8 Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift der vorgesetzten Gesandtschaft und in Ermangelung derselben dem heiten einzureichen. Sowohl der Gesandte 1 ͤ Angelegenheiten ist befugt, die polizeilichen Vorschriften des Konsuls außer Kraft zu setzen. . Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften erfolgt in der im Kon⸗ sulats⸗Bezirk üblichen Weise und jedenfalls durch Aushang in dem gericht⸗
Üchen Geschäftslokal des Konsuls. 8
Neue Gesetze erlangen in den Konsulats⸗Bezirken Gesetzeskraft nach Ab⸗ lauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das be⸗ treffende Stück der Gesetz⸗Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist, insofern nicht das neue Gesetz eine andere Zeitbestimmung für den Anfang seiner Geltung in den Konsulats⸗Bezirken oder die Bestimmung einer späte⸗ ren Zeit für den Anfang seiner ö Geltung enthält.
Die von den Konsuln für die Gerichtshandlungen zu erhebenden Kosten und Gebühren werden durch einen Tarif bestimmt, welchen die Mi⸗ nister der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der Finanzen zu er⸗ lassen haben.
Dieser Tarif darf keine höheren Sätze und Kostensätze zulassen, welche für die im §. gangen sind. 1 1 II. Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung
der Civilgerichtsbarkeit.
Bei Ausübung der Civilgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt sich sowohl in Angelegenheiten der streitigen, als der nicht streitigen Gerichtsbarkeit das Verfahren nach den für die in §. 2 bezeichneten Landestheile bestehenden Vorschriften, insoweit diese nicht Einrichtungen und thatsächliche Verhältnisse voraussetzen, welche in den S schlen ....
(Es bleiben insbesondere die Vorschriften, welche die itwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, außer Anwendung. Dasselbe gilt von den auf die kollegialische Erledigung der Geschäfte sich beziehenden Vorschriften, insoweit nicht die Zuständigkeit des Konsulargerichts (§. 9) begründet ist. Die Zu⸗
ständigkeit des letzteren tritt ein für die mündliche Verhandlung und für die
auf die mündliche Verhandlungen zu erlassenden Entscheidungen in Civil⸗ rozeßsachen mit Ausschluß der 1.““ “
Bei Prozessen,
vorschreiben, als die Gebühren⸗ 2 bezeichneten Landestheile er⸗
in welchen eine der Konsulargerichtsbarkeit nicht unter⸗ vorfene Person als Partei betheiligt ist, findet an Orten, wo es herkömm⸗ ich ist, auf Verlangen dieser Partei die Verhandlung und Entscheidung durch eine Kommission statt, deren Zusammensetzung und deren Verfahren sich durch das Herkommen bestimmt. Das Erkenntniß der Kommission be⸗
darf der Bestätigung (Homologation) des Konsuls. Dieser hat das Erkennt⸗ niß nur dann zu bestätigen, wenn er dasselbe formell und materiell gerecht⸗
fertigt findet. Gegen das von dem Konsul bestätigte Erkenntniß finden dieselben Rechtsmittel statt, welche gegen die, von dem Konsul selbstständig erlassenen Erkenntnisse statthaft sind.
Für die zur Zuständigkeit der Konsuln gehörigen Civilsachen wird die Gerichtsbarkeit der zweiten Instanz von dem Appellationsgericht in Stettin, die der dritten und höchsten Instanz von dem Ober⸗Tribunal in Berlin in gleicher Art ausgeübt, wie fuͤr die zur Zuständigkeit der im §. 2 bezeichneten Gerichte des Inlandes gehörigen Civilsachen. Es gilt dies insbesondere von den Beschwerden und Rechtsmitteln, insoweit graphen nicht etwas Anderes 89 .
.“
Die auf die Fristen und das Verfahren für die Rechtsmittel in schleu⸗
nigen Sachen sich beziehenden Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften über die Anmeldungsfrist, bleiben außer Anwendung. Es sind mit dieser Ausnahme die Vorschriften über die Fristen und das Verfahren für die
Rechtsmittel in nicht schleunigen Sachen auch auf die schleunigen Sachen
anwendbar. “ 3
Das Rechtsmittel der Appellation ist bei dem Konsul nicht allein anzu⸗
melden, sondern auch innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 17 der Verordnung vom 21. Juli 1846, Gesetz⸗Samml. S. 291) einzuführen und zu recht⸗
Nach dem Eingang der Einführungs⸗ schließt der Konsul uͤber die Zulassung des Rechtsmittels. von ihm zurückgewiesen, so findet gegen die zurückweisende Verfügung Be⸗ schwerde nach den Bestimmungen des §. 34 der Verordnung vom . Juült 1846 statt. Hält der Konsul die Zulassung des Rechtsmittels für gerecht⸗ fertigt, so erläßt er die Aufforderung an den Appellaten, binnen der gesetz⸗ lichen Frist die Beantwortung der Appellation bei ihm einzureichen (§. 20 der Verordnung vom 21. Juli 1846). Wenn der Konsul bei der Pruüfung der Schriftsätze eine von der einen
oder anderen Partei beantragte neue Beweisaufnahme erheblich findet, so kann er dieselbe durch einen Vorbescheid anordnen und nach den für das Verfahren in erster Instanz E1 bewirken.
