28 v111ö1112“ E11111nq““ 86 Verwaltung und Polizei. 1“ — Art. 53. Die Erzeugnisse werden auf den Namen des Pro⸗ ducenten ausgestellt. Mit Zustimmung dieses letzteren können sie außerdem den Namen des Kaufmanns führen, bei dem sie sich ge⸗ wöhnlich auf Lager befinden. - 8 Die Kaiserliche Kommission wird sich erforderlichen Falls mit
Kaufleuten verständigen, um unter deren Namen Erzeugnisse auf der Ausstellung zur Anschauung zu bringen, die von den Producenten dazu nicht eingesendet sein würden.
Art. 54. Die Aussteller werden ersucht, hinter ihren Namen oder der Gesellschaftsfirma die Namen derjenigen zu vermerken, welche entweder als Erfinder, oder durch die Zeichnung der Muster, oder durch das Verfahren bei der Ausführung, oder durch ganz be⸗ sondere Geschicklichkeit in der Handarbeit in besonderer Weise zu den Vorzügen der ausgestellten Erzeugnisse beigetragen haben.
Art. 55. Der Verkaufspreis gegen baare Zahlung und der Verkaufsort können an den ausgestellten Gegenständen bemerkt wer⸗ den. Diese Angabe muß erfolgen bezüglich aller in der 91. Klasse begriffenen Gegenstände. In allen Klassen sind die Preise, wenn sie angegeben werden, für den Verkäufer dem Käufer gegenüber, bei Strafe des Ausschlusses von der Preisbewerbung verbindlich.
Die verkauften Gegenstände können ohne besondere Ermächti⸗ gung der Kaiserlichen Kommission vor dem Schluß der Ausstellung aus derselben nicht entfernt werden.
Art. 56. Die Kaiserliche Kommission wird die nöthigen Maß⸗ regeln ergreifen, um die ausgestellten Gegenstände gegen Beschädi⸗ gungen zu sichern, sie ist aber in keiner Weise für Feuerschaden, Un⸗ fälle oder Beschädigungen, die sie zu erleiden haben möchten, ohne Unterschied der Veranlassung und des Umfangs verantwortlich. Sie überläßt es den Ausstellern, ihre Erzeugnisse unmittelbar und auf ihre Kosten zu versichern, wenn sie es für angemessen erachten, sich dieser Garantie zu bedienen.
Sie wird die ausgestellten Erzeugnisse durch das erforderliche Personal beaufsichtigen lassen, sie ist aber für Diebstähle und Ent⸗ wendungen, die etwa vorkommen möchten, nicht verantwortlich.
Art. 57. Ein im Palais und im Park auszuhängendes spe⸗ zielles Reglement wird die Ordnung des inneren Dienstes festsetzen. Dasselbe wird die Beamten bezeichnen, welche beauftragt sind, den Ausstellern zu Hülfe zu kommen und über die Sicherheit der Aus⸗ stellung zu wachen.
Art. 58. Jedem Aussteller wird zum Eintritt in die Ausstel⸗ lung unentgeltlich eine Karte verabreicht.
Diese Karte ist persönlich. Sie wird zurückgenommen, wenn festgestellt ist, daß sie einem Dritten geliehen oder abgetreten worden, vorbehaltlich weiterer Schritte auf dem Rechtswege.
Um diesen Theil des Dienstes sicher zu stellen, ist die Eintritts⸗ karte von dem rechtmäßigen Inhaber zu unterzeichnen. Dieser ist gehalten, durch bestimmt bezeichnete Thüren einzutreten und kann aufgefordert werden, zur Feststellung seiner Identität auf einem Controlblatt seinen Namen niederzuschreiben.
Art. 59. Es steht den Ausstellern frei, ihre Gegenstände durch selbst angenommene Agenten bewachen zu lassen. Diese bedürfen der Genehmigung der Kaiserlichen Kommission.
Diesen Agenten werden unter den im vorstehenden Artikel ausgesprochenen Bedingungen persönliche Eintrittskarten unentgeltlich verabreicht.
Der Agent von Ausstellern kann nur eine Eintrittskarte er⸗ halten, ohne Rücksicht auf die Zahl der Aussteller, welche er vertritt.
