1865 / 189 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Jahren von dem in dem betreffenden Coupons bezeichneten Zahlungs⸗ oge an nicht geschehen ist, .“ der Gesellschaft.

Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zah⸗ enden Zinsen Gläubiger der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft in Ansehung der Bahn von Pase⸗ walk über Straßburg zur Landesgrenze und deren Betriebsmittel ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stammactien und der auf Grund der Allerböchsten Privilegien vom 25. Juni 1848 (Gesetz⸗Sammlung für 1848 S. 194), vom 18. August 1856 (Gesetz⸗Sammlung für 1856 S. 756), vom 6. September 1858 Gesetz⸗Sammlung für 1858 S. 530) und vom 21. Juni 1861 (Gesetz⸗Sammlung für 1861 S. 433) emittirten älteren Prioritäts⸗ Obligationen der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. Auch in Ansehung des übrigen Gesellschafts⸗Vermögens haben sie ein Vor⸗ zugsrecht vor den Inhabern der Stammactien. Den Inhabern der auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 25. Juni 1848, vom 18. August 1856, vom 6. September 1858 und vom 21. Juni 1861 emittirten Prioritäts⸗Obligationen verbleibt dagegen in Ansehung des eben gedachten übrigen Gesellschaftsvermögens das denselben ver⸗ schriebene Vorzugsrecht. 1 1“

Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird jährlich, vom Jahre 1869 an, ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Prioritäts⸗Obligationen, nebst den ersparten Zinsen von den amor⸗ tisirten Obligationen verwendet. Der Gesellschaft bleibt jedoch vor⸗ behalten, mit Genehmigung Unsers Handels⸗Ministers nicht nur den Tilgungsfonds zu verstärken, sondern auch die sämmtlichen noch nicht getilgten Obligationen zur Rückzahlung mit einem Male zu kündigen.

Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obliga⸗ tionen geschieht durch Ausloosung Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines das Protokoll fübrenden Notars in einem vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht.

Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Priori⸗ täts⸗Obligationen, sowie eine etwaige allgemeine Kündigung er⸗ folgt durch dreimalige Einrückung in die öffentlichen Blätter; die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden.

Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 1. Oktober des betreffenden Jahres; die Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl am 1. April als am 1. Oktober jeden Jahres stattfinden.

Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten zu Berlin oder Stettin nach der Wahl des Berechtigten.

Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie zur Rückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen zunächst die ausgereichten Zinscoupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation ein⸗ geliefert werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlen⸗ den Zinscoupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung die⸗ ser Coupons verwendet.

Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorge⸗ schriebenen Form verbrannt; diejenigen, welche im Wege der Kün⸗ digung oder der Rückforderung (efr. §. 7) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.

Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eisen⸗ bahn⸗Unternehmen bestellten Kommissariums jährlich Nachweis geführt. 8 1

Soollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amor⸗ tisirt werden, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Für dergestalt amortisirte, so wie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieserte und gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen angefertigt.

Angeblich verlorene oder vernichtete Zinscoupons dürfen nicht amortisirt werden. 8 8

Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Ein⸗ lösung vorgezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Zahlungstermine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich auf⸗ gerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt wer⸗

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Außer den im §. 4 gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Stettin zurückzufordern:

a) wenn sällige Zinscoupons, ungeachtet solche gehörig zur Ein⸗ lösaas präsentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt

eiben;

b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampf⸗ wagen oder anderen dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate aufhörtj;

c) wenn die §. 4 festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne gehalten wird.

In den Fällen zu a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c. ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu be. obachten.

Das Recht zur Zurückforderung dauert in dem Falle zu a, bis zur Zahlung des betreffenden Zins⸗Coupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht der Kündigung in dem Falle zu c, drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte er⸗ folgen sollen.

Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungs⸗Rechts sind die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.

8

So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts⸗Obligationen eingelöst sind, oder der Einlösungsbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Acetien⸗ Emittirung oder ein Anleihe⸗Geschäft nur dann unternehmen, wenn den gegenwärtig kreirten, sowie den früher emittirten Prioritäts⸗ Obligationen für Kapitat und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Actien oder aufzunehmenden Anleihen vorbehalten und gesichert ist. 8

Alle in diesem machungen müssen in den Preußischen Staats⸗Anzeiger zu Berlin, in die Neue Stettiner⸗Zeitung und in die Ostsee⸗Zeitung zu Stettin eingerückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handels⸗Ministers zu treffenden Bestim⸗ mung; sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen.

Zur Urkunde Dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium, welches durch die Gesetz⸗ Sammlung bekannt zu machen ist, Aller⸗ höchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligatio⸗

5 .

nen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens

des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Karlsbad, den 18. Juli 1865. 8

von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Obligation.

