1865 / 222 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Obligation des Pillkallener Kreises

über .. Thaler Preußisch Courant II. Emission. Aluf Grund des unterm bestätigten Kreistags⸗ Beschlusses vom 12. November 1864 wegen Aufnahme einer Schuld von 30,300 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für die Chaussee⸗ Bauten des Pillkallener Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Thalern Preußisch Courant, welche für den Kreis

kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,300 Thalern geschieht vom Jahre 1867 ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs⸗ Fonds von wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867 ab in dem Monate Februar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus⸗ geloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be⸗ zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in dem Pillkallener Kreisblatte und dem Könhniglichen Staats⸗Anzeiger.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jedes Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der aasgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldver⸗ schreibung bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Pillkallen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei⸗ bung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der spätern Fälligkeits⸗ termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld⸗ verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗Ord⸗ nung Theil I. Tit. 51. §§. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Pillkallen.

Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier⸗ jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt⸗ gehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗ Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind 20 halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres.... ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunal⸗Kasse zu Pillkallen gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗ Coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗ schrift ertheilt. Pillkallen, den..ten. 1 Die ständische Kommission für die Chausseebauten im Pillkallener Kreise.

Provinz Preußen. Regierungs⸗Bezirk Gumbinnen. Zins⸗Coupon zu der Kreis⸗Obligation des Pillkallener Kreises, II. Emission, Littr.. NW 1 Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in b6PPPP—Ib e resy. vom ien L und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr von bis mit (in Buchstaben)) Thaler ... Siülbergroschen bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Pillkallen. b Pillkallen, den..ten Die ständische Kreis⸗Kommission G Chausseebauten im Pillkallene Kreise. Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah- ren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres angerechnet, er⸗ hoben wird.

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Provinz Preußen. Riegierungsbezirk Gumbinnen. zur Kreis⸗Obligation des Pillkallener Kreises, II. Emission.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der

Obligation des Pillkallener Kreises, II. Emission, Littrt. Nr......

über. . Thaler à fünf Prozent Zinsen die ..te Serie Zins⸗Coupons

82

für die fünf Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Pill. kallen nach Maßgabe der diesfälligen, in der Obligation enthaltenen Be⸗

stimmungen. 1 .b

Pillkallen, den .. ten.

