Bes Beilage zu 12 268 des Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger
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8 Justiz 2 Ministerium. 8 Allgemeine Verfügung vom 6. November 1865, — betreffend die Ausführung des Gesetzes über die 6 Gerichtsbarkeit der Konsuln vom 29. Juni 1865 (Ges.⸗Samml. S. 681).
jeder zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufene Gesandtschaftskanzler zu verstehen. Mit Gerichtsbarkeit sind gegenwärtig die Gesandtschaftskanzler zu Konstantinopel und Shangai bekleidet, deren Jurisdictionsbezirke gleich⸗ falls aus der Anlage A. ersichtlich sind. 1A“*“ 3 Zum §. 82 A1“ 1“ Die Norm des von den Konsuln und deren Stellvertretern, sofern die⸗ ““ selben preußische Unterthanen sind, zu leistenden Eides ist in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 5. November 1833 (Ges.⸗Samml. S. 291), in Verbindung mit dem Beschlusse des Königlichen Staatsministeriums vom 12. Februar 1850 (Just.⸗Minist.⸗Bl. S. 42), folgende: .„Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich um cvestellt worden, Sr. Königlichen
27 Epen Den Gerichtsbehörden wird die nachstehend (z².) abgedruckte, in , Gemäßheit des §. 60 des Gesetzes, betreffend die Gerichtsbarkeit der Berlin-Hamb. II. Emiss. Konsuln vom 29. Juni