Art. 60. Die Aussteller oder deren Agenten dürfen die Be⸗ sucher der Ausstellung nicht veranlassen, Ankäufe zu machen. Sie haben sich darauf zu beschränken, deren Nachfragen zu beantworten und ihnen auf Erfordern Adressen, Prospekte und Preiscourante zu behändigen.
Art. 61. Die Kaiserliche Kommission wird später den Tarif der Eintrittspreise festsetzen, welche die Besucher zu entrichten haben, um in den Bereich der Ausstellung zugelassen zu werden.
Art. 62. Es wird eine internationale Preisjury, welche nach den in dem Classificationssystem (Art. 11 und Beilage A.) benann⸗ ten neun Gruppen der Erzeugnisse des Ackerbaues und des Ge⸗ werbfleißes ebenfalls in neun Gruppen getheilt wird, eingesetzt werden.
Ein späteres Reglement wird die Zahl, die Beschaffenheit und die Grade der Preise oder Belohnungen, so wie die Einrichtung und die Befugnisse der mit der Vertheilung derselben beauftragten Jury bestimmen.
Art. 63. Unter der Direction der Preisjury und einer wissen⸗ schaftlichen, Ackerbau⸗ und Gewerbe⸗Kommission, welche letztere von der Kaiserlichen Kommission ernannt wird, werden besondere Studien gemacht und Experimente vorgenommen werden. Die Re⸗ sultate von allgemeinem Interesse, welche diese Arbeiten an die Hand geben, werden demnächst veröffentlicht werden.
Art. 64. In den verschiedenen Theilen der Ausstellung können Konferenzen abgehalten und erläuternde Demonstrationen vorgenom⸗ men werden. Außerdem können in einem dazu besonders 7
verfassungsmäßigen 8 “ 8 8
30
richteten Saale nnlue nd Vorlesungen gehalten Diese verschiedenen Belehrungen können nur auf Grund der von der Kai⸗ serlichen Kommission verliehenen persönlichen Ermächtigungen ertheilt werden. f “ “ 8 8 Scchluß der Ansstellung und Entfernung d
Art. 65. Sofort nach dem Schluß der Ausstellung müssen die Aussteller zur Verpackung und Wegschaffung ihrer Erzeugnisse und Aufstellungsvorrichtungen schreiten. Diese Arbeiten müssen vor dem 30. November 1867 beendigt sein MNach Ablauf dieses Termins werden die Erzeugnisse, die Kolli und die Aufstellungs⸗Vorrichtungen, die von den Ausstellern oder deren Agenten nicht entfernt worden sein sollten, von Amtswegen weg. geschafft und auf Kosten und Gefahr der Aussteller in einem öffent⸗ lichen Magazin untergebracht werden. Diejenigen Gegenstände, welche am 30. Juni 1868 aus diesem Magazin nicht zurückgenommen sein sollten, werden öffentlich verkauft werden. Der Nettoertrag aus diesem Verkauf wird zu einem milden Zweck verwendet werden.
Geschehen und berathen von der Kaiserlichen Kommission, den 7. Jull 1865.
Der Staats⸗Minister, Vice⸗Präsident, I1116
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 2. September. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz begab sich am 31. August früh von Wirsitz in die Gegend von Falmirowow zur Inspizirung der 4. Division, die ein Manöver gegen markirten Feind ausführte. Nach Beendigung desselben fuhr Höchstderselbe mit Extrapost nach dem Bahnhof Ossiek und von da mit der Eisenbahn über Kreuz und Star⸗ gard nach Labes und mit Extrapost nach Löpersdorf, der Be⸗ sitzung des Landraths von Löper, wo Se. Königliche Hoheit während der Feldmanöver der 3. Division für zwei Tage das Hauptquartier nimmt. Die Stadt Labes war aufs Festlichste geschmückt und der Empfang ein überaus herzlicher. Der Männergesangverein von dort hatte am Abend die Ehre, Sr. Königlichen Hoheirt in dem prächtig erleuchteten Garten von Löpersdorf mehrere Gesangsstücke vortragen zu dürfen. 1
Aachen, 30. August. (Aach. Ztg.) Die Kreisstände des Kreises Jülich waren heute versammelt und haben einstimmig beschlossen, dem Projekte der Errichtung der Departemental⸗Irren⸗Anstalt in Düren nach Maßgabe der ihnen vorgelegten Proposition bei⸗ zutreten. Der dem Kreise Jülich anheim fallende Antheil an den Kosten soll durch die Mobilmachungsgelder gedeckt werden. Auch die Kreisstände des Kreises Montjoie haben die dürener Proposition der Departemental⸗Irren⸗Anstalt einstimmig angenommen.
