1865 / 207 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

werden,

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keit, weil leer bleibende Plätze nach dem Reglement verwirkt und der Erfolg der Ausstellung auf diese

Weise durch das Ausbleiben einzelner Aussteller, auf

18 welche bei den Vorbereitungen gerechnet ist, erheblich ge⸗

E-—8* fährdet werden kann.

Kosten.

3) Auf die Staats⸗Kasse werden übernommen: die Kosten des Transportes der Ausstellungsgüter von der Empfangsstelle bis in das Ausstellungsgebäude, einschließlich der Kosten der Ver⸗

sicherung gegen Gefahr während des Transportes, die Kosten

des Abladens und Oeffnens der Colli, und des Herausnehmens der Gegenstände aus denselben, die Kosten für die Beschaffung der rohen Tische und Gestelle und die Kosten der allgemeinen

Ausschmückung des Ausstellungsraumes.

Die Kosten des Rücktransportes so wie alle übrigen Kosten fallen den Ausstellern zur Last. Garantie.

Die Staats⸗Kasse übernimmt keinerlei Garantie für irgend

welche Verluste oder Beschädigungen an Apusstellungsgütern,

mögen dieselben während des Transportes oder während der

Ausstellung eintreten. Ansprüche aus der von der Kommission

besorgten Transport⸗Versicherung werden den Beschädigten zur eigenen Verfolgung abgetreten werden.

Die Aussteller von Eßwaaren (Klasse 67— 73) und sonsti⸗ gen Verzehrungs⸗Gegenständen, insbesondere auch der Tabacke aller Art, haben die Verfügung über die am Schlusse der Ausstellung vorhandenen Bestände den Königlichen Kommissarien

N18“ 8 Die Annahme und Beförderung der zur gelassenen Gegenstände geschieht vom 14. Januar 1867 ab und muß vor dem 5. März 1867 vollendet sein.

Den wieder eingehenden Gegenständen wird Freiheit vom Eingangszolle gewährt, sofern die Vorschriften beobachtet sind, welche diese Freiheit bedingen. Die Bekanntmachung dieser Vorschriften und der oben zu bestimmenden Ausnahmefristen für den Transport lebender Thiere und Pflanzen, so wie der Erlaß der Anordnungen, welche die Bildung der Empfang⸗ stellen und die Ausführung des Transportes regeln, bleibt

vorbehalten. 1

Auspacken und Aufstellen.

Das Abladen der Colli, deren Beförderung an den Ort der

Aufstellung, das Oeffnen und die Herausnahme der Gegen⸗ stände wird durch die Königlichen Kommissarien bewirkt wer⸗ den. Das Aufstellen und das Arrangement in den dazu vorbereiteten Räumen liegt den Ausstellern oder deren Bevoll⸗ mächtigten ob. Aufbewahrung der Kisten. Die Königlichen Kommissarien werden mit einem Unternehmer contrahiren, welcher die Beförderung der leeren Kisten aus und nach dem Ausstellungsgebäude und deren Aufbewahrung in der Zwischenzeit nach vorher bestimmten Sätzen ausführen wird. Durch diesen Unternehmer sind die erwähnten Leistun⸗ gen, deren Kosten nach Maßgabe des bekannt zu machenden Tarises von den Ausstellern zu berichtigen sein werden, aus⸗ scchließlich zu bewirken. Einrichtung der Räume, Vitrinen, Schränke ꝛc.

8) Um die für den günstigen Ersolg der Ausstellung besonders wichtige, äußere Ausstattung derselben zweckmäßig herzustellen, muß dabei nach einem im Detail vorbereiteten übereinstimmen⸗ den Plane verfahren werden. Es ist dazu nothwendig, daß z. B. Gegenstände derselben Gattung, welche unter Glas aus⸗ gestellt werden, in gleichförmigen Behältern zur Anschauung gelangen, und daß die Dimensionen der Behälter (Schränke, Vitrinen ꝛc.) den Maßen genau entsprechen, welche nach Maßgabe der Räumlichkeit werden vorgeschrieben werden. Dies ist um so mehr unerläßlich, als nach dem angenommenen Plane des Aus⸗ stellungsgebäudes von vornherein der Platz bestimmt ist, in welchem jede Gruppe der Ausstellungs⸗Gegenstände unterge⸗ bracht werden muß und als diese Einrichtung eine sorg⸗ fältige Ausnützung des Raumes nothwendig und eine vor⸗ herige Zutheilung an die einzelnen Aussteller ausführbar macht. Es werden demgemäß nur solche Behälter angenom⸗ men werden, welche nach Zeichnung und Beschreibung seitens der unterzeichneten Kommission genehmigt worden sind und es werden Gegenstände gleicher Gattung, bei welchen eine gleichartige und gemeinschaftliche Ausbildung als zweck⸗ mäßig erkannt ist, nur in einer solchen gemeinschaftlichen Aus⸗ stellung zugelassen werden, so jedoch, daß innerhalb derselben eine Abgrenzung der einzelnen Aussteller stattfindet, und die Unterscheidbarkeit der von jedem derselben ausgestellten Ge⸗ genstände gesichert bleibt. Die Kommission wird es sich an⸗ gelegen sein lassen, die Vereinigung von Ausstellern solcher Gegenstände zu vermitteln, und darf dabei um so mehr auf ein bereites Entgegenkommen derselben rechnen, ch die

