für die nächstfolgenden Einlösungen ausgeloost, gelten sollen. Die in Folge der Bestimmung dieses Paragraphen fälligen Obligationen werden gegen deren Auslieferung unter Anwendung der im §. 4 wegen der Zins⸗Coupons enthaltenen Vorschrift an den Vorzeiger zum Nennwerthe in einer der Städte, in welchen die Zinszahlung erfolgt, spätestens an dem ersten auf die Ausloosung folgenden 31. März oder 30. September baar in Courant gezahlt. Es erfolgt darüber unter Angabe der ausgeloosten Nummern eine Bekannt⸗ machung der Direction in den für die statutmäßigen Publicationen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blättern. — Indessen kann die Gesellschaft, wenn die in einem Jabhre einzulösenden Obligationen mehr als 100,000 Thlr. betragen, durch Bekanntmachung bestim⸗ men, daß die Inhaber einen Monat vor dem Verfalle von jenen Städten diejenigen bezeichnen, in welchen sie die Zahlung erheben wollen; erfolgt dann eine solche Bezeichnung nicht, so wird ange⸗ nommen, daß sie die Zahlung in Cöln zu empfangen haben. .
Die fällig erklärten und eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der hier oben, wegen der Verloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem
betreffenden Eisenbahn⸗Kommissariate alljährlich ein Nachweis vor⸗
gelegt.
8 8
Gehen Obligationen oder Anweisungen zur Erhebung weiterer Coupons verloren oder werden sie vernichtet, so kann deren Morti⸗ fication beantragt und ausgesprochen werden.
Die Direction der Gesellschaft erläßt des Endes auf Antrag der Betheiligten drei Mal, in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten, eine öffentliche Aufforberung, jene Doku⸗ mente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergan⸗ gen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben angemeldet worden und hat außerdem seit der ersten Auf⸗ forderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen Serie Zins⸗ Coupons stattgefunden, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Obligationen bezie⸗ hungsweise die, der früheren Serie beigegebene Anweisung (§. 2) zum Vorscheine gekommen sind, so spricht das Landgericht zu Cöln auf Grund jenes Aufgebots die Mortification aus, die Direction bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und fertigt an Stelle der mortifizirten Dokumente neue unter denselben Nummern aus, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für amortisirte dienen. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht de Betheiligten zur Last. den; jedoch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (§. 3) bei der Direction der Gesell⸗ schaft anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigen der Obligationen oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und
bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung aus⸗
gezahlt werden.
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Ein⸗ lösung vorgezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Direction der Gesellschaft behus Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen.
Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einloͤsung vorgezeigt werden, sind werthlos, was von der Direction unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesell⸗ schaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezablung vermittelst
eines Beschlusses der General⸗Versammlung aus Billigkeitsrücksichten
gewähren.
.
Außer den im §. 5 gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Coͤln zurückzufordern:
a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampf⸗ wagen oder anderen, dieselben ersetzenden Maschinen, länger als sechs Monate ganz aufhört;
b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener
Erkenntnisse Schulden halber Executionen im Betrage von
mmehr als 10,000 Thlrn. vollstreckt worden sind;
c) wenn die im §. 5 festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht innegehalten worden ist, und die Gesellschaft nicht innerhalb thunlichst kurzer, spätestens dreimonatlicher Frist nach geschehener Aufforderung die Fehler redressirt hat.
Im Falle a. kann das Kapital an dem Tage, wo derselbe e
Gesellschaft, sondern den
Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt wer⸗
tritt, in den Fällen b. und c. nach Kündigungsfrist von 3 Mona⸗ ten zurückgefordert werden. Das Recht zur Zurückforderung dauert im Falle a. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Trans. portsbetriebs, in den Fällen b. und c. sechs Monate, nachdem der Fall eingetreten, jedoch bei c. immer nur noch 2 Monate, nach dem die planmäßige Tilgung der Obligationen inzwischen wieder e inge. treten ist. Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen eingelöst worden, kann die * wieder
ausgeben. . ..“ §. 9. „[8⅛ 88 1
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt und verordnet:
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Actio. naaire der Gesellschaft vor.
b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grund⸗ füücke verkaufen. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die außer⸗ halb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke,
auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen oder steuerlichen Einrichtungen, oder zu Packhöfen und Waaren⸗ Niederlagen abgetreten werden mocheen.
8 11u. „ 4 8
1““““ T 4X“*“ Zur Geltendmachung der im §. 8 festgesetzten Rückforderungs⸗ rechte ist den Inhabern der Obligationen der Bahnkoͤrper von Cleve
1““
nach der niederländischen Grenze bei Zevenaer und bei Cranenburg,
so wie von Osterath nach Essen in erster Linie, nebst den sämmt⸗
lichen für den Eisenbahnbetrieb darauf errichteten Gebääuden und
darauf zu diesem Zwecke gemachten Anlagen, so wie dem sämmt⸗ lichen für den Betrieb dieser Strecke beschafften fahrenden Zeuge, Mobilien, Geräthschaften, Materialien verhaftet, in zweiter Linie haften die Bahnen von Cöln nach Bingen und von Cöln nach Cleve, sodann von Cöln nach Herbstthal, insoweit diese Bahnen nicht schon auf Grund früherer Privilegien für frühere Anleihen ver⸗ pfändet sind.
