1865 / 220 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Uebergabe des Frachtbriefes zu setzen. CCEEEE

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drückung des Expeditions⸗Stempels Seitens der Expedition der Absende⸗ Station geschlossen. Die Aufdrückung des Expeditions⸗Stempels ersolgt erst nach geschehener vollständiger Auflieferung des in demselben Frachtbriefe de⸗ klarirten Gutes. Mit diesem Zeitpunkte ist der Frachtvertrag als abge⸗ schlossen zu betrachten und gilt die Uebergabe des Gute 3

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Jede Sendung muß von dem vorgeschriebenen gedruckten, von der Eisen⸗ bahn⸗Verwaltung gestempelten Frachtbriefe begleitet sein.

Für die vom Versender und Empfänger auf- und abzuladenden Güter, für die im §. 3 Zusatz unter . 2 bis 7 aufgeführten Gegen- stände und für die unter Zoll- oder Steuer-Controle stehenden Waaren sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Fracht-

briefe beizugeben.

ESs gelten dafür die folgenden einzelnen Bestimmungen:

1) Der nach §. 4 abgestempelte Frachtbrief gilt als Beweis über den Vertrag zwischen der Eisenbahn⸗Verwaltung und dem Absender, jedoch macht bei Gütern, deren Auf⸗ und Abladen, nach Vereinbarung mit dem Absender, von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, die An⸗ gabe des Gewichtes oder der Menge des Gutes in dem Frachtbriefe keinen Beweis gegen die Eisenbahn. Auf Verlangen des Absenders ist der Stempel der Expedition der Absende⸗Station (§. 4), welcher für das Datum der Aufgabe des Gutes allein maßgebend ist, in sei⸗ ner Gegenwart dem Frachtbriefe aufzudrücken.

Die Annahme von Frachtbriefen, welche von den Bestimmungen dieses Reglements abweichende Vorschriften enthalten, kann verweigert werden. Frachtbriefe, mit welchen das Gut vor der Aufgabe zur Eisenbahn durch andere Frachtführer befördert worden, werden auch als Beilagen zu den Eisenbahn⸗Frachtbriefen nicht angenommen.

In dem Frachtbriefe sind die Güter, nachdem Ort und Datum der

Frachtbrief⸗Ausstellung angegeben worden, nach Zeichen, Nummer, Anzahl, Verpackungsart, Inhalt und Bruttogewicht der Frachtstücke

C(colli), die Güter aber, welche nach den besonderen Vorschriften der

annehmenden Eisenbahn nicht nach Gewicht angenommen werden, nach dem Inhalte dieser Vorschriften deutlich und richtig zu bezeichnen.

Die Eisenbahn-Verwaltung kann verlangen, dass diejenigen

Güter, für welche nach Inhast des Tarifs die Fracht unter Zu-

grundelegung von Normalgewichten berechnet wird, nicht nach

dem Gewicht, sondern nur nach derjenigen Mass-Einheit auf- gegeben werden, für welche der Tarif das Normalgewicht angiebt.

Der Frachtbrief muß die Unterschrift des Absenders und die deut⸗ liche und genaue Bezeichnung des Empfängers und des Bestimmungs⸗ orts enthalten. 1

Statt der Unterschrift des Absenders wird auch eine ge- druckte oder gestempelte Zeichnung des Namens im Fracht- briefe zugelassen.

Führen vom Absendungs- nach dem Bestimmungsorte ver- schiedene Wege, so muss die Adresse im Frachtbriefe den Transportweg bestimmt angeben. Ist dies nicht der Fall, so wählt die Versandt-Expedition auf Gefahr des Versenders den- jenigen Weg, der ihr am zweckmässigsten erscheint.

Die sorgfaͤltig und deutlich zu gebenden äußeren Bezeichnungen der einzelnen Colli müssen mit den desfallsigen Angaben im Frachtbriefe

genau übereinstimmen.

Der Versender bürgt für die Richtigkeit der Angaben des Frachtbriefes

und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, undeutlichen oder un⸗

genauen Angaben im Frachtbriefe entspringen.

