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der Administration und strenge Handhabung einer unparteiischen Rechts⸗ pflege. Zum Zwecke eines geregelten und ununterbrochenen Geschäfts⸗ ganges, erlasse ich gleichzeitig die erforderlichen Verordnungen, wodurch für mich die Grundlage gewonnen wird, um den wirklichen Bedürfnissen des Landes Rechnung tragen zu können. Den Befugnissen der ent⸗ scheidenden Politik fernstehend, beseelt mich allein der Gedanke, jedem Parteigetriebe fremd, unablässig nur die Entwickelung der Wohlfahrt dieses Landes anzustreben und durch das Vertrauen der Bevölkerung gestützt, den berechtigten Wünschen derselben entgegen zu kommen.«
— Die in vorstehender Bekanntmachung erwähnten Verord⸗
nungen des K. K. österreichischen Statthalters sind folgende:
1, eine Verordnung über Herausgabe eines Verordnungs⸗ blattes für das Herzogthum Holstein.
Eine zweite Verordnung, betr. die Einsetzung einer Lan⸗ desregierung für das Herzogthum Holstein und die der Ent⸗ scheidung des Statthalters vorbehaltenen Verwaltungs⸗Angelegen⸗ heiten, lautet:
Im Anschlusse an meine Bekanntmachung vom heutigen Tage, laut welcher ich die obere Verwaltung im Herzogthum Holstein übernommen habe, verordne ich hiermit wie folgt: 1
§. 1. Für die gesammte Verwaltung im Herzogthum Holstein wird eine Regierungsbehörde errichtet, welche vom 15. September d. J. ab unter dem Namen Herzoglich holsteinische Landesregierung fungiren und ihren Sitz in der Stadt Kiel nehmen wird.
äü1I Landesregierung ist dem K. K. österreichischen Statthalter für das Herzogthum Holstein untergeordnet und hat unter den im §. 3 angeführten Einschränkungen alle Zweige der Verwaltung zu besorgen, welche früher zu dem Wirkungskreis der schleswig⸗holsteinschen Landes⸗ regierung auf Gottorff, der schleswig⸗holsteinschen Zolldirection in Flensburg, der schleswig⸗holsteinschen Ober⸗Telegraphen⸗Inspection in Flensburg und der schleswig⸗holsteinschen Ober⸗Post⸗Inspection in Kiel gehörten.
6. 3. Hie hiernach zum Geschäftskreise der Landesregierung gehörigen Angelegenheiten hat dieselbe in Gemäßheit der bestehenden Gesetze und Ver⸗ fügungen unter folgenden Einschränkungen selbstständig zu erledigen und zu
entscheiden. “ Kaiserlich Königlich Oesterreichischen
Der Entscheidung des Statthalters für das Herzogthum Holstein werden vorbehalten: landesherrliche Resolution
a) alle Angelegenheiten, welche bisher eine
erfordert haben: b) die auf die Verfassung des Herzogthums bezug⸗ habenden Angelegenheiten; c) die Dispensation von Gesetzesvorschriften, insoweit sie nicht anderen Behörden bereits gesetzlich zusteht; d) der Erlaß und die Ermäßigung von Strafen, mit Ausnahme der nach den bestehen⸗ den gesetzlichen Vorschriften von der Landesregierung ad mandatum zu er⸗ lassenden Geldbrüchen; e) die Suspendirung und Konstituirung von Beam⸗ ten, Geistlichen und Lehrern, insoweit die Befugniß hiezu dem vormaligen Ministerium für das Herzogthum Holstein zustand; f) die Bewilligung der Ueberschreitungssummen des jährlichen Budgets, so wie der Verwendung der auf das allgemeine Budget⸗Conto vaußerordentliche Ausgaben« ausgewor⸗ fenen Summen im Einzelnen; g) die Bewilligung von Gratificationen und Unterstützungen, mit Ausnahme der aus der Unterstützungskasse der Lan⸗ desregierung nach ihrem Ermessen zu gewährenden geringeren Unterstützun⸗ gen bis zum Belaufe von 200 Mark Court, im Einzelnen als maximum; h) die obere Leitung der Staatspolizei und die Angelegenheiten der Presse und Vereine; i) die obere Leitung des Post⸗ und Telegraphenwesens. Auch behält sich der Statthalter vor, unmittelbar Verfügungen und Zahlungs⸗ anweisungen an die Hauptkasse in Rendsburg zu erlassen. Endlich hat die Landesregierung in allen den Herzogthümern Schleswig⸗Holstein gemein⸗ schaftlichen Angelegenheiten, behufs der Verständigung mit der obersten Regierungsbehörde im Herzogthum Schleswig an den Statthalter zu berichten.
