1865 / 229 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

unterhalten, welche an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Be⸗ wässerungs⸗ und Vorfluth⸗Anlagen u. s. w. zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile nothwendig sind. Entsteht die Nothwendigkeit solcher Anla⸗ gen erst nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so wird die Großherzoglich badische Regierung dieselben zwar einrichten und unterhalten, jedoch nur auf Kosten

der Interessenten. 3 s Artikel 8.

Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Großherzoglich badischen Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete der Königlich preußischen Regierung ausdrücklich vor⸗ behalten. Alle innerhalb des Königlich preußischen Gebietes vorkommenden, die Bahnanlagen oder den Transport auf denselben betreffenden Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen sollen daher den Königlich preußischen Be⸗ hörden zur Untersachnng hn⸗ Bestrafung angezeigt und nach den Königlich

eußischen Gesetzen beurtheilt werden. 8 88 - an den Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete zu errichtenden Hoheitszeichen nur diejenigen des preußischen Staates sein.

Fuüͤr die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Dienstverbrechen und Ver⸗ gehen der von der Großherzoglich badischen Regierung angestellten Beamten sind jedoch die Großherzoglich badischen Behörden allein zuständig.

Wird die Verbaftung eines auf den Bahnen innerhalb des Königlich preußischen Gebietes angestellten Großherzoglich badischen Eisenbahn⸗ bediensteten wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich preußischen Behörden versfügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfor⸗ dernisse des Eisenbahndienstes gehörige Rücksicht genommen und, soweit es nach den Umständen irgend thunlich ist, die nächsivorgesetzte Eisenbahnbehörde so zeitig von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden, daß der etwa nöthige Stellvertreter noch rechtzeitig in den Dienst eingewiesen werden kann.

Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahn⸗Unternehmungen von der Königlich preußischen Regierung erlassen werden, sollen für die in Rede stehenden Eisenbahnen, so lange sie im Eigenthume und im Betriebe der Großherzoglich badischen Regierung sich befinden, ohne vorherige Verständi⸗ gung keine Anwendung finden. Artikel 9. 1 Jedem der beiden kontrahirenden Staaten bleibt es vorbehalten, inne halb seines Gebietes Bahnen mit der einen oder anderen der hier ver barten Eisenbahnen in Verbindung zu setzen oder setzen zu lassen.

8 Artikel 10.

Die Bahnpolizei⸗Ordnungen werden von der Koͤniglich preußischen Re⸗ gierung für die betreffenden Bahnstrecken ihres Gebietes nach vorgängiger Verständigung mit der den Betrieb führenden Großherzoglich badischen Re⸗ gierung erlassen werden. Den Großherzoglich badischen Eisenbahnbeamten werden dabei in Bezug auf die Eisenbahn⸗ Polizei dieselben Befugnisse ein⸗ geräumt werden, welche auf den Königlich preußischen Staatsbahnen die betreffenden Königlich preußischen Bahnbeamten auszuüben haben. Die von der Großherzoglich badischen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere Revision im Königlich CCCEEE zugelassen werden.

Artike 3

Die Großherzoglich badische Regierung verpflichtet sich, die auf Grund dieses Vertrages von ihr im Königlich preußischen Gebiete ausgebauten Bahnen mit gleicher Sorgfalt fortwährend zu unterhalten und zu betreiben, wie ihre Staatsbahnen auf Großherzoglich badischem Gebiete.

8 Artikel 12. In Betreff der Staats⸗ und Gemeinde⸗Abgaben und Lasten wird die Königlich preußische Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten begünstigten Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich preußischen Ge⸗ biete eingeräumt hat oder noch einräumen wird, im gleichen Umfange der Großherzoglich badischen Regierung zu Theil werden lassen. Insbesondere soll der Betrieb auf den betreffenden Bahnen, so lange diese im Eigenthume und Betriebe der Großherzoglich badischen Regierung sich befinden, mit einer Gewerbesteuer oder mit ähnlichen öffentlichen Abgaben nicht belegt werden und rücksichtlich der Grundsteuer als verabredet gelten, daß unter allen Um⸗ ständen mindestens die Schienenwege der von der Großherzoglich badischen Regierung im Königlich preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisen⸗ babnen von der Grundsteuer befreit bleiben müssen. 8 1 Artikel 13. 8

Für den Fall, daß die bestehende Zünegnüigüng zwischen dem Königreich

Preußen und Großherzogthum Baden aufhören sollte, verpflichtet sich die Königlich preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche Gegenstand gegenwärtigen Vertrages sind, keine Durchgangsabgaben zu erbeben, auch hinsichtlich der darauf transitirenden Güter die zollamtlichen Controlmaßregeln stets auf das nothwendigste Maaß zu beschränken. 1 Dagegen sichert die Großherzoglich badische Regierung für denselben Fall die Durchgangszollfreiheit für alle diejenigen Waaren zu, welche im Eisen⸗ 6 den Hohenzollernschen Landen durch das Großherzogthum henzollernschen Landen durchgeführt werden.

