1865 / 266 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

th 8 Eisenbahn-Actien.

3632

78 8

111A4XAAXX“

Stamm-Actien.

Aachen-Düsseldorfer.. Aachen-Mastrichter... Berg.-Märk. Lit. A.. Berlin-Anhalter. Berlin-Hamburger. Berl.-Potsdam Alagdeb. Berlin-Stettiner .. Breslau-Schw.-Freib. Brieg-Neisse.. Cöln-Mindener Magdeb.-Halberstadt.. Magdeb.-Leipziger.. Münster-Hammer... Niederschles.-Märk.... Niederschles.-Zweigb.ü Oberschl. Lit. A. u. C.

do. Lit. I.. Oppeln-Tarnowitzer... Rheinische

do. (Stamm-) Prior. Ruhrt.-Cref.-Kr.-Gladb. Stargard - Posen Thüringer

Wilh. (Cosel-Oderbg.) do. (Stamm-) Prior.. vA11.“ do.

8

Prioritäts-Oblig. Aachen-Düsseldorfer.. do. H. Emission.. do. III. Emission.. Azchen-Nlastrichter.. do. II. Emission.. Berg.-Märkische conv.. do. II. Ser. conv... do. III. S. v. Staat 3 ¼ gar. 1 1“ .““ 1““

2ao. Düsseld.-Elberf. Pr.

do. II. Ser... do. Dortm.-Soest.. v ö11““ Berlin-Anhalter Berlin-Aahalter ..

do.

Berlin-Hamburger.

E EEmGEEEE E

88 *

A

,—

Br.

Gld. 58 83

Wo vorstehend kein Zinssatz notirt ist, werden usancemässig 4 pt. berechnet.

89 89 97 ¾ 71]

99 ¼ 80 ¾ 80 ¾ 98 89 88 99

99

2 1

Ried.-Zweigbahn Lit. C

Berlin-Hamb. II. Emiss. Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. A. do. Litt. B.

do. Litt. C. Berlin-Stettuher do. II. Serie

do. III. Serie

do. IV. Ser. v. Staat gar. Brsl.-Schw.-Frb. Lit. D. Cöln-Crefeller H Cöln-Mindener

—₰

*

11“ Magdeburg-Halberstadt do. v. 1865 do. Wittenbge. Magdeburg.-Wittenbge. Niederschles.-Märk... Te“ do. do. III. Serie.. do. IV. Serie..

==g'

—ᷣ

GEGSAAN

ℛ̊RA E

do.

e

*. **

„[Rhein-Nahe v. Staat gar.

Ober-Schles. Litt. A.. do. Lit. U... do. Litt. C.. do. Litk. Ih.. do. E“ do. Iiit II Rheinische.. b do. vom Staat ar.. do. III. Em. v. 1858 /60 do. von 1862.. do. do. von 1864.. do. v. Staat garantirte.

Föö“ Rhrt. Cref.-Kr. Gladb.. do. II. Serie..

do. III. Serie.. Stargard-Posen do. II. Emission..

öb8“*

ZZAEEEEeqEööö1.““ Wilh. (Cosel-Odbg.)..

AEAE

Thüringer ceonvn 4

de. III. Serie conv. 4

Lf

g bn/AAAnNnAANE

——

—y—

84—

do.

III. Emission. 4 ½

Nichtamtliche Notirungen.

Ausl. Eisenbahn- Stamm-Actien.

Amsterdam-Rotterdam Galiz. (Carl Ludw.)... Löbau-Zitta Ludwigshafen-Bexbach Mz.-Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger 1““ Nordb. (Friedr. Wilh.) Oester. franz. Staatsbahn Oest. südl. Staatsb. Lomb. Ostpreuss. Sdb. St. Pr. Russische Eisenb....

Westbahn Warschau-Wien....

Berlin-Görlitz.F do Stamm-Prior...

Ausl. Prioritäts- Actien.

Belg. Oblig. J. de 1'Est 4

do. Somb.

Oester. franz. Staatsbahn 3

RUCRREEEÖSCnNSE

et Meuse. 4

d*

⸗212 S.

ʒE·ʒhʒʒEʒANAʒ

250 ½

Oest. frz. Südb. (Lomb.)

Meskau-Rjäsan (v. St. g.) Rjäsan-Kozlow....

Galiz. (Carl Ludw.).

Inländ. Fonds.

Berl. Hand.-Gesellsch.. Disc. Commandit-Anth. Schles. Bank- Verein .. Preuss. Hyp. Vers..

do. Cred. B. (Henekel) Erste Preuss. Hyp.-G. do. Gew. Bk. (Schuster)

Industrie-Actien.

Hoerder Hüttenwerk.. e*

Fabrik v. Fisenbahnbed.

Dessauer Kont. Gas. 5

Fabr. f. Holzw. (Neu- 8 Berl. Pferdebahn...

Berl. Omnibus-Ges....