Die Eisenbahn⸗Expedition ist befugt, die Uebereinstimmung des Frachtbriefes mit den betreffenden Gütern aus doch dem Inhalte in

Gegenwart des Absenders oder Empfängers oder deren Bevollmäch⸗

tigten, oder nöthigenfalls in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen, zu prüfen und verifiziren. zu lassen.

Bei unrichtiger Angabe des Gewichtes oder Inhaltes kann eine jede Eisenbahn, außer der Nachzahlung der etwa verkürzten Fracht

vom Abgangs⸗ bis zum Bestimmungsorte, eine Conventionalstrafe nach Maßgabe ihrer besonderen Vorschriften erheben.

Die Conventionalstrafe wird auf den doppelten Betrag der

vorenthaltenen Frachtgebühr festgesetzt.

Wünscht der Absender eine Bescheinigung der erfolgten Uebergabe von Gütern an die Eisenbahn, so hat derselbe, sofern nicht die besonderen Vorschriften einzelner Verwaltungen die Ausstellung eigener »Aufnahms⸗

scheine« gestatten, zwei gleichlautende Exemplare des Frachtbriefes ein⸗

zureichen, deren eins ihm von der Eisenbahn⸗Expedition mit der Be⸗ zeichnung »Duplikat« vollzogen zurückgegeben wird.

Dieses Duplikat hat nicht die Wirkung des das Gut begleitenden Frachtbriefes oder eines Ladescheines.

Die Ausstellung von Ladescheinen findet nicht statt.

Bei Versendungen von Gütern nach Orten, welche an einer Eisenbahn

nicht gelegen sind, soll der Versender wegen des Weitertransportes auf

dem Frachtbriefe die Eisenbahn⸗Station bezeichnen, von welcher der

Adressat den Weitertransport zu besorgen hat (efr. §§. 16 und 20).

Das Formular zum Frachtbriefe ist in den Anlagen A. und B. vor⸗ geschrieben und auf den betrefsenden Vereinsstationen käuflich zu haben. 1 Frachtbrief-Formulare sind auf allen Stationen zu den im

Tarife angezeigten Preisen käuflich zu haben.

§. 6.

88 erung

ichtet, bei Gütern, welche vor der Ablief

Der Absender ist vergh. an den Empfänger einer zoll⸗ oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, die Eisenbahn in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere bei

Der Eisenbahn liegt eine Prüfung laͤnglichkeit der Begleitpapi re

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hwendigkeit oder Richtigkeit oder Z

Gegenstände, welche nach dem Ermessen der annchmenden Eisenbahn d

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nicht ob, und sie, bezieh. ihre Nachfolger im Transporte, sind für ein be Annahme von Gut ohne Begleitpapiere oder mit e h.ne ts etwa vorgekommenes Verschulden nicht verantwortlich. Dagegen haftet den Absender der Eisenbahn für alle Strafen und Schäden, welche dieselbe mw 8 Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit oder Mangels der Begleitpapiere treffenen Würde auf ausdrücklichen, im Frachtbriefe gestellten Antrag der Ve sender die Eisenbahn, wenn die vorschriftsmäßigen Declarationen und Le 85 mationspapiere beigefügt sind, die zoll⸗ und steueramtliche Behandlun 78 Güter vermitteln und Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durchgangs⸗Abgat 8 sowie andere öffentliche Abgaben und Gebühren, soweit sie vorschriftsmäͤßi und nicht am Abgangs⸗ oder Bestimmungsorte zu entrichten sind, vorschieß 9 so übernimmt sie dadurch keine Verantwortlichkeit. Die Eisenbahn ist 1 einen solchergestalt gestellten Antrag nicht verpflichtet, die Vermittelung c übernehmen; und ist befugt, dieselbe einem Spediteur zu übertragen, 1 keine Mittelsperson im Frachtbriefe genannt ist. 8