Schleswig⸗Holstein. Kiel, 1. September. Die »Kieler Zeitung« meldet: General von Manteuffel ging heute auf dem »Cyclop⸗ nach Friedrichsort. Die Werft⸗Division wird hierher verlegt.
Sachsen. Weimar, 1. September. (W. Ztg.) Se. König⸗ liche Hoheit der Erbgroßherzog hat gestern Mittag eine größere Reise nach Frankreich und Italien angetreten. Höchstderselbe begiebt sich zunächst nach dem südlichen Frankreich zu Ihrer Königlichent Hoheit der Frau Großherzogin, um Seebäder zu gebrauchen und beabsichtigt, den Winter in Italien, namentlich Rom, zuzubringen.
Meiningen, 30. August. Heute Vormittag reiste der regie⸗ rende Herzog mit der Herzogin und dem Prinzen Bernhard nach Saalfeld, wo Höchstdieselben längere Zeit zu verweilen gedenken.
Schwarzburg. Rudolstadt, 31. August. (L. Ztg.) Morgen Vormittags wird unser Kontingent (1 Bataillon) ausmar⸗ schiren, um sich an dem Königlich preußischen Manöver bei Merse⸗ burg zu betheiligen.
Bayern. München, 31. August. (N. C.) Der König und die Königin von Sachsen sind heut von Possenhofen über München und Salzburg nach Ischl abgereist und der Prinz und die Prinzessin Georg von Sachsen kehrten nach Dresden zuruck. Die Prinzessin Alexandrine von Preußen ist, von Reichenhall kom⸗ mend, gestern Abends hier eingetroffen und hat Mittags mit dem Eilzuge die Reise nach Berlin fortgesetzt.
— 1. September. (W. T. B.) Nach Mittheilung der „»Bayerschen Zeitung⸗ waren es Bayern und Königreich Sachsen, die sich im holsteinschen Ausschusse für sofortige Erstattung des Vortrages über den mittelstaͤatlichen Antrag vom 27. Juli d. J. ausgesprochen und gegen die Vertagung der Berichterstattung bis zum Eingange Mittheilungen Seitens Preußens und Oesterreichs gestimmt
aben.
Oesterreich. Wien, 1. September. Der ungarische Hofkanzler hat ein Cirkularschreiben an die Obergespanen ge⸗ richtet, worin es nach der »Debatte⸗ heißt:
Ich halte es für meine erste Aufgabe, die Lösung der schweben⸗ den staatsrechtlichen Fragen derart vorzubereiten, daß die
und historischen Rechte unseres Vater⸗ 1“ “
Mittel, welche der Wahrheit des erzielten Ergebnisses Abbruch thun. diesem Zwecke wird sie zwar anknuͤpfen an die alten Verfassungsrechte
nissenhaft Rechnung tragen. die Gesetze von 1791, das Leopoldinische Diplom, welches vereint mit der
wie DObergespäne von 1861 treten.