Fünfte Emission. Nr. über 200 Thaler Preußisch Courant. 8

Inhaber dieser Obligatien hat an die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn-⸗

Gesellschasft Zgweihundert Thaler preußisch Courant

zu fordern, als Antheil an dem, durch das umstehend beigefügte Allerhöchste

Privilegium autorisirten Darlehne.

Die Zinsen mit vier ein halb Prozent für das Jahr sind gegen Rück⸗ gabe der Zinsscheine halbjährlich am 1. April und 1. Oktober bei unserer Gesellschaftskasse zu erheben.

Stettin, den. .ten 18 9.

Direktorium der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Drei Unterschriften.) (Trockener Stempel.)

Gegengezeichnet:

Der Hauptkassen⸗Rendant.

v Obligationsbuch Fol. 8

II. (20 Zinsscheine und ein Talonschein. 4 Thlr. 15 Sgr.. 4 Thlr. 15 Sgr. Zinsschein Serie I. N. zur Berlin⸗Stettiner⸗Eisenbahn⸗Obligation, fünfte Emission, Nr. über 200 Thaler.

L Thaler fünfzehn Silbergroschen hat Inhaber dieses am

rivilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt⸗

8 Talonschein. 1 zut Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Obligation, fünfte Emission, 2 I“ S es ie dhasscces Rückgabe dieses Talonscheins ist die Serie der Zin hei 8 bcsonders erlassener Aufforderung bei unserer Gesellschaftskasse entgegenzunehmen/ sofern nicht von dem Inhaber der Obligation gegen diese

Ausreichung bei dem unterzeichneten Direktorium schriftlich Widerspruch

erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Aus⸗ reichung an den Inhaber der Obligation. Sctettin, den. ten

. Ministerium der geistlichen

irektorium der Berlin⸗S 8n (rockener Stempel.) Ausgefertigt. (Unterschrift des Controleurs.)

96 v“

Allg. Verfügung vom 26. Juli 1865 betreffend das Verfahren bei der Uebersendung von Geld und geldwerthen Papieren aus den Depositorien an die Empfänger durch die Post. 8

ie Benutzung der Postanstalten zur Uebersendung von Geld

und Phe eerhes Papieren aus den Depositorien, welche nach 88 bisherigen Vorschriften nur in beschränktem Maße zulässig war, 1 vbunh as Gesetz vom 8. Juli d. J. (Ges⸗Samml. S. 761 nt⸗ Staatsanzeiger Nr. 171 S. 2349) erheblich erweitert worden. Mi Rücksicht hierauf wird den Gerichtsbehörden Folgendes zur Beachtung Fehe der von dem Gesetze beabsichtigten Erleichterung des Ge⸗ schäftsverkehrs wird es wesentlich beitragen, wenn 8 Gerichte sich zur Uebersendung von Geldbeträgen unter und bis zu funfzig Thalern des Postanweisungs⸗Verfahrens be⸗ dienen (vergl. Allgemeine Verfügung vom 4. Januar d. Just.⸗Minist. „Bl. S. 11). Dieser Benutzung steht 85 er Umstand nicht entgegen, daß die Sendungen aus den Depo⸗ sitorien der Regel nach portopflichtig, und die gen zur Zeit noch dem Frankirungszwange unterworfen sind. Denn da das Porto ohne Unterschied der Entfernungen gleich⸗ maäßig 1 oder 2 Sgr. beträgt, je nachdem es sich um Sum⸗ men bis zu oder über 25 Thbaler handelt, so kann über den Betrag des Porto's, um welchen die nach dem Zahlungs⸗

ü iemals te abzusendende Summe zu kürzen ist, sich niema Heiwezse 1ee und ebensowenig bei der Beaufsichtigung und Revision der solchergestalt bewirkten Geldsendungen ein da der Posteinlieferungsschenn 4 nun 1 n die Post baar eingezablten, sondern au en 888 Ss N wennges Betrag nachweist, beides zusammen dem Zahlungs⸗Mandate angegebene Summe

Bedenken entstehen,

also die in

1— gostanweisungs⸗Verfahrens sich ährend der Gebrauch des Postanweisungs Verfahrens 8 1e innerhalb des preußischen Postgebiets beschränkt, unterliegt es im Uebrigen keinem 8 b S te, welche außerha e 2 auf Sendungen an solche Orte, beutschen Pos belegen sind, zur Anwendung zu bringen, da au in Ansehung ich Senungen die inländische Postverwal⸗ 1 tung diejenige ist, welche den Parteien gegenüber die Ersatz⸗ 8 pflicht nach Art. 75 des Postvereins⸗Vertrages vom 18. August

schen Postgebiets, jedoch im Gebiete des vereins

1860 (Ges.⸗Samml. von 1861 S. 25) zu leisten hat.