11““ 88 8 8 5 88 8 Die ständische Kreis⸗Kommission für die Chausseebauten im

Pillkallener Kreise

Bestätigungs⸗ und Konzessions⸗Urkunde für den zwischen der Actien⸗Gesellschaft der Preu⸗ ßisch⸗Niederländischen Verbindungsbahn einerseits und der Bergisch⸗Märkischen und Rheinischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft andererseits unter dem 16. März 1865 abgeschlossenen Vertrag bezüglich der Eisen⸗ bahnen von Viersen und Kempen nach der Preußisch⸗ Niederländischen Landesgrenze bei Venlo, bezie⸗ hungsweise für den Bau und Betrieb der letzt⸗ genannten Bahn an die Rheinische Eisenbahn⸗ Gesellschaft. Vom 15. August 1865. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. Nachdem die Actien⸗Gesellschaft der Preußisch⸗Niederländischen Verbindungsbahn in der General⸗Versammlung ihrer Actionaire vom 26. April c. beschlossen hat, nach Inhalt des anliegenden (a.) am 16. März c. zwischen deren Verwaltungsrath einerseits und an⸗ dererseits der Königlichen Direction der Bergisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft zu Elberfeld und der Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft zu Cöln abgeschlossenen, von den General⸗ Versammlungen der Actionaire der letzteren Gesellschaften unterm 30. Juni und beziehungsweise 27. Mai c. inzwischen genehmigten Vertra⸗ ges, das Eigenthum der durch Unsere Ordre vom 21. August 1863 (Gesetz⸗ Sammlung für 1863 Seite 675) concessionirten Eisenbahnstrecke von Viersen bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Venlo an die Ber⸗ gisch⸗-Märkische und an die Rheinische Eisenbahngesellschaft zu übertra⸗ gen, dieselbe demnächst für die beiden Käuferinnen Behufs Inbetrieb⸗ nahme durch dieselben, völlig betriebsfähig fertig zu stellen und außerdem ihre Rechte und Pflichten bezüglich des Baues und Be⸗ triebes einer Eisenbahn von der Preußisch⸗Niederländischen Grenze bei Venlo nach Kempen auf die Rheinische Eisenbahngesellschaft zun Zwecke des selbstständigen Baues und Betriebes durch dieselbe zu devolviren, wollen Wir diesen Beschluß nebst dem gedachten Ver⸗ trage hierdurch, jedoch unbeschadet der Rechte Dritter bestätigen, zu gleich aber auch der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Bau und Betriebe der letztgenannten Eisenbahn von Venlo bis Kempen Un⸗ sere landesherrliche Genehmigung hiermit ertheilen, und bestimmen, daß auf diese Eisenbahn die in dem Gesetze über die Eisenbahn⸗ Unternehmungen vom 3. November 1838 enthaltenen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Expropriation, ingleichen das Gesetz über die von den Eisenbahnen zu entrichtenden Abgaben vom 30sten Mai 1853 Anwendung finden sollen. 1 Wir genehmigen und verordnen ferner, daß, soweit in Aus⸗ führung des gedachten Vertrages vom 16. März d. J. die vorge nannten Eisenbahnen demnächst in das Eigenthum der Bergisch Märkischen, beziehungsweise Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft über⸗ gehen, dieselben einen integrirenden Bestandtheil dieser Unternehmun gen bilden und für dieselben die Statuten der erwähnten Gesell⸗ schaften, und zwar das Statut der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ gesellschaft sammt den von Uns unter dem 14. September 1850, 20. Dezember 1858 und 27. Juni 1864 bestätigten Nachträgen be⸗ züglich der auf diese Gesellschaft, und das Statut der Rheinischen Eisenbahngesellschaft sammt dem unter dem 5. März 1856 von Uns genehmigten Nachtrage bezüglich der auf letztere Gesellschaft übergehen⸗ den Strecken in gleicher Weise, wie für das Haupt⸗Unternehmen und

die Erweiterungen desselben jedoch mit der Maßgabe gelten sollen

daß beide Gesellschaften gehalten sind, alle diejenigen Verbindlichkeiten zu erfüllen, welche in dem zwischen Unserer und der Königlich Niederländischen Staats⸗Regierung wegen Anschlusses der beider⸗ seitigen Strecken der Viersen⸗Venloer und Kempen⸗Venloer Eisenbahn unter dem 14. März 1864 abgeschlossenen Vertrag in Beziehung auf den Bau und Betrieb dieser Eisenbahnen diesseits übernommen worden sind.

Die gegenwärtige Bestätigungs⸗ und Konzessions⸗Urkunde ist

nebst dem Vertrage vom 16. März d. Js. durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. e 1

Graf zu Eulenburg.

verkauft den zum Bau einer doppelgeleisigen Bahn von Viersen bis zur preußischen Landesgrenze in der Richtung nach Vento gemäß der betreffen⸗ den, höheren Orts festgestellten resp. noch festzustellenden Baupläne erforder⸗ lichen Grund und Boden einschliehlich der Gräben, Boͤschungen, Schutz⸗ streifen und überhaupt aller Pertinenzien in folgender Weise an die Bergisch⸗Märkische respektive Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft:

E““ zwischen der Actien⸗Gesellschaft der Preußisch⸗Nieder⸗ ländischen Verbindungsbahn einerseits und der Ber⸗ gisch⸗Märkischen und Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft andererseits, d. d. München⸗Gladbach,⸗— den 16. März 1865.

