1865 / 229 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

v“

nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch eine mit den benachbarten Grund⸗ stücken vorgehende Veränderung, so wird die Königlich württembergische Re⸗ Lehane dieselbe zwar einrichten und unterhalten, jedoch nur auf Kosten der

nüeressenten. Artikel 8.

Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Königlich württember⸗ gischen Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecken im preußi⸗ schen Gebiete der Königlich preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle innerhalb des Königlich preußischen Gebietes vorkommenden, die Bahn⸗ Anlagen oder den Transport auf denselben betreffenden Verbrechen, Ver⸗ gehen und Uebertretungen sollen daher den Königlich preußischen Behörden zur Untersuchung und Bestrafung angezeigt und nach den Königlich preußi⸗ schen Gesetzen beurtheilt werden. b I

Auch sollen die an den Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete zu errichtenden Hoheitszeichen nur diejenigen des preußischen Staates sein.

Für die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Dienstverbrechen und Ver⸗ gehen der von der Königlich württembergischen Regierung angestellten Beam⸗ ten sind jedoch die Koͤniglich württembergischen Behörden allein zuständig.

Wird die Verhaftung eines auf den Bahnen innerhalb des Königlich preußischen Gebietes angestellten Königlich württembergischen Eisenbahn⸗ bediensteten wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich preußischen Bebörden verfügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfor⸗ dernisse des Eisenbahndienstes gehörige Rücksicht genommen und, so weit es nach den Umständen irgend thunlich ist, die nächstvorgesetzte Eisenbahnbehörde so zeitig von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden, daß der etwa nöthige Stellvertreter noch rechtzeitig in den Dienst eingewiesen werden kann.

Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Ver⸗ trages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahn⸗Unternehmungen von der Königlich preußischen Regierung erlassen werden, sollen für die in Rede stehenden Eisenbahnen, so lange sie im Eigenthume und im Betriebe der Königlich wuͤrttembergischen Regierung sich befinden, ohne vorherige Verstän⸗ digung keine Anwendung finden. 1 Artikel 9. Regierung soll berechtigt sein, an ihre Bahn von Tuͤbingen über Hechingen nach Balingen auch innerhalb des Königlich preußischen Gebietes jedem Eisenbahn⸗Unternehmen, welches der Frequenz der Bahn von Hechingen über Balingen und Ebingen nach Sig⸗ maringen Abbruch thun würde, bis zum Schlusse des Jahres 1899 den Anschluß zu versagen. 191. b

Im Uebrigen behält die Königlich preußische Regierung sich das Recht vor, innerhalb ihres Gebietes an die im Eigenthume der Königlich württem⸗ bergischen Regierung stehenden Eisenbahnen andere Bahnen anzuschließen, beziehungsweise daruͤber oder darunter wegzuführen. Die Königlich preußische Regierung wird aber von diesem Rechte auch nach Ablauf der oben be⸗

8 Ddie Königlich württembergische

stimmten zeitlichen Beschränkung nie anders Gebrauch machen, als wenn sie die dafür sprechenden Gründe fuüͤr triftig genug erkennt, um den betreffenden Anschluß oder die Bahnüberschreitung auch selbst dann zu verfügen, wenn die auf Grund gegenwärtigen Vertrages von der Königlich württembergischen Regierung herzustellenden Bahnen Königlich preußisches Staatseigenthum wären. Außerdem wird die Königlich preußische Regierung sich in den be⸗ zuüglichen Fällen stets mit der Königlich wüͤrttembergischen Regierung über die zu treffenden Einrichtungen zu verständigen suchen. ar. Artikel 10. u“ . Ddie Bahnpolizei⸗Ordnungen werden von der Königlich preußischen Re⸗ ierung für die betreffenden Bahnstrecken ihres Gebietes nach vorgängiger erständigung mit der den Betrieb führenden Königlich württembergischen Regierung erlassen werden. Den Königlich württembergischen Eisenbahn⸗ beamten werden dabei in Bezug auf die Eisenbahnpolizei dieselben Befug⸗ nisse eingeräumt werden, welche auf den Königlich preußischen Staats⸗ bahnen die betreffenden Königlich preußischen Bahnbeamten auszuüben aben. - Die von der Königlich triebsmittel sollen ohne weitere werden. Artikel 11.

