1865 / 220 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

13. September. (Pr.⸗L. Z.) Am gestrigen Nach eine Feuersbrunst das an unsere Stadt unmittelbar ca. 3000 Einwohnern bewohnte Königliche Dorf Schmelz völlig verwüstet. In einem dicht am kurischen Haffe ge⸗ legenen Plankenschauer in dem Holzgarten des Kaufmanns Herrn Girard brach auf eine bis jetzt noch unerklärliche Weise das Feuer aus und verbreitete sich bei starkem Nordweststurm mit unaufhalt⸗ samer Gewalt so schnell, daß über 100. meistens von armen Leuten bewohnte Gebäude in wenigen Stunden niederbrannten. Auch einige von der Brandstätte weit abgelegene Bauernhöfe wurden von dem Flugfeuer ergriffen. Besonders ist es zu beklagen, daß meh⸗ rere Menschen dabei ums Leben gekommen sind.

Danzig, 16. September. (Westpr. Ztg.) Gestern wurde Sr. Majestät Corvette »Medusa⸗ für die Probefahrten unter Kom⸗ mando des Kapitän⸗Lieutenant Kinderling in Dienst gestellt. Nach⸗ mittags traf das Königliche 3. Garde⸗Regiment z. F. von Königs⸗

berg vom Manöver per Eisenbahn hier ein. 1 Marienburg, 15. September. (E. A.) Es herrscht allge⸗ meine Verstimmung über die Arbeitseinstellung der Maurer, denn überall sind Bauten angefangen und harren der vollbringenden Hände; diese aber haben sich in alle Winde zerstreut und suchen in den Nachbarstädten den hier verweigerten Arbeitslohn. 2

Halle, 16. September. Nach Ausweis der mitgetheilten Dis⸗ location, berichtet die »N. Hall. Ztg.“ nehmen an den großen Corps⸗Uebungen dieses Jahres die Infanterie⸗Regimenter 26, 66, 27, 67, 31, 71 und 72 Theil, da das achte zum IV. Armee⸗Corps gehörige Infanterie⸗Regiment (Füs.⸗Regt. Nr. 36) sich bekanntlich nach den Elbherzogthümern abkommandirt befindet. Zu diesen 21 Bataillons treten noch das 4. Jäger⸗, 4. Pionier⸗ und 4. Train⸗ Bataillon, so daß die Totalsumme der Bataillons 24 beträgt. Da dieselben bekanntlich durch Einziehung von Dispositions⸗Beurlaubten und jüngsten Reserve⸗Mannschaften sich insgesammt auf der vollen Friedensstärke von 534 Köpfen befinden, so repräsentirt die preußi⸗ sche Infanterie eine Summe von fast 13,000 Mann. Dazu treten die fremdherrlichen Regimenter Anhalt, Altenburg und Coburg⸗

Gotha, so wie die Bataillons Reuß jüngere Linie und Schwarzburg⸗

Rudolstadt mit in Summa 8 Batalllons, die bei einer Einzelstärke

von 500 Köpfen weitere 4000 Mann ergeben, wonach sich der Ge⸗

sammtbestand der Infanterie auf 17,000 Mann erhöht. Hierbei bemerken wir noch, daß die beiden Bataillons Gotha, so wie das

Bataillon Reuß unter Befehl des Oberst von Brixen, eines

früheren preußischen Offiziers und zeitigen Commandeurs des

gesammten Fürstlich reußischen Bundes⸗Kontingents, ein kom⸗ binirtes Regiment bilden, das bei der 16ten Infanterie⸗

