1865 / 220 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Plätze der nächst höheren Klasse nur gegen Zuk ä Nätz! herer 1 Zukauf eines Billets der näch ler k. en. 9 gestattet werden. bsnüaf en Wagenklasse kaufen in diesem Falle ein zweit illet d Klasse für die betreffende Weiterfahrt 12 “*“ Für das Uebergehen auf Plätze einer höheren Klasse unterwegs Fenügt Fer. Zukauf eines Billets nach der Bestimmungsstation, durch essen Preis, einschliesslich desjenigen für das bereits gelöste Billet, der Fahrpreis für die höhere Klasse mindestens gedeckt wird. Der Umtausch eines schon gelösten Billets höherer Klasse gegen ein solches niedrigerer Klasse ist niemals zulässig. (Siehe jedoch §. 8

Anweisung der Plätze. 1 1 K. 48 23 Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft und können im Voraus belegt werden. Das Dienstpersonal ist berechtigt und auf Verlangen der Reisenden Se e densas ihre Plätze anzuweisen. Allein reisende Damen ollen au erlangen nur mit Damen in ein Coupé zuse s 882 zusammengesetzt Auf den Abgangsstationen ist spätestens eine Viertelstunde vor Abgang des betreffenden Zuges die Bestellung ganzer Coupé's der ersten zwei Wagenklassen gegen Lösung eines Scheines beim Sta- tionsvorsteher und so vieler Fahrbillets, als das Coupé Plätze ent- hält, beim Billet-Expedienten zulässig. Dem Inhaber eines ganzen Coupé's ist gestattet, zwei Kinder unter zehn Jahren in demselben unentgeltlich mitfahren zu lassen. Auf Zwischenstationen können ganze Coupé's nur dann werden, wenn der Raum in den mit dem Zuge ankommenden Wagen es gestattet.

nicht

belästigender Personen von der Fahrt. ersonen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus elch g hen F eit o us anderen Sh durch ihre Nachbarschaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig * erden würden, können von der Mit⸗ und Weiterreise ausgeschlossen wer⸗ nb wenn sie nicht ein besonderes Coupé bezahlen. Etwa bezahltes Fabhr⸗ ihnen zurückgegeben, wenn ihnen die Mitreise nicht gestattet wird ird erst unterwegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorstehend gehört, doezuß er an der nächsten Station, sofern kein besoꝛ 1t ezahlt und für ihn bereit gestellt werden k 9 Weiterbeförderung ausgeschlossen werden. Och⸗ Fahrgeld, c wie ie Gepaͤg⸗ a 85 die nicht durchfahrene Strecke ersetzt 8 ür den Fall, daß ein Reisender ein besonderes Coupé b er darin so viele Begleiter mitnehmen, daß das Coupé aüh 1“ Wartesäle. Billet⸗ und Gepäck⸗Expeditionen. Billet⸗ E Kontrole. ie Wartesäle, die Billet⸗ und Gepäck⸗Expeditionen w ü eine Stunde vor Abgang eines jeden Züges Reisenden gelöste Billet ist auf Verlangen bei dem Eintritt H“ EEEEEE“ in den Wagen vorzuzeigen. Wäh⸗ er Reisende das Billet bis zur Abnahme de el- ei sich behalten. Wer unterwegs ohne gültiges F. illet e eeen. sich bel begs ohne gültiges Fahrbillet getroffen wi zu zahlen, der von der betreffenden 8e eeʒeehe für den gegebenen Fall festgestellt und bekannt gemacht ist. Wer die sofor. ge Zeslang. e kann ausgesetzt werden. DOer Reisende, welcher ohne gültiges Fahrbillet betroffen wir hat fũr die ganze von ihm maürhgelegee 1 nachgewieseu wird für die g -ugeée zurückgelegte Strecke das Doppelte des 5 lichen Fahrpreises, mindestens aber den et ewee 1 eises, deste be Betrag von 2 Thlr.⸗ richten. Derjenige Reisende jede g t D90. eisende jedoch, welcher in einen Personen- und gleich beim Einsteigen vngnngsfoscrt. Ben 1 ler Zugführer meldet, dass er wegen Verspätun kei ö 88 lösen hat, wenn er überhaupt g sen wird, 9. er kei spr 10 Sgr. er 8 rhreis au' zaffenenen hat, einen um 8 Einsteigen in die Wac Das Zeichen zum Einsteigen in di witb 8 1 gen in die Wagen wird dure 8 schiedene Schläge f die Glocke gegeben. de 8 9 itsg ersäumung der Abfahrtszei Fegeee damm Atemangekntrechennitach, cenuffösst de Letematbe ea ee dnd ebr hee e⸗ ise zugelassen werden. Jeder Ver⸗ jede Hülfeleistun Kesitand, ist hole lnn . eisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt hat Ernchanener auf Rückerstattung des Fahrgeldes, 89- inar e he 9 9 gung zer d g eine andere Verhalten auf den Zwischenstationen. 2 Schließen der Wagenthüren. ei Ankunft auf einer Station wird der Name derselb 1““ die Dauer e g8. Lald der Wag g stillsteht, werden nach der 1 immiten 1“ Usteht, h der zum Aussteigen besti ie Thüren derjenigen Wagen geöffnet, welche für dss bis

