3634
oder sonstigen Real⸗An⸗
chtli igenthums⸗, Nutzungs⸗ rücksichtlich aller Eigenth 2. t agg an die Stelle
sprüche, insbesondere der Reallasten und Hypotheken, des betreffenden Grundstücks.
VTon dem Zeitpunkte ibrer Uebergabe, respektive ihrer Ueber⸗ weisung an den Staat ab, werden die Grundstücke von allen darauf haftenden, auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Verpflichtungen frei. Ist das betreffende Grundstück im Hypothekenbuche aufgeführt,
“ muß die Abschreibung desselben erfolgen, und zwar im Falle der zwangsweisen Enteignung auf bloße Requisition des Kreis⸗ Landrathes. .“ I
*
Die Ortsbehörden sind verpflichtet, die Erhaltung der Marksteine in ordnungsmäßigem Stande zu überwachen und von jeder Be⸗ schädigung oder Verrückung derselben dem Kreislandrathe Anzeige zu machen. G 1 8
Vorsätzliche Beschädigungen der Marksteine unterliegen der Be⸗ strafung nach §. 282 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851.
8 Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erlassen die Minister der Finanzen, des Krieges und des Innern ge⸗ meinschaftlich. b “ Be unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. b Gegeben Baden⸗Baden, den 7
(L. S.)
“ ve h
Graf von Bismarck⸗Schönhausen. von Bodelschwingh. n Roon. Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf von Selchow. Graf zu Eulenburg.
Ministerium der aus
Vertrag zwischen Preußen und Oesterreich wegen
rungen für bestimmte
Legalisirung der von öfsentlichen Behörden aus⸗ gestellten oder beglaubigten Urkunden. 1
8
Se. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, in der Absicht, zur Förderung der Rechtspflege und des wechselseitigen Verkehrs Erleichterungen bezüglich der Lega⸗ lisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder beglaubig⸗ ten Urkunden in Ihren beiderseitigen Staaten einzuführen und dar⸗ über eine Vereinbarung zu treffen, haben zu diesem Ende Bevoll⸗ mächtigte ernannt, und zwar: Seine Majestät der König von Preußen: den Herrn Karl Anton Philipp Freiherrn von Werther, Königlich preußischen Wirklichen Geheimen Rath, Kammerherrn, Großkreuz des Königlichen Rothen Adpr⸗Ordens mit Eichenlaub, Ritter des St. Johanniter⸗ Ordens, Großkreuz des Kaiserlich österreichischen Leopold⸗ Ordens, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaiserlich Königlich österreichischen Hofe ꝛc. ꝛc. c. Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich: den Herrn Alexander Grafen Mensdorff⸗Pouilly, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Kämmerer, Großkreuz des Kaiserlichen Leopold⸗Ordens (mit Kriegs⸗ decoration des Commandeurkreuzes), Ritter des Militair⸗ Maria⸗Theresien⸗Ordens, Besitzer des Militär⸗Verdienstkreuzes (mit Kriegs⸗Decoration), Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler⸗Ordens I. Klasse, Feldmarschall ⸗ Lieutenant uund Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern ꝛc. ꝛc. ꝛc., welche nach vorgängiger Auswechselung ihrer in gehöriger Form be⸗ fundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: Artikel 1. Diejenigen Urkunden, welche von Civil⸗ oder Militairgerichten in oder außer Streitsachen und in Strafangelegenheiten, so wie von den geistlichen hegerichten, als Amts⸗Urkunden ausgestellt werden, bedürfen, wenn sier mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht. Den Urkunden preußischer Gerichte stehen gleich diejenigen, welche von en General⸗Kommissionen zur Regulirung der gutsherrlichen und bäuer⸗ ichen Verhältnisse, den landwirthschaftlichen Regierungs⸗Abtheilungen und Spruchkollegien, und von dem Revisions⸗Kollegium für Landeskultursachen ausgestellt werden. Ausfertigungen preußischer kriegs⸗, stand⸗ oder spruch⸗ gerichtlicher Erkenntnisse müssen durch das zuständige Militairgericht legali⸗ sirt werden. 9 8 Artikel 2. 8 Die von Notaren ausgefertigten Urkunden müssen mit der Legalisirung eines Gerichts erster Instanz ihres Wohnorts versehen sein. Im Bezirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Cöln werden die von den Notaren, so wie von anderen nicht unmittelbar im öffentlichen Dienste angestellten Functionairen, ferner von den Civilstandsbeamten und
8
von den Hypothekenbewahrern ausgefertigten Urkunden durch den Präsidenten des Landgerichts legalisirt. nens Artite .