württembergischen Regierung geprüften Be⸗ Revision im preußischen Gebiete zugelassen

Die Königlich württembergische Regierung verpflichtet sich, die auff

Grund dieses Vertrags von ihr in Königlich preußischem Gebiete aus⸗

gebauten Bahnen mit gleicher Sorgfalt fortwährend zu unterhalten und

zu betreiben, wie ihre Staatsbahnen auf Königlich württembergischem Artikel 12. 114““ Fts8 8

In Betreff der Staats⸗ und Gemeinde⸗Abgaben und Lasten wird die Königlich preußische Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten begünstigten Regierung für ihre Eisenhahnen im Königlich preußi⸗ schen Gebiete eingeräumt hat oder noch einräumen wird, in gleichem Umfange auch der Königlich württembergischen Regierung zu Theil werden lassen. Insbesondere soll der Betrieb auf den betreffenden Bahnen, so lange diese im Eigenthume und Betriebe der Köͤniglich württembergischen Regie⸗ rung sich befinden, mit einer Gewerbesteuer oder ähnlichen öffentlichen Ab⸗ gaben nicht belegt werden und rücksichtlich der Grundsteuer als verabredet gelten, daß unter allen Umständen mindestens die Schienenwege der von der Königlich württembergischen Regierung im preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahnen von der Grundsteuer befreit bleiben müssen. u Artikel 13. daß die bestehende Zolleinigung zwischen den König⸗ reichen Preußen und Württemberg aufhoͤren sollte, verpflichtet sich die Köͤnig⸗ lich preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche Gegenstand gegen⸗ wärtigen Vertrages sind, keine Durchgangs⸗Abgaben zu erheben, auch hin⸗ sichtlich der darauf transitirenden Güter die zollamtlichen Kontrolmaßregeln stets auf das nothwendigste Maß zu beschränken.

Dagegen sichert die Königlich württembergische Regierung für denselben Fall die Durchgangszolfreiheit für alle diejenigen Waaren zu, welche im Eisenbahnverkehr von den Hohenzoheernschen Landen durch das Königreich Württemberg nach den Hohenzollernschen Landen durchgeführt werden.

Für den Fall,

a a nset 14. 1

Die Königlich württembergische Regierung wird die Stellen der Lokal⸗ beamten im Königlich preußischen Gebiete, mit Ausnahme der Bahnhofs⸗ Vorstände und der Erhebungs⸗Beamten, thunlichst mit Angehörigen des preußischen Staats besetzen, auch dabei auf versorgungsberechtigte preußische Militairpersonen vorzugsweise Rücksicht nehmen. Nichkpreußen, welche die Königlich württembergische Regierung bei den Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete beschäftigt oder anstellt, scheiden dadurch aus dem Unter⸗ thanen ⸗Verbande ihres Heimathlandes nicht aus. ——.—

Artikel 15. 1 5

Die Königlich württembergische Regierung ist damit einverstanden, daß die von ihr bestellte Bau⸗ und Betriebs⸗Verwaltung wegen aller Entschädi⸗ gungs⸗Ansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbahn⸗Anlagen auf preußischem Gebiete, oder des Betriebes auf denselben erhoben werden möchten, der Ent⸗ scheidung der zuständigen Königlich preußischen Gerichte sich zu unterwerfen habe, und daß die gegen die vorgedachte Verwaltung in Vertretung der Königlich württembergischen Regierung ergehenden Entscheidungen ihrerseits als verbindlich anzuerkennen seien.

Artikel 16.

Die Feststellung der Fahrpläne und Tarife wird der Königlich württem⸗ bergischen Regierung in so weit und so lange allein überlassen, als die be⸗ treffenden Bahnen in ihrem Eigenthume und eigenem Betriebe sich befinden.