§. 4. Die Landesregierung besteht denten und 5 Sections⸗Chefs. In Abwesenheit oder Verhinde⸗ rung des Präsidenten vertritt denselben der rangälteste Sections⸗ Chef. Mittelst einer besonderen Verordnung wird die Vertheilung der verschiedenen Geschäftszweige unter Sectionen und die Art und Weise der Geschäftsbehandlung bestimmt werden.
§. 5. Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Landesregierung findet der Rekurs an den Statthalter statt.
Eine dritte Verordnung betr. die Geschäftszweige unter die einzelnen Sectionen der Herzoglich holsteinischen Landesregierung und deren Geschäftsgang und lautet:
In weiterem Verfolg meiner Verordnung vom heutigen Tage, fend die Einsetzung einer holsteinischen Landesregierung, bestimme ich hier⸗ durch wie folgt:
§. 1. Ueber die 5 Sectionen der Herzoglich holsteinischen Landesregie⸗ rung werden die Geschäftsbranchen folgendermaßen vertheilt: a) die erste Section umfaßt die Kirchen und Schulsachen, die Angelegenheiten der Kieler Universität, Wissenschaft und Künste, das Taubstummen⸗Institut, so wie die Irren⸗Anstalt in Schleswig und die milden Stiftun⸗ gen, ferner die Justizsachen mit Einschluß des Gefängnißwesens und der Strafanstalten, die Landeshoheits⸗ und Grenzsachen, die allgemeinen ständischen Angelegenheiten, die adeligen Klöster und die Angelegenheiten der schleswig⸗holsteinischen Ritterschaft, die Statistik, die Strandsachen, so wie die Bekanntmachung der Verordnungen und Verfügungen im Verordnungs⸗ blatt; b) die zweite Section umfaßt die Kommunal⸗ und Armensachen, Zunft, Gewerbe, Maaß, Gewicht, die Angelegenheiten der Presse und Ver⸗ eine, Polizei, die Medizinal⸗ und Veterinairsachen, das Brandversicherungs⸗ wesen, so wie die Angelegenheiten der Landwirthschaft; e) die dritte Section umfaßt die Wegesachen, die Eisenbahnangelegenheiten, Deich⸗, Entwässerungs⸗, Hafen⸗ und Bausachen, die Handels⸗ und Schifffahrts⸗Angelegenheiten, den schleswig⸗holsteinischen Kanal und das Wasserbauwesen, ferner das Aushebungs⸗ wesen, das Einquartierungswesen, die Naturallieferung an die Besatzungstruppen, dasKriegsfuhrwesen, die allgemeine Kriegskostenausgleichung, so wie die Ansprüche wegen Kriegsschaden; d) die vierte Section umfaßt das direkte Steuer⸗ und Ab⸗
aus einem Regierungs⸗Präsi⸗
V stein Folgendes verfügt:
Regierung, unter
Zoll⸗, Post⸗
in den Elb⸗Herzogthümern scheide, sage ich
betref-
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gabenwesen inkl. der Stempel⸗Papierabgabe und der Erbschaftssteuern, daß Freifuhrwesen, die Landwesenssachen, die Domainen, die Jagd⸗ und Fors sachen, so wie die Revision und Dezision im direkten Steuerwesen; e) di fünfte Section umfaßt die Finanzen (Budget, Staatsactiva und Staatz schulden), die Wittwenkassen, Pensionen, Gratificationen und Unterstützungen das Zoll⸗-, Post⸗ und Telegraphenwesen, sowie die Controle der en stützungskasse der Landesregierung und der derselben für Büreaubedürfnist zur Disposition gestellten Summen.