Artikel 14. 1111 Die Großherzoglich badische Regierung wir ie Stellen der Lokal⸗ 1 mit Ausnahme der Bahnhofs⸗

beamten im Königlich preußischen Gebiete, Vorstände und der Erhebungs⸗Beamten, thunlichst mit Angehörigen des preußischen Staats besetzen, auch dabei auf versorgungsberechtigte preußische Militairpersonen vorzugsweise Rücksicht nehmen. Nichtpreußen, welche die Großherzoglich badische Regierung bei den Bahnstrecken im Königlich preußi⸗ schen Gebiete beschäftigt oder anstellt, scheiden dadurch aus dem Unterthanen⸗ verbande ihres Heimathlandes nicht aus. *“ b Die Großherzoglich badische Regierung ist damit einverstanden, daß die von ihr bestellte Bau⸗ und Betriebsverwaltung wegen aller Entschädigungs⸗ Ansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbahn⸗Anlagen auf Königlich preußi⸗ schem Gebiete, oder des Betriebes auf denselben erhoben werden möchten, der Entscheidung der zuständigen Königlich preußischen Gerichte sich zu unter⸗ werfen habe, und daß die gegen die vorgedachte Verwaltung in Vertretung

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der Großherzoglich badischen Regierung ergehenden Entscheidungen ihrerseits als verbindlich anzuerkennen seien. .l510 daonrg k umhimem. Artikes †Gerenechergittts hchilgom gnn ne

Die Feststellung der Fahrpläne und der Tarife wird der Großherzoglich badischen Regierung in so weit und so lange allein überlassen, als die be⸗ treffenden Bahnen in ihrem Eigenthume und eigenen Betriebe sich befinden.

Es sollen jedoch auf jeder dieser Bahnen mindestens zwei Personenzüge täglich hin und zurück stattfinden, welche, soweit die Koͤniglich preußische Regierung es für Bedürfniß erkennen wird, bei sämmtlichen Stationen und Haltestellen des Königlich preußischen Gebietes anhalten.

Außerdem wird die Großherzoglich badische Regierung für den gesamm⸗ ten Verkehr von und nach den im Königlich preußischen Gebiete liegenden Stationen und Haltestellen keine ungünstigeren Tarifbestimmungen und keine höheren Tarifseinheiten zur Anwendung bringen, als für den Verkehr von und nach den im Großherzoglich badischen Gebiete liegenden Stationen und Haltestellen jeweilig in Geltung sein werden.

Tarifermäßigungen und Erleichterungen, welche einem Interessenten zu Theil werden, sollen bei sonst gleichen Verhältnissen auch anderen Interessenten gewährt werden.

Zwischen den gegenseitigen Unterthanen sollen sowohl bei Feststellung der Fahr⸗ und Frachtpreise, als auch in Bezug auf die Zeit der Abferti⸗ gung keine Unterschiede gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Ge⸗ biete des einen Staats in das Gebiet des anderen Staats übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betref⸗ fenden Staate abgehenden und darin verbleibenden Transporte.

Artikel 17. I“

Für den Fall, daß die zur Zeit dem Fürstlichen Hause Thurn und Taxis zustehende Verwaltung und das nutzbare Eigenthum der Postanstalt in den hohenzollernschen Landen in der Folge an die Königlich preußische Regierung übergehen sollte, gestattet die Letztere der Großherzoglich badischen Postverwaltung, die auf den Eisenbahnen sich bewegenden Züge in belie⸗ biger Weise und in beliebigem Umfange zur Beförderung von Postsendun⸗ gen aller Art im Transit durch die hohenzollernschen Lande benutzen zu lassen, ohne für diesen Transit irgend eine Abgabe zu beanspruchen.