Scollte der Absender eine solche Abfertigung der Güter beantragt haben wie sie in dem gegebenen Falle gesetzlich nicht zulässig ist, so wird angenom men, daß er damit einverstanden sei, wenn die Eisenbahn diejenige Abferti. gung veranlaßt, welche sie nach ihrem Ermessen für sein Interesse am vor⸗ theilhaftesten erachtet. Würde die Eisenbahn die mittelst Frachtbriefes an den Grenzen des betreffenden Zollgebietes ihr übergebenen Güter ohne von dem Versender extrahirte zollamtliche Begleitpapiere zur Beförderung an den Bestimmungsort oder an die für die Abgabe der Zolldeclaration zuläͤssige Zollstelle übernehmen, so ist beziehungsweise Absender und Empfänger shr alle Schaͤden und Nachtheile gegen die Eisenbahn verantwortlich und regreß pflichtig, welche aus Unrichtigkeiten, Fehlern und Versäumnissen der Fracht⸗ brief⸗Declaration des Versenders der Eisenbahn als Frachtführerin bei der ihr obliegenden Abgabe einer nach Maßgabe der Declaration im Fracht⸗ briefe auszufertigenden und zu vollziehenden Zolldeclaration erwachsen möchten.

Der Absender hat die zur zoll- und steueramtlichen Behandlun beigefügten Begleitpapiere auch im Frachtbriefe zu verzeichnen. Für- Begleitpapiere, welche im Frachtbriefe nicht verzeichnet sind, wird

der Eisenbahn keine Haftung übernomme

Berechnung der Frachtgelder.

Spo lange und so weit keine gemeinschaftlichen Frachttarife pubizirt sind, wird die Fracht nach den aus den publizirten Tarifen der einzelnen Bahnen beziehungsweise der Verbände zusammenzustoßenden Beträgen berechnet. Außer den in den Tarifen angegebenen Sätzen an Frachtvergütigung, für Ueberlieferung, Umexpedition und etwaige Umladung, darf nichts erhoben werden. Baare Auslagen der Eisenbahnen ([z B. Transit⸗, Ein⸗ und Aus⸗ gangs⸗Abgaben, Kosten für Ueberführung, noͤthig werdende Reparaturkosten an den Gütern, welche diese in Folge ihrer eigenen äußeren oder inneren Beschaffenheit und Natur zu ihrer Erhaltung während des Transportes be⸗ dingen) sind zu ersetzen.

Wenn einzelne Eisenbahnen die Güter von der Behausung des Ab⸗ senders abholen, aus Schiffen löschen lassen, sowie an die Behausung des Empfängers oder an irgend einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w., bringen lassen, so sind auch die aus den Tarifen zu ersehenden Vergütigungen hierfür zu ersetzen.

Die Fracht wird nach Zollgewicht (den Centner zu 100 Pfund gleich 50 Kilogramm), bei denjenigen Gütern aber, welche ohne Gewichtsermitte⸗ lung übernommen werden, nach Maßgabe der darüber in den Tarifen und besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen enthaltenen Bestimmungen, nach Tragkraft der Wagen oder nach Raum⸗Inhalt oder Raum⸗Maß berechnet. Die Ermittelung des Gewichts geschieht entweder durch wirkliche Verwiegung auf den Bahnhöfen oder durch Berechnung nach den in den Tarifen angegebenen Normalsätzen. Sendungen unter ½ Centner werden höchstens für ½ Centner, das darüber hinausgehende Gewicht wird nach Zehntel⸗Centnern berechnet, so daß jedes angefangene Zehntel für ein volles Zehntel gilt. Durch diese Gewichts⸗Berechnung soll jedoch die Erhebung der in den Tarifen einzelner Eisenbahnen vorgeschriebenen Minimalbeträge des Frachtgeldes nicht ausgeschlossen werden.

„Dem Aufgeber wird überlassen, bei der Feststellung des Gewichtes gegen⸗ wärtig zu sein. Verlangt derselbe, nachdem diese Feststellung Seitens der Eisenbahn⸗Verwaltung bereits erfolgt ist, und vor der Verladung der Güter eine anderweite Ermittelung des Gewichts in seiner oder seines Beauftragten ö so hat er dafür ein im Tarife bestimmtes Wägegeld zu ent⸗ richten.

Alle in einem Frachtbriefe enthaltenen Gegenstände desselben Fracht⸗ satzes bilden eine Abfertigungsposition zur Berechnung des Frachtgeldes. Verpackte Gegenstände von einem Gewichte bis zu 20 Pfund koͤnnen jedoch jeder besonders zur Berechnung gezogen werden.