Brigade die Stelle des manquirenden Regiments Nr. 36

ersetzt, auch bereits seit 14 Tagen an den Uebungen dieser Brigade

Theil genommen hat. An Kavallerie befinden sich auf dem Ma⸗

növerschauplatz das 7. Kürassier⸗, 10. und 12. Husaren, 6. und 78

Dragoner⸗ und 6. Ulanen⸗Regiment, 6 Regimenter in 24 Escadrons

mit ungefähr 550 Pferden per Regiment, zusammen also etwa

3300 Pferde. Das 4. Feld⸗Artillerie⸗Regiment ist mit 14 Bat⸗

terieen vertreten und zwar 4 12pfündigen, 4 gezogenen, 3 Haubitz⸗

und 3 reitenden Batterieen, was à 4 Geschützen die Summe von

56 Geschützen mit etwa 500 600 Bedienungsmannschaften ergiebt.

Die obigen Stärken: Infanterie mit 17,000, Kavallerie mit 3300,

so wie Artillerie mit etwa 600 Köpfen zusammengefaßt, erhalten

wir als summa totalis für das gesammte Armee⸗Corps eine Kopf⸗ ahl rund 22,000 Mann.

Münster, 16. September. Gestern, berichtet der »Westf. Merk.“⸗, übersandte das hiesige General⸗Vikariat dem heiligen Vater den in hiesiger Diöcese im Laufe dieses Jahres eingegangenen Peterspfennig im Betrage von über 30,000 Fres.

Memel, mittage hat grenzende von

Nach demselben Blatte ist der Domkapitular und päpstliche V

Prälat Dr. Bangen zufolge päpstliicher Berufung vor einigen Tagen nach Rom abgereist, um nach einem kurzen Aufenthalt da⸗ selbst eine längere Missionsreise nach Amerika anzutreten.

Emmerich, 14. September. Am heutigen Tage hielten der Landrath Dönhoff aus Wesel, so wie der Dirigent des hiesigen Zollamtes in Gemeinschaft mit den Bürgermeistern von Emmerich, Millingen, Frasselt und Elten eine Konferenz ab, um geeignete Maßregeln zur Abwehr der in Holland berrschenden Vieh⸗ pest zu ergreifen. Da sich die Theilnehmer der Konferenz sämmt⸗ lich außer Stande erklärten, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln eine ausreichende Sperre gegen die Einführung holländischen Viehes u. s. w. durchzuführen, so wurde beschlossen, 200 Mann Militair zu requiriren, welche beziehungsweise auf die verschiedenen Grenzpunkte dislocirt würden. Es dürfte hierbei noch, schreibt die »Köln. Ztg.⸗, auf den Punkt aufmerksam gemacht werden, daß auch die bisher zum Viehtransporte nach und von Holland benutz⸗ ten Eisenbahnwaggons Seitens der betreffenden Verwaltungen einer gründlichen Desinfection unterworfen werden, um jeder möglichen Gefahr vorzubeugen; hat doch die Erfahrung gelehrt, daß vor nicht langer Zeit in Folge Jufection der Waggons, welche zwischen Ruß⸗ land und Preußen zum Viehtransporte benutzt wurden, diese gefähr⸗ liche Seuche nach Ostpreußen eingeschleppt worden ist

- urde hier das folgende Königliche Patent veröffentlicht:

»Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec., thun hiermit Jedermann kund und zu wissen:

»Nachdem Se. Majestät König Christian IX. von Dänemark in dem zu Wien am 30. Oktober 1864 abgeschlossenen Friedenstraktate Seine Rechte an das Herzogthum Lauenkürg an Uns und Seine Majestät den Kaiser von Oesterreich gemeinschaftlich abgetreten; und nachdem Se. Majestät der Kaiser Franz Joseph I. von Oesterreich Seinen Antheil an diesen Rechten durch die am 14. August d. J. zu Gastein verabredete und am 20. desselben Monats zu Salzburg zwischen Uns abgeschlossene Vereinbarung, welche durch Unsere Civil⸗Kommissarien unter dem 5. dieses Monats zur öffentlichen Kenntniß gebracht ist, Uns über⸗ lassen hat, so nehmen Wir, in Erfüllung des von der lauenburgischen Landesvertretung ausgesprochenen Wunsches, dieses Herzog⸗ thum in Kraft des gegenwärtigen Patentes mit allen Rechten der Landes⸗ hoheit und Oberherrlichkeit in Besitz, fügen Unseren Titeln den eines Herzogs