Vereinigung die Kosten der Aufstellung für die ein⸗ elnen Theilnehmer sich vermindern. Sie wird ferner uter Benützung der gemachten Erfahrungen und des Beirathes

sachverständiger Vertreter der einzelnen Branchen die Vor⸗

sscchriften über die den Behältern ꝛc. zu gebende Gestalt, Farbe uund Größe und über die Einrichtung der einzelnen Installa⸗ tionen treffen. Auch die Aussteller solcher Gegenstände, welche nicht verdeckt ausgestellt werden, haben sich den Vorschriften 8 der Königlichen Kommissarien über die ibrer Ausstellung zu gebende Einrichtung zu fügen.

bleibt demnächst den Ausstellern überlassen. Finden sich die⸗ selben oder die von ihnen ernannten Bevollmächtigten zu die⸗ sem Zwecke zu der ihnen von den Königlichen Kommissarien bekannt gemachten Zeit nicht ein, so sind die Letzteren befugt, ntweder den Platz für verwirkt zu erklären, und die Colli auf Kosten und Gefahr des Anmelders zu remittiren, oder die Aufstellung auf Kosten des Anmelders durch von ibnen an⸗ genommene Arbeiter, jedoch ohne Uebernahme irgend wel Verantwortlichkeit, bewirken zu lassen 8 1

10) Die Aussteller haben spätestens in der Declaration bei Spe⸗ dition der Güter anzugeben, ob sie selbst in Paris die Auf⸗ stellung bewirken wollen (Art. 9) oder ob sie durch Bevoll⸗ mächtigte sich werden vertreten lassen. Letzteren Falls sind die

Bervollmächtigten nach Name, Stand und Wohnung genau

zu bezeichnen. Für solche Aussteller, welche eine Erklärung darüber nicht abgeben, werden die Königlichen Kommissarien die Aufstellung bewirken lassen, Falls ein von ihnen zu be⸗ stimmender Vorschuß rechtzeitig eingesendet wird. Unterbleibt

die Einsendung des erforderten Art. 9 erwähnte Verfahren ein. 1

Die Königliche Central⸗Kommission für die Pariser Ausstellung von 1867.

Delbrück. Bergmann. von Carl. Conrad. Däge. Dietrich. Herzog. Koch. Lampson. Dr. Magnus. Moser. Dr. Pinder. Ravené. von Salviati. Thomas. Wedding.

General⸗Reglement berathen am 7. Juli 1865, bestätigt mittelst Kaiserlichen Dekrets vom 12. Juli 1865. Erster Abschnitit. b Allgemeine Bestimmungen und Classifications⸗System.

Art. 1. Die im Jahre 1867 in Paris zu veranstaltende All⸗ gemeine Ausstellung wird Kunstwerke und Erzeugnisse des Ackerbaues und des Gewerbfleißes aller Nationen aufnehmen.

Sie wird auf dem Marsfelde in einem temporairen Gebäude stattfinden. Um das Ausstellungspalais herum wird ein Park mit der Bestimmung eingerichtet, Thiere und Pflanzen im lebenden Zu⸗ stande, so wie diejenigen Anstalten, Vorrichtungen und Gegenstände öö“ die sich in dem Hauptgebäude nicht unterbringen assen.

Die Ausstellung wird den 1. April 1867 eröffnet und den 31. Oktober desselben Jahres geschlossen.

