1865 / 158 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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in der Zwischenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maßregeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19 der deutschen Bundesakte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwär⸗ tigen Zollvereins vollständig erfüllen.

Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratification der kontrahirenden Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werhen: 222 282

So geschehen Berlin, den 16. Mai 1865. 2499 1üm. (ib2 E114u“

von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Berks. (L. S.)

ims I. S.] a Hin4 an. (L. S.) 1 8 a. 8 8 * Valois. Schmidt.

von Thümmel. von au Meyer.

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vorstehenden Vertrages sind zu

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““ ie Ratifications⸗Urkunden des Berlin ausgewechselt worden.

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1G T1“ eberein uerung des Rübenzuck Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll⸗ und Handelsvereins betreffenden Vertrage ist zwischen den be⸗ theiligten Regierungen folgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung

des Rübenzuckers getroffen worden:

Die Uebereinkünfte vom 4. April 1853, wegen Besteuerung des Rübenzuckers, vom 16. Februar 1858 wegen Besteuerung des Rübenzuckers u

Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups, und

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Vrrzollung des ausländischen Zuckers uud Syrupsf

1 vom 25. April 1861, wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Riübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und

nebst den zu ihnen gehörenden Separat⸗Artikeln bleiben, soweit sie noch in Wirksamkeit sind, zwischen den kontrahirenden Staaten auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen, in Kraft.

Artikel 2. Der Ertrag der Rübenzuckersteuer bleibt gemeinschaftlich.

Er wird, vom 1. Januar 1866 ab, nach Abzug: a) der Vergütung, welche, nach den jeweiligen Verabredungen, den ein⸗

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zelnen Vereinsregierungen für die Kosten der Verwaltung der Rüben⸗

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zuckersteuer zu gewähren ist,

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b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,

e) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuer⸗ vergütungen zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.

Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an dem gemeinschaftlichen Ertrage der Rübenzuckersteuer zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.

Der Stand der Bevölkerung wird durch die von drei zu drei Jahren stattfindenden Zählungen fefstgestellt.

Der Artikel 5 der Uebereinkunft vom 4. April 1853 tritt außer Kraft. Hinsichtlich des Antheils der freien Stadt Frankfurt verbleibt es jedoch bei den bestehenden Verabredungen.

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Fetiker 8 .. a 22 Die Herauszahlungen, welche auf Grund der Abrechnungen für die vier Monate vom 1. September bis letzten Dezember zu leisten sind, werden am 1. September des folgenden Jahres fällig. Auf die Herauszahlungen aus der Abrechnung für die letzten vier Mo⸗ nate des Jahres 1865 findet diese Bestimmung keine Anwendung.

So geschehen Berlin, den 16. Mai 1805.. IRt 28.

d. Pzhm melr Escht. Philipehnen. v. Thümmel. Albrecht. Cramer. Ewald. Thon. Meyer. Schellenberg.

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Umfange, wie sie den ordentlichen

pas Abonnement beträgt: 1 Thlr. 8 für das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne preis Erhöhung.

Ale Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung an, ür Berlin die Expedition des König

Wilhelms⸗Straße No. 51. (nahe der Leipzigerstr.)

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst

Dem Hauptmann a. D. Voerster auf Haus Hove, Kreis

Hagen, vormals im 1. Westpreußischen Landwehr⸗Infanterie⸗Regi⸗

ment, in Folge seiner Verzichtleistung auf den Ehrensold, zum

Ehren⸗Senior des eisernen Kreuzes zweiter Klasse zu ernennen; und Dem Rendanten der Universitäts⸗Kasse zu Halle, Rechnungs⸗

Rath Leißring, bei seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst das

Prädikat eines Geheimen Rechnungs⸗Raths beizulegen.

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Der Königliche Hof legt heute

die Trauer auf vierzehn Tage für Ihre Königliche Hoheit die verwi herzogin Sophie von Baden an. Berlin, den 7. Juli 1865. 6

Das Ober⸗Ceremonienmeister⸗ 1 öI1

etreffend die Gerichtsbarkeit der Konsuln.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Monarchie was folgt: 5 G v

öö1. Allgemeine Bestimmungen.

. . 3 Unseren Konsuln steht die Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern re⸗ sidiren, in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung der Gerichtsbarkeit gestattet ist. Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular⸗Jurisdiktionsbezirken wohnenden oder sich aufhaltenden Preußen und Preußischen Schutzgenossen unterworfen. §. 2

Soweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, oder soweit nicht Herkommen oder Staatsverträge entgegenstehen, umfaßt die Gerichtsbarkeit der Konsuln sowohl die Civil⸗ als die Strafgerichtsbarkeit, beide in gleichem Kollegialgerichten der ersten Instanz Kreis⸗ und Stadtgerichten) in denjenigen Landestheilen der Monarchie zu⸗ stehen, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts⸗ ordnung Gesetzeskraft haben. 28 1“ * 8 8 §. . 8 Unter Konsul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher Gene⸗ ral⸗Konsulats, Konsulats oder Vice⸗Konsulats zu verstehen. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorstehers wird dessen Gerichtsbarkeit

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von seinem ordnungsmäßig berufenen Stellvertreter ausgeübt. .