Wird dasselbe
Wird eine Beweisaufnahme nicht beantragt, oder von dem Konsul nicht für angemessen erachtet, oder ist dieselbe beendigt, so übersendet er die Akten an das Gericht zweiter Instanz und setzt hiervon gleichzeitig die Parteien in Kenntniß.
29
Jede Partei hat zu den Akten ohne vorherige Aufforderung eine im Inlande wohnende Person zu bezeichnen, oder die Zuordnung eines Offizial⸗ Anwaltes zu beantragen, welcher zur Empfangnahme der für sie bestimm⸗ ten WW und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz berechtigt sein oll.
in den nachstehenden Para⸗
und Rechtfertigungsschrift be⸗
Minister der auswaͤrtigen Angelegen⸗- als der Minister der auswärtigen
V
V
mittelst Aushanges im Geschäftslokal dieses 1 §. 30
Der Partei, welche weder eine solche Anzeige erstattet, noch bei dem Gericht zweiter Instanz zu ihrer Vertretung einen Bevollmächtigten bestellt, noch die Zuordnung eines Offizial⸗Anwaltes beantragt hat, werden die für sie bestimmten Verfügungen und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz Gerichts wirksam zugestellt.
8
Niach Eingang der Akten wird von dem Gericht zweiter Instanz sofort der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. C Die gesetzlichen Fristen, innerhalb welcher das Rechtsmittel der Revision und Nichtigkeitsbeschwerde bei dem Obertribunal einzuführen und zu recht. fertigen ist, so wie diejenigen, innerhalb welcher die Revision und Nichtig keitsbeschwerde zu beantworten sind, werden verlängert: 1) um zwei Monate, wenn das Konsulat in Europa seinen Sitz hat; 2) um vier Monate, wenn es in einem Küstenlande von Asien oder Afrika längs des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres oder auf einer dazu gehörigen Insel seinen Sitz hat; 3) um sechs Monate, wenn der Sitz desselben in einem anderen außer⸗ europäischen Lande sich befindet. 3
Wenn für die Partei, welche die Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde zu beantworten hat, weder eine Beantwortung eingereicht, noch anderweit ein zur Prozeßpragis bei dem Ober⸗Tribunal befugter Rechtsanwalt als ihr Bevollmächtigter zu den Akten legitimirt ist, so werden ihr die für sie be⸗ stimmten Verfügungen und Ladungen des Ober⸗Tribunals mittelst Aus⸗ hanges im Geschäftslokale des letzteren zugestellt.
Ist der gegen ein Erkenntniß des Konsuls angebrachte Rekurs recht⸗ zeitig eingelegt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig (§. 8 des Gesetzes vom 20. März 1854, Gesetz⸗Samml. S. 115), so wird die Rekursbeschwerde von dem Konsul dem Gegentheil mit der Aufforderung mitgetheilt, binnen 14 Tagen die Beantwortung bei ihm einzureichen oder zu Protokoll zu geben. Die Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz erfolgt erst nach Eingang der Beantwortung oder nach Ablauf der vierzehntägigen Frist.
Bei dem Gericht zweiter Instanz findet die Anberaumung eines Ter⸗ mines zur Anhörung der Parteien und zur Verkündung der Entscheidung
nicht statt. P 8
In denjenigen Fällen, in welchen eine eschwerde binnen einer be⸗ stimmten Frist bei dem Gericht der höheren Instanz angebracht werden muß, kann die Anbringung derselben innerhalb der gesetzlichen Frist auch gültig bei dem Konsul erfolgen.