von Lauenburg bei und wollen, daß das Herzogthum Lauenburg in Unse⸗

rem Königlichen Hause nach den für die Succession in die Krone Preußen bestehenden Grundsätzen vererben soll. Herzogthums Unseren landesväterlichen Gruß und gebieten ihnen, Uns fortan als ihren rechtmäßigen Landesherrn anzuerkennen, Uns und Unseren Nach⸗ folgern den Eid der Treue zu leisten und Unseren Gesetzen und Anordnun⸗ gen nachzuleben, wogegen Wir sie Unseres landesherrlichen Schutzes ver⸗ sichern und versprechen, daß Wir sie gerecht regieren, das Land und seine Bewohner bei ihren wohlerworbenen Rechten schützen und Unsere landes⸗ väterliche Fürsorge auf die Wohlfahrt derselben richten wollen.

»Zu Unserem Minister für Lauenburg haben Wir Unseren Minister⸗ Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, von Bismarck⸗ Schönhausen, ernannt und demselben befohlen, die Regierung nach Maßgabe der im Herzegthum bestehenden Gesetze und Landesordnungen zu führen, wollen auch alle Beamte des Herzogthums, nachdem Uns dieselben den Eid der Treue geleistet haben werden, in ihren Anstellungen bestätigen und belassen.

ssemer beauftragen Unseren Staatsminister, Grafen von Arnim⸗Boytzen⸗ burg, von dem Herzogthum Lauenburg hiernach in Unserem Namen und Auftrag Besitz zu ergreifen, die obersten Behörden des Landes in Eid und Pflicht für Uns zu nehmen, und ihnen den Auftrag zur Vereidigung der übrigen Beamten zu ertheilen, indem Wir die Erbhuldigung des Landes bis zu dem Zeitpunkt vorbehalten, wo es Uns möglich sein wird, dieselbe in eigener Person entgegenzunehmen.

So geschehen Berlin, den 13. September 18605.

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( (gegengez.) v. Bismarck.«

Schleswig, Das heute ausgegebene erste Stück des neuen Verordnungsblattes für das Herzogthum Schleswig enthält Folgendes:

Nr. 1. Einwohner des Herzogthums Schleswig! Durch⸗ den Vertrag von Gastein seid Ihr demnächst einer besonderen Verwaltung unter der Autorität Sr. Majestät des Königs von Preußen überwiesen worden. Das Wort preußische Verwaltung schließt den Gedanken: »Gerechtigkeit, öffentliche Ordnung, Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt« in sich ein. Indem ich auf Befehl Sr. Majestät des Königs von Preußen heute das Gouvernement des Herzogthums übernehme, verspreche ich Euch zugleich volle Berücksichtigung Eurer eigenen Interessen. Ich er⸗ warte von Euch Gehorsam gegen die Befehle Sr. Majestät und Ver⸗ trauen. Schloß Gottorff, den 15. September 1865. Der Gouverneur des Herzogthums Schleswig, Generallieutenant, Generaladjutant Sr. Majestät des Königs von Preußen: E. Manteuffel.

Nr. 2. Ich bringe hierdurch zur Kenntniß sämmtlicher Behörden, Beamten und Bewohner des Herzogthums Schleswig, daß auf Befehl Sr. Majestät des Königs von Preußen Allerhöchstdessen Civil⸗ Kommissarius, Regierungs⸗Präsident Freiherr von Zedlitz, unter der Ober⸗ leitung des Gouvernements die gesammte Civilverwaltung des Herzogthums führen wird. E. Manteuffel.