Häste an
4 2831
landes mit dem Bestande und der Machtstellung der Ronarchie in Einklang gebracht und der in der pragniatischen Sanction begründete Verband desselben mit den Erbländern durch entsprechende Würdigung der wechselseitigen Rechte, Pflichten und Interessen, so wie durch eine ernste Erwägung der bestehenden Verhältnisse und durch die Bande der brüderlichen Liebe immer mehr befestigt werde
Mit Rücksicht auf diesen Hauptzweck, auf welchen die Bestrebungen aller wahren Patrioten gerichtet sein müssen, sowie in Erwägung des Umstandes, daß durch den öfteren Wechsel provisorischer Zustände nicht nur das öffent⸗ liche Vertrauen erschüͤttert, sondern auch das amtliche Ansehen beeinträchtigt wird, — blieb der Regierung kaum eine andere Wahl übrig, als den der⸗ maligen Organismus der Munizipien bis zur weiteren le⸗ gislativen Verfügung aufrecht zu erhalten und sich diesfalls vor⸗ läufig nur auf die im Interesse der öͤffentlichen Wohlfahrt und des Dienstes unvermeidlichen Aenderungen zu beschränken. Diesem Grundsatze gemäß kann wohl die eingetretene Aenderung der leitenden Grundsätze die Entlas⸗ sung redlicher und eifriger Komitatsbeamten nicht zur Folge haben, doch muß ich gleichwohl ein besonderes Gewicht darauf legen, daß Beamte, die in Ermangelung entsprechender Fähigkeiten, oder wegen Nachlässig⸗ keit und taktlosen Verhaltens kein Vertrauen verdienen, oder ihren Dienst nicht mit der nöthigen Unparteilichkeit versehen, durch geeig⸗ nete, des allgemeinen Vertrauens würdige Individuen ersetzt werden. Die Obergespäne können die allfälligen Bedenken Jener, deren Absicht auf die sogleiche, vollständige Reaktivirung der autonomen Komitatsverwaltung gerichtet ist, insbesondere mit der Versicherung beschwichtigen, daß die Regie⸗ rung die Selbstverwaltung zwar für eine der werthvollsten Perlen der un⸗ garischen Verfassung halte, daß sie aber eben darum Anstand nehmen müsse, deren Gebiet — außerhalb der Legislative und ohne die unerläßlichen Vor⸗ bereitungen — zum Kampfplatze solcher, durch irrige Auffassung der Ver⸗ hältnisse leicht ermöglichten, leidenschaftlichen Auftritte zu machen, deren Rückwirkung auch weitere Kreise nicht unberührt lassen und sonach dazu beitragen könnte, den zu keiner Vermittelung mit den obwaltenden Verhält⸗ nisen geneigten ungestümen Anforderungen die Herrschaft über die vor Allem nöthige patriotische Besonnenheit einzuräumen. Andererseits sind aber die Obergespäne auch in der Lage, dem Beamtenkörper durch strenge Ueberwachung seiner Wirksamkeit und unnachsichtliche Abndung jedes Mißbrauches Ansehen zu verschaffen, und es wird daher von ihnen dort, wo das öffentliche Interesse eine Personalveränderung erheischt, diesebe bei den obwaltenden eigenthümlichen Verhältnissen für die erste Ueber⸗ gangsepoche zwar mit Umgehung des vorgeschriebenen förmlichen Verfahrens, aber doch mit der möglichsten Schonung des amtlichen Ansehens durchzu⸗ führen sein.
Dasselbe Blatt meldet ferner:
Ein siebenbürgischer Landtag wird ehestens einberufen. Dieser Landtag wird sich ausschließlich mit der Revision des sogenannten siebenbürgischen Unionsgesetzes zu beschäftigen haben. Es ist also ein Landtag ad hoc. Wie man vermuthet, soll wieder nach dem Gedanken zurückgegriffen werden, welchen schon frühere ungarische und siebenbürgische Landtage ausgesprochen haben, und welchem zufolge eine landtägliche Kommission beauftragt wer⸗ den soll, die Modalitäten und Grenzen einer etwaigen legislativen Union zwischen Ungarn und Siebenbürgen genau festzustellen und zu präzisitren. Den Forderungen der Autonomie Siebenbürgens, sowohl was die Verwaltung als was die Legislation in speziellen Landesangelegenheiten betrift, wird demnach voller Spielraum gelassen, sowie sich andererseits auch die Regierung gegenüber den Resultaten der Vereinbarung vollkommen freie Hand bewahrt. Angemessen der hohen Wichtigkeit, welche den staats⸗ rechtlichen Fragen innewohnt, perhorreszirt die Regierung alle künstlichen Zu
Siebenbürgens, um den legitimen Charakter des Landtages außer allen Zweifel zu setzen, sie wird jedoch andererseits den mittlerweile gewordenen Verhältnissen ge⸗ In diesem Sinne betrachtet die Regierung
pragmatischen Sanction die Basis des siebenbürgischen Legitimitätsrechts
bildet, so wie die von Sr. Majestät proklamirte Gleichberechtigung der Nationalitaͤten als die Grundlagen des Landtages. werden ferner alle Anordnungen getroffen werden, welche sich auf die Wahl
In diesem Sinne
beziehen. Als Census werden dem Gesetze entsprechend 8 Fl. ohne Kopf⸗ euer und Zuschläge angenommen. Die Regierung findet den Census
um so gerechtfertigter, als er der niedrigste in der Monarchie, ja viel⸗
leicht in Europa ist. Justiz und Verwaltung bleiben in Siebenbürgen, sie sind; doch werden an die Stelle der jetzigen Administratoren die erge Auch das Gubernium behält seine jetzige Organisation und seine jetzigen Mitglieder; doch werden, um die zahlreichen
esormatorischen Arbeiten, welche dem Lande dringend noth thun, zu be⸗
chleunigen, auch die Mitglieder der Landesregierung von 1861 wieder ins Hubernium berufen. Hiermit wird auch der katholische Bischof Sieben⸗ ürgens, jetzt das Reichsrathsmitglied Herr von Fogarassy, wieder in sein
altes Recht eingesetzt. Der Sitz des Landtages wird Klausenburg sein, wohin
bekanntlich Se. Excellenz Graf Crenneville das Gubernium wieder berufen hat.