Die zu erhebende Fracht wird mit ganzen Groschen beziehungsweise Kreuzern abgerundet so daß Beträge bei der Thalerwährung unter ½ Groschen gar nicht, von ½ Groschen ab aber für einen Groschen, und bei der Gul⸗ denwährung Bruchkreuzer für volle Kreuzer gerechnet werden.

„Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter von den Versendern selbst zu verladen sind, so düͤrfen die Versender die Wagen nur bis zu der an denselben vermerkten Tragfähigkeit beladen. Für Ueberladung kann die Eisenbahn, vorbehaltlich sonstiger Entschädi⸗ ve9. eine in den besonderen Vorschriften festzustellende Conventionalstrafe erheben.

Die Conventionalstrafe wird auf den doppelten Betrag der vor-

enthaltenen Frachtgebühr festgesctzt.

§. 8. Zahlung der Fracht. Die Frachtgelder müssen bei der Aufgabe des Gutes berichtigt oder auf den Empfänger zur Zahlung angewiesen werden, die Eisenbahn kann jedoch eine sofortige Berichtigung der Frachtgebühren fordern, namentlich muß für

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shnellen Verderben unterliegen oder die Fracht nicht sicher decken, diese stets ij der Aufgabe entrichtet werden. 1

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RNachnahme und Provision. 36

dem Ermessen der Eisenbahn können die auf Gütern bei ihrer

Aufgabe auf die Bahn haftenden Spesen, deren Specificirung verlangt wer⸗ den kann, nachgenommen werden. Solche Nachnahmen werden dem Auf⸗ geber baar verabfolgt, wenn die Zahlung derselben von Seiten des Adressaten

ischehen ist. gesche

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b Vorschüsse auf den Gutes zulässig, bestimmen die be⸗ „wderen Vorschriften der einzelnen Bahnen. e ;8. den Werth des Gutes werden bis auf Uöhe von 100 Thlrn. unter denselben Bedingungen wie Spesen- Jachnahmen zugelassen, wenn dieselben nach dem Ermessen des expedirenden Beamten durch den Werth des Gutes sicher gedeckt werden. 1 . 8 4 Für die Verabfolgung der Nachnahme wird nur einmal und zwar die zurch den Tarif der Aufgabe⸗Station bestimmte Provision berechnet. Von den Eisenbahnen im Falle des Weitertransports von einer Bahn auf die undere nachgenommene Frachtgelder sind jedoch provisionsfrei. Für baare Auslagen (§. 1), welche ebenfalls nachgenommen werden tnnen, darf die im Tarife der die baaren Auslagen vorschießenden Eisen⸗

bahn bestimmte Provision für Nachnahme erhoben werdes. Annahme der Güter.

Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Güter zum Transporte eher anzu“ nehmen, als bis die Beförderung geschehen kann, namentlich also nicht, in“ sofern die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des nachgesuchten Transportes nicht genügen.

11. Aluflieferung der Güter und Beförderung.

Das Gut muß in den festgesetzten Expeditionszeiten aufgeliefert, be⸗ jiehungsweise von dem Absender verladen werden, und wird, je nach der Heclakation des Absenders, in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht beför⸗ bs Fie 8neditonslokaie sind dem Publikum im Sommer von 7 Uhr, im Winter von 8 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends, mit Aus- hluss einer durch Aushang in dem Expeditionslokale, beziehungs- nhs kanntmachung in einem Lokalblatt zu bestim-

weise auch durch Be 1 b latt; men An Sonn- und Festtagen wird gewöhn-

Mi it geöffnet. menden Mittagszeit geb ew5 ie 4 4 estimmungsorte dem jiches Frachtgut nicht angenommen und am Best g

Kdressaten nicht verabfolgt. 1 pilgut wird auch an Sonn- und Festtagen, aber nur in den ein

für alle Mal bestimmten, durch Aushang in den Expeditionslokalen und beziehungsweise auch in einem Lokalblatte bekannt gemachten 8 8 2* * 1 1 2 Hiefert. Tageszeiten angenommen und ausge 2 3 Das Eilgut muß mit einem auf rothem Papier gedruckten Fracht briefe (Anlage B.) aufgegeben werden und wird vorzugsweise und schleunig befördert. Die gewöhnlichen Frachtgüter, welche nach Anlage A. aufzugeben sind, werden so viel wie folge ihrer Auflieferung befördert. 8 V 916 Gestellung der Wagen für solche Güter, deren der selbst besorgt ß für ei bestimmten Tag nachgesucht und die inder selbst besorgt, muß für einen be chgesu gelgfen in 8. von der Absende⸗Station zu bestimmenden Frist vollendet

werden.