8 Um die Interessenten in den Stand zu setzen, im

ihre Ansprüche rechtzeitig zur Geltung zu bringen,

ein besonderes Schreiben in Kenntniß zu setzen.

f den insichtlich der Beaufsichtigung der durch die Post erfolgende

1 E und der Fassung des Zahlungs⸗Mandats ist

. 15 der Verordnung vo 18. Juli 1849 (Ges⸗Samml.

der § S. 295) maßgebend.

Berlin, den 26. Juli 1865.

4

44

Justiz⸗Minister.

Falle einer

Verzögerung oder bei etwa eintretendem Verlust der

Empfangsberechtigte von der geschehenen Absendung stets durch

Unter Medizinal⸗Angelegenheiten. Der praktische Arzt ꝛc. Dr. Wichards in Fehrbellin ist zum Kreisphysikus des Kreises Meseritz

mumeersesigürns B21 H. 11 I 8

Dem ordentlichen Lehrer an der Reals ule zu Trier, Dr. Keller, ist das Prädikat als Oberlehrer verlieben worden.

1

B

Der Lehrer Frobel ist als Uebungslehrer an

Seminarschule in Liebenthal angestellt. 1“ 2 Fn

olischen

Kriegs⸗Ministerium

.“ 5* Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 25. Juli 1865 1 betreffend die Uniform derjenigenoberen Militair⸗ Aerzte, welchen ein höherer, als der sonst mit ihrer Stellung verbundene Militair⸗Rang

uf den Mir gehaltenen Vortrag und im Anschlusse an Meine 19. Ma⸗ 8 J. bestimme Ich hierdurch, daß die General⸗ Aerzte mit dem Range eines Obersten oder Oberst⸗Lieutenants zwei respektive einen Stern in ihre Epauletten aufzunehmen, die Ober⸗ stabs⸗Aerzte mit dem Majors⸗Range die Epauletten der General⸗ Aerzte mit demselben Militair⸗Rang, und die Stabs⸗Aerzte mit dem Hauptmanns⸗Rang die Uniform der Oberstabs⸗ Aerzte mit dem gleichen Militair⸗Range anzulegen haben. 8 Wildbad Gastein, den 25. Juli 1865

Die vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗O rd hierdurch zur

Kenntniß der Armee gebracht. 1

Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs Departemen von Glisczinski. In Vertretung:

s von Karczewski.

Bekanntmachung vom 31. Juli 1865 Dislocations⸗Angelegenheiten.

olge Allerhöchster Bestimmung ist die Marine Station En 1 1n Zusammenhange hiermit die Stamm⸗Division der Flotte der Ostsee von Danzig nach Kiel verlegt worden. Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 31. Juli 1865. .““ Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines K . B. v. Glisczinski. v. Karczewski

Bekanntmachung vom 3. August 1865, betre 88 die Anerkennung der Invaliden zu den ihnen dur 8 das Gesetz vom 6. Juli 1865 zugesicherten Pensionen.

8 . lung unter Bezugnahme auf das in der Gesetz⸗Samm

Rr Iantee e-797 1865 (Staats⸗Anzeiger .IS.8 S. 2401) veröfsentlichte Gesetz über d Berse he 5 94 Invali vom Oberfeuerwerker, Feldwebel un Ianedtsn das Kriegs⸗Ministerium hierdurch noch ee 8. stimmungen zur öffentlichen Kenntniß, welche der sorgfältigen

achtung aller dabei betheiligten Personen dringend empfohlen

werden:

18.. bei unserer Gesellschaftskasse zu erhebe⸗

den an⸗ s den Kriegen von 1806 bis 1815 herstammen

b Mhrenn Invaliden! G 1a,e Pr g.ee

ihrer Charge mit resp. 8 Th r. Feldr. )),

5 Thlr. (Unteroffiziere), 3 Thlr. 15 Sgr.

v. . 1 vom 1. August d. J. ab die durch das

Gesetz vom 6. Juli 1865 normirte höͤhere Pension von resp.

den, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe der

werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist.

Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflich⸗

tung mehr, doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung

vermittelst eines Beschlusses der General⸗Versammlung aus Billig⸗ itsrücksichten gewähren

Stettin, den ten. 182. 8

Direktorium der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft (Trockener Stempel.)

Ausgefertigt. 1

(Unterschrift des Controleurs.)

Graf zur Lippe.

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sannanlche K richte der Landestheile, in welchen die Deposital⸗Ordnung vom 15. September G 1783 Geltung hat. v

ser Zinsschein verfällt nach vier

ie

Jahren laut §. 2 des Privilegiums

D.