in das durch den

§. 18. Außergewöhnliches Anhalten auf freier Bahn.

Sollte wegen eingetretener Hindernisse außerhalb einer Zn angehalten werden mussen, so ist ein benhatne⸗ der zartonblängene üaer- gestattet, wenn der Zugführer die ausdrückliche Bewilligung da 1 .“ müssen sich dann so ort von dem Bahngeleißs ernt 18 ng auf das erste Zeichen mit der Dampfpfeife ihre Plätze wieder

Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimali reimaliges b Dampfpfeife gegeben. Wer beim dritten Ertönen der 9. nicht wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mitreise verkufigh §. 19. Verhalten während der Fahrt und beim Ein⸗ und Aussteige 8 Während der Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus dem 2 hüre. anlehnen oder auf die Sitze treten ie Reisenden ürfen zum Ein⸗ und Aussteigen die Wa enthü sie müssen vielmehr das Oeffnen 8* ve ipe geedeen nic und durfen nicht ein⸗ und aussteigen, bevor der Zug völlig stillsteht 8s *“ 8 S- von den Fahrgleisen und Maschinen arf den Bahnhaf in ei dere ahnhof in einer anderen als der angewie⸗ Sew

Wagen

88 Beschaͤdigung der Wagen. Für Zertrümmern von Fenstern besteht eine Entschädt . 3 4 8 EIn ädigungs 8 ““ v1 vorkommenden Füscs ien s. h en Schuldigen sofort eingezogen. Auch ist die Eisenn 7 Verwaltung befugt, für Beschmutzen des 2 gen . Nush ist hie Pssenbahn, . gt. zen des Innern der Wagen, Zerrei Gardinen u. s. w. eine Entschädigung zu forder agen, Zerreißen der sofort einziehen zu lassen. fosdigung ac särdetn, And. von deß Schuldigen