Nr. 3. Bekanntmachung, betreffend die Organisation der Verwaltung b im Herzogthum Schleswig. Miit Bezug auf vorstehenden Erlaß des Herrn Gouverneurs von Schleswig und die im 57. Stück des Verordnungsblattes für Schleswig⸗ Holstein und Lauenburg unter Nr. 224 abgedruckte Verordnung der Kaiser⸗ lich Königlich österreichischen und Königlich preußischen obersten Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig⸗Holstein und Lauenburg vom 5. d. M. wird zur Regelung der Civilverwaltung des Herzogthums Schleswig Nachstehen⸗ des angeordnet: 18 1) Unter unmittelbarer Aufsicht des Königlichen Kommissarius wird a) das schleswigsche Zoll⸗ und Brennsteuerwesen unter der durch die Verordnung vom 5. September d. J. sub 3 rücksichtlich der Kreuz⸗ zollinspektorate gegebenen Einschränkung durch die »Schleswigsche Zolldirection«, die ihren Sitz in Flensburg hat, b) das Schleswigsche Postwesen durch die »Schleswigsche Postdirec⸗ tion«, die ihren Sitz in Schleswig nimmt, e) das Schleswigsche Telegraphenwesen durch die » Schleswigsche Telegraphendirection«, die ihren Sitz in Flensburg hat, verwaltet werden. . An der Spitze dieser besonderen Verwaltungen stehen, mit denselben Befugnissen, die sie in ihrem bisberigen Geschäftskreise hatten, die Chefs d bisherigen Schleswig⸗Holsteinischen Zoll⸗Direction, Ober⸗Post⸗Inspection und Ober⸗Telegraphen⸗Inspection. 8 2) Für alle anderen Zweige der Verwaltung werden die Geschäfte unter unmittelbarer Aufsicht des Königlichen Kommissarius von einer Behörde geführt, die unter dem Namen »Schleswigsche Regierung« ihren Sitz in Schleswig hat. Sie wird vier nach der fachlichen Ver⸗ schiedenheit der Verwaltungsangelegenheiten getrennte Sectionen bilden, deren jede ihre Geschäftssachen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze

15. September.

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Wir entbieten allen Einwohnern des

und Normen, so wie auch nach einer den ganzen Geschäftsbetrieb eegelnden Instruction behandelt und erledigt. 1t V

Die Erlasse der Regierung werden von dem Königlichen Kommissair,

oder in seinem Auftrage von einem der Sectionschefs unterzeichnet. Der 1sten Section, welcher der Regierungs⸗Rath von Rumohr vor⸗ steht, wird die gesammte innere Verwaltung überwiesen, mit Ausnahme der der 2ten Section zugetheilten Medizinal⸗ und Veterinairsachen und der⸗ jenigen Gegenstände, welche den Geschäftskreis der Z3ten Section bilden.

Die 2te Section, der der Justiz⸗Rath Rathjen vorsteht, umfaßt die

geistlichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten, die wissenschaftlichen und Wohl⸗ thätigkeitsanstalten, so wie das Medizinal⸗ und Veterinairwesen. Der III. Sektion, deren Vorstand der Regierungs⸗Assessor von Richt⸗ hofen ist, werden alle Militair⸗Angelegenheiten zugetheilt, soweit die Civil⸗ Verwaltung dabei konkurrirt, einschließlich des Aushebungswesens und des Expropriationsverfahrens für Grundstücke, die zu fortifikatorischen und mili⸗ tarischen Zwecken erforderlich sind, und außerdem die disziplinarischen und zkonomischen Angelegenheiten der Gensd'armerie.

Die IV. Section umfaßt die Verwaltung der Finanzen. Sie wird bis zur Ernennung eines eigenen Chefs in drei besondere Büreaus l(für die all⸗ gemeinen Finanz⸗Angelegenheiten einschließlich der Geschäfte der Staatsbuch⸗ halterei, für Domainen und Forsten, und für Steuer⸗, Landwesenssachen und das Freifuhrwesen) getheilt, die Geschäfte nach den speziellen Anwei⸗ sungen des Köͤniglichen Civil-Commissairs besorgen.

