 10 Pfund oder weniger als Proben aus einem Ver⸗ einsstaate in den anderen, oder aus einem Steuergebiete (Litt. g.) in das andere mit der Post übergehen, sollen von den Uebergangsab⸗ gaben und damit auch von der Begleitung mit zoll⸗ oder steueramt⸗ lichen Bezettelungen freigelassen werden.

Die Uebergangsabgabe von Tabak wird in Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, im Gebiete des Thüringischen Vereins, in Braunschweig und in Oldenburg von den aus den anderen Vereins⸗ staaten übergehenden Tabakfabrikaten dann nicht erhoben, wenn letz⸗ tere, bei unmittelbarer Versendung aus den Fabriken, mit einer Be⸗ scheinigung des Amtes im Versendungsorte versehen sind, daß sie nur aus auslaͤndischen Blättern bestehen.

So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereinigung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese ö 5 Ansehung dae ersemete die betreffenden Steuern gleich⸗ mäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben 3 ei Ganzes betrachtet. vecaxieer .“ §. 4. 1“ Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Ver⸗ kauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Kon⸗ sumtionsgegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegen⸗ standes nach anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben lassen, be⸗ Füeonposmme den gesetzlichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurück⸗ en.

Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden: Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattsinden dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Er⸗ zeugnisses nach dem Vereins⸗Auslande eine Steuervergütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage der letzteren.

Die betreffenden Vereinsregierungen werden ihr besonderes Augenmerk darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte. Lh Preußen für seine östlichen Provinzen, Sachsen und der Thüringische Verein werden, im Falle der Fortdauer der zur Zeit bestehenden Pro⸗ ductionssteuer vom Wein, von der Befugniß zur vollen oder theilwei⸗ sen Zurückerstattung dieser Steuer keinen Gebrauch machen. Beim Tabak bleibt die Befugniß zur Steuererstattung auf die nach anderen Vereinsstaaten übergehenden rohen Tabakblätter beschränkt. Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird. Die kontrahirenden Staaten werden die innere Steuer von dem zur Essigbereitung verwendeten Branntwein nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht er⸗ statten. 8 ö““] o 1““ g ö111114“““

Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der §§. 3 und 4 zur Erhe⸗ bung kommen und beziehungsweise zuruͤckerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins⸗Regierungen davon Mit⸗ theilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuer⸗ beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, Se K Fe kegnesse erhoben, und bei der Ausfuhr der 1 egenstände vergütet werden sollen, d ö albrscrn Fenngshs nn⸗ g sollen, den vereinbarten Grundsätzen ollten eine oder mehrere Regierungen gegen die mitgetheilten Steuer⸗ beträge Erinnerungen zu machen haben, so wird Sücabar heiene⸗ Regie⸗ rung, welche die Veränderung vorgenommen hat oder vornehmen will, in 9s deeeene der ver. 1 nicht behindert, vielmehr sind innerungen dagegen im Korrespondenzw d . Leffsee zur Erledigung zu 111616“ In Preußen, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande in Sa Kurhessen, dem Thüringischen Vereine und Braunschweig werden die hen 1 dengaaan, 9n Fesss cter und Tabakfabrikaten und von Bier mit ur Zeit bestehenden Sätzen von ¾ Thlr, bezi ise ¼ ZonLenger ven gr., t 1 ½⅔ Thlr, eziehungsweise ¼ Thlr. vom as Nämliche gilt in Hannover und Oldenburg rücksichtli gangsabgabe von Tabakblättern und Tabakfabrikaten. 1öe“ 6

Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen ins⸗ ländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des ehnasaae. ortes stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, ent⸗ weder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der teuererhebung erforderlichen Anordnun⸗ gen, soweit sie die bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den