S der Züge. Unterbrechung der Fahrt. oder Züge begründen keinen Anspruch Eisenbahn⸗Verwaltung. Eine ausgefalle Fehrt bere gisgt Keee e usgesallene und unterbrochene zur orderung des für 8 Str hegapRke f g für die nicht durchfahrene Strecke §n 22. 8 8 itnahme von Hunden ꝛc. Tabackrauchen. Mitnahme esr feuergefährlicher Gegenstände. unde und andere Thiere 1 Zers 36A h dürfen in den Personenwagen nicht mit⸗ N. 8 2* 2 Fehe hece aat e as. allen Wagenklassen gestattet; in der I Wagen⸗ klasst G er Zustimmung aller in demselben Coupé Mitreisend insofern nicht besondere Rauch⸗Coupés dieser Klasse: b ;t Coupés dieser Klasse im Zu orhanden si In jedem Personenzuge müssen Cou 8 1 ge vorhanden sind. z's II. Klasse für N 12 b oupé 8 e für Nichtraucher vor⸗ sein; h sollen auf Verlangen der Reisem f Verlangen der Reisenden dieser Wagenklasse - s angewiesen w Die T ifen müss gewiesen werden. Die Tabackspfeifen müssen mit dn dazea genense eaenäan, derafits rais, Baste ngörae zegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden 1 ursachen können, insbesonder E1111““ 1 re geladene Gewehre, Schi 8. ve. g hre, chießpulver, leicht ent⸗ Fes Hih sa Präparate und andere Sachen ö“ 68 in den Personenwagen mitgenommen . as E ahn⸗Dienstpersonal ist berechti sich in dieser Bezi bun netla. I1. ist berechtigt, sich in dieser Bezie⸗ 8 Z Ucbemzeugung zu verschaffen. Der Zuwiderhandelnde baf. 8 9 1 n aus der Uebertretung des obigen Verbots an dem fremden 8 8 1 L Scgden Der Lauf eines mitgefüͤhrten Ge⸗ n )oben gehalten werdben.

trunkener 1g renitenter Personen von der . Fahrt. 8 E121211 Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen veveus Fei zl e 1 fügt, oder sich unanständig benimmt, wird 18 1 des bezahlten Fahrgeldes von der Mit⸗ und Weiter⸗ und zum Aufenthalte u den Wecnsel q11616“ 6 ho n den Wartesälen nicht zugelassen un üssen aus so k. 4 n 1 1g⸗ E wenn sie unbemerkt dazu uu.“ WEE gt die Ausweisung unterwegs k1“ treffenden Personer vekxs 7s; oder werden die be- zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits darauf üc 1 01 übergeben haben, so haben sie keinen Anspruch 1 2 1“ dasselbe anderswo, als auf der Station, w 1 expedirt w den, wieder verabfolgt wird. 1“ 3 B 9 9 8 1 8 8 2 eförde ung des Reisegepäcks. 8 ; 8 1 Begriff des Reisegepäcks. 1 hi, s fisgch ge. sc, im der Regel befördert, was der Reisende zu sei⸗ Koffer, Mantei⸗ 29 She hecen Retsebedürfnisse mit sich führt, namentlich Gegenstände, welche vo 5. g/ Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen. dürfen als R „von der Beförderung als Frachtgut ausgesch lossen sind Kauf. Reisegepäck nicht aufgegeben werden. 1 böG nh verpackte Kisten, Tonnen und nen . büen 1 zu den Reisebedürfnissen zu rechnen sind, kön- fõrderung v expedirenden Beamten zwar zur Be⸗- asegebäck angenommen werden, werden jedoch

andere Gegen-

Station Reisenden besti 7 3 estimmt sind. Di är 88 nur auf Verlangen 8987 7 sind. Die Thüren der übrigen Wagen werden

Wer auf den Zwisch 3 bele 8 enstationen seinen Platz verläßt, o . gen, muß sich, wenn derselbe inzwischen anderweitig

gerechnet.

Art der Verpackun 9r

c† 220 8 a 5 22 8 8 8 rif bestimmte Gepäck- Freigewicht nicht ein-

8

Entfernung älterer Post⸗ bicn. bahn⸗Zeichen. Post⸗ und Cisen

anderen Platz begnügen. ae

Reisegepäck, welches nicht sicher und dauerhaft verpackt ist, kann zurüͤck

Die Gepäckstücke müssen von älteren Post⸗ und Eisenbahn⸗ Ist dies nicht der Fall und findet in Folge dessen eine so kommt die Eisenbahn für den daraus EP1 i11111“ I

gewiesen werden. zeichen befreit sein. 1 Verschleppung des Gepäcks statt,

awachsenen Schaden nicht auf. ShSe de son Il1

8 KNisel) . 8 n, § 26. 1 f n laa. an (Cinlieferung des Oepäcs.

Die Mitnahme des Gepäcks, welches nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges unter Vorzeigung des Fahrbillets in die Gepäck⸗Expedi⸗ tion eingeliefert ist, kann nicht zugesichert werden. Die Gepäckfracht muß sofort, bei Vermeidung des Nachtheils, daß die Beförderung unterbleibt, be⸗ richtigt werden.