meie man weiter vernimmt, wird die Unionsfrage auch zu den ersten Angelegen- Heiten zaͤhlen, mit welchen sich der ungarische Landtag zu beschäftigen haben wird
Großbritannien und Irland. London, 31. August.
Aus Po rtsmouth, den 30. August, schreibt man: Die Hauptaction,
die bis jetzt vorgenommen worden ist, war das am Dienstag Abend in höͤheren Offizieren der französischen Flotte an Bord des »Duke Wellington⸗ gegebene Diner. Die Zahl der Geladenen war etwa 9 —70. Gerade als die Sonne unterging, wurden die französischen Bord des »Old Duke« gerudert. Ein Theil des geräumigen nittleren Verdecks war in einen 250 Fuß langen und 25 Fuß breiten
enketsagt verwandelt worden, dessen Ausschmückung aus den bunt⸗ igen Fahnen und Flaggen vieler Nationen, aus Blumen und
Immergrünpflanzen bestand. Das prachtvolle 1 t Tafel⸗Service hatte Mr. Hancock der Admiralität geliehen. Bald nach 7 Uhr begaben sich der Herzog von Somerset, Lord Clarence Paget und die anderen Lords der Adnuralität an Bord, und als Chasseloup Laubat erschien, ging ihm der Herzog an dem Eingange des Verdecks entgegen. Jedem englischen Gast saß ein französischer Offizier zur Rechten. Was die Behaglichkeit in eben so hohem Grade fördern mußte, war die Abwesenheit aller Trink⸗ sprüche. Es wurde kein einziger Toast ausgebracht, sondern nach der Tafel spazierten die Gäste auf allen Theilen des grandiosen Schiffes umher, und weideten sich am Anblick des von zahllosen Lichtern erhellten weiten Hafens. Um 10 Uhr schon empfahl sich Chasseloup Laubat, und seine Abfahrt war das Signal zu einer sehr schönen Illumination des im alten malerischen Styl gebauten Linienschiffes. Alle Stückpsorten wurden zu strahlenden runden Fenstern, das ganze Schanzdeck und die Spitzen der Raaen hüllten sich in blaues Licht. . 1 Seitens der Compagnie des atlantischen Telegraphen sind Andeutungen veröffentlicht worden, welche über die Wiederauf nahme der Operationen etwas mehr Klarheit geben. Es ist die Bestimmung getroffen worden, daß der »Great Eastern⸗ während des Sommers 1866 mit einem zur Legung einer neuen und zur Vollendung der begonnenen Leitung hinreichenden Kabelvorrathe von Valentia abgehen soll. Zuerst wird das neue Kabel gelegt, welches »von der gleichen vollkommenen Construction⸗ wie das erste sein soll; dann kehrt das Riesenschiff zurück von Neufundland zu der Stelle, wo das letzte Kabel gebrochen ist, und sucht es aufzufischen. Die Kosten des neuen Kabels, seiner Versenkung und der Vollendung des gebrochenen Kabels werden auf 500,000 Pfd. angegeben. Die Telegraphen ⸗Constructions⸗Gesellschaft soll von dem neuen Kabel, wenn die Legung gelingt, einen Nutzen von 100,000 Pfd. St. haben; und wird das alte Kabel vollendet, so erhält sie auch den in dem früheren Vertrage ausgesetzten Nutzen, 137,140 Pfd. St. in Actien der Compagnie des atlantischen Telegraphen. Das ganze Arrangement hängt jedoch von der Bedingung ab, daß eine ernere Summe von 250,000 Pfd. St. in zwölfprocentigen Priori⸗ täts⸗Obligationen gezeichnet werde; und zu dem Ende hat die Com⸗ pagnie auf den 12. September eine General⸗Versammlung der Actionaire einberufen Die Ankündigung schließt mit den Worten, daß die Actionaire für den geringen Betrag, der jetzt noch auszu- legen sei, der Erfüllung ihrer Erwartungen sicher seien, selbst wenn auch nur ein einziges Kabel auf die Dauer hergestellt werde. g.