3

230 ½ 85½ 78 ½

116 ¾ 121 166

82 ½

Zzt Br. Gid;

91½

Ausl. Fonds. Braunschweiger Bank. Bremer B Coburger Creditbank.. Darmstädter Bank Dessauer Credit

do. Landesbank. Genfer Creditbank.. Geraer BankV Gothaer Privatbank... Hannoversche Bank... Leipziger Creditbank. Luxemburger Bank.. Meininger Creditbank.. Norddeutsche Bank... Oesterreich. Credit.... Rostocker Bank Thüring. Bank. Weimar. Bank. Oesterr. Metal. do. Nation.-Anleihe do. Prm.-Anleihe.. do. n. 100 Fl. Loose do. L (1860)..

2 24„292b-2—2àban⸗

8 =

WW”‚NNgÖEg=AgE=S

Oester. Loose (1864).. do. Silb.-Anl. (1864). Italien. Anleihe.. Russ. Stiegl. 5. Anl.. o, o. 81 do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. do. do. do. Abw. HBel do. Engl.. do. Präm.-Anleihe v. 64 de. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S.-B. dc. Part. 500 Fl... Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.-Präm.-Anl Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. Neuc Bad. do. Schwed. 10 Bl. St. Pr.- Eübsak. Pr. A exvv.ö

*⸗—

gAEGnEEESnREnENRE

11

von 1855

Rhein-Nahe 26 a a 109 gem. Amerikaner 69 a 69 gem.

Lomb. 109 a ¼

1 2

gem Genfer Creditbank 37 a ½ gem.

Nordbahn (Friedr. Wilh.) 72 ¾ a ½ gem. Oesterr Credit 73 a ¼

Oesterr. Franz.

Staatsb.

a 73 gem.

gem.

Berlin, 9. November.

still; Wechsel matt.

Die Börse war heut matter, besonders für Eisenbahnen, von denen Oberschlesische durch Realisirungen gedrückt wurdden; österreichische Papiere waren im Ganzen fest, aber auch ge- schäftslos, nur Loose und Credit in regerem Verkehr; preussische Fonds

FAeefa xedvrra.

Ber

Stettim, 9. November, 1 Uhr 54 Minuten Nachmittags. Weizen 60 70, November 69 ¼ bez, No- vember -Dezbr. 69 ¼ bez. u. Br., Frühjahr 72 72 ¼ 72 bez. 48 ½ 49, November 48 ¾. 49 ¼ bez., Novbr.-Dezbr. 48 ¾ bez., Frühjahr Rüböl 15 ¾ Br., November 15 ¼8 bez., November-Dezember 15 ¾⅔ bez., April- Mai 15 bez. u. G. Spiritus ohne 7 bez., November 13 ¾ bez., Frühjahr 14 ⁄2 G.,

Dep. des Staats-Anzeig

49 i ¼ bez., Mai-Juni 50 bexz.

Fass 13 bez., mit Fass 13

Mai-Juni 14 ½2 bez.

ers.)

Reedaction und Rendantur: Schwieger. 8

lin, Druck und Verlag de

r Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdrucke

(R. v. Decker).

Oesterr. südl. Staatsb. Russ. Poln. Schatz-Oblig. kleine 68 bez.

(Tel.

Roggen

L1 1” Das Abonnement beträgt: 1 Thlr. für das Vierteljahr allen Theilen der Monarchie 1 ohne preis-Erhöhung.

Ale post-Anstalten des In- und

Auslandes nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers:

Wilhelms⸗Straße No. 51 (nahe der Leipzigerstr.)

e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Kaiserlich österreichischen General⸗Major Ritter von Kalik den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern, dem Kaiserlich österreichischen Hauptmann Wieser im Generalstabe, bisherigen Adjutanten bei dem Ober⸗Kommando über die Truppen in den Elbherzogthümern, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse, dem Po⸗ lizei⸗Abtheilungs⸗Wachtmeister Klatt zu Berlin und dem evange⸗ lischen Schullehrer Johann Schmidt zu Pentin im Kreise Greifswald das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Eisenbahn⸗ arbeiter Heinrich Finster zu Liegnitz die Rettungs⸗Medaille am Bande; ferner

Dem General⸗Kommissions⸗Präsidenten von Schmeling

zu Berlin den Rang eines Raths zweiter Klasse zu verleihen.

““ 98 6

ber 1865 he treffend die Einführung des Schiedsmanns⸗In⸗ stituts in einigen Kreisen der Provinz Westfalen.

In Ausführung des Gesetzes vom 4. März 1855 (Gesetz⸗Samml. S. 181) will Ich auf den Bericht vom 3. September d. J. hierdurch genehmigen, daß das Institut der Schiedsmänner in den Kreisen Arnsberg, Iserlohn, Beckum und Borken, Provinz West⸗ falen, in derselben Weise eingeführt werde, wie durch Meinen Erlaß vom 28. Februar 1859 (Gesetz⸗Samml. S. 102) für die in dem⸗ selben erwähnten Kreise der nämlichen Provinz angeordnet wor⸗ den ist.

Sie haben diese Meine Order durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. Berlin, den 8. September 1865.