IUII. Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung
8 M der v 6 1 “
vX“ 35. 11⁊I
Bei Ausübung der Strafgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt sich das
Verfahren, so weit nicht nachstehend ein Anderes angeordnet ist, sowohl in
Betreff der Fuͤhrung der Untersuchungen, als der Abfassung und Voll⸗
streckung der Erkenntnisse gleichfalls nach den für die im §. 2 bezeichneten Landestheile bestehenden Vorschriften. 8 36
Die Konsuln sind zur Verfolgung der strafbaren Handlungen von Amtswegen verpflichtet; sie haben sich in dieser Hinsicht nach den Vor⸗ schriften der Allgemeinen Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805, inson⸗ derheit nach den Bestimmungen über die gesetzlichen Veranlassungsgründe einer Untersuchung zu richten. Die Bestimmungen, welche die Bestrafung von dem Antrage einer Privatperson abhängig machen, werden hierdurch nicht berührt.
Die Vorschriften, welche auf die Zuziehung der Staatsanwaltschaft sich beziehen oder dieselbe voraussetzen, in allen, bei den Konsuln anhän⸗ igen Untersuchungen außer Anwendung. d-“ 8s G §. 11“ Der verhaftete Angeschuldigte kann sich von dem Augenblick seiner Verhaftung an eines Vertheidigers aus der Zahl der im §. 15 erwähnten Personen bedienen. Ein solcher Vertheidiger ist befugt, schon während der Voruntersuchung sich obne Beisein einer Gerichtsperson mit dem Angeschul⸗ digten zu besprechen und den gerichtlichen Untersuchungsverhandlungen bei⸗ zuwohnen.
Das über den Hergang in der Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll ist vor der Entscheidung in Gegenwart des Angeklagten und seines Vertheidigers vorzulesen. Ingleichen muß jeder bei der Haupt⸗ verhandlung vernommenen Person ihre Aussage unmittelbar nach der Protokollirung derselben vorgelesen werden. Bei der Verlesung sind die Be⸗ theiligten mit Erklärungen und Anträgen zum Zweck der Berichtigung und Ergänzung des Protokolls zu hören. Die geschehene Verlesung ist im Protokoll zu vermerken. 8
Wenn für die strafbare Handlung nach den im §. 35 erwähnten Ge⸗ setzen die Zuständigkeit der Einzelrichter begründet ist, so erfolgt die Unter⸗ suchung und Entscheidung durch den Konsul nach den für das Untersuchungs⸗ verfahren durch Einzelrichter “]
88
Ist die strafbare Handlung ein zur Zuständigkeit der Gerichtsabtheilun⸗ gen gehöriges Verbrechen oder Vergehen, so erfolgt die Untersuchung und Entscheidung durch das Konsulargericht (§. 9) nach den für das Unter⸗ suchungsverfahren durch III1I11q bestehenden Vorschriften.
Hält das Konsulargericht eine gerichtliche Verfolgung für gesetzlich be⸗ gründet, so verordnet es die gerichtliche Voruntersuchung, welche von dem Konsul geführt wird. Der mündlichen Verhandlung vor dem Konsular⸗ gericht muß in der Voruntersuchung eine Vernehmung des Angeschuldigten vorhergehen, bei welcher ihm der Gegenstand der Anschuldigung und der Inhalt der erhobenen Beweise mitzutheilen ist.
8
Verordnung vom 3. Januar 1849 ö1uöu S. 37) 1t
8 Bezug auf die Zustellung desselben “
giebt, finden auf das Appellationsverfahren diejenigen
“ der Angeschuldigte ein Preuße, welcher sich nur vorübergehend im Auslande aufhält, so ist der Konsul in den Fällen der §§. 39. und 40., sofern der Angeschuldigte nicht widerspricht, befugt und, wenn der Ange⸗ chuldigte es verlangt, verpflichtet, die Sache zur Einleitung des Hauptver⸗ fahrens und Abfassung des Erkenntnisses dem zuständigen Gericht des In⸗ landes, und, wenn es an einem solchen fehlt, dem Kreisgericht in Stettin zu überweisen.
Die Ueberweisung geschieht nach in einem solchen Falle auch wegen der im lungen einzuleiten ist. 1. San .
1 1 §. I1 b“
Ist die strafbare Handlung ein der schwurgerichtlichen Kompetenz unter⸗ liegendes Verbrechen, so hat der Konsul nur die zur strafrechtlichen Verfol⸗ gung erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen und geeigneten Falls die Voruntersuchung zu führen. Das weitere Verfahren, insbesondere die etwa erforderliche Vervollständigung der Voruntersuchung, ingleichen das Haupt⸗ verfahren, gehört vor das zuständige Kreis⸗ und Schwurgericht des In⸗ landes und, wenn es an einem solchen fehlt, vor das Kreis⸗ und Schwur gericht in Stettin.