Diese Frist wird durc! . . bezichungsweise auch durch Bekanntmachung in zur allgemeinen Kenntniss gebracht.

812 Berechnung derselben.

Jede Bahn publizirt Lieferfristen. Durch Zusammenrechnung der ein⸗ Ihe dern ansgore betheiligten Bahnen ergiebt sich für den Vereinsverkehr. Sie beginnt mit der auf die Abstempe de 6 Frachtbriefes (§§. 4 und 5) folgenden Mitternacht und ist gewahrt, mw n innerhalb derselben das Gut dem Empfänger (oder . welche nach §. 19 die Ablieferung gültig geschehen kann), an ig 1. der an das Geschäftslokal zugeführt ist, oder, falls eine sol 8b 18 n9 nicht zugesagt ist, wenn innerhalb der gedachten Frist nach er G des Gutes am Bestimmungsorte schriftliche Nachricht 968 üee. . 9. für den Empfang zur Post gegeben oder ihm auf andere Weise wirklich z für den Bereich jeder Verwaltung folgende Maximal- Lieferfristen festgestellt:

A. Für gewöhnliche Frachtgüter: zu 20 Meilen 3 Tage; bei grösseren 20 Meilen einen Tag mehr.

mit einem Frachtbriefe glich nach der Reihen⸗

Anschlag in den Güter-Expeditionen und einem Lokalblatte 8

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Lieferungszeit.

Für einen Transport bis Entfernungen für je angefangene weitere

B. Für Eilgüter:

Für einen Transport bis zu 20 ““ ren Emfernungen für je angefangene weitere den mehr

I. NI;. ärfp 65 81'S

Ien ad A. and B. gedachten Fristen dürfen höchstens noch

je weitere 24 resp. 12 Stunden hinzutreten: a) wenn die Beförderung durch einen Zug

ei is station fahr ässi auf einer Zwischenstation fahrplanm. 8 b) wenn das Gut nicht auf dem direkten Hauptcours des Zuges

verbleibt, sondern einen Nebencours auf HEE16u schlägt, oder einen nicht überbrückten Flussübergang

. 8 gE ren hat, oder endlich auf dem Tran

Meilen 24 Stunden; bei grösse- 20 Meilen 12 Stun-

bewirkt wird, welcher g übernachtet;

sport aus dem Bereich einer

Verwaltung in den Bereich einer andern anschliessenden Ver- waltung übergeht.

Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer steueramtlicher Abfertigungen. Der Verwaltung wird vorbehalten, für Messen und 2 andere Zeiten aussergewöhnlichen Verkehrs Zuschlagfristen festzu’-N- setzen und zu publiziren.

Für Güter, welche Bahnhof restante gestellt sind, ist die Liefer- frist gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestim- mungsstation zur Abnahme bereit gestellt ist.

e. 1 ““ “] 10 ½ I“ §. 13. eHssd , bnn 1“ Zeitweilige Verhinderung des Tran

Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntransportes durch Natur⸗ ereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so ist der Absender nicht gehalten, die Aufhebung des Hindernisses abzuwarten; er kann vielmehr vom Vertrage zurücktreten, muß alsdann aber die Eisenbahn, sofern derselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung des Trans- portes und der Kosten der Wiederausladung durch eine (in den besonderen Vorschriften festgesetzte) Gebühr entschädigen und außerdem die Fracht für die von dem Gute etwa schon zurückgelegte Transportstrecke berichtigen. 8

Die Gebühr für die Kosten der Vorbereitung des Transports

und der Wiederausladung ist in den Tarifen festgesettt.