§. 2. Jeder Section wird die Revision und Dezision des Rechnungz. wesens in den verzeichneten Geschäftszweigen zugetheilt, und wird bis 8 Weiteres der Chef der 4. Section als General⸗Dezisor des direkten Steutr⸗ mit Einschluß der Stempelpapier⸗Abgabe und der Erbschaftssteuer ungiren.
§. 3. Das Präsidium leitet die Geschäftsführung und übt die Disz⸗ plinargewalt über die Beamten der Landesregirung, insoweit dieselbe den Vorstehern der Behörden gesetzlich zusteht.
§. 4. Innerhalb der ihm überwiesenen Geschäftszweige verfügt der be⸗ treffende Sections⸗Chef auf eigene Verantwortlichkeit selbstständig unter eigener Unterschrift und Gegenzeichnung des Büreau⸗Chefs, mit Ausnahme derjenigen Angelegenheiten, welche im nächstfolgenden Paragraphen der kollegialischen Berathung vorbehalten, oder vom Präsidium zum Vortrage bezeichnet, resp. vom Sections⸗Chef selbst als zum Vortrage geeignet be. funden werden.
§. 5. Zur kollegialischen Berathung, bei welcher im Falle der Stimmen. gleichheit der Vorsitzende den Ausschlag gicbt, werden verwiesen alle wicht⸗ geren Angelegenheiten, namentlich Gutachten und Berichte über normative Gegenstände und Prinzipienfragen, desgleichen Entscheidungen über Ve⸗ legung oder Aberkennung von Rechten, resp. über Verhängung von Strafen.
§. 6. Findet der Präsident, daß ein vom Kollegium gefaßter Beschluß mit den Gesetzen unvereinbar ist oder das allgemeine Wohl gefährdet, so it derselbe verpflichtet, diesen Beschluß zu sistiren und unter Angabe der Gründe hierüber unverzüglich an den Statthalter zu berichten.
Ferner werden als Mitglieder der Herzogl. holsteinischen Landesregie⸗ rung die nachstehenden Sectionschefs ernannt: die Geschäfte der 1. Secton werden dem bisherigen Mitgliede der schleswig⸗holsteinischen Landesregierung Hofrath E. Lesser, die Geschäfte der 2. Section dem bisherigen Mitgliedt der schleswig⸗holsteinischen Landesregierung C. v. Stemann, die Geschaͤfte der 4. Section dem bisherigen Mitgliede der schleswig⸗holsteinischen Landts⸗ regierung F. M. Wenneker, die Geschäfte der 5. Section dem bisher⸗ gen Mitgliede der schleswig⸗holsteinischen Landesregierung Finanzdirektor N. Lesser übertragen. Der Name des Chefs der 3. Section soll in einer spätern Bekanntmachung zur öffentlichen Kunde gebracht werden.
Endlich wird rücksichtlich der Verwaltung des Zoll⸗, Post⸗ und Telegraphenwesens für das Herzogthum Holstein Folgendes verordntt. Im Anschlusse an die Verordnung vom 15. d. M., betreffend die Ein⸗
—
setzung der herzoglich holsteinischen Landesregierung, wird in Betreff der Ver⸗
waltung des Zoll⸗, Post⸗ und Telegraphenwesens für das Herzogthum Hol⸗ Die Angelegenheiten des Zoll⸗, Post⸗ und Tel⸗ graphenwesens gehören zum Ressort der herzoglich holsteinischen Landee⸗ welcher die spezielle Verwaltung von besonderen Abthä⸗ lungs⸗Vorständen: für die Zollsachen von dem Zollcommittirten G. Chr. F. Kirchhoff in Kiel, für die Postsachen von dem Postcommittirten G. Struve in Kiel, für die Telegraphensachen von dem Telegraphen⸗ Direktor C. W. L. v. Normann in Kiel, wahrzunehmen ist. Sämmtliche und Telegraphen⸗Beamte im Herzogthum Holstein werden ihre Berichte und Eingaben vom 15. d. Mts. ab an die herzoglich holsteinische Landesregierung in Kiel einzusenden und dieser Adresse die Bezeichnung: »Abtheilung: Zollsachen resp. Postsachen und X⸗ legraphensachen« beizufügen.