Die Actien⸗Gesellschaft der preußisch⸗niederländischen Verbindungsbahn

a) das Areal auf der Strecke von Viersen bis zum Bahnhofe Kalden⸗ kirchen wird der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft zu deren alleinigen Eigenthume, 8 ) der Bahnhof Kaldenkirchen selbst an die Bergisch ⸗Märkische und die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft dergestalt übertragen, daß von den beiden durch den anzulegenden Insel⸗Perron getrennten Theilen des Bahnhofs der südliche ausschließlich an die Bergisch⸗ Märkische, der nördliche dagegen ebenmäßig an die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft übergeht, während die zwischenliegende Fläche nebst den auf derselben herzustellenden Bau⸗Anlagen gemeinschaftliches Eigenthum beider Ge⸗ ellschaften wird; ) 8 88 Strecke vom Bahnhofe Kaldenkirchen bis zur preußischen Landesgrenze worauf zwei Geleise und zwar das in der Richtung auf Venlo linksseitige für die Bergisch⸗Märkische, das rechtsseitige für die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft herzustellen sind wird die linke Hälfte des Bahnplanums nebst Pertinenzien zum Allein-Eigenthum an die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft, die rechte Hälfte in gleicher Weise an die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft abgetreten. Insoweit die Actien⸗Gesellschaft der Preußisch⸗Niederländischen Verhin⸗ bindungsbahn selbst noch nicht Eigenthümerin des vorbezeichneten G“ sein sollte, verpflichtet sie sich, auf ihre Kosten das Eigenthumn für 8 Bergisch⸗Märkische respektive Eisenbahn⸗Gesellschaft nach Maßgabe iger Stipulation zu erwerben. . b Bauten, welche Verkäuferin auf dem vorbezeichneten Terrain bereits gemacht hat, sind der betreffenden Ankäuferin ö soweit dieselben nicht blos den vorübergehenden Bedürfnissen des Bahnbaue Gleezuferin hat das vorbezeichnete Areal Lasten⸗ und Hypothekenfrei zu übergeben und für jederlei Evietion Gewähr zu leisten. Paragraph zwei. 1 Die Actien⸗Gesellschaft der Preußisch Niederländischen Verbin bahn übernimmt ferner auf eigene Kosten, der Sergict. Wästzscheh tive der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft gegenüber, die ““ diesen Gesellschaften überlassenen Bahnstrecken Lihschseßüich. L1.12 längstens bis zum ersten Januar achtzehnhundert sechs un f 19 n. und anschlagmäßig fertig hee zeen Be end Kehsberteen ähigen Zustand zu setzen und mit allen für b“ hegencnpen .— Ausgeschlossen hiervon ist jedoch I der im Titel vierzehn des betreffenden Kosten⸗Anschlags vorgesehe triebsmittel. 1 Die Ausführung erfolgt genau nach Maaßga e nehmigten 8 festgestellten, respektive noch LL yö“ schläge, sowie des Bau⸗Entreprise „Vertrages, welcher Namens 2

be der höhern Orts ge⸗

Paragraph acht.

Fesells IFreußisch⸗Ni ändisch bbi bahn mit dem Herrn Fesellschaft der Preußisch⸗Niederländischen Verbindungs 9 b E11“ dem Handlungshause Aedeh 8 v“ 8 dreizehnten April achtzehnhundert drei und sechszig a hlossen sn st⸗ and iit gof der Shnice vom Bahnhofe Kaldenkirchen bis zur Landes grenze statt des in jenem Bau⸗Entreprise⸗Vertrage nur vorgesehenen einen Heleises ein doppeltes Geleis auszuführen. Bahnhofe zu Ka denkirchen dessen Anlage zwischen den kontrahirenden Gesellschaften vereinbarten, 11““ Genehmigung noch zu unterbreitenden, zu diesem Akte paraphir 1' . 8 vom ersten Febraar achtzehnhundert fünf und sechszig g 8 Actien⸗Gesellschaft der Preußisch⸗Niederländischen Verbindungs! ah tie giösten zur Zollabfertigung nöthigen Gebäude und Einrichtungen auf eige Fertig zu stellen. Paragraph drei. 3 Alle auf n hn . Wege⸗ und LFerhn l . 8 zisch⸗Nieder berhaupt auf den Bau und Betrieb der Preu 1 bE11 indunasbahn bezüglichen Erwerbs⸗Instrumente, Grun 1 1““ Verhandlungen, Akten, Pläne und 11““ Preußisch⸗Niederländische Verbindungsbahn Gesellschaft an G Märkische respektive die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft bei Ueberga Bahn mit zu übergeben. aragraph vier. 8 1 Die Actien⸗Gesellschaft 88 Preußisch⸗Niederländischen Pes t ungaahe überträgt ferner hierdurch alle Rechte, welche für sie bezüg 68 kändischen ind Betriebes einer Eisenbahn von der Königlich preußisch nieder