Art. 5. Die von den verschiedenen fremden Regierungen zur Leitung der Theilnahme ihrer Staatsangehörigen eingesetzten Kom⸗ missionen korrespondiren in Beziehung auf Alles, was die Ausstel⸗ lung der Kunstwerke und anderer Erzeugnisse ihrer Länder betrifft, direkt mit der Kaiserlichen Kommission. Hiernach hat die Kaiserliche Kommission mit den sremden Ausstellern nicht zu korrespondiren.

Alle von fremden Produzenten offerirten Erzeugnisse werden nur durch die Vermittelung der fremden Kommission, unter welche der Aussteller gehört, zugelassen.

Die fremden Commissaire haben übrigens, so wie es ihnen an⸗ gemessen, erscheint, für den Transport, die Empfangnahme, Aufstel⸗ lung und den Rücktransport der Erzeugnisse ihrer Landesangehörigen zu sorgen, sich aber dabei nach den von der Kaiserlichen Kommission vorgeschriebenen Ordnungsmaßregeln zu richten.

Art. 11. In jeder den Ausstellern einer Nation gewidmeten Section werden die Gegenstände in 10 Gruppen und 95 Klassen

vertheilt. e 11n

1. Gruppe. Kunstwerke (Klasse 1—5). 8 3

2. Gruppe. Material und Proben der s. g. freien (Klasse 6 13).

3. Gruppe. Hausgeräth und andere für die Wohnung be⸗ stimmte Gegenstände (Klasse 14— 26).

4. Gruppe. Kleidungsstücke (einschließlich der Gewebe) und 298c hartcghe welche von der Person getragen werden (Klasse

5. Gruppe. Erzeugnisse (rohe und bearbeitete) der auf die Gewinnung von Rohstoffen gerichteten Industrien lsse 40 46).

Arrangement. 1.

9) Das Aufstellen und Arrangiren der Gegenstände im Einzelnen

Vorschusses, so tritt das im

ünste

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6. Gruppe. Instrumente und Verfahrungsarten der gemein⸗ nützigen Gewerbe (Klasse 47 66).

7. Gruppe. Nabrungsmittel (frische oder konservirte) in ver⸗ schiedenen Graden der Zubereitung (Klasse 67—73).

8 Gruppe. Lebende Erzeugnisse und Proben von landwirth⸗ schaftlichen Einrichtungen und Anstalten (Klasse 74— 82).

9. Gruppe. Lebende Erzeugnisse und Proben von garten⸗ baulichen Einrichtungen und Anstalten (Klasse 83 88).

10. Gruppe. Gegenstände, die eigens mit Bezug auf die Ver⸗ besserung der physischen und moralischen Lage des Volks ausgestellt werden (Klasse 89 - 95).

Art. 12. Kein im Palais oder im Park ausgestelltes Kunst⸗ werk oder Erzeugniß darf ohne Ermächtigung des Ausstellers, sofern Letzterer der Urbeber desselben ist, abgezeichnet, kopirt oder sonst in irgend welcher Form reproduzirt werden. Die Kaiserliche Kom⸗ mission behält sich das Recht vor, zur Aufnahme von Totalansichten zu ermächtigen. 1 1

Art. 13. Ohne die spezielle Ermächtigung der Kaiserlichen Kommission können ausgestellte Kunstwerke oder Erzeugnisse vor dem Schluß der Ausstellung nicht zurückgenommen werden.

Art. 14. Die französischen wie die fremden Aussteller haben für den Platz, den sie in der Ausstellung einnehmen, eine Miethe nicht zu zahlen; alle Kosten der Aufstellung wie der Ausschmückung im Palais und im Park fallen ihnen jedoch zur Last.

Art. 15. Franzosen und Fremde erklären, indem sie die Eigen⸗

schaft von Ausstellern annehmen, lediglich durch diese Thatsache, den Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements nachkommen zu

wollen.

Zweiter Abschnitt. Besondere Bestimmungen in Beziehung auf die Kunstwerke. Art. 18. Zur Ausstellung werden zugelassen Werke französi⸗ scher und fremder Künstler, welche seit dem 1. Januar 1855 aus⸗ geführt worden ssnd. Art. 419. Ausgeschlossen sindd —— 1) Kopieen, selbst diejenigen, welche in einem von dem des Ori⸗ ginals verschiedenen Genre ausgeführt sindj

2) Oel⸗, Miniatur⸗, Aquarell-, Pastell⸗Gemälde, Zeichnungen und Cartons für Glasmalereien und Fresken, wenn sie nicht ein⸗ gerahmt sind;

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3) Bildhauerarbeiten von ungebranntem Thon. 8

Art. 22. Ueber Zahl und Art der in Beziehung auf Kunst—

werke zuzuerkennenden Belohnungen, so wie über die Einsetzung der zur Beurtheilung berusenen internationalen Jury wird spätere Be⸗ stimmung erfolgen.