Die Urkunden der Polizei⸗ und Verwaltungsbehöͤrden (mit alleiniger Ausnahme der Reiselegitimationen jeder Art, bei denen es bei den bisherigen Vorschriften zu verbleiben hat) bedürfen, insofern nicht besondere Erleichte⸗ Fälle vereinbart sind, der Legalisirung der höheren Verwaltungsstellen; — in Preußen der Oberpräsidien, beziehungsweise der Regierungs⸗Präsidien, der Regierungen, des Polizei⸗Präsidiums in Berlin und bezüglich der von Militärbehörden ausgestellten Urkunden der betreffen⸗ den General⸗Kommandos beziehungsweise der General⸗Inspection der Ar⸗ tillerie, der General⸗Inspection des Ingenieur⸗Corps und der Festungen, der General⸗Inspection des Militär⸗Erziechungs⸗ und Bildungswesens, der In. spection der Jäger und Schützen, der Train⸗Inspection, der Inspection der technischen Institute der Artillerie, der Artillerie⸗Festungs⸗Inspectionen, der Inspection der Gewehrfabriken, des Oberkommandos der Marine, 8. Desterreich der politischen Landesbehörde, in Seeschifffahrts⸗ und Seesanitäts⸗ Angelegenheiten der Central⸗Seebehörde, und bei den von Militärbehörden ausgefertigten Urkunden des Landes⸗General⸗Kommandos. — Für die von diesen Stellen ausgehenden Urkunden hingegen ist eine höhere Beglaubigung
et) 1
Die Urkunden der Finanzbehörden und der diesen untergeordneten Stellen bedürfen, insofern nicht in Folge des Handels⸗ und Zollvertrages vom 11. April 1865 oder durch besondere Vereinbarungen noch weitere Erleichte⸗ rungen gewährt worden sind, der Beglaubigung durch die vorgesetzte Behoöͤrde, in Preußen: die Regierungen, die Haupt⸗Zoll- und Haupt⸗ Steuerämter, in Oesterreich: die Finanz⸗Landesdirection oder beziehungs⸗ weise die Finanzdirectionen und im Grenzbezirke die Grenzinspektoren. Urkunden, welche von den obengenannten oder von den in dem an⸗ liegenden Verzeichniß aufgeführten, von dem Königlich preußischen Finanz⸗Ministerium, dem Königlich preußischen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, dem Königlich preußischen Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten und dem König⸗ lich preußischen Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, und beziehungsweise dem Kaiserlich österreichischen Finanz⸗Ministerium und dem Kasserlich österreichischen Ministerium fuͤr Handel und Volkswirthschaft ressortirenden Behörden ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen keiner wei⸗
teren Beglaubigung. b “ Artikel 5.
n Preußen bedürfen die aus den Kirchenbüchern unter dem Kirchen⸗ siegel ertheilten Extrakte über Taufen, Trauungen und Begräbnisse der Lega⸗ lisirung durch das Gericht erster Instanz für den Wohnort des Ausstellers mit dem Atteste, daß der letztere zur Ertheilung von Extrakten aus den Kirchenbüchern legitimirt sei, bei dem Militär hat diese Legalisirung durch die betreffenden Corps⸗, Divisions⸗ oder Garnisonsgerichte zu erfolgen; — in Besterreich bedürfen die Auszüge aus den amtlichen Geburts⸗, Trauungs⸗ und Sterbematrikeln nebst der Legalisirung der zuständigen politischen Orts⸗ behörde, der Beglaubigung der politischen Landesstelle, bei dem Militär aber des Kriegsministeriums.