“ “
Nur diejenigen Obligationen, welche mit Unserer Genehmigung zu dem Zwecke, die der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft concessio⸗ nirten Bahnen von Cleve nach der Niederländischen Grenze bei Nymwegen und Zevenaer, sowie von Osterrath nach Essen und für die Strecke Kempen⸗Venlo fertig zu stellen, sowie die erforderlichen Betriebsmittel dafür anzuschaffen, noch bis zur Höhe von 3 Millio⸗ nen Thalern ferner emittirt werden möchten, können den nach gegenwärtigem Privilegium zu emittirenden Obligationen in dem durch dasselbe festgesetzten Vorzugsrechte gleichgestellt werden.
8* J1“
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen müssen in eine Zeitung jeder Stadt, in welcher nach §. 2. die Zins⸗ zahlung erfolgt, eingerückt werden, W
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zins⸗Coupons,
kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.
Zur Urkunde Dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben
Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigen⸗
händig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausferti⸗ I
gen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben, oder den Rechten Dritter und insbesondere der Inhaber der nach den Privilegien vom 12. Oktober 1840 und vom 8. Septem⸗ ber 1843 emittirten resp. 2,500,000 Thlr. vierprozentiger und 1,250,000 Thlr. 3 zprozentiger Rheinischer Eisenbahn⸗Obligationen, der nach dem Privilegium vom 4. August 1854 emittirten 750,000 Thlr. 4 pro⸗ zentiger Bonn⸗Cölner Eisenbahn⸗Obligationen, der nach dem Privi⸗ legium vom 30. Mai 1855 emittirten 700,000 Thlr. Cöln⸗Crefelder Eisenbahn⸗Obligationen, sowie der nach den Privilegien vom
2. August 1858, 26. November 1860, 30. Dezember 1861 und
29. Februar 1864 emittirten resp. 5,000,000 Thlr., 3,000,000 Thlr., 3,000,000 Thlr. und 2,000,000 Thlr. 4 ½4prozentiger Rheinischen Eisenbahn⸗Obligationen zu präjudiziren. “
1 Gegeben Baden⸗Baden, den 3. Oktober 1865
v
ggez. von Bodelschwingh. Graf von J
b . 1865 autori⸗ sind gegen die ausgegebenen
nebst Talon beigefügt.
sen
ern. — Die Zin
liches Privilegium vom
ig Millionen Thal
.
estät dem Könige von Preußen am 21. August 1837. .des Registers.
rch Kön
Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft in Cöln. der Rheinischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft.
bestätigt von Seiner Maje 8 Antheil an dem du
Dieser Obligation sind Zins⸗Coupons pro .....
Eingetragen sub Folio ..
Zins⸗Coupons zahlbar. Die Direktion
zu fordern sirte Darlehn von Drei
211 vu9119 G 22216⸗1a r ach
Schema zum Zins⸗Coupon. Vorderseite.
Vier Thaler fünfzehn Silbergroschen
(i Zins⸗Coupon 1ö
zur privilegirten vier undein halbprozentigen Obligation. 3
1 Vier Thaler fünfzehn Silbergroschen
8 1 April t [ hat der Inhaber dieses Zins⸗Coupons am 1. Sktober
in Berlin, Cöln und in den außerdem von uns zu de⸗
signirenden Städten bei den bekannt gemachten Zahl⸗
stellen zu erheben. Geen, ahn ..·n. 141680
Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Faefimile dreier Direktoren und des Special⸗Direktors.)
.Uuv apjgve
b en Zktober
Inhaber dieses hat vom ten 86 Serie Zinscoupons für fünf Jahre
zur vorbezeichneten Obligation, welche auf Verlangen zur Abstempelung vorzulegen ist, in Cöln in unserem Central⸗Bürtau zu empfangen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
S1 “
Die chirurgische Klinik in dem Königlichen Klinikum, Ziegel⸗ straße Nr. 6, wird für das bevorstehende Winter⸗Semester Anfangs k. Mts. eröffnet. Kranke, zu deren Heilung chirurgische Hülfe noth⸗ wendig ist, können sich daselbst täglich Mittags von 1—3 Uhr melden. Bedürftige Kranke erhalten außer freier Behandlung auch freie Arzenei. Die Anmeldung zur Aufnahme dringender Krank⸗ heitsfälle wird von den in der Anstalt wohnenden Assistenzärzten zu jeder Zeit entgegengenommen. Diejenigen Kranken, welche eine unentgeltliche Aufnahme nachsuchen wollen, haben sich zuvor bei dem Unterzeichneten schriftlich zu melden. Privatkranke köͤnnen gegen Bezahlung der reglementsmäßigen Kurkosten aufgenommen werden, soweit die Räumlichkeit es gestattet. 8 Berlin, den 27. Oktober 1865. v “ Langenbeck,
Geheimer Medizinal⸗Rath und Proofessor,
Direktor des Königlichen Klinikums
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 132. Königlichen Klassen⸗Lotterie fiel ein Gewinn von 2000 Thlr. auf Nr. 69,500.
29 Gewinne zu 1000 Thlr. fielen auf Nr. 4455. 5099. 8996. 10,151. 14,894. 16,606. 17,998. 21,791. 28,738. 36,991. 48,743. 51,611. 51,930. 53,050. 56,185. 59,528. 63,199. 63,395. 66,360. 67,525. 72,207. 78,234. 80,222. 81,387. 81,425. 86,650. 88,631.
8 und 94,455.
8 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 704. 3380. 3657. 4990. 5394. 9385. 9883. 10,975. 11,507. 11,636. 13,443. 15,081. 16,237. 17,116. 18,818. 18,858. 21,209. 22,928. 23,958. 24,905. 34,033. 35,851. 36,077. 36,119. 37,851. 37,855. 41,063. 42,958. 45,506.
45,944. 47,314. 48,586. 49,840. 50,956. 51,070. 51,465. 53,116.
1 Z 8.8.