DPDritter Noschnitt. Besondere Bestimmungen in Beziehung auf die Erzeugnisse de Ackerbaues und des Gewerbfleißes. 11 Zulassung und Classification der Erzeugnisse.

Art. 23. Zur Ausstellung werden alle Erzeugnisse des Acker⸗ baues und des Gewerbfleißes zugelassen, vorbehaltlich der in dem solgenden Artikel erwähnten Ausnahmen.

Art. 24. Ausgeschlossen sind alle detonirenden und explodiren⸗ den Stoffe, so wie alle andern als gefährlich geltenden Materialien.

Nur in festen, besondern Gefäßen von beschränkten Dimensionen werden zugelassen Spiritus oder Alkohol, Oele und Essenzen, ätzende

Stoffe und im Allgemeinen solche Körper, welche geeignet sind, auf V

andere ausgestellte Erzeugnisse einen umändernden Einfluß auszu⸗ üben oder das Publikum zu belästigen.

Zündhütchen, Feuerwerkskörper, chemische Zündhölzchen und andere ähnliche Gegenstände können nur im Zustande der Nach⸗

ahmung und ohne irgend einen Zusatz von Zündstoff zugelassen

werden.

Art. 25. Die Aussteller von belästigenden oder der Gesundheit nachtheiligen Erzeugnissen müssen sich jederzeit den Sicherheitsmaß⸗ regeln fügen, die ihnen werden vorgeschrieben werden.

„Die Kaiserliche Kommission behält sich vor, Ausstellungsgegen⸗

stände jedes Ursprungs, die vermöge ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge ihr schädlich oder mit dem Zweck und dem Bedürfniß der Ausstellung unverträglich scheinen, entfernen zu lassen.

Art. 36. Die Aussteller von Apparaten, welche die Verwen⸗ dung von Wasser, Gas oder Dampf erfordern, müssen bei Einrei⸗ chung ihres Gesuchs um Zulassung die ihnen nöthige Wasser⸗, Gas⸗ oder Dampfmenge angeben. Diejenigen, welche Maschinen in Be⸗ wegung setzen wollen, haben anzugeben, wie groß die einer jeden eigene Geschwindigkeit und welche bewegende Kraft dazu erforder⸗

lich ist. ö8“ E1113 Einsendung, Empfangnahme und Aufstellung der Erzeugnisse im Palais und im Park. Art. 39. Die Verpackung und der Transport der zur Aus⸗ stellung gesendeten Erzeugnisse und derjenigen, welche darin einen

Platz eingenommen haben, erfolgt zu Lasten der Aussteller sowohl V 1 werden.

auf dem Hin⸗ wie auf dem Rückwege.

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Art. 43. Die franzosischen sowohl wie die ausländischen Er⸗

zeugnisse werden in den Bereich des Ausstellungsraumes vom 15. Ja⸗

nuar 1867 ab bis zum 10. März einschließlich zugelassen.

Der Termin kann mittelst besonderer Bestimmungen rücksicht⸗ lich solcher Gegenstände, deren Aufstellung schwierig ist, auf einen früheren Tag verlegt und bezüglich sehr werthvoller Gegenstände ver⸗ längert werden. 8

Art. 44. Der Bereich der Ausstellung wird als wirkliches Zoll⸗ Entrepoôt betrachtet.

Die zur Ausstellung bestimmten fremden Erzeugnisse werden mit Bezug hierauf bis zum 5. März 1867 über die hiernächst angegebe⸗ nen Häfen und Grenzorte eingelassen werden:

Dünkirchen, Valenciennes, Lille, Feignies, Jeu⸗ mont, Vireux, Givet, Longwy, Thionville, For⸗ bach, Weißenburg, Straßburg, Saint Louis, Pontar⸗ lier, Bellegarde, Saint Michel, Nizza, Marseille, Cette, Le Perthüs, Hendaye, Bayonne, Bordeaux, Nantes, Saint Nazaire, Granville, Le Havre, Dieppe, Rouen, Boulogne, Calais.