Artikel 6.
Andere von geistlichen Aemtern christlicher Religionsbekenntnisse in An⸗ gelegenheiten ihres Beruss ausgestellte Urkunden bedürfen nur der Legali⸗ sirung, in Preußen: durch den Evangelischen Ober⸗Kirchenrath, beziehungs⸗ weise die Provinzialkonsistorien, die Generalsuperintendenten, den evangeli⸗ schen Feldprobst, die bischöflichen Ordinariate, den katholischen Feldprobst; — in Oesterreich: durch das bischöfliche Ordinariat, bei den evangelischen Reli⸗ gionsgenossenschaften durch die vorgesetzte Superintendentur, beim Militair rücksichtlich der katholischen Feldgeistlichkeit durch das apostolische Feldvikariat, rücksichtlich der evangelischen Militairseelsorge durch das vorgesetzte Landes⸗ Generalkommando; — für die von diesen Stellen ausgehenden Urkunden hingegen ist eine höhere Beglaubigung nicht erforderlich.
*Die Ausfertigung der Kapitel⸗ und Ordenskonvente in Ungarn bedürfen, da diese Körperschaften mit der Aufbewahrung von Privat⸗Urkunden gesetz⸗ lich betraut und mit einem authentischen Amtssiegel versehen sind, keiner weiteren Legalisirung.
Artikel 7e “ 8
Die einer Privat⸗Urkunde beigefügte Beglaubigung der nach diesem Uebereinkommen zuständigen Heha herasf keiner weiteren Legalisirung.
vII8
Gegenwärtiger Vertrag soll den beiden Allerhöchsten Höfen zur foͤrm⸗ lichen Ratification in Vorlage gebracht und es sollen die Ratificationen binnen sechs Wochen, oder wo möglich noch früher, ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt und von den Bevollmächtigten unterzeichnet worden. “
Wien, am 4. September 1865.
(L. S.) Werther. (L. S.) Alexander Graf Mensdorff⸗Pouilly,
11“
“
Verzeichniß 8 a) der Königlich preußischen Behörden: 1) General⸗Direktor der Steuern. 2) Central⸗Direction zur Regelung der Grundsteuer. 3) General⸗Direction der Seehandlungs⸗Sozietät. 1 4) Hauptverwaltung der Staatsschulden. 5) General⸗Lotterie⸗Direction. 6) Münz⸗Direction.
11u“
8 20) Eisenbahn⸗Kommissariate.
gegeben wird, enthält unter
nd mit ihren Insiegeln versehen
Die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden des vorstehenden tember zu Wien bewirkt worden.