Dagegen übernimmt die Großherzoglich badische Regierung, der König⸗ lich preußischen Postverwaltung gegenüber, für den Eingangs vorausgesetzten Fall folgende Verpflichtungen:

1) der Betrieb auf den Eisenbahnen wird, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung gebracht; die Großherzoglich badische Regierung übernimmt bezüglich der auf Königlich preußischem Gebiete belegenen Bahnstrecken den Transport:

der Briefe und Zeitungen,

aller Packete und sonstigen Sendungen, welche gemünztes Geld, apiergeld, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pre⸗

tiosen enthalten, ohne Unterschied des Gewichts,

aller andere Gegenstände enthaltenden Packete, welche einzeln das

Gewicht von zwanzig Pfund nicht übersteigen,

derjenigen Postbeamten und Geräͤthschaften, welche von der König⸗

lich preußischen Postverwaltung zur Begleitung oder Expedition

mitgegeben werden möchten.

Diese Postsendungen wird die Großherzoglich badische Eisenbahnbetriebs⸗ Verwaltung unter gleich günstigen Bedingungen befördern, wie solche für den Eisenbahn⸗Posttransport in Baden jeweils gelten; jedoch sollen die Ver⸗ gütungs⸗Ansprüche an die Königlich preußische Postverwaltung für den Poft⸗ transport niemals die Selbstkosten übersteigen.

Durch vorstehende eventuelle Vereinbarung werden die derzeitigen Rechte des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis als Inhaber der Landespost in Hohenzollern nicht berührt, und wird in dieser Hinsicht die Großherzoglich badische Regierung mit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Postverwaltung besondere Vereinbarung treffen.

Artikel 18.

Die Königlich preußische Regierung räumt der Großherzoglich badischen Regierung die Besugniß ein, auf den von letzterer gebauten und betriebenen Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete einen Großherzoglich badischen Staatstelegraphen anzulegen und für Eisenbahndienstzwecke, sowie außerdem für die durch das Königlich preußische Gebiet transitirenden Depeschen jeder Art in Betrieb zu setzen. Die Großherzoglich badische Regierung verpflichtet sich, auf denjenigen Eisenbahnstations⸗ oder Haltepunkten des Königlich preußischen Gebietes, wo des Eisenbahndienstes wegen ein Telegraphenbetrieb stattfinden wird, denselben, insoweit es die Köͤniglich preußische Regierung verlangt, auch für den telegraphischen Verkehr der Behörden und des Publi⸗ kums nutzbar zu machen und in diesem Falle keine höheren Gebühren in Anwendung zu bringen, als auf Großherzoglich badischem Telegraphen⸗ Gebiete sonst für gleiche Leistungen erhoben werden.

Soweit die Königlich preußische Regierung eigene Telegraphenstationen in den Hohenzollernschen Landen unterhalten wird, ist die Großherzoglich badische Regierung damit einverstanden, daß die preußischen Telegraphen⸗ drähte auf Verlangen der Königlich preußischen Regierung mit den badischen Telegraphendrähten in einem dem Zweck ununterbrochener Verbindung mög⸗ lichst entsprechenden Zusammenhang gebracht werden.

Artikel 19. s

Auf den im Artikel 1 genannten Eisenbahnen werden den Koͤniglich preußischen Militairmannschaften und Militaireffekten hinsichtlich der Befoͤr⸗ derungspreise dieselben Ermäßigungen zu Theil, welche bei Beförderung Groß⸗ herzoglich badischer Militairpersonen und Militaireffekten auf den Großher⸗ zoglich badischen Staatsbahnen eintreten.

Dagegen verpflichtet sich die Königlich preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausmachen, den Transit Großberzoglich badischer Truppen und Militaireffekten durch die hohenzollernschen Lande jederzeit im Frieden oder im Kriege ungehindert und nunbelästigt durch Grenz⸗ und Paßformalitäten zu gestatten.

Artikel 20. Die Großherzoglich badische Regierung überläßt dem Errmessen ] WI b

b Hohenzollernschen Landen zu erbauenden Eisen⸗ 9 bahnen. Vom 23. September 1865. e;

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oͤniglich preußischen Regierung önigli glich zur Ueberwachung der Königlich preußischen Interessen und Gerechtsame bei den von der b. 4, eahche sierung im Köͤniglich preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisen⸗ 9aesg sowie zur Verhandlung mit der Großherzoglich badischen Eisenbahn⸗ FHeeaag 5,4. 29 den en und Betrieb sich beziehenden Angelegen⸗

ren Kommissarius eei Organe auszuwählen. ius zu bestellen ge ve andere geeignete

A Hhe Ir Mh1 ,S . s.