Art. 45. Die Kaiserliche Kommission wird mittelst besonderer Instructionen den Zeitraum bestimmen, innerhalb dessen die Mate⸗ rialien zu den baulichen Einrichtungen, welche einen Gegenstand der Ausstellung bilden, die demontirten Maschinen und Apparate, die schweren oder einen ungewöhnlich großen Raum einnehmenden Gegen⸗ stände, so wie diejenigen, welche Mauerwerk oder besondere Funda⸗ mentirungen erfordern, in den Bereich des Ausstellungsraumes ge⸗ schafft werden müssen.

Diese Bauten und Vorbereitungs⸗Arbeiten werden in Gemäß⸗ heit der von den Ausstellern zur Genehmigung an die Kaiserliche Feeamatgfäcm eingereichten Pläne auf Kosten der ersteren ausgeführt werden.

Art. 46. Die Kaiserliche Kommission liefert unentgeltlich für die Maschinen, welche zu der im Art. 36 erwähnten Erklärung Veranlassung gegeben haben, Wasser, Gas, Dampf und die be⸗ wegende Kraft. Diese Kraft wird im Allgemeinen durch eine liegende Welle übertragen, deren Durchmesser nebst der Zahl der Umdrehun⸗ gen in der Minute die Kaiserliche Kommission vor dem 31. Dezem⸗ ber 1865 bekannt machen wird.

Die Aussteller haben die Rollen für die liegende Welle, die Leitungsrollen, die Welle für die zur Regelung der eigenthümlichen Geschwindigkeit des Apparats erforderliche Zwischen⸗Transmission, s die zu jeder dieser Transmissionen erforderlichen Riemen zu

efern.

Die Dampfmaschinen, die von ihren eigenen Kesseln zu speisen sind, werden, da sie im Palais nicht aufgestellt werden können, Ge⸗ genstand besonderer Bestimmung sein.

Art. 47. Alle anderen Unkosten, wie für Unterhaltung der ausgestellten Gegenstände, Empfangnahme und Oeffnung der Colli, Wegschaffung und Aufbewahrung der Kisten und Emballagen, Her⸗ stellung der Tische, Untersätze, Glasschraͤnke oder Kästen, Aufstellung der Erzeugnisse im Palais und im Park, Ausschmückung der Plätze, Rücksendung der Erzeugnisse fallen sowohl den französischen wie den

fremden Ausstellern zur Last.

Die Kaiserliche Kommission wird den Ausstellern auf Verlan⸗ gen Unternehmer für die Ausführung ihrer Arbeiten und für die Handhabung ihrer Colli nachweisen, es steht aber den Ausstellern auch frei, Unternehmer oder Arbeiter ihrer eigenen Wahl zu ver⸗ wenden.

Art. 49. Die verschiedenen Vorrichtungen für die Aufstellung können im Palais nach Maßgabe des Fortschrites angebracht wer⸗ den, welchen die baulichen Einrichtungen nehmen; sie müssen aber spätestens den 1. Dezember 1866 begonnen werden und zur Auf⸗ nahme der Erzeugnisse vor dem 15. Januar 1867 fertig sein.

Vom 11. bis 28. März 1867 müssen die bereits ausgepackten und in die Stände gebrachten Erzeugnisse darin für die Ausstellung geordnet und ausgelegt werden. Der 29. und 30. März ist zu einer allgemeinen Reinmachung bestimmt. Die Revision der ganzen Aus⸗ stellung findet den 31. März statt.

Die Kaiserliche Kommission wird alle nöthigen Maßregeln er⸗ greifen, damit die Ausstellung am 28. März in allen ihren Theilen vollständig ist. Demgemäß wird sie über alle Plätze verfügen, welche am 14. Januar 1867 nicht mit einem ganz fertigen Stande besetzt sind, so wie über jeden Stand, in welchem am 10. März auszustellende Gegenstände in zureichender Menge nicht einge⸗ bracht sind. 8

Art. 51. Sogleich nach der Auspackung müssen die Kisten, welche zum Transport der Erzeugnisse gedient haben, ohne Unter⸗ schied der Herkunft von den Ausstellern oder ihren Agenten wegge⸗ schafft werden. Verabsäumen diese dafür sofort zu sorgen, so läßt die Kaiserliche Kommission die Kisten und Emballagen entfernen, ohne eine Verantwortlichkeit für ihre Aufbewahrung zu übernehmen.

Art. 52. Bezüglich der Anordnung und Aufstellung der Er⸗ zeugnisse und Ausstellungsgegenstände, welche einen Platz im Park finden sollen, werden später besondere Verschriften veröffentlicht