Schleswig, 14. September. Der »A. M.⸗ Abschied des Frhrn. v. Halbhuber:
»Indem ich mit dem heutigen Tage aus meiner bisherigen Stelung den Bewohnern Schleswig⸗ Holsteins herzlichen Dank für das mir geschenkte Vertrauen und die mit freundlich gewährte Unterstützung im meinem amtlichen Wirken. Meiine wärmsten Wünsche werden der glücklichen Zukunft ihres Landes gewidmet
bleiben. a Mecklenburg. Schwerin, 15. September.
hierdurch angewiesen,
bringt folgenden
(Meckl. Ztg.)
Vertheilung der Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin⸗Mutter ist
heute Morgen von Ludwigslust hier eingetroffen und hat Sich so⸗ fort in die Domkirche begeben, wo Allerhöͤchstdieselbe in der Heiligen⸗ Bluts⸗Kapelle, die am heutigen Geburtstage des Höchstseligen Groß⸗ herzogs Paul Friedrich mit Kränzen und Guirlanden geschmüͤck ist, an dem Sarge des Unvergeßlichen, dessen Standbild am Alten⸗ garten ebenfalls wieder einen frischen Lorbeerkranz erhalten, in stiller Andacht eine Zeit lang verweilte. Heute Nachmittag 3 ½ Uhr beab⸗ sichtigte die hohe Frau, wieder nach Ludwigslust zurückzukehren. Hamburg, 14. September. Gestern früh 7 Uhr passirte das erste Bataillon 6. Ostpreußischen Infanterie⸗Regi⸗ ments Nr. 43, welches bisher in Altona garnisonirte, Hamburg) um nach Lauenburg — seinem neuen Cantonnements⸗Orte — abzumarschiren. Die Bevölkerung Altona's bewies durch ihre Theil⸗ nahme beim Abschiede, daß zwischen ihr und dem scheidenden Ba⸗ taillon das freundlichste Einvernehmen bestanden. (Zufolge tele⸗ graphischer Mittheilung in der »N. Pr. Z.« ist dasselbe am 15ten Mittags in Lauenburg eingerückt.) Anhalt. Dessau, 14. September. (L. Ztg.) Se. Hohei der Erbprinz wird Sonnabend zu den preußischen Manoͤvern in Merseburg eintreffen und sich nach Beendigung derselben zu seiner Familie nach der Schweiz zurückbegeben. — Ihre Hoheit Prinzessi Hilda von Anhalt ist mit ihrer Cousine, der Prinzessin von Wale
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2000 Einwohner.
kaiserlicher Gedichte.
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und deren Gemahl, zu einem mehrwöch England und Schottland abgereist.
Nassau. Wiesbaden, 14. September. Die Stände⸗
Versammlung erledigte in ihrer heutigen Sitzung eine Reihe von
Budgets.
ur Vervollständigung in mehrerer Hinsicht in den Ausschuß zu⸗
Auückxgewies en.
Ein Antrag des Abg. Lang, die Regierung zu ersuchen, zur Erleichterung der Uebersicht und Heürbe ktagg 85 Büberss eelben in Zukunft der Ständeversammlung mit den Anlagen gedruckt vor⸗ zulegen, wurde von derselben angenommen. — In der heutigen Sitzung der Ersten Kammer wurde der Geh. Regierungsrath von Trapp als Bevollmächtigter des Grafen Schönborn anerkannt und zugelassen. Württemberg. Stuttgart, 14. September. Der ⸗St. Anz. f. W.⸗ meldet die unterm 8. erfolgte Ernennung des proviso⸗ rischen Chefs des Finanz⸗Departements, Staatsrath von Renner, zum Finanzminister. Bayern. München, 14. September. (Bayr. Ztg.) Durch ein Ministerial⸗Reskript vom 23sten vorigen Monats wird bekannt gemacht, daß Se. Majestät der König zur Erbauung eines pro⸗ testantischen Vikariatshauses zu Ludwigsmoos im Bezirksamte Neu⸗ burg a. D. eine allgemeine Kollekte in sämmtlichen protestantischen Kirchen des Königreichs diesseits des Rheins genehmigt hat.