Es sollen jedoch auf jeder dieser Bahnen mindestens zwei Personenzüge täglich hin und zurück stattfinden, welche, soweit die Königlich preußische Regierung es für Bedürfniß erkennen wird, bei sämmtlichen Stationen und Haltestellen des Koöͤniglich preußischen Gebietes anhalten.

Außerdem wird die Königlich württembergische Regierung für den ge⸗ sammten Verkehr von und nach den im Königlich preußischen Gebiete lie⸗ genden Stationen und Haltestellen keine ungünstigeren Tarifbestimmungen und keine höhere Tarifeinheiten zur Anwendung bringen, als für den Ver⸗ kehr von und nach den im Königlich württembergischen Gebiete liegenden Stationen und Haltestellen jeweilig in Geltung sein werden.

Tarifermäßigungen und Erleichterungen, welche einem Interessenten zu Theil werden, sollen bei sonst gleichen Verhältnissen auch anderen Inter⸗ essenten gewährt werden. Zwischen den gegenseitigen Unterthanen sollen sowohl bei Feststellung der Fahr⸗ und Frachtpreise als auch in Bezug auf die Zeit der Abfertigung keine Unterschiede gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staats in das Gebiet des anderen Staats übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden und darin verbleibenden Transportee.

Für den Fall, daß die zur Zeit dem Fürstlichen Hause Thurn und Tagxis zustehende Verwaltung und das nutzbare Eigenthum der Postanstalt in den hohenzollernschen Landen in der Folge an die Königlich preußische Regierung übergehen sollte, gestattet die Letztere der Königlich württembergi⸗ schen Postverwaltung, die auf den Eisenbahnen sich bewegenden Züge in be⸗ liebiger Weise und in beliebigem Umfange zur Befoͤrderung von Postsen⸗ dungen aller Art im Transit durch die hohenzollernschen Lande benutzen zu lassen, ohne für diesen Transit irgend eine Abgabe zu beanspruchen.

Dagegen übernimmt die Königlich württembergische Regierung, der Königlich preußischen Postverwaltung gegenüber, für den Eingangs voraus⸗ gesetzten Fall folgende Verpflichtungen:

1) der Betrieb auf den Eisenbahnen wird, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung gebracht;

2) die Königlich württembergische Regierung übernimmt bezüglich der auf

Koöniglich preußischem Gebiete belegenen Bahnstrecken den Transport a) der Briefe und Zeitungen, b) aller Packete und sonstigen Sendungen, welche gemünztes Geld,

Papiergeld, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen oder Pre⸗ ttiosen enthalten, ohne Unterschied des Gewichts, e) aller, andere Gegenstände enthaltenden Packete, welche einzeln das Gewicht von zwanzig Pfund nicht üͤbersteigen, d) derjenigen Postbeamten und Geräthschaften, welche von der König⸗ lich preußischen Postverwaltung zur Begleitung oder Expedition mitgegeben werden möchten.

Diese Pofisendungen wird die Königlich württembergische Eisenbahn⸗ betriebs⸗Verwaltung unter gleich günstigen Bedingungen befördern, wie solche für den Eisenbahn⸗Posttransport in Württemberg jeweilig gelten; jedoch sollen die Vergütungsansprüche an die Königlich preußische Postverwaltung für den Posttransport niemals die Selbstkosten überschreiten.

Durch vorstehende eventuelle Vereinbarung werden die derzeitigen Rechte des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis, als Inhaber der Landespost in Hohenzollern, nicht berührt, und wird in dieser Hinsicht die Königlich würt⸗ tembergische Regierung mit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Postver⸗