.“ 8 ichst 8 1 kehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verab⸗ 1

redung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berü wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden. bn b Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben w en, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erze 8 auf Kontroll⸗Einrichtungen Bedacht genommen werden, nach en. E“ Werthes in der Regel erst im Bestimmungsorte ; 8 v ung zeitraubender und den Verkehr belästigender Untersuchungen en Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs⸗ 8 Bestimmungsorte, eintritt. 888 Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Cor 2 es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich be⸗ 5. 9. 1 8 für Gegenstände, die zur öͤrtlichen Consumtion bestimmt 2. 2. i igt werden, und es soll dabei der im §. 3 dieses Artikels aus Ee Füen Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der .289 dlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten eben so wie bei d taatssteuern in Anwendung kommen. 28 21 88 örtlichen Consumtion bestimmten Gegenständen, von wel⸗ ** —Be e . ae für Rechnung von Kommunen allein soll stattfinden duͤrfen, sind allgemei 8 . Ss statts - gemein zu rechnen: EEW1“ Cider (Obstwein) und die der Mahl⸗ und Svlachtsteue - Erzeugnisse, f 8 8 kktuali eeee. zeugnisse, ferner Brennmaterialen, Marktviktualien und Mo; N 3 - 8 8 5 soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur E11“ zu hwe⸗ eigentlichen Weinländern gehoͤren Bayern, Württe g, Baden, Greßherzo Hess 1 hadesae ßberzogthum Hessen und Nassau), zu⸗ 1 E in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die 8 ung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen eg e aee. gegenwärtig stattfindet, oder (wie in Kurhessen) nach er bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei aus nahmsweise bewenden. Es sollen aber die für Rechn d ung von Kommunen oder Corporati 4 8* 1““ Abgaben von Wein und eea Fer Fern. zier, in Absicht ihres Betrages der Beschränk ß sol b ih Betrag Bef ung unterliegen, daß sole vvr- mit der Staatssteuer zusammen, den im 8 2 dess di 8- festgesetzten Tereee 808,10 Thalern für die Ohm, und beim en Satz von 20 Prozent der für die Staats 0r . ozent Staatssteuern eben⸗ 8 Magimalsätze nicht überschreiten dürfen. beren Fr ö g. einzelne Kommunen oder Corpora⸗ rtig eine höhere Abgabe erheb elchen F eeeee g heben, welchen Falls letztere Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als

die Erhebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen

zwar er en können, die betreffen⸗ den Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, solche hcbe. bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg der diesfälligen Bemühungen wird den übrigen Vereinsregierungen auf den lährlichen Generalkonferenzen von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden

Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder 1en nicht erhoben werden. 1 Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Corporationen dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen eehe emehe gleich den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet werden, so weit eine solche Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet. EE . Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig:

a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und 11 1e 2 ü- §. 2 dieses Artikels bezeichneten Staats⸗ arsft 9 un den Gesetzen und Veror ü eu ei

8 bene setz erordnungen über neu einzu⸗

insichtlich der Kommunal⸗ ꝛc. Abgaben aber darüber, i er Orten, von welchen Kommunen oder Corporationen, von Helchen * sn genständen, in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben er⸗

hoben werden, öö v“ 8 11“ vollständige Riibeilungttmachen. wAvet hrluat esseerrt. Ker. 8 gia Ueber die Besteuerung es im Umfange des Vereins aus Rüben i⸗ teten Zuckers ist unter den kontrahirenden Staaten die anliegende deocbn⸗ E“ 5- welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen

rtrages bilden und ganz so angesehen werden soll sie in di sähf agsenemnen 2898 geseh soll, als wenn sie in diesen

ie kontrahirenden Regierungen sind ferner dahin einversta

G ahir G nden wenn die Fabrication von Zucker oder Syrup aus anderen delciancenn e1. zeugnissen, als aus Rüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheb⸗ lichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrication ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rüben⸗ zuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde

Artikel 13. b Chausseegelder oder andere statt derselben bestehe : t hende Abgaben, eben

1L.Se Damm⸗, Brücken⸗ und Fährgelder, oder unter dew 8 amen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Kom⸗ mune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land⸗ und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den 8 einander grenzenden Vereinsstaaten bilden, und auf denen ein groͤßerer Feaan vesee9 nur in dem Betrage beibehalten oder

nnen, als sie den A“ angemessen sind. E16C6“

as in dem Preußischen Chausseegeld⸗Tarif vom Jahr 9 ’— e 1828 bestimmte e soll als der höchste Satz angesehen und Nhübt⸗ in 8e der 87* rahirenden Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des hausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Corporationen oder Privat⸗

anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrollen betreffen, auf eine den Ver⸗

personen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, inso⸗

G“

ien Dreißig⸗Thalersuße

Ausnahme 1 der g. Münzvertrage beruhenden Gleichwerthung von vier Thalern

den vorstehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll

A rt i kel 1 6. 8 S b 9. 8 1A“*“ S den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen Stapel⸗ und Um·

fern dieselben nur Rebenstraßen sind oder blos lokale Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen

Haupthandelsstraßen bezwecken. ö“ Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe derz Chausseegelder eingegangenen Verbindlichkeit, haben Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung übernommen, ihre dermaligen Chausseegeld⸗Sätze nicht zu erhöhen. 3 8 Besondere Erhebungen von Thorsperr⸗- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze

daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarise zur Erhebung kommen.

gemäß aufgeboben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt ein⸗ gerechnet werden,

Artikel 14. Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Hauptabtheilungen, und dem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857 festgestell⸗

und Zweiundfünfzig⸗und⸗etinhalb⸗Guldenfuße, aus⸗

war nach

der sämmtlichen kontrahirenden Staaten mit werden nach der auf dem vorgedachten gegen sieben Gulden bei allen Zollbebestellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebestellen bewendet es bei den die Annahme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Münzvertrages.

Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmt⸗ lichen kontrahirenden Staaten, mit Ausnahme des Königreichs Bavern, als allgemeines Landesgewicht bestehende Centner 50 Kilogramme). Es wird daber im gesammten Vereine die Declaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen.

Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu a Gegenstände wird in allen Theilen des Vereins so lange nach über ein gemeinschaft⸗

Die Silbermünzen der Scheidemünze

verzollenden b dem landesgesetzlichen Maaß erfolgen, bis man sich liches Maaß ebenfalls vereinigt haben wird. 8 b Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten, auch für das Maaßsystem und, soweit noͤthig, für das Gewichts⸗ system ihrer Länder im Allgemeinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbeizuführen.. . Artikel 15. Fus x Die Wasserzöͤlle oder auch Wegegeldgebuͤhren auf Flüssen, mit Ein⸗ schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitionsgebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, nen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber oder verabredet werden wird.

Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasserwegegelder nach den privativen Anordnungen der betreffenden Re⸗ gierungen erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von ½ Gr. vom Zollcentner oder 1 Kr. vom Bayerischen Centner für die Meile nicht uͤbersteigen.

Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten, deren Waaren und Schiffsgefäßer in jeder Beziehung, insbesondere auch binsichtlich der Binnenschifffahrt, gleich seinen

eigenen behandeln..

1

des Wiener Kongresses ferner gegenseitig nach je nichts besonderes verabredet worden ist,

““

schlagsrechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung,

Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in

welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts⸗

reglements es zulassen oder vorschreiben.

Artikel 117.

Kanal⸗, Schleusen⸗, Brücken⸗, Fähr-, Hafen⸗,

Niederlagegebühren und Leistungen fuͤr Anstalten,

Verkehrs bestimmt sind, zung wir

richtungen erhoben, und in der Regel nicht, keinenfalls

völlig gleiche sicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden. Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung

Sollermittelung 8

Ane Gebührenerhebung nicht ein. Artikel 18.

Die kontrahirenden Regierungen werden gemeinschaftlich dahin wirken,

daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, in dem andern Ar⸗

und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, beit und Erwerb zu suchen, möͤglichst freier Spielraum gegeben werde. Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten,

A&

die in demselben Gew worfen sind. 1G Desglei and welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo

schäft entrichten,

unter Mitführung von Mustern, suchen, in den an tere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.

Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des 88 . Fabrikate in jedem Ver

² Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten eben so wie

Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder

einsstaate die die eigenen Unterthanen behandelt werden. Artikel 19.

Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe

Waage⸗, Krahnen⸗ und die zur Erleichterung des sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Ein⸗

aber über den Be⸗ trag der gewoͤhnlichen Herstellungs⸗ und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rück⸗

nur zum Behufe der oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt

welche del und Gewerbe treiben, oder

Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig erbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unter⸗

chen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, s sie ihren

Wohnsitz haben, die esetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Ge⸗ sih gechten 8 sie blos für dieses Geschäft persönlich oder durch in

ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur deren Staaten keine wei⸗

und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Ab⸗ gaben, wie die eigenen Seeschiffe zulassen und von diesem Grundsatze naͤ⸗ mentlich auch in Betreff der Binnenschifffahrt oder Kabotage keine Aus⸗ nahme machen.

Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Ver⸗ einsstäates gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unter⸗ thanen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See⸗ und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der kon⸗ trahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der üͤbrigen kontra⸗ hirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen moͤglichst mit Rath und That anzunehmen.

Artikel 20.

Die kontrahirenden Staaten erneuern das zum Schutze ihres gemein⸗ schaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Ver⸗ brauchsabgaben gegen Defraudation zwischen ihnen bestehende Zollkartel vom 11. Mai 1833.

Artikel 21.

Die auf Grund des gegenwärtigen Vertrages stattfindende Gemeinschaft der Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs⸗ und Ausgangs⸗Abgaben in den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfuͤrstenthum und dem Großherzogthum Hessen, dem thüringischen Zoll⸗ und Handelsvereine, den Herzogthuͤmern Braunschweig, Oldenburg und Rassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollsystemen der kontrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder.

Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Se⸗ paratverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:

1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen

EVrzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 11 von der

vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung

kommenden Uebergangsabgaben;

die Wasserzölle; .“

Chaussee ⸗Abgaben, Pflaster⸗, Damm⸗, Brücken⸗, Fähr., Kanal⸗,

Schleusen ⸗, Hafengelder, sowie Waage⸗ und Niederlage⸗Gebühren

oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden

mögen;

die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der

Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben. Artikel 22. 8

Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird Folgendes festgesetzt:;

Der Ertrag der Abzug:

a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke fuͤr den Schutz und die Erhebung der Zoölle er⸗ forderlich sind (Artikel 30 der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, so wie vom 12. Mai 1835, Artikel 18 der Verträge vom 10. Dezember 1835 und 2. Januar 1836, Artikel 29 des Ver⸗ trages vom 19. Oktober 1841, Artikel 30 der Verträge vom 4. April 1853 und vom heutigen Tage),

b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, ““

e) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er⸗ folgten Steuervergütungen und Ermäßigungen

zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.

Der dem Königreich Hannover und dem Herzogthum Oldenburg hier⸗ nach zustehende Antheil wird, wenn er hinter dem Betrage von 27 ½⅞ Gr. 1 Fr. 30 8 . . den Kopf der, dem Vereine angehörenden Be⸗ völkerung des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg, zu⸗ rück bleibt, aus dem Antheile der anderen kontrahirenden Staaten bis auf den Betrag von 27 ¾ Gr. 1 Fl. 36 ¾ Fr. ergänzt.

Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von die⸗ sem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.

Die Bevoͤlkerung der hannover⸗braunschweigischen Kommunion⸗Be⸗ sitzungen und der dem Herzogthum Oldenburg angeschlossenen Gebietstheile Preußens wird in die Bevölkerung Hannovers, beziehungsweise Oldenburgs eingerechnet. Das Nämliche gilt von der Bevölkerung des Fürstenthums Schaumburg⸗Lippe, sofern letzteres, bei Erneuerung seines Zollanschlusses an Hannover, die von ihm in den Artikeln 2 und 3 des Anschlußvertrages vom 25. September 1851 eingegangenen Verpflichtungen wiederum über⸗ nimmt, und von der Bevölkerung der dem Zollverein etwa ferner anzu⸗ schließenden Gebietstheile der freien Hansestadt Bremen. 8

Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereins⸗ gliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. 8 8eg

Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des Verbrauchs der zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt

obwalten, bewendet es wegen des Antheils derfelben an den gemeinschaft⸗ lichen Einnahmen bei den deshalb im Separat⸗Artikel 8 des Vertrages vom 2. Januar 1836 getroffenen Verabredungen. a. 8 Artikel 23. 1“

Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Dollentrich welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staa kasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewen⸗ det es bei den darüͤber bestehenden Verabredungen. b 2

Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf Zollsätze des dem Artikel 4 beigefügten Zolltarifs Anwendung sinden, jedoch auch auf privative b. S 8 gewährt werden

Artikel 24.

Dem auf Förderung freier und natürlicher Bew dng des

Verkehrs gerichieten Swece des Zollvereins gemäöß, ellen

n

8 29 9

Eingangs⸗ und Ausgangs ⸗Abgaben wird nach

a Ser.