Ausnahmsweise kann, vorbehaltlich späterer Expedirung, in dringenden Fällen Gepäck auch unexpedirt mitgenommen werden. Solches Gepäck wird indessen bis zum Zeitpunkt der Expedirung als zum Transport aufgegeben, nicht angesehen. 1 Dasselbe gilt für die Annahme von Re 8

1 h n Handgepäck.

Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, wenn die Mitreisenden da⸗ durch nicht belästigt werden, von den Reisenden in den Wagen mitgesührt werden, sofern Zoll⸗ und Steuer⸗Vorschriften solches gestatten. Für solche in den Wagen mitgenommene Gegenstände werden Gepaͤckscheine nicht aus⸗ gegeben; sie sind von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen.

Reisenden IV. Klasse ist unter denselben Voraussetzungen die Mitführung von Handwerkszeug, Tornistern, Tragelasten in Körben, Säcken, Kiepen etc. und anderen Gegenständen, welche Fussgänger bei sich führen, nach Entscheidung des Statiom 1

des gestattet.

6 Gepäckscheine und Auslieferung des Gepäckses. Gegen Einlieferung des Gepäcks, wobei die Vorzeigung des Fahrbillets verlangt werden kann, erhält der Reisende einen Gepäckschein. Dem In⸗ haber dieses Scheins, dessen Legitimation die Verwaltung zu prüfen nicht verpflichtet ist, wird das Gepäck nur gegen Rückgabe des Scheins, welche die Bahnverwaltung von jedem weitern Anspruche befreit, ausgeliefert.

Der Inhaber des Gepäckscheivs ist berechtigt, nach Ankunft des Zuges, zu welchem das Gepäck zum Transport aufgegeben ist, am Bestimmungs⸗ orte die sofortige Auslieserung des Gepäcks nach Ablauf der zur ordnungs⸗ mäßigen Ausladung und Ausgabe, so wie zur etwaigen steueramtlichen Ab⸗ fertigung erforderlichen Zeit, im Lokal der Gepäck⸗Expedition zu verlangen. Will derselbe die sofortige Auslieferung des Gepäcks nicht erwarten, so kann er dasselbe innerhalb 24 Stunden nach dessen Ankunft in bestimmten Ex⸗ peditionsstunden gegen Rückgabe des Scheins in der Gepäck⸗Expedition ab⸗ fordern oder abfordern lassen. Wird das Gepäck innerhalb 24 Stunden nicht abgeholt, so ist für dasselbe das vorgeschriebene Lagergeld zu entrichten.

n Ermangelung des Gepäckscheins ist die Verwaltung zur Aushän⸗ digung des Gepäcks nur nach vollständigemn Rachweise der Empfangs⸗Be⸗ rechtigung gegen Ausstellung eines Reverses und nach Umständen gegen

Sicherheit verpflichtet. 1 v 2

Reisegepäck. der Aushändigung des Ge⸗ päckscheins ab für die richtige und unbeschädigte Ablieferung der Gepäckstücke, und zwar im Allgemeinen nach den im »Reglement für den Vereins⸗Güter⸗ Verkehr« für Güter enthaltenen Bedingungen und Abreden, soweit solche auf die Beförderung von Reisegepäck anwendbar sind, insbesondere aber nach folgenden Grundsätzen: 8 1 1 a) Ist von dem Reisenden ein höherer Werth nicht deklarirt, so wird im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der wirklich erlittene Scha⸗ den vergütet, jedoch niemals mehr ais zwei Thaler für jedes Pfund, nach Abzug des Gewichts des unversehrten Inhalts des blos beschä⸗ digten Gepäckstückes. ö1XXX“ (Ist von dem Reisenden ein höherer Werth deklarirt, so wird mit der Gepäckfracht ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede, wenn auch nur angefangene 20 Meilen, welche das Gepãck von der Absende⸗ bis zur Bestimmungsstation zu durchlaufen hat, 2 pro Mille der ganzen deklarirten Summe und im Minimum 68 Thlr. ausmacht. Die Werth⸗Declaration hat nur dann eine rechtsverbindliche 3 kung, wenn sie von der Expedition der Abgangsstation im Gepäck⸗