Apvisirung und Ablieferung des Gutes. i Ddie Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem durch den Frachtbrief bezeichneten Empfänger den Frachtbrief und das Gut auszu⸗ liefern. Nachträglichen Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Gutes oder Auslieferung desselben an einen anderen als den in Frachtbriefe bezeichneten Empfänger hat die Eisenbahn so lange Folge zu leisten, als sie 8 Letzterem nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte den Frachtbrief noch nicht übergeben hat. Der Absender hat in diesem Falle auf Erfordern das ihm etwa ausgestellte Frachtbrief⸗Duplikat (§. 5 Nr. 4) oder den Auf⸗ nahmsschein zurückzugeben. 1 8 Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, andere Anweisungen als diejenigen welche auf der Aufgabe⸗Station erfolgt sind, zu beachten. . Ist dem Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der Frachtbrief bereits üͤbergeben, so hat die Eisenbahn nur die Anweisun⸗ gen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für die Ladung verhaftet ist. 1— 1 8 Bei denjenigen Gütern, welche die Eisenbahn nicht selbst dem Empfän- ger an seine Behausung oder an sein Geschäftslokal zuführen läßt, wird dem Adressaten nach Ankunft der transportirten Güter schriftliche Nachricht von der erfolgten Ankunft der Güter durch Boten, per Post oder durch sonst uͤbliche Gelegenheit zugesendet. 6 Wo die Verwaltung es für angemessen erachtet, werden von derselben besondere Roöllfuhr-Unternehmer zum An- und Abfahren der Güter innerhalb des Stationsortes oder von und nach seitwärts belegenen Ortschaften bestellt, auf welche der §. 18 des Reglements Anwendung findet. 8 Die Taxe für die dem Rollfuhr -Unternehmer zu zahlende Ge- bühr wird in den betreffenden Güter-Expeditionen zur Einsicht aus- änge hieh . Empfänger, welche sich ihre Güter selbst abholen 8 oder sich anderer, als der von der Bahnverwaltung bestellten Fhr Unternehmer bedienen wollen, haben dies der betreffenden Güter- Expedition rechtzeitig vorher, jedenfalls noch vor Ankunft des Gutes und auf Erfordern der Güter-Expedition unter glaubhafter Beschei- igung der Unterschrift schriftlich anzuzeigen. 8 E1“ von der Selbstabholung sind dicjenigen Güter, welche nach steueramtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen nach Königlichen Packhöfen oder Niederlagen gefahren werden müs- sen. Güter, welche Bahnhof restante gestellt sind, werden nicht avisirt. 8 1 Nach geschehener Zahlung der etwa noch nicht berichtigten Fracht und der auf den Gütern haftenden Auslagen und Gebühren erfolgt gegen den lieferung der vorschriftsmäßigen vollzogenen Empfangsbescheinigung und zeigung des quittirten Frachtbriefes die Auslieferung des Guts in den Ex⸗ peditionslokalen und die Stellung der Wagen zur Entladung auf den Ent⸗ ladungsplätzen, und zwar mit folgenden näheren Zeitbestimmungen; 1) Die Güter sind 24 Stunden nach Zusendung der Benachrichtigung während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen. 6“ Zahnhof restante gestellte Güter, sowie Güter derjenigen Empfänger, welche sich die Avisirung schriftlich ein für alle Mal verbeten haben, sind 24 Stunden nach Ankunft abzu-

nehmen. 1 b Fristen, binnen welcher die von dem Versender selbst verladenen Güter durch die Empfänger auszuladen und abzuholen sind, werden durch die besonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt. 1

Diese Fristen werden auf jeder Station durch Aushang in den Expeditionslokalen. beziehungsweise auch durch Bekannt-

in ei à2 Cenntniss ge- machung in einem Lokalblatte zur allgemeinen Ker g

bracht. 8 Zwischenfallende Sonn⸗ und Festtage

ger fga⸗ t eines Theils der in demselben Fracht

Wegen nicht erfolgter Ankunf . b briefe verzeichneten Sendung, wovon jeder Theil ohne Zusammenhan mit dem Ganzen einen allgemeinen Verbrauchswerth hat, soll die An

zöme des angekommenen Theils und die Zahlung des verhältni natnag es ee sas vom Adressaten nicht verweigert werden dür⸗ fen, unbeschadet der auf Grund der §§. 17 ff. von ihm zu erhebenden Entschädigungs Ansprüche. Ce hristeng Auslieferung und Abnahme des Eilgutes soll in mög⸗ lichst kurzen, durch die besonderen Vorschriften zu bestimmenden Fristen er⸗

werden überall nicht mit⸗