Schweiz. Bern, 13. Septbr.
von Lausanne, Weder von St. Gallen, Segesser von Luzern, v. Planta von Chur, Kaiser von Solothurn, Jäger von Aarau, Stehlin von Basel, Battaglini von Lugano, Piaget von Neuenburg, Allet von Sitten, Vautier von Genf und Styger von Schwyz be⸗ stehende Kommission des Nationalraths für Berathung der Frage der Bundesverfassungs⸗ Revision, welche seit vorgestern in Bern beisammen ist, hat mit 11 gegen 2 Stimmen (zwei Mitglieder waren nicht anwesend) das Einlenken auf eine partielle Revision gemäß den bundesräthlichen Anträgen beschlossen, welche die Revision der Juden⸗Artikel und Annahme des Stimmrechtes der Niederge⸗ lassenen in den Gemeinden gleich den Cantons⸗Bürgern wollen. Die Erlassung eines Gesetzes, betreffend Schutz des literarischen, künstlerischen und industriellen Eigenthums, so wie die freie Aus⸗ übung aller Gewerbe im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft, wur⸗ den dagegen abgelehnt. Für die definitive Redaktion der einzelnen Beschlüsse wurden Unter⸗ Kommissionen bestellt. — Heute Morgen meldete der Telegraph aus Neuenburg, daß die in diesem Canton im Traversthale gelegene große, betriebsame Ortschaft Travers vergangene Nacht fast vollständig ein Raub der Flammen ward. Offiziellem Berichte zufolge stehen nur noch das Schloß, die Kirche und 15 Häuser. Ein starker Sturmwind begünstigte das schnelle Umsichgreifen des Feuers, so daß an Rettung nicht zu denken ge⸗ wesen sein soll. Nach der letzten Zählung hatte Travers nahe an
Rogeard empfing telegraphisch gemeldet wird, den 13. September. Ro⸗ Band heftiger anti⸗
Belgien. Brüssel, 15. September. so eben, wie der »Köln. Ztg.“ Königlichen Ausweisungsbefehl, datirt Ostende,
geard publizirte am vorigen Sonntag einen
Großbritannien und Irland. London, 14. Septem⸗ ber. Daß in den britischen Provinzen Nord⸗Amerikas, wenn wir von Canada absehen, keine große Begeisterung für den Confö⸗ derationsplan herrscht, hat sich sowohl in den Verhandlungen ihrer gesetzgebenden Versammlungen, als in amtlichen und nicht⸗ amtlichen Meinungsäußerungen kund gethan. Eine andere Stim⸗ mung sollte man in Canada erwarten, da wenigstens im Parlament sich eine Mehrheit für die bundesstaatliche Vereinigung der Provinzen ausgesprochen hat. Doch selbst in diesem Lande, welches die Ge⸗ burtsstätte des Projektes ist, scheint man mit großer Gleichgiltigkeit auf das Wachsthum und die Verwirklichung desselben zu blicken. Im Auftrage der »Times« bereist gegenwärtig ein Spezial⸗Correspon⸗ dent die nordamerikanischen Kolonien; er giebt in einem Briefe vom 28. v. M. aus Montreal, der wahren Hauptstadt Canadas, wenn sie es auch nicht dem Namen nach ist, als die Summe seiner Er⸗ fahrungen, daß die Masse des Volkes, Engländer wie Franzosen, Protestanten wie Katholiken, dem Vereinigungsplane zwar nicht feindselig seien, doch sich nicht im mindesten dafuͤr interessirten.