Jeder Section wird die Revision und Dezision des Rechnungswesens in ihrem vorbezeichneten Geschäftskreise zugetheilt. ““

Die Ernennung eines General⸗Dezisors des direkten Steuerwesens bleibt vorbehalten.

Alle Eingaben, Berichte und Anträge an die schleswigsche Regierung und deren einzelne Sectionen sind in dem Central⸗Büreau des Königlichen Civil⸗Kommissarius abzugeben, das sich im Mohns’schen Hause, dem so⸗ genannten Prinzen⸗Palais, hierselbst befindet. Schleswig, den 5. Septem⸗ ber 18655. Der Königlich preußische Civil⸗Kommissarius für das Herzogthum Schleswig. Freiherr von Zedlitz.

Nr. 4. Bekanntmachung, betreffend die Herausgabe eines Verord⸗ nungsblattes für das Herzogthum Schleswig.

Flensburg, 12. September. Bei Gelegenheit des bevorste⸗ henden Ausmarsches der bisherigen hiesigen Garnison nach Schleswig sind zwischen dem hiesigen Magistrat und den betreffenden Truppen,. den »H. Nachr.⸗“ zufolge, folgende Schriftstücke gewechselt worden:

»Bürgermeister und Rath der Stadt Flensburg haben nur mit dem größten Bedauern Kunde davon nehmen können, daß in Folge der Disloca⸗ tion der Königlich preußischen Besatzungstruppen das Königlich preußische 2. Schlesische Grenadier⸗Regiment Nr. 11, die Garnison in der Stadt Flens⸗ burg in den nächsten Tagen verlassen wird. Von dem Einrücken des Re⸗ giments im vorigen Herbste bis zur Stunde hat das entgegenkommende Verhalten des Regiments⸗Kommandos, und der Herren Offiziere, in dienst⸗ licher sowohl als sozialer Beziehung, so wie die vortreffliche Mannszucht der Mannschaft es uns als eine besondere Gunst betrachten lassen, dieses Regi⸗ ment in unseren Mauern zu sehen. Wir haben zu keiner Zeit Anlaß gehabt, Konflikte mit Angehörigen des Regiments zu bedauern, desto öfter aber, das gute Einvernehmen zwischen Militair und Civil dieser Stadt zu bemerken und sind überzeugt, daß die ganze Einwohnerschaft das Gefühl des Be⸗- dauerns über den Abzug einer Garnison mit uns theilt, welche durch ihr Verhalten, vom Höchsten bis zum Niedrigsten, verstanden hat, den richtigen Weg zu wählen, um die natürlichen und wohlverdienten Sympathieen der Bevölkerung für das preußische Kriegsheer und den preußischen Namen zu echalten und neu zu beleben. Ew. Hoch⸗ und Wohlgeboren dürfen wir ergebenst bitten, den Ausdruck unseres Bedauerns über den Abgang des Regiments Diesem gefälligst zu übermitteln und zeichnen mit ausgezeichneter Hochachtung. Flensburg, den 8. September 1865. F. W. Funke. Brink⸗ mann. H. Henningsen. A. C. Jensen. Nitzsch. Johannes Petersen. Sr. Hoch⸗ und Wohlgeboren dem Herrn General⸗Major von Korth in Fensburg.«