7) General⸗Direction der allgemeinen Wittwen⸗Verpfleg 8) General⸗-Direction des Grundsteuer⸗Katasters eeehn 9) Provinzialsteuer⸗Direktoren. 10) Directionen der Rentenbanken. 11) Ministerial⸗, Militair⸗- und Baukommission zu Berlin. 12) Höhere Forst⸗Lehranstalt zu Neustadt⸗Eberswalde. 13) Stempel⸗Fiskalate “ 14) 11A“*“ für die klassifizirte Einkommensteuer zu erlin. 15) Die bei der Zolladministration in den zollverbündeten Staaten fun⸗ 1 girenden Bevollmächtigten (Zollvereins⸗Bevollmächtigte). 16) Rheinzoll⸗Aemter. 588 8 17) Ruhrschifffahrtsgefälle⸗Aemter.. 18) Die Ober⸗Post⸗Directionen. 9) Die Telegraphen⸗Directionen. 1 1) Die Königlichen Eisenbahn⸗Directionen. 8. n “ 22 Die technische Bau⸗Deputation. I1“ 23) Direction der Bau⸗Akademie. I1“ 24) Direction des technischen Gewerbe⸗Instituts. 25) Direction der Porzellan⸗Manufaktur. 26) Direction der Gesundheitsgeschirr⸗Manufaktur. 27) Ober-Bergämter zu Bonn, Dortmund, Halle 28) Die Bergakademie. ““ 29) Universitaͤts⸗Kuratorien. 30) Provinzial⸗Schul⸗Kollegien. 31) Medizinal⸗Kollegien. 3 32) General⸗Direction der Koͤniglichen Museen 33) Königliche Bibliothek zu Berlin. 34) Akademie der Wissenschaften. . 35) Die Directionen der landwirthschaftlichen Akademieen. 36) Die Directionen der Haupt⸗ und der Landgestüte. h““ b) der Kaiserlich Königlich österreichischen Behörden und
“ 1) Direction der Staatsschuld. 8 2) Staats⸗Centralkasse. Die Staats⸗Hauptkassen. 4) Die Lottogefälls⸗Direction. 5) Die Central⸗Direction der Tabakfabriken und Einlösämter. 6) Direction in Dikasterialgebäude⸗Angelegenheiten. Direction der Hof⸗ und Staatsdruckerei. 8) Aerarial⸗Papierfabrik in Schlögelmühle. 9) Aerarial⸗Porzellanfabrik. 10) Schwefelsaäure⸗ und chemische Produktenfa 11) Direction der Staatstelegrapben. d 12) Bergwerksprodukten⸗Verschleißdirection. 13) Haupt⸗Münzamt. 14) General⸗Probiramt. 8 15) Haupt⸗Punzirunggam. 16) Forst⸗Lehramt zu Maria⸗Brunn 17) Post⸗Directionen. 8 “ 8 8 18) Berg⸗, Forst⸗ und Güter- (Salinen⸗) Directionen in Gmunden, Hall, Wieliczka, Schemnitz, Szigeth, Schmöllnitz, Klausenburg, Nagy⸗Banya. 19) Die Ober⸗Verwesämter zu Neuberg und Maria⸗Zell. 20) Die Eisenwerks⸗Direction in Eisenerz. 8 21) Die Montan⸗Lehranstalten in Leoben und Przibram. 22) Die Bergämter in Joachimsthal und Przibram. 23) Das Salinen⸗ und Ober⸗Verwaltamt in Söovzar. 24) Bergwesen⸗Inspektoratsamt in Agordo. 88 25) Die General⸗Inspection für Eisenbahnen. “ 26) Die Kaiserlich Königlich höhere landwirthschaftliche Lehranstalt zu Un⸗ garisch⸗Altenburg. ““
E“
8
“ “
Lrium für
ud öffentliche
*
welches heute aus⸗
Das 50ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, Nr. 6203. das Gesetz, betreffend die Errichtung und Erhaltung von Marksteinen Behufs der zur Legung eines trigono⸗ metrischen Netzes über die sechs östlichen Provinzen der Monarchie zu bestimmenden trigonometrischen Punkte. Vom 7. Oktober 1865; unter den Vertrag zwischen Preußen und Oesterreich wegen Legalisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Urkunden. Vom 4. Septem⸗ ber 1865; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 8. September 1865, betreffend die Einführung des Schiedsmanns⸗Instituts in einigen Kreisen der Provinz Westfalen; unter das Privilegium wegen Emission von 4 ʃprozentigen Prioritäts⸗Obligationen III. Emission der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft zum Betrage von drei Millionen Thalern. Vog 3. Oktober 1865; und unter Den Allerhöchsten Erlaß vom 3. Oktober 1865, be⸗ treffend die Konvertirung der vom Crossener Deich⸗ verbande nach dem Privilegium vom 20. April 1857 (Gesetz⸗Samml. für 1857 S. 441) ausgegebenen und nooch umlaufenden fünsprozentigen Obligationen. in, den 11. November 1865. M
er bisherige Kreisrichter Kroenig in Kemberg ist zum Nechts⸗ 5 Teisrichter Kr g ist zum Rechts⸗ Fmal. bei dem Kreisgericht in Herford und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Paderborn weisung seines Wohnsitzes in Herford, ernannt worden. 1“
11“
““
Miinisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Aagele gerseh.“
112,
“
Beim Königlichen Friedrich⸗Wilhelms⸗Gymnasium zu Köln ist
n vrbeäleche Lehrer Dr. Benguerel zum Oberlehrer befördert rden. I
inanz⸗Ministerium.