Wenn der Angeschuldigte ein Schutzgenosse ist, welcher einem anderen Staate als Unterthan angehört, so kann er in allen Fällen (§§. 39, 40, 43) der Regierung dieses Staates zur Untersuchung und Bestrafung überwiesen werden. 18 l In Bezug auf die zur Kompetenz des Kammergerichts gehörigen Staats⸗
Abschluß der Voruntersuchung, welche §. 39 bezeichneten strafbaren Hand⸗
8 4 “
verbrechen bewendet es bei dem Gesetze vom 25. April 1853 (Gesetz⸗Samml. S. 162). §. 46.
Gegen die von den Konsuln in Untersuchungen wegen Uebertretung erlassenen Erkenntnisse findet ein “ nicht statt.
In allen anderen Fällen steht dem Angeklagten gegen das Erkenntniß des Konsuls oder des Ket ni8 Rechtsmittel der Appellation zu.
welcher das Rechtsmittel anzumelden Förmlichkeiten der Anmeldung §§. 126 bis 129 der
Rücksichtlich der Frist, innerhalb und zu rechtfertigen ist, und rücksichtlich der und Rechtfertigung gelten die Bestimmungen in den
8
Wenn der Konsul die, von den Angeklagten zur Rechtfertigung der
Appellation angebrachten neuen Thatsachen und Beweise für erheblich erachtet,
so hat er die Beweisaufnahme in den Formen des schriftlichen Verfahrens soweit zu bewirken, als dieselbe im Konsulatsbezirke erfolgen kann. Dem An⸗ geklagten oder dessen Vertheidiger ist die angeordnete Beweisaufnahme be⸗
kannt zu machen und ihm die Anwesenheit dabei zu gestatten.
Aunuf die Appellation wird von dem Avppellationsgericht in Stettin auf
Grund der Akten erkannt. Die Entscheidung erfolgt durch eine aus fünf Mitgliedern bestehende Abtheilung, nachdem vor derselben unter Zuziehung eines Gerichtsschreibers ein “ stattgefunden hat.
Vor Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz erfordert
der Konsul die Erktärung des Angeklagten, ob er in den höheren Instanzen
seine Rechte in Person wahrnehmen, oder sich durch einen Vertheidiger ver⸗ treten lassen wolle. Im letzteren Falle ist die Person des Vertheidigers von dem Angeklagten zu bezeichnen. Er kann auch beantragen, daß ihm von dem Gericht zweiter Instanz ein Vertheidiger von Amtswegen bestellt werde. Wenn er verhaftet ist, so steht ihm nur das Recht zu, durch einen Verthei⸗ diger sich vertreten zu lassen. 88
1 dem Gericht zweiter Instanz eingegangen sind, zum mündlichen Schlußverfahren. Zu dem angestellte Ober⸗Staatsan⸗
Nachdem die Akten bei bestimmt dasselbe einen Termin Termine ist der bei dem Gericht zweiter Instanz G walt zuzuziehen und der Angeklagte oder der von diesem ernannte oder ihm von Amtswegen zu bestellende Vertheidiger vorzuladen. In Ermangelung eines Vertheidigers, oder wenn der von dem Angeklagten ernannte Verthei⸗ diger nicht am Orte des Gerichts wohnt, erfolgt die Vorladung der Ange⸗ klagten mittelst Aushanges im Geschäftslokal des Gerichts.
83.
Bei dem mündlichen Schlußverfahren giebt zuerst ein aus der Zahl der Gerichtsmitglieder zu ernennender Referent auf Grund einer schriftlichen Relation mündlich eine Darstellung der bis dahin stattgefundenen Ver⸗ handlungen.
Hierauf wird der Angeklagte mit seinen Beschwerden, und der Ober⸗ Staatsanwalt mit seinen Gegenerklärungen gehört.
§. 54. v
Das Gericht zweiter Instanz ist bei der Abfassung des Erkenntnisses an die thatsächlichen Feststellungen des ersten Richters nicht gebunden; es hat unabhängig von denselben in den Entscheidungsgründen der Vorschrift des Art. 31 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 209) zu ge⸗ nügen. Hält es eine Beweisaufnahme für nöthig, so verordnet es die Er⸗ hebung des Beweises im schriftlichen Verfahren (§. 49). Nach Eingang der 1114“ ist ein neuer Termin zum muͤndlichen Schlußverfahren anzusetzen.