»Die Zuschrift des Bürgermeisters und Rath der Stadt Flensbürg, welche der Garnison⸗Aelteste, Herr Generalmajor v. Korth’, so gütig war, nir heute zu übermitteln, hat mich und mein Regiment hoch geehrt und auf das Freudigste bewegt, denn es ist uns darin das Zeugniß ausge⸗ sprochen, daß wir die wohlverdienten Sympathieen der Bevölkerung zu er⸗ halten verstanden, die unsere Kameraden mit ihrem Blut einst erwar⸗ ben. Aber nicht unserm Bemühen allein schreiben Sie das glückliche Ver⸗ nehmen mit den Einwohnern Ihrer lieben Stadt zu. Erblicken Sie viel⸗ mehr darin das natürliche Ergebniß Ihres bereitwilligen Entgegen⸗ ommens, ja Ihrer Opferwilligkeit bei der Anlage unsrer militai⸗ ischen Einrichtungen, Ihrer Gastlichkeit in der Aufnahme und Pflege unserer Soldaten, Ihrer freundschaftlichen Gesinnung im Umgange mit allen Mitgliedern des Regiments. Obwohl nur kurze Zeit in Flensburg als Garnison, machen solche Erinnerungen das Herz uns schwer beim Ver⸗ nssen Ihrer schönen Stadt. Keiner von uns scheidet ohne innige, herzliche Wünsche für das Glück und Wohlergehen ihrer Bewohner. Ueberall, wohin Se. Majestät unser Allergnädigster König Seine Grenadiere vom Regiment Nr. 11 auch senden möge, werde ich und mein Regiment Flensburgs in liebe gedenken. Flensburg, den 10. September 1865. gez. v. Zglinitzki, berst und Regiments⸗Commandeur. An den Hochlöblichen Vürgermeister und Rath der Stadt Flensburg hier.« 1

Kiel, 15. September. (Kieler Ztg.) Der K. K. österreichische Statthalter für das Herzogthum Holstein, Feldmarschall⸗Lieutenant Freiherr von Gablenz, traf heute Nachmittag hier ein und wurde von dem bisherigen K. K. Civilkommissar Freiherrn von Halbhuber, so wie den K. K. Militairbehörden und Königlich preußischen Offi⸗ jenn begrüßt. Der Herr Statthalter begab sich sofort nach dem

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Schlosse, wo derselbe von den Mitgliedern der Herzoglich holsteinischen Landesregierung und den städtischen Behöͤrden empfangen wurde. Als Ehrenwache war im Schloß eine Compagnie des heute einge⸗ rückten 22. Feldjäger⸗Bataillons mit der Musikbande desselben auf⸗ gestellt, die nach Ankunft des Feldmarschall⸗Lieutenants sogleich ent⸗ lassen wurde. Von der seit vorgestern im hiesigen Hafen dem Schloß gegenüber liegenden Korvette »Erzherzog Friedrich⸗ ward der übliche Salut gefeuert. Heute Morgen rückte unsere neue öster⸗

reichische Garnison, das 22. österreichische Feldjäger⸗Bataillon

und zwei Züge Windischgrätz⸗Dragoner, hier ein. Dieselben wurden

vor der Stadt von dem Königlich preußischen General⸗Lieutenant von Manteuffel und vielen preußischen Offizieren empfangen und in

die Stadt geleitet. Die Hauptwache und die Schloßwache wurden sofort nach dem Einrücken von den österreichischen Truppen besetzt. Heute Vormittag inspizirte der Herr General von Manteuffel die Fregatte »Gefion⸗ und die Korvetten ⸗Arcona⸗ und⸗Vineta.⸗

Mecklenburg. Die Auswanderung nach Amerika, wird der »Mecklenb. Ztg.“ aus Teterow vom 14. September ge schrieben, scheint in unserer Gegend noch in diesem Herbste wiede großartige Dimensionen annehmen zu wollen. Wie wir zuverlässi hören, sind bei einer hiesigen Auswanderungs⸗Agentur im Verlaufe von acht Tagen nicht weniger als zweihundert und einige vierzig Personen angemeldet worden, welche sämmtlich noch in diesem Herbst nach Amerika übersiedeln wollen. Es sollen sich besonders viele Per sonen aus der Gegend von Dargun darunter befinden.