Türkei. Konstantinopel, 23. August. Abro grenbt.
kehrt nach Paris zurück, um die Renten⸗Konversion zu betreiben. 8
83
St. Petersburg, 31. August.
Rußland und Polen. Der »Kronst. B.⸗ meldet, daß das unter Befehl des Contre⸗ admirals Butakow stehende Monitor⸗Geschwader am 25. August
nach Kronstadt zurückgekehrt ist. Das Geschwader besteht aus dem Flaggmann⸗Raddampfer »Wladimir⸗, den Monitors »Wjeschtschun⸗, »Koldun⸗-, »Bronenossez⸗, »Typhon⸗, »Uragan⸗-, »Jedinorog⸗, »Sstrelez⸗, »Lawa⸗, »Perun⸗, der Dampffregatte „Ssolombala⸗, dem Schraubenkanonenboot IJ. Klasse »Gornostai« und dem Segelschooner »Wolna⸗-. Alle diese Fahrzeuge sollten sich ursprünglich dem Geschwader Sr. Kaiserlichen Hoheit des Großadmirals anschließen und mit demselben nach Kopenhagen gehen; es ist daher wohl erklärlich, daß ihre unerwartete Wiederkehr zu seltsamen Gerüchten Veranlassung gegeben hat. Das Blatt er⸗ klärt weiter, daß keineswegs ein Zweifel an der Tüchtigkeit der Fahr⸗ zeuge die Veranlassung zur Gegenordre begeben, denn diese sei durch die Scheerenfahrt glänzend konstatirt worden; es wäre aber thöricht, ohne dringlichen Grund die Panzerboote ins offene Meer zu schicken, und zwar um so mehr, wenn man bedenkt, daß bei allen Zufällig⸗ keiten, denen diese eigentlich für den Küstenschutz bestimmten Fahr⸗ zeuge in offener See ausgesetzt sind, das Geschwader schwerlich zur festgesetzten Zeit nach Kronstadt würde zurückkehren können.
Von der polnischen Grenze, 31. August. (dstsee⸗ Ztg.) Auf Anordnung des Fürsten Wladislaw Czar⸗ toryski sind die Leichen seines verstorbenen Vaters, des Fürsten Adam Czartoryski, des Präsidenten der National⸗Regierung von 1831, seiner Mutter Amalie, geb. Fürstin Sapieha, seiner Gemahlin, Maria Amparo, geb. Gräfin de Vista⸗Alegre, Tochter der Königin Christine von Spanien und seiner Tante, der Herzogin Maria von Württemberg, aus Paris nach Tieniawa in Galizien gebracht wor⸗ den, um dort in der Fürstlich Czartoryskischen Familiengruft beige⸗ setzt zu werden. Sämmtliche vier Leichen trafen dort am 28. d. M. per Eisenbahn ein und wurden am folgenden Tage unter großen kirchlichen Feierlichkeiten beigesetzt. M Im Gouvernement Augustowo haben in den Städten Marianopol und Sudawgen neuerdings eben⸗ falls Feuersbrünste stattgefunden, die offenbar angelegt waren, aber bald gelöscht wurden. Die Einwohner längs der preußischen Grenze sind von einem panischen Schrecken ergriffen, der viele trieb, ihre bewegliche Habe über die Grenze auf preußisches Gebiet zu retten und Haus und Hof im Stiche zu lasen. 6““