schein eingeschrieben ist. ““ Die Verwaltung ist von jeder Verantwortlichkeit für Reisegepäck frei, wenn es nicht innerhalb dreier Tage nach Ankunst des Zuges (§. 28) auf der Bestimmungsstation abgefordert wird. Der Reisende, welchem das Gepäck iicht überliefert werden würde, kann verlangen, daß ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde der ge⸗ schehenen Abforderung des Gepaͤcks von der Gepäck⸗Expedition bescheinigt

Für den Verlust und die Beschädigung von Reisegepäck, welches von Transport aufgegeben worden ist, insbesondere

dem Reisenden nicht zum ns gebe 5 für den Verlust und die Bes hädigung der in oden Wagen mitgenommenen Gegenstände (§§. 26, 27), wird nur Gewähr geleistet, wenn ein Verschul⸗

den der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen ist. schäen In Verlust gerathene Gepäck Fehlende Gepäckstücke werden erst nach Ablauf von 8 Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu welchem dieselben aufgegeben sind, auf der Bestim⸗ mungsstation des Reisenden als in Verlust gerathen betrachtet, und ist der Reisende erst dann befugt, mit Ausschluß aller weiteren Entschädigungs⸗An⸗ sprüche desselben, die Zahlung der im §. 29 bestimmten Garantiesumme zu fordern. Außerdem kann der Reisende bei Empfangnahme der Entschädi⸗ s in Verlust gerathene Gepäckstück,

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enbahn für

Haftpflicht der Eis Die Eisenbahn haftet von dem Zeitpunkte

Wir⸗

gung sich vorbehalten, das

später wieder sinden möͤchte, binnen 4 Wochen nach erhaltener Nachricht

hiervon gegen Rückerstattung des erhaltenen Schadensersatzes und zwar

am ursprünglichen Bestimmungsorte frachtfrei abzunehmen. Im Fall

eines solchen Vorbehaltes ist ihm eine Bescheinigung über die Anmeldung

desselben auszustellen. v 8 §. 31.

Haftpflicht der Eisenbahn für versäumte Lieferungszeit. Die Haftpflicht der Eisenbahn für Versäumung der Lieferungszeit

(§. 28) richtet sich nach folgenden Bestimmungen: 1) Der für Versäumung der Lieferungszeit zu leistende Ersatz des nach⸗ zuweisenden Schadens, sobald solcher überhaupt eintritt, soll den Be⸗ trag von ⅞%0 Thlr. für jedes Pfund des ausgebliebenen Gepäcks und jeden angefangenen Tag der Versäumniß bis dahin, daß das Gepäck als in Verlust gerathen anzusehen ist (§. 30), nicht übersteigen. Will der Reisende die Höhe des wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Schadensersatzes als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lie⸗ ferung sich sichern, so hat er das Gepäck zum Transport im Lokal⸗ verkehre der Verwaltung der Absendestation unter den für diese er⸗ lassenen reglementarischen Bestimmungen aufzugeben. In diesem Falle hat er die desfallsige Erklärung in der von der Eisenbahn vorgeschrie⸗ benen Form 2 Stunden vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, und nach den Betriebsvorschriften gesche⸗ bei kann, in der Expedition abzugeben. Die hierfür zu entrichtende Vergütung beträgt 2 pro Mille der angegebenen Interesse⸗Summe fäör jede angefangenen 20 Meilen, welche das Gepäck von der Ab⸗ sende⸗ bis zur Bestimmungsstation zu durchlaufen hat; mit einem Minimalbetrage von 10 Sgr. und unter Abrundung der zu entrich⸗ enden Beträge auf ganze Groschen. Dagegen wird dem Reisenden als Schadenersatz für die verspätete Lieferung derjenige Betrag dessel⸗ ben von der Eisenbahn geleistet, welcher innerhalb des deklarirten

Betrages nachgewiesen werden kann.