en stipulirt sind (vergleiche Paragraph Landesgrenze bei Venlo nach Kempen W“ 8 9 vierzehnten März

sechs jerzig des Statuts und Staatsvertrag 1 Maͤ 1“ und sechszig, Gesetzsammlung pro He 88 und sechszig Seite dreihundert fünf und achtzig) auf die Rhe bahn⸗Gesellschaft. 1 Faragraph fünf. Durch den Uebergang 8 Konzession für die Kemden . 11e an die Rheinische Eisenbahn⸗Gesollschaft, als in zor Wiersen⸗ Benloer 1g EEETTA14“ Venchische Eisenbahn Gesellschaft als integrirender

Feen die Actien⸗Gesellschaft der Preußisch⸗Nieder⸗ 1 S8

nach Möglichkeit beschleunigt werden.

2 11.1.“

1 8 8 ländischen Verbindungsbahn von den ihr nach Inbalt ihres Statuts und des Staatsvertrages vom vierzehnten März achtzehnbundert vier und sechszig gegenüber dem Staate obliegenden Verpflichtungen liberirt.

Paragraph sechs. 8 Die Actien⸗Gesellschaft der Preußisch⸗Niederländischen Verbindungsbahn

erhält als Gegenleistung:

a) von der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft die Summe von einer Million und hundert vier und dreißig tausend Thalern preußisch Courant, 1“

) von der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft die Summe von hundert sechs und zwanzig tausend Thalern preußisch Courant Von diesen Summen fällt, mie der Stempelberechnung wegen bemerkt wird, auf die nach Paragraph zwei Seitens der Preußisch⸗ Niederländischen Verbindungsbahn⸗Gesellschaft übernommenen Arbeits⸗ leistungen der Betrag von fünfhundert zweitausend zweihundert neun und sechszig Thalern eilf Groschen einem Pfennig respektive sechs und vierzigtausend einhundert vierzehn Thalern vier Groschen zehn Pfen nigen und auf die Lieferungen der Betrag von dreihundert drei und fünfzigtausend fünfhundert sechs und fünfzig Thalern sechs Groschen eilf Pfennigen respektive sechs und sechszigtausend drei und vierzig Tha lern zehn Groschen zwei Pfennigen. 1 b Die Reste von zweihundert acht und siebenzigtausend einhundert vier und siebenzig Thalern zwölf Groschen respektive dreizehntausend achthundert zwei und vierzig Thalern fünfzehn Groschen gelten als Kaufpreise für die nach Paragraph ein übertragenen Objekte. Als Aequivalent für die im Paragraph vier stipulirte Uebertragung erstattet die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft die von der Preußisch⸗ Niederländischen Verbindungsbahn⸗Gesellschaft für die Vorarbeiten der Strecke Kempen⸗Venlo verausgabten Geldbeträge sofort nach P fection dieses Vertrages. 6“ Paragraph sieben. Die Actien⸗Gesellschaft der Preußisch⸗Niederländischen Verbindungsbahn verzichtet auf alle Nebenforderungen, insbesondere für etwaige außerkontrakt⸗ liche Bau⸗Anlagen und Einrichtungen, welche auf dem in Rede stehen- den Terrain etwa gemacht sind oder noch gemacht werden. Letztere fallen mit Ausnahme solcher, welche nur vorübergehenden Bedürfnissen des Bahnbaues gedient haben, und von der genannten Gesellschaft zu beseitigen sind als Pertinenz des Grund und Bodens, auf welchem sie sich be⸗ finden, der Bergisch⸗Märkischen oder der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellsch ausschließlich oder beiden gemeinsam ohne weiteres Entgelt zu.