In der Gepi e In der Gewinn⸗Bekanntmachung vom 31. Oktober (Staats- Anzeiger Nr. 257) ist ein Gewinn zu 1000 Thlry Nr. 88 abgedruckt, wofür es 8959 heißen h. dr. 2 Berlin, den 9. November 1865. Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.
betreffend die Ersatzleistung für die präkludirt
Kassen⸗Anweisungen von 1835 und Darlehns⸗ G Kassensch ein Durch unsere wiederholt veröffentlichten Bekanntmachungen sind die Besitzer von Kassen⸗Anweisungen von 1835 und von Darlehns Kassenscheinen von 1848 aufgefordert, solche behufs der Ersatzleistung an die Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92, ode an eine der Königlichen Regierungs⸗Hauptkassen einzureichen. Da dessenungeachtet ein großer Theil dieser Papiere nicht einge⸗ gangen ist, so werden die Besitzer derselben nochmals an deren Ein⸗ reichung erinnert. Zugleich werden diejenigen Personen, welche der⸗ gleichen Papiere nach dem Ablaufe des auf den 1. Juli 1855 fest⸗ gesetzt gewesenen, durch das Gesetz vom 15. April 1857 unwirksam gemachten Präklusivtermins an uns, die Kontrolle der Staatspapiere oder die Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Lokal⸗Kassen abgeliefert und den Ersatz dafür noch nicht empfangen haben, wiederholt veranlaßt, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere oder bei einer der Regierungs⸗ Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen, Berlin, den 21. April 1863. 1 8
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Gamet. Löwe. Meinecke.
wegen Ausreichung neuer Zinscoupons zu den Prioritäts⸗Obligationen Ser. I., II. und III. der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Zu den Prioritäts⸗Obligationen Ser. I., II. und III. der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn werden die neuen Zinscoupons Ser. IV. Nr. 1—8 über die Zinsen vom 1. Januar 1866 bis dahin 1870 nebst Talons bei der hiesigen Haupt⸗Kasse der Nieder⸗
schlesisch⸗Märkischen Eisenbahn und bei der Stationskasse zu Breslau vom 1. Dezember d. J. ab täglich in den stunden von 9 bis 1 Uhr mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der Kassen⸗Revisionstage ausgereicht. In der Zeit vom 15. bis 31. Dezember d. J. werden auch die Stations⸗Kassen zu Frank⸗ furt a. O. und Liegnitz die Ausreichung der bezeichneten Coupons bewirken.
Vormittags-
Zur Erlangung der neuen Coupons sind die Talons vom 29. April
1861 mit einem nach den Serien und lach der Reihefolge der Nummern geordneten doppelten Verzeichnisse, wozu die Formulare bei den er⸗ wähnten 4 Kassen unentgeltlich szon vom 20. November d. J. ab zu haben sind, einzureichen. das eine dem Einreicher mit der Bescheinigung der betreffenden Kasse über die Abgabe der Talons versehen, sofort wieder ausgehändigt,
während später gegen Rückgabe dieser Bescheinigung und gegen vor⸗
Von diesen beiden Verzeichnissen wird
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
89 schriftsmäßige Quittung werden. 1
die neuen Coupons und Talons verabfolgt