Frankreich. Paris, 14. September. Wie aus Lissabon geschreeben wird, wollen der König und die Königin von Por⸗ tugal am 2. Oktober nach Frankreich zu einem Besuche am Kaiser⸗ lichen Hofe kommen. 1“
Der »Moniteur« veröffentlicht heute ein Kaiserliches Dekret des Inhalts, daß der am 8. April 1836 zwischen Frankreich und Uru⸗ guay abgeschlossene Freundschafts⸗, Handels⸗ und Schifffahrtsvertrag aufs Neue bis zum 7. Juli 1867 in Kraft erhalten werden soll.
Der Bericht über das Budget der Staatseisenbahnen wurde V
(Köln. Ztg.) Die aus Fr. A. Escher von Zürich, Heer von Glarus, Stämpfli von Bern, Ruffy
schatzes zu vermehren.
in 11. September kam, wie der ⸗Moniteur⸗ mittheilt, das
aus der Dhuis in der Champagne hergeleitete Wasser bis zu dem großen Behälter von Menilmontant an, wurde jedoch noch nicht in denselben eingelassen, da er noch nicht vollständig gereinigt ist. Es muß deshalb noch einige wenige Tage durch die Kloaken seinen Abfluß nehmen, um dann in aller Klarheit und Frische nach den oberen und einigen unteren Stadttheilen von Paris geführt zu wer⸗ den. Die Wasserleitung der Dhuis beginnt bei dem Dorfe Pargny im Aisne⸗Departement und geht 135 Kilometer weit durch die De⸗ partements Aisne, Seine⸗et⸗Marne, Seine⸗et⸗Oise und Seine nach Paris. Von diesen 135 Kilometern der Leitung sind 10 unterirdisch angelegt. Die Arbeiten wurden am 20. Juni 1863 begonnen; am 2. August 1865 wurde zum ersten Male Wasser in die Leitung ein⸗ geführt. Die Gesammtkosten dieser gewaltigen Arbeit belaufen sich, mit Inbegriff der für den Ankauf des Bodens und sonstige Entschä⸗ digungen verausgabten Summen, auf 16 Min. Fr. 88
Italien. Florenz, 11. September. Die Kommission, welche mit Prüfung des Alpenüberganges beauftragt ist, wird am 20. September eine Plenarsitzung halten, nachdem die drei von ihr ernannten Unter⸗Kommissionen die ihnen aufgetragenen Arbeiten vollendet haben. Man glaubt allgemein, daß die Kommission sich für den St. Gotthard aussprechen werde, da die Vorzüge dieses Weges in national⸗ökonomischer und politischer Hinsicht so groß sind, daß man von der größeren Billigkeit der Lukmanierroute absehen dürfte. Der Arbeits⸗Minister will die Verwaltung des Telegraphen und der Post ganz neu einrichten, um beiden, wenn es Noth thut, eine Ausdehnung zu geben, ohne darum die Lasten des Staats⸗ Der Finanz⸗Minister Sella ist in großer Verlegenheit; er weiß nicht, wie er sein Versprechen, das Defizit um 100 Mill. zu verringern, einlösen soll. Seit dem Jahre 1860, wo die verschiedenen Taxen einen Aufschlag erfahren, haben die be⸗ treffenden Einnahmen nur um 12 Millionen zugenommen und unter dieser Summe ist die Lotterie mit 7 Millionen zu veran⸗ schlagen. Man hatte auf eine Vermehrung dieser Einnahme von wenigstens 50 — 60 Millionen gezählt. 8
1 Rußland und Polen. St. Petersburg, Am Rt. hon. Sir Andrew Buchanan, außerordentlicher Gesandter Ihrer britischen Majestät, nach Rückkehr auf seinen Posten die Ehre, von Sr. Majestät dem Kaiser in Audienz empfangen zu werden. An demselben Tage hatten Hr. Manockjee Cursetjee,
des obersten Gerichthof
14. Septbr.
werden.