Wilhelm

zur Lippe.

Gr. zu Eulenburg. 1

111“

ustiz und des Innern.

1 * 5

*

12123:8 ** 1““ 8

betreffend die Errichtung und Erhaltung

von Marksteinen Behufs der zur Legung eines rigonometrischen Netzes über die sechs östlichen

nometrischen Punkte. 2b . Vom 7. Oktober 1865.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was

““ 1 Die Eigenthümer, beziehungsweise die Pächter oder sonstigen Nutznießer von Grundstücken in den sechs öͤstlichen Provinzen der Monarchie sind verpflichtet, die Ausführung der erforderlichen Ar⸗ beiten zur Herstellung eines über diese Landestheile zu legenden trigo⸗ nometrischen Netzes, so wie zu allen späteren zur Ausführung der Landesvermessung erforderlichen amtlichen Detailvermessungen auf

den betreffenden Grundstücken zu gestatten.

Die zur Festlegung der trigonometrischen Punkte durch Errich⸗ tung von Marksteinen nach der Bestimmung 89 Tr ee e. att. forderlichen Bodenflächen, so wie das zur Sicherstellung der Mark⸗ steine nöthige Umgebungs⸗Terrain sind dem Staate eigenthümlich zu überlassen.

Gebäude, Hoflagen und Hausgärten werde . den Anordnungen nicht betroffen. 1 n von 1

In Ermangelung einer gütlichen Einigung zwischen den Inter⸗ essenten erfolgt die Einweisung in den Besitz der hiernach dem Staate abzutretenden Bodenflächen nach Anhörung des betheiligten Eigenthümers und nach wenigstens vorläufiger Feststellung der Ent⸗ schädigung (§. 3) durch den Kreis⸗Landrath.

Die Vergütung des den Grundstücken bei Ausführung der im §. 1 bezeichneten Arbeiten etwa zugefügten vorübergehenden Scha⸗ dens erfolgt nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

Der Anspruch auf jede derartige Entschädigung erlischt binnen Jahresfrist nach der angeblichen Schadenszusügung. 8 3

In Ermangelung einer gütlichen Einigung über den Kaufpreis wird für die Ueberlassung des Eigenthums der Bodenflächen zur Errichtung der Marksteine mit Einschluß des zu deren Sicherstellung erforderlichen Umgebungs⸗Terrains bis zu 20 Quadratfuß Flächen⸗* inhalt eine Entschädigung gewährt von

1 Thlr. bei der Kulturart Gärten und ersten bis Ackerklasse, f Ss

20 Sgr. bei der sechsten bis achten Ackerklasse,

10 Sgr. bei jeder anderen Kulturart, nach Maßgabe der in der Ausführung des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861 Nr. 5379 (Gesetz⸗Samml. S. 253) erfolgten Ver⸗ anlagung des ganzen in der Gemarkungskarte und dem Flurbuche unter einer besonderen Nummer eingetragenen Flächehabschnittes, zu welchem die überlassene Bodenfläche gehört. 1

Ist die in Anspruch genommene Bodenfläche größer als 20 Qua⸗ dratfuͤß, so wird für jede größere Fläche innerhalb weiterer 20 Qua⸗ dratfuß die oben festgesetzte Entschädigung gezahlt.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch den Kreis⸗Land⸗ rath. Den Entschädigungs⸗Berechtigten, welche eine höhere Entschäs⸗ digung beanspruchen, steht gegen die Festsetzung des Kreis⸗Landraths binnen einer sechswöchentlichen Präklusivfrist der Rechtsweg zu. Die Abmessung der Entschädigung erfolgt in einem solchen Falle nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. AUebersteigt die Entschädigungssumme den Betrag von 20 Tha⸗ lern nicht, so wird dieselbe dem Entschädigungs⸗Berechtigten zur freien Disposition ausgehändigt.

Die Legitimation des die Entschädigung (§. 3) in Anspruch nehmenden Interessenten ist, wenn der Besitztitel für denselben im Hypothekenbuche nicht berichtigt sein sollte, füͤr geführt zu erachten, wenn

a)

derselbe eine auf die Erwerbung des Eigenthums von dem betreffenden Grundstücke lautende öffentliche Urkunde vorzulegen im Stande ist, oder wenn ihm von der zuständigen Gemeinde⸗ Behörde bescheinigt wird, daß er das Grundstück besitze, und daß ein anderer Eigenthümer desselben nicht bekannt sei;

nach Benachrichtigung der aus dem Hvpothekenbuche etwa er⸗ sichtlichen Eigenthums⸗Prätendenten Seitens der mit der Lei⸗ tung der trigonometrischen Arbeiten beauftragten Behörde, oder bei nicht regulirtem Hypothekenbuche nach einmaligem oͤffent⸗ lichen Aufrufe durch das Regierungs⸗Amtsblatt von keinem Anderen binnen einer Frist von acht Wochen Ansprüche auf die Entschädigung bei der gedachten Behörde erhoben werden.

Bei Gewährung einer höheren Entschädigungssumme tritt letzte