waltung besondere Vereinbarung treffen. unsintneinatJ 06 u

Artikel 18. . Ddie Koniglich preußische räumt der Königlich württembergischen Regie⸗ rung die Befugniß ein, auf den von Letzterer gebauten und betriebenen Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete einen Königlich württember⸗ gischen Staatstelegraphen anzulegen und für Eisenbahndienstzwecke, sowie außerdem für die durch das Königlich preußische Gebiet transitirenden De⸗ peschen jeder Art in Betrieb zu setzen. Die Köͤniglich württembergische Re⸗ gierung verpflichtet sich, auf denjenigen Eisenbahnstations⸗ oder Haltepunkten des Königlich preußischen Gebietes, wo des Eisenbahndienstes wegen ein Tele⸗ graphenbetrieb stattfinden wird, denselben, insoweit es die Königlich preußi⸗ sche Regierung verlangt, auch für den telegraphischen Verkehr der Behörden und des Publikums nutzbar zu machen und in diesem Falle keine höheren Gebühren in Anwendung zu bringen, als auf Königlich württembergischem Telegraphengebiete sonst für gleiche Leistungen erhoben werden.

Soweit die Königlich preußische Regierung eigene Telegraphenstationen in den Hohenzollernschen Landen unterhalten wird, ist die Königlich württem⸗ bergische Regierung damit einverstanden, daß die preußischen Telegraphen⸗

E

ben entstehende Streitfragen zwischen

drähte auf Verlangen der Königlich preußischen Regierung mit den 8 bergischen Telegraphendrähten in einen 2-dee-1er e,2 290 bindung möglichst “] gebracht werden.

1 1 rtikel 19.

Auf den im Artikel 1 genannten Eisenbahnen werden den Koͤniglich preußischen Militairmannschaften und Militaireffekten hinsichtlich der Beför⸗ derungspreise dieselben Ermäßigungen zu Theil, welche bei Beförderung Koͤniglich württembergischer Militairpersonen und Militaireffekten auf den Königlich württembergischen Staatsbahnen eintreten.

Auch ist die Königlich württembergische Regierung einverstanden, daß

nach Herstellung der einzelnen, den Gegenstand dieses Vertrages ausmachen⸗

den Eisenbahnverbindungen eine Abänderung der zwischen den beiderseitigen Hohen Regierungen bestehenden Aöe6 88 dem Zwecke 88b bart werden soll, um den Koͤniglich preußischen Militairmaunschaften und Effekten von und nach Hechingen und Sigmaringen statt des jetzigen Land⸗ weges die Benutzung der Eisenbahnen zu ermoöͤglichen.

1 Dagegen verpflichtet sich die Königlich preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausmachen, den Transit Königlich württembergischer Truppen und Militaireffekten durch die Hohenzollernschen Lande jederzeit im Frieden oder Kriege ungehindert und unbelästigt durch Grenz⸗ und Paßformalitäten zu gestatten.

L1““ 8 Artikel 10.

1 Die Königlich württembergische Regierung überläßt dem Ermessen der Königlich preußischen Regierung, zur Ueberwachung der Königlich preußi⸗ schen Interessen und Gerechtsame bei den von der Königlich württembergi⸗ schen Regierung im Königlich preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahnen, sowie zur Verhandlung mit der Königlich württembergischen Eisenbahnverwaltung in allen auf den Bau und Betrieb sich beziehenden Angelegenheiten einen besonderen Kommissarius zu bestellen oder auch andere geeignete Organe auszuwählen.

Artikel 21.

Die Koͤniglich preußische Regierung behält sich das Recht vor, bei jeder von dem im Artikel 1 genannten Eisenbahnen die innerhalb ihres Gebietes von der Königlich württembergischen Regierung hergestellte Bahnstrecke nebst allem zu derselben zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren nach dem vertragsmäßigen Endtermin für die Vollendung der sämmtlichen Bahnen (Artikel 2) in Folge einer mindestens drei Jahre vorher zu machen⸗ den Ankündigung gegen Erstattung des Anlagekapitals (Kosten der ersten Anlage, einschließlich der während der Bauzeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, sowie der Kosten für spätere Vervollständigungen und Erweiterungen) zu erwerben.

Insofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, soll von dem ursprünglichen Anlagekapitale nach einem durch Sachverständige zu be⸗ stimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden.

Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens einverstanden, daß, falls die Königlich preußische Regierung von dem hier vorbehaltenen Rüuückkaufsrechte künftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der betreffenden Bahnen nie eine Unter⸗ brechung des Betriebes auf denselben eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten, einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarif⸗ sätze und Tarifbestimmungen für die ganze betreffende Bahnlinie zuvor eine den Verhäͤltnissen anpassende geeignete Verständigung Platz greifen soll.