Hessen. Darmstadt, 16. September. Soeben ist die Nr. 40 des Regierungsblattes ausgegeben worden, welche die neue Strafprozeßordnung für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen enthält. Dieselbe ist datirt vom 13. September. Nach den desfallsigen gesetzlichen Bestimmungen tritt jedes Gesetz in Wirksamkeit vierzehn Tage nachdem dasselbe im Regierungsblatt er⸗ schienen ist, die neue Strafprozeßordnung also mit dem 1. Oktober. Die gleichzeitig ausgegebene Nr. 41 des Regierungsblattes enthält das zugehörige Gesetz, die Wahl der Geschwornen und die Bildung der Geschwornenbank betreffend, und eine Verordnung, die Strafgerichtskosten betreffend. In der Provinz Rheinhessen bleibt nach wie vor die französische Strafprozeßordnung, der sogenannte Code d'instruction criminelle in Geltung, dessen Inhalt uͤbrigens, abgesehen von Verschiedenheiten in der Gerichtsorganisation, im Wesentlichen mit dem Inhalt des in den diesseitigen Provinzen 4 geführten Gesetzes übereinstimmt 1G

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Frankfurt a. M., 17. September. (W. T. B.) heutigen »Europe« zufolge hat Lord Cirkulardepesche zugehen lassen, in welcher er die Unterzeichnung einer Deklaration vorschlägt, wodurch der Selaphehihe de Ne

gleichgestellt und demgemäß bestraft wird. 114““ DOesterreich. Wien, 17. September. (W. Ztg.) Se. Majestät sind den 16. d. M. früh Morgens von Ischl zurückgekommen und geruhten Allerhöchstihren Aufenthalt in dem Kaiserlich Königlichen Lustschlosse Schönbrunn zu nehmen.

Die »Wiener medizinische Wochenschrift⸗ konstatirt, »daß bis jetzt noch kein einziger wirklicher Cholerafall weder in Wien, noch sonst in der österreichischen Monarchie vorgekommen ist.⸗

Die »AUng. Nachr.⸗, die am 1. Oktober zu erscheinen auf⸗ hören, schreibt die »Wiener Ztg.«, vernehmen, daß nunmehr auch eine Instruction für die in den K. Freistädten zu ernennenden König⸗ lichen Kommissäre erlassen worden ist, und heben daraus hervor, daß die Regierung, in Betreff der K. Freistädte von denselben Er⸗ wägungen ausgehend, wie bei den Comitaten, ihre Maßregeln vor⸗ läufig blos auf die durch das allgemeine Wohl und die Dienstes⸗ interessen dringend gebotenen Personalveränderungen beschränkt. Den Königlichen Kommissären ist durch die fragliche Instruction den städtischen Beamtenkörpern gegenüber dieselbe Aufgabe zugewiesen, wie den neuernannten Obergespänen in den Comitaten, und so⸗ fern es die entsprechende Gebahrung mit den materiellen Interessen der Kommune erfordert, ist denselben auch die angemessene Umge⸗ staltung der dermalen fungirenden äußern Gemeinderäthe anheimge⸗ stellt, und haben sie, namentlich wenn sich auch eine wesentliche Aenderung des Wirkungskreises oder der Organisation dieser Körper⸗ schaft als nothwendig herausstellen sollte, ihre einschlägigen Anträge höheren Orts zu unterbreiten. In Betreff der sonstigen administra⸗ tiven und gerichtlichen Agenden haben auch für die k. Commissaire dieselben Bestimmungen zu gelten, welche in der für die Obergespäne erlassenen Instruction enthalten sind.

Triest, 14. September. Der Internuntius Freiherr von Prokesch wird in diesen Tagen auf der Rückreise nach Konstan⸗ tinopel hier erwartet. Wie man uns versichert, schreibt die »Tr. Ztg⸗, denke derselbe nicht daran, sich von seinem Posten zurückzuziehen 14“X“ 9 ELEIL 7 b11X“X“

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