die Verwaltung des Gebiets Turkestan in folgender Weise: soll den ganzen Raum umfassen, welchen die frühere
Das Gebiet Turkestan s Syr⸗Darja⸗Linie einnahm, und das im Süden des Flusses Tschu besetzte
Land. Die genaue Grenzlinie zwischen dem Gebiet und West⸗Sibirien wird
auf Grund einer Einigung zwischen den Befehlshabern der Truppen in dem westsibirischen und in Das Gebiet Turkestan steht unter der Leitung des Befehlshabers der Trup⸗ pen im orenburgschen Militairbezirk und wird von einem Militair⸗Gouverneur verwaltet. Es zerfällt in die drei Distrikte: Centrum, rechte und linke Flanke,
zwischen welchen die Grenzlinien durch den Militair⸗Gouverneur näher festge⸗ dem Militair⸗Gou⸗
stellt werden. verneur, den Distriktchefs, völkerung und den städtischen Polizeibeamten geborenen Bevölkerung haben dafür zu sorgen, wanen keinerlei Anfechtung erleiden, die Wälder und Wasserleitungen zur Ueberrieselung der Felder erhalten, die Abgaben bezahlt und die Anordnun⸗- gen der Obrigkeit ausgeführt werden. Empfang zu nehmen und deren regelrechte und unverzügliche Untersuchung durch die Eingeborenengerichte zu überwachen. Die Streitsachen der Kirgisen
Die Verwaltung der Eingeborenen liegt den besonderen Vorständen der eingeborenen Be⸗ ob. Die Vorstände der ein⸗
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unter sich werden nämlich durch ihr volksthümliches Bijer⸗Gericht (d. h. durch aus
ihrer Mitte erwählte Richter) untersucht. Diesem Gericht kompetiren auch
die Kriminalfälle, welche herkömmlich durch Auferlegung eines Kun's (Geld⸗ strafe) geahndet werden. Die Streitsachen der Sarten werden gleichfalls durch ihr Volksgericht entschieden, doch unterliegen die Erkenntnisse desselben in Kriminalsachen der Bestätigung des Militair⸗Gouverneurs. Sind Russen in die Streitsache verwickelt, so wird diese von den Vorständen der Einge borenen untersucht. Wenn es sich jedoch um Ermordung oder Beraubung Eingeborener durch Russen oder umgekehrt handelt, werden diese Angelegen heiten durch kriegsgerichtliche Kommissionen nach den Militair⸗Feldgesetzen ge führt. Ebenso werden alle Sachen behandelt, welche sich auf die Baranta (Familien rache) beziehen; die vor dem 1. Januar d. J. angestrengten Baranta⸗Untersu chungen werden jedoch noch durch das Bijer⸗Gericht entschieden. Die Re⸗ partition der Abgaben bei den Geschlechtern der Kirgisen und in den Städten und Dörfern der Sarten geschieht durch die volksthümliche Landverwaltung 1 In denjenigen von Eingeborenen bevölkerten Städten, die von russischen Truppen besetzt sind, steht die eingeborne Bevölkerung unter dem Polizei offizier, dessen Chef der Kommandant ist. Unter dem Polizeioffizier steht die aus Eingeborenen bestehende städtische Verwaltung: Der Ober⸗Axakal (Stadthaupt); die Axakale (Stadtverordnete und Quartalaufseher); der Rals, Gehülfe des Polizeioffiziers, aus den Eingeborenen; der Bazar⸗basch, Vor⸗ stand der Handelspolizei und der Kasi, der Richter für die in der Stadt wohnenden Sarten.
10. d. Mts., meldet das »Journ. de St. Petersb.⸗, hatte der
Mitglied 6o es von Bombay, und dessen Tochter die Ehre, Ihren Majestäten dem Kaiser und der Kaiserin vorgestellt zu
Ein am 18. August vom Kaiser bestätigtes Reglement ordnet
dem orenburgischen Militairbezirk bestimmt werden.
daß die durchziehenden Kara⸗ 8
Außerdem haben sie Klagen in
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