Artikel 22.

Für den Fall, daß die Königlich württembergische Regierung sich ver⸗ anlaßt sehen möchte, die im Königlich preußischen Gebiete hergestellten Bahn⸗ strecken künftig an eine andere Regierung oder an Privatunternehmer, sei es im Wege einer Konzession oder der Veräußerung oder Verpachtung, ganz oder theilweise zu überlassen, so ist hierzu die Zustimmung der Königlich preußischen Regierung erforderlich und wird alsdann über die einer Ab⸗ aͤnderung bedürfenden Punkte des gegenwärtigen Vertrages das Nähere zwi⸗ schen den beiderseitigen Regierungen verabredet werden. Artikel 23.

Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage oder über die Ausführung dessel·

b den beiden kontrahirenden Regierungen sollen schiedsrichterlich erledigt werden.

Zu diesem Behufe ernennt im vorkommenden Falle binnen sechs Wochen nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem der beiden Staaten angehörige unparteiische Schiedsmänner, welche einen fünften sich beiordnen, unter denen dann die Stimmenmehrheit über den Streitpunkt endgültig entscheidet. Können die vier gewählten Schiedsmänner sich über die Person des fünften nicht einigen, so hat jede der beiden Regierungen einen unparteiischen, gleichfalls keinem der beiden Staaten angehörigen Mann zu dem Zwecke zu bezeichnen, damit nach Bestimmung des Looses einer dieser beiden Männer von den vier Schiedsmännern als Fünfter zugezogen werde.

Artikel 24.

Die Königlich württembergische Regierung behält sich für gegenwärtigen Vertrag die Zustimmung ihrer Stände, soweit dieselbe erforderlich ist, vor. Artikel 25.

Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Geneh⸗ migung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden zu Berlin binnen vier Wochen vorgenommen werden.

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidruückung ibrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. 1u““

So geschehen Karlsruhe, den 3. März 18s65..

(L. S.) Carl Wilhelm (L. S

Everhard Wolf. (L. S.) Paul Ludwig 8 Wilhelm Jordan. 4

Die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden des vorstehenden Vertrages ist zu Verlin bewirkt worden.

—.) Otto Freiherr Thumb von Neuburg.

(L. S.) Ludwig von Klein.

18

höch Regi

1)

Meß

schen

gieru

schen

schen

den

Eisen

über bei d

Fissche

Se. Königliche Hoheit der

ses Vertrages an gerechnet,

Bahn durch das Ablachthal nach Mengen haͤngt die Ausübung Artikel 1. eingeräumten Rechtes zum Bau, auch innerhalb des Königlich preußischen Gebietes, von der freien Entschließung der Großherzoglich badi

mung

und einen halben Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen. Auch im Uebrigen sollen

gestalt eingerichtet werden, daß letztere nicht nur von der einen Bahn zur

anderen, sondern auch

gehen können.

Die Großherzoglich badische Regierung wird Gebiete Starionen und

entsprechendes Verkehrsbedürfniß vorhanden ist stellen wird.

der von der Großherzoglich badischen Gebiete zu bauenden Eisenbahnen nebst Expropriationsrecht mungen der

bahnen

Gebiete zu erbauenden Bahnen

Hohenzollern und Baden. Vom 3. MNärz 1865.

3 f

Se. Majestät der König von Preuße

und 1 Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden

118

haben, zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung gemessener Eisenbahnverbindungen zwischen den Hohenzollernschen 89 und Baden, zu Bevollmächtigten eruannt:

c.