Crs Gericht zweiter Instanz kann jedoch die Vernehmung von Zeugen im Schlußtermin selbst veranlassen, wenn dieses ohne erheblichen Zeit⸗ und Kostenaufwand b-e 69 hnlh der zanthaf tet sa far h
das Urtheil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, a 85 v- des §. 52 maßgebend.
nicht ein Anderes er⸗ Vorschriften Anwen⸗
Insoweit aus den vorstehenden Paragraphen sich
dung, welche in den im §. 2 bezeichneten verfahren in Strafsachen gelten.
“
L. . 61 Landestheilen für ön
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Gegen das Erkenntniß des Appellationsgerichts in Stettin steht sowohl em Angeklagten als dem Ober⸗Staatsanwalt das Rechtsmittel der Nichtig⸗ keitsbeschwerde zu. Die letztere ist bei dem Appellationsgericht anzumelden, zu begründen und zu beantworten. Im Uebrigen gelten in Betreff des Rechtsmittels alle mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbaren Vor⸗ schriften, welche in den gedachten Landestheilen für das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen bestehen. 1 I1
Beschwerden gegen Verfügungen der Konsuln s- “ in Strafsachen folgen dem Instanzenzuge der gegen Erkenntnisse in den betref⸗ fenden Sachen zulässigen Rechtsmittel. Ist die Verfügung in einer Sache erlassen, in welcher nach §. 42 das Kreis⸗ und Schwurgericht in Stettin zuständig ist, so geht die Beschwerde zunächst an das Appellationsgericht in Stettin. Eine weitere Beschwerde an das Ober⸗Tribunal ist zulässig, wenn die Verfügung aus Rechtsgründen angefochten wird.
Wenn die Beschwerde binnen einer bestimmten Frist bei dem Gericht der höheren Instanz angebracht werden muß, so kommt die Vorschrift des §. 34 zur Anwendung.
ö“““ 1u““
Die Bestimmungen üͤber die Militairgerichtsbarkeit werden durch diese Gesetz nicht berührt.
8 Gesetz tritt für alle Konsulatsbezirke am 1. Januar 1866 in raft.
Alle vor diesem Zeitpunkte durch Insinuation der Klage anhängig ge⸗ wordenen Civilprozesse und alle vor diesem Zeitpunkte durch Eröffnung der förmlichen Untersuchung anhängig gewordenen Strafsachen werden in dem bisherigen Verfahren durch alle nach demselben zulässigen Instanzen zu Ende
geführt. §. 60.
Unsere Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz haben die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗ drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Carlsbad, den 29. Juni 1865.
(L. S.) Wilhelm.
von Bismarck⸗Schönhausen. von Bodelschwingh. von Roo Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zurLippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg. .“ 9
“
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Diätar Schröder ist zum Geheimen Kanzlei⸗Secretair bei dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerl d öffent⸗ liche Arbeiten ernannt worden. 1 b
1““ 9
Das 28. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgege⸗
ben wird, enthält unter Nr. 6120. das Gesetz, betreffend die Gerichtsbarkeit der Konsuln. Vom 29. Juni 1865, und unter „ 6121. das Statut für die Entwässerungs⸗Genossenschaft zu 1 Trzebiatkow im Kreise Bütow. Vom 31. Mai 1865. Beerlin, den 8. Juli 1865. “
Sammlung.
*
““
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
8*
3*
19 Akademie der Wissenschaften. Am 6. Juli hielt die Königliche zffentliche, dem Andenken an Leibniz gewidmete Sitzung. Der Tage vorsitzende Sekretar Herr Haupt eröffnete die Sitzung mit einem Vortrage, in dem er Leibniz in seinen Beziehun⸗ gen zu der sprachvergleichenden Wissenschaft darstellte. Hierauf hielt Herr Hofmann, als neugewähltes Mitglied der Akademie, seine An⸗ trittsrede, die von dem Sekretär der physikalisch⸗mathematischen Klasse, Herrn Kummer, erwidert ward. Es wurden sodann die Preisaufgaben der Akademie verkündigt. An dem Leibnizischen Jahrestage, dem 3. Juli 1862, hatte die Akademie als Preisaufgabe gestellt »Die Bearbeitung der Regesten der Päpste von Innozenz III. bis mit Benediet XI.- Die Akademie erneuert diese Auf⸗ gabe, die bis jetzt keinen Bewerber gefunden hat, indem sie den Preis auf das Doppelte, 200 Dukaten, erhöht. Die Akademie stellt ferner als neue Preisaufgabe »Die zerstreuten Bruchstücke aus den verlornen Schriften des Theophrast, Eudemus, Aristoxenus, Phanias, Dicaearch, Heraclides, Clearch, Demetrius,
S. 2
Cas Akademie der Wissenschaften ihre an diesem