Die Declaration eines höheren Interesses der rechtzeitigen Lieferung erfolgt bei der Gepäck-Expedition der Abgangs- station und hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie von dieser im Gepäckscheine vermerkt ist. Die Eisenbahn ist von der Haftung für den Schaden, welcher durch Versäumung der Lieferungszeit entstanden ist, befreit, sofern sie be⸗ weiset, daß sie die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können.

v“ Gepäckträger.

Auf denjenigen Stationen, wo sich Gepäckträger befinden, können die Reisenden sich derselben, jedoch ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung, für den von der Eisenbahn nicht übernommenen Transport des Gepäcks nach und von den Lokalen der Gepäck⸗Expeditionen bedienen. Diese Gepäckträger sind durch Dienstabzeichen erkennbar.

Die Gepäckträger sind mit einer gedruckten Dienstanweisung versehen, welche sie, so wie die gedruckte Gebührentaxe, im Dienste pei sich führen und auf Verlangen vorzeigen müssen.

Zurückgelassene Gegenstände. im örtlichen Bezirk der Bahnverwaltung oder in den Wagen zu⸗ abgelieferten Gegenstände werden mindestens 3 Monate lang aufbewahrt. Erst nach Ablauf dieser Frist wird mit den⸗ selben nach Maßgabe der bei den einzelnen Bahnen darüber bestehenden Be⸗ stimmungen verfahren.

Die Frist für die Aufbewahrung wird auf ein Jahr festgesetzt. Werden die aufbewahrten Gegenstände innerhalb dieser einjährigen Frist nicht reclamirt, so wird angenommen, dass der Eigenthümer resp. Empfangsberechtigte auf die Wiedererlangung derselben keinen Jund mwit deren Veräusserung durch die Eisen- der Beamten-Pensions- und Unter⸗ tanden ist. Gegenstände, welche stmöglichst verkauft, so Der Erlös wird bis zum

8

I rückgelassenen, an die Eisenbahn

Anspruch machen wil bpahn-Verwaltung zu Gunsten stützungskasse der Eisenbahn einvers dem Verderben ausgesetzt sind, werden be bald deren Verderben zu befürchten steht. Abplauf der einjährigen Frist aufbewahrt.

Beförderung von Le Beförderungs⸗Bedingungen Die Befoͤrderung einer Leiche wird nur mit einem Begleiter, welcher ein Fahrbillet zu lösen hat, und in einem besonders dazu gemietheten ver⸗

schließbaren Güterwagen zugelassen. 1 Die Leiche muß in einem luftdicht verschlossenen Kasten sich befinden,

und kann Vorausbezahlung der Fracht verlangt werden. Es wird vorausgesetzt, daß die zur Beförderung erforderliche polizeiliche Erlaubniß nachgewiesen ist. Beförderung von Equipagen und anderen Fahrzeugen. ““ 8 2 Annahme und Beförderung. Einlieferungszeit 6 andere Fahrzeuge werden nur auf und nach den zu Stationen zur Beförderung angenommen. Sie müssen zwei Stunden vor Abgang des Zuges angemeldet und spätestens

6—“ .

CEGSquipagen und deren Annahme bestimmten

falls es sich.

eine Stunde vorher zur Expedition aufgeliefert werden. Auf Zwischen⸗ stationen kann auf eine sichere Beförderung derselben mit dem vom Ver V sender gewünschten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden V vorher angemeldet worden. 1 1

I Equipagen und andere Fahrzeuge mit den Eil⸗ und Schnellzügen zu

Eisenbahn nicht gehalten.

befördern, ist die G 1 andere Fahrzeuge, welche unter Begleitung ver

Equipagen und 1*