Majestät der König von Preußen:

Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Carl Wil⸗

helm Everhard Wolf, und

Allerhöchstihren Wirklichen Legations⸗Raͤth Paul Ludwig Wilhelm Jordanj 8

glich b Großherzog von Baden:

Allerhoöchstihren Ministerial⸗Rath Heinrich Friedrich Muth und

8 Alllerhöchstihren Legations⸗Rath Dr. Johann Minet, welche nach Auswechselung ihrer Vollmachten, vorbehaltlich der Aller⸗

sten Ratification, folgenden Staatsvertrag abgeschlossen haben: b Artikel 1. 1

Die Königlich preußische Regierung gestattet der Großherzoglich badischen

erung, folgende für alleinige Rechnung der letztgedachten Regierung zu

bauende und zu betreibende Lokomotiv⸗Eisenbahnen durch das Königli preußische Gebiet zu führen: 8 glich

eine Eisenbahn, welche von der Stockach⸗Meßkircher Bahn abzweigt

durch Königlich preußisches Gebiet nach Pfullendorf geführt und von hier aus durch eine von der Königlich württembergischen Re

gierung zu erbauende Bahn über Ostrach gegen Aulendorf fortge

setzt wird,

eine Eisenbahn, welche von Meßkirch durch das Ablachthal auf

niglich preußischem Gebiete nach Sigmaringen geführt und an letzte⸗ b mit der Tübingen⸗Hechingen⸗Sigmaringer Bahn verbun⸗ en wird;

eine an die Meßkirch⸗Sigmaringer Bahn sich anschließende, durch das Ablachthal bis Mengen zu erbauende Bahn, welche hier mit der von

Württemberg herzustellenden Donauthalbahn Mengen⸗Ulm verbun

den wird. Artikel 2.

Diß Großherzoglich badische Regierung übernimmt die Verpflichtung, die Eisenbahn nach Pfullendorf binnen zehn Jahren und die Bahn von

kirch nach Sigmaringen binnen acht Jahren, von der Ratification die⸗ im Bau zu vollenden und in Betrieb zu setzen. Meßkirch⸗Sigmaringer Bahn sich anschließenden

des im

In Betreff der an die

Regierung ab. Die Königlich preußische Regierung ist aber in Bezug auf diese Bahn,

wenn dieselbe nicht spätestens innerhalb zwölf Jahren, von der Eröffnung des Betriebes der Eisenbahn Meßkirch⸗Sigmaringen⸗Mengen an gerechnet, hergestellt sein wird,

nicht weiter gehalten, der Großherzoglich badischen Re⸗ zugehörigen Strecken des Königlich preußi⸗

ng den Bau und Betrieb der Gebietes zu gestatten. Ueber die zur Ausführung kommenden Spez

genannten Bahnen wird unter den beiden kontrahirenden Hohen Regierun⸗ gen eine Verständigung stattfinden. def Großherzoglich badischen Regierung die Feststellung der Bauprojekte über⸗ assen.

Im Uebrigen bleibt bei diesen Bahnen

Die Projekte sollen jedoch vor der Ausführung der Königlich preußi⸗ Regierung mitgetheilt werden. Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahnen soll in Uebereinstim⸗ mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht

die Bahnen und deren Betriebsmittel der⸗

von und nach den Nachbarbahnen ungestört über⸗

111114“*“

im Königlich preußischen Haltestellen sowohl für den Personen⸗ als auch für Güterverkehr an allen denjenigen Punkten anlegen, an denen ein oder künftig sich heraus⸗

Artikel 6. Die Köͤniglich preußische Regierung wird zur planmäßigen Ausführung Regierung im Königlich preußischen den dazu gehörigen Anlagen das in gleichem Umfange bewilligen, als in den Bestim⸗ §§. 8, 9 und 10 des Königlich preußischen Gesetzes über die bahn⸗Uniernehmungen vom 3. November 1838 vorgesehen ist. Sollten vor dem Beginne des Bahnbaues für die Anlagen von Eisen⸗ in den Hohenzollernschen Landen andere gesetzliche Bestimmungen das Expropriationsverfahren vorgeschrieben werden, so finden diese auch en von der Großherzoglich badischen Regierung im Königlich preußischen Anwendung. Artikel 7. Die Großberzoglich badische Regierung wird bei den im Königlich preu⸗ n Gebiete zu bauenden Bahnstrecken alle, Anlagen einrichten und