Die Koͤniglich preußische Regierung behält sich das Recht vor, bei jeder von den im Artikel 1 genannten Eisenbahnen die innerhalb ihres Gebietes von der Großherzoglich badischen Regierung bergestellte Vahnstrecke nebst allem zu derselben zu rechnenden Zubeboͤr nach Verlauf von dreißig Jahren nach dem vertragsmäßigen Endtermine für die Vollendung der sämmtlichen Bahnen (Artikel 2) in Folge einer mindestens drei Jahre vorher zu machen⸗ den Ankündigung gegen Erstattung des Anlagekapitals, einschließlich der während der Bauzeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, so wie der Kosten für sBetaf Hervoqfisndisdeae und Erweiterungen zu erwerben.

nsofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, soll 8g vemhücentan e Geeatene de de nach einem durch Sachverständige zu be⸗ stimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Z Ab haench. mnhen ermaligen Zustande entsprechender Abzug

Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens einver

ide Hohe k nde Reg g anden, da falls die Königlich preußische Regierung von dem hier 11b Rückkaufsrecht künftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der Aend erung in den Eigenthums⸗ Verhältnissen der betreffenden Bahnen nie eine Unter⸗ brechung in dem Betriebe auf denselben eintreten, vielmehr wegen Er⸗ baltung eines ungestoöͤrten einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher ariah⸗ 9 8Fe btsisnrhungen für die ganze betreffende Bahnlinie 88 8 1.e Nen e anpassende geeignete Verständigung Platz grei⸗ Artikel 22.

II Für den Fall, daß die Großherzoglich badische Regierung sich veranlaßt ehen möͤchte, die im Königlich preußischen Gebiete hasgeftell e ehaeen künftig an eine andere Regierung oder an Privatunternehmer, sei es im Wege einer Konzession oder der Veräußerung oder Verpachtung, ganz oder

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theilweise zu überlassen, so ist hierzu die Zustimmung der Königli reußi⸗ schen Regierung erforderlich, und wird alsdann üͤüben die einer Aosnberubsi⸗ bedürfenden Punkte des gegenwärtigen Vertrages das Nähere zwischen den beiderseitigen Regierungen verabredet werden.

v b 23.

Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage oder über die Ausführung dessel⸗ ben entstehende Streitfragen zwischen hae beiden hactgeabtena⸗ sollen schiedsrichterlich erledigt werden. Zu diesem Behufe ernennt im vor⸗ kommenden Falle binnen sechs Wochen nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem der beiden Staaten angehörige unpar⸗ teiische Schiedsmänner, welche einen fünften sich beiordnen, unter denen dann die Stimmenmehrheit über den Streitpunkt endgültig entscheidet. Können die vier gewählten Schiedsmänner sich über die Person des fünften nicht eini⸗ gen, so hat jede der beiden Regierungen einen unparteiischen, gleichfalls kei⸗ nem der beiden Staaten angehörigen Mann zu dem Zwecke zu bezeichnen, damit nach Bestimmung des Looses einer dieser beiden Männer von den vier Schiedsmännern als Fünfter zugezogen werde.

di Oro⸗ uch b SeeRr is 24.

ie Großherzogli adische Regierung behält sich für gegenwärtigen Vertrag die Zustimmung ihrer Stände, so ö Frasehen ist, 9* x Artike! 25.

Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur landesberrlichen Genehmi⸗ gung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden zu Berlin binnen vier Wochen vorgenommen werden.

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Ver⸗ trag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. drst , h. 599G

So geschehen Karlsruhe, den 3. März 1805.

(L. S.) Carl Wilhelm Everhard (L. S.) Wolf. Muth. (L. S.) Paul Ludwig Wilhelm (L. S.) Dr. Johann Minet.

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Heinrich Friedrich

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den des vorstehenden

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Die Auswechselung d

1 8 Vertrages ist zu Berlin bewirkt worden. si iwegr. on

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bahnverbindungen zwischen Hohenzollern und Baden (Gesetz⸗Samm⸗ lung S. 932), enthaltene Abrede wird bierdurch bekannt gemacht, daß die Königlich württembergische und die Großherzoglich badische Regierung ihr Einverständniß damit erklärt haben, daß das Gesetz vom 1. Mai d. J., betreffend die Anlage von Eisenbahnen in den Hohenzollernschen Landen, auf die von ihnen nach den vorgedachten Verträgen in den Hohenzollernschen Landen zu erbauenden Eisen⸗ in allen seinen Bestimmungen zur Anwendung gebracht Berlin, den 23. September 1865.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Im Auftrage: 6“]