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8. Die Jurisdictionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten bestimmttt. 8

U. . bex“ An dem Orte, wo eine Königliche Gesandtschaft ihren Sitz hat, sowie in dem angrenzenden, von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu bestimmenden Bezirke (§. 4), wird die Konsulargerichtsbarkeit (§§. 1 und 2) in Ermangelung eines dort residirenden Konsuls von

sandtschaft als Delegirten der letzteren ausgeübt.

ttwete Frau Groß⸗ ““

Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtsangelegenheiten

dem Kanzler der Ge⸗

§. 6.

In Bezug auf die Befähigung, die Ernennung, die Dauer der An⸗ stellung, den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhe⸗ stand und die Amtssuspension der mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und Kanzler der Gesandtschaften gelten nicht die für die richterlichen Be⸗ amten, sondern die für die Konsularbeamten und Gesandtschaftskanzler be⸗ stehenden Vorschriften.

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Die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und deren Stellvertreter haben den allgemeinen Staatsdiener⸗Eid zu leisten. Sind dieselben Aus⸗ länder, so werden sie dahin beeidigt, daß sie die Pflichten ihres Amtes un⸗ parteiisch und gewissenhaft erfüllen wollen.

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Die Gerichts arkeit wird von dem Konsul entweder allein oder durch das Konsulargericht ausgeübt. Die Zuständigkeit des Konsulargerichts tritt nur in den durch das Gesetz beesee Fällen ein. u“

Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, welche der Konsul aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirks ernennt. 8b 8

Die Beisitzer werden am Anfang jeden Jahres für die Dauer desselben ernannt. Gleichzeitig sind zwei oder mehrere Stellvertreter zu ernennen,

welche für die Beisitzer in Abwesenheit oder Verhinderungsfällen eintreten. 11

Vor dem Antritt ihres Amtes werden die Beisitzer und deren Stell⸗ Vertreter dahin beeidigt, daß sie die Pflichten desselben unparteiisch und ge⸗ wissenhaft erfüllen wollen. §. 12 8

Den Beisitzern steht ein unbeschränktes Stimmrecht zu. 13.

Ist es nicht möglich, ein Konsulargericht zu berufen, so tritt der Konsul an Stelle desselben; es müssen jedoch in einem solchen Falle die Gründe, welche die Berufung des Konsulargerichts verhindert haben, von dem Konsul zu den Akten vermerkt werden.

S. 1

Die Konsuln sind bei Ausüsden der Gerichtsbarkeit der Aufsicht der ihnen vorgesetzten Gesandtschaften und in Ermangelung solcher, sowie in letzter Instanz der Aufsicht der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz unterworfen, und zwar in dem Maße, wie die inländischen Gerichte der Aufsicht des Justigmirfsters M“

Jeder Konsul hat die Personen zu bestimmen, welche in den zu seiner die Functionen der Rechts⸗ anwalte auszuüben haben. Ein Verzeichniß dieser Personen ist im gericht⸗ lichen Geschäftslokale auszuhängen. 1b 1

Gegen die Verfügung des Konsuls, durch welche die Eintragung einer Person in das Verzeichniß abgelehnt oder ihre Löschung in dem Verzeich⸗ niß angeordnet wird, findet die Beschwerde an die Aufsichtsbehöͤrde (§. 14) statt.

. 16.

Bei Beurtheilung der argatge⸗ Rechtsverhältnisse der der Konsular⸗ gerichtsbarkeit unterworfenen Personen ist anzunehmen, daß in den Konsulats⸗ bezirken das Allgemeine Landrecht und die übrigen preußischen allgemeinen Gesetzbücher nebst den dieselben abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestimmungen gelten. In Betreff der handelsrechtlichen Verhältnisse kommt jedoch zunaͤchst das in den Konsulatsbezirken erweislich geltende Handels⸗ gewohnheitsrecht zur Anwendung. “X“ 1 11A1A112AXA“*“ Ruücksichtlich der strafbaren Handlungen ist anzunehmen, daß für die unterworfenen Personen das Strafgesetzbuch

der Konsulargerichtsbarkeit e⸗ vom 14. April 1851 und die übrigen in der Monarchie geltenden Straf⸗ Die für die Konsu⸗

gesetze auch in den Konsulatsbezirken Geltung haben. . latsbezirke erlassenen Strafgesetze der ö bleiben außer An⸗ wendung, insofern nicht durch Staatsverträge oder Herkommen etwas An⸗ deres bestimmt ist . J” 1

Jeder Konsul ist befugt, für seinen Jurisdictions⸗Bezirk oder einen Theil desselben polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft für die seiner Ge- richtsbarkeit unterworfenen Personen zu erlassen, und die Richtbefolgung der⸗

selben mit Geldstrafen bis zum Betrage von zehn Thalern zu bedrohen.