2

Im Uebrigen werden die von der Bergisch⸗Märkischen und der Rheini⸗ schen Eisenbahn⸗Gesellschaft übernommenen und an deren respektiven Haupt⸗ kassen zu leistenden Zahlungen fällig, sobald die gedachten Bahnstrecken, ein⸗ schließlich sämmtlicher Bahnhofs⸗Anlagen diesem Vertrage gemäß fertig ge⸗ stellt und als betriebsfähig von den zuständigen Königlichen ab- genommen worden sind und ferner die Regulirung der den bisherigen Grun 8 besitzern gegenüber uüͤbernommenen Verpflichtungen nachgewiesen ist. 1“ dieser Nachweis nicht erbracht, oder aber die Ausführung und betrie fäig. Einrichtung der Bahn bei deren Uebergabe nicht in allen Theilen zu. dingungen dieses Vertrages entsprechend befunden, so sind die beiden anderen Kontrahenten berechtigt, einen entsprechenden, im Nichteinigungsfalle 1 dem technischen Mitgliede des Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariats 5b öͤln unter reichlicher Schätzung und gültig festzustellenden Theil G ung so lange zurückzubehalten, Verpflichtungen regulirt respektive die er⸗

2 ände erledigt sind. 1 Eö1“ solches denanüichst geschehen, ist die zurückbehaltene 8ne 8 nebst vier und ein halb prozentigen, vom Tage der Uebergabe der Bahn⸗ strecken zu berechnenden Zinsen nachträglich ohne Verzug zu 8

Die Bergisch⸗Märkische und die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellf 888 können die Gegenleistung nach ihrer Wahl, entweder in baarem Gelde und ein halb prozentigen zum Nominal⸗Werthe zu berechnenden Prioritä

V Obligationen ihrer betreffenden Bahn berichtigen.

Aeagahn. Gesellsc st verbleibt als Erwerberin rgisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft verbleibt als Erwerderle der Der. Ee-gisteid Rreit⸗Gladbacher Eisenbahn, die von dieser Gesellschaft übernommene Verpflichtung zur Ausführung des Doppelgeleises 998 nach Gladbach Behufs Durchführung der Züge bis zu und b em Cen

tral⸗Bahnhofe SG Paragraph zehn.

Seitens aller Kontrahenten soll die Beschaffung der 507GG erforderlichen Ratificationen der General⸗Versammlungen und des Staa

ificati inner heute ab diese tisicationen innerhalb sechs Monaten von heu

mani die vorstehende Uebereinkunft als nicht zu Stande itrahenten sich nicht zuvor über eine Verlängerung

nicht erfolgt sein, gekommen, falls Kontra

geeinigt haben sollte Paragraph eilf.

s werden zu einer Hälfte vo d. entstehenden Stempelkosten we z d1st. ng

Betrages ihrer

Die een zu isch⸗Niederländischen Verbindungsbahn Gesellschaft, z beiden andern Kontrabenten nach Verhältniß des

Gegenleistungen getragen. 8

Ministerium der auswärtigen Angelegenbeiten.

Der Kaufmann Rasmus Lossius in Christiansund Konsular⸗Agen en daselbst bestellt worden.

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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

v Arbeiten.

Der Baumeister Lieber zu Mülheim a’ d. Mosel ist zum König⸗ lichen Kreisbaumeister daselbst ernannt word

“.