8

Mit Bezug auf die in Nr. 226 des Staats⸗Anzeigers enthal⸗ tene Bekanntmachung, betreffend die in England und den Niederlanden herrschende Rinderpest, werden nachstehende Verordnungen der Königlich hannoverschen und der Großherzoglich oldenburgischen ee nag e öffentlichen Kenntniß gebracht:

ekanntmachung des Königli annoverschen inisteri

vom 19. September 1865. n

In Anlaß der neuesten Ermittelungen über die Natur der

in England und den Niederlanden unter dem Rindvieh aus⸗

gebrochenen Pestseuche finden Wir Uns bewogen, die unterm 1. und 9. d. M. gegen die Einführung von Rindvieh erlasse⸗ naen Vorschriften vbe zu erweitern.

Es ist bis auf Weiteres verboten:

8 Rindvieh, Schafe und Ziegen; ferner: unverarbeitet

8 Wolle, frisches Rindfleisch, frische Rinderhäute, frische

Schaf⸗ und Ziegenfelle und frische Abfälle von Rind⸗

vieh, als: ungeschmolzenen Talg, Gedärme, Hörner, Kllauen, Haare, Flechsen u. s. w. aus dem Koͤnigreich Großbritannien und dem Königreich der 8 Niederlande in das Königreich einzuführen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit

Geldbuße bis zu 100 Thlr. waft. a essen zons das ver⸗ bots widrig eingeführte Vieh dem Befindem nach getödtet und

verscharrt, und die sonstigen Gegenstaͤnde vernichtet werden.

Bekanntmachung, betreffend die Anwendung des Gesetzes vom 1. Mai 1865, betreffend die Anlage von Eisenbahnen in den Hohenzollernschen Landen (Gesetz⸗Sammlung vom Jahre 1865 S. 317 ff.), auf die von der Königlich württembergischen und von der Großherzoglich badischen Regierung in den

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Miit Bezug auf die im letzten Absatz des Artikel 8 des Ver⸗ trages mit der Königlich württembergischen Regierung vom 3ten März d. J., betreffend die Herstellung von Eisenbahnverbindungen zwischen Hohenzollern und Württemberg (Gesetz⸗Sammlung S. 923), und. des Artikel 8 des Vertrages mit der Großherzoglich badischen Regierung vom 3. März d. ꝛJ., betreffend die Herstellung von Eisen⸗

2) Bekanntmachung des Großherzoglich oldenbu inisteri 1cm 0. Sepemde⸗ 1969 kechlc Fässchchschiheerame

Mit Genehmigung der Großherzoglichen Staats⸗Regie wird die Einfuhr von Rindvich, 8n. und Sevannet aus dem Königreich Großbritannien und dem Königreich der Niederlande in das hiesige Herzogthum, gleichviel ob das Vieh im Herzogthum verbleiben oder durch dasselbe durchgeführt

werden soll, bis weiter verboten. AMAebertretungen dieses Verbots werden nach Art. 284 des Strafgesetzbuchs mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, bezw. bis zu zwei Jahren bestraft.

8 b—

Ministerium für Handel, Gewerbe und

öffentli Arbeiten. ehxehat a

Bekanntmachunng.

Innerhalb Frankreich sind der Beförderung durch die Kaiser⸗ lichen Staatsposten Briefposten ausschließlich vorbehalten:

versiegelte und unversiegelte Briefe, Notizen, welche den

Charakter einer Korrespondenz haben, Schriften⸗

paketete bis zum Gewichte von 2 Pfund, Journale

oder periodische Werke, welche ganz oder zum Theil poli⸗ tischen oder volkswirthschaftlichen Inhalts sind, ferner gedruckte, lithographirte oder autographirte Prospekte,

Cirkulare, Katologe, Preis⸗Courante, Ankündigun⸗

gen und sonstige Anzeigen.

Dergleichen Gegenstände dürfen daher solchen Sendungen nach Frankreich, welche in Deutschland zur Absendung mit der Fahrpost aufgegeben werden und an der französischen Grenze den Privat⸗ Transport⸗Unternehmungen zu überliefern sind, nicht beigepackt werden.

Die Versender von Päckereien nach Frankreich werden hierauf wiederholt aufmerksam gemacht, da vorkommende Entgegenhandlun⸗ gen unangenehme Weiterungen und Folgen nach sich ziehen.

Berlin, den 26. September 1865. eghet.

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SGSGeneral⸗Post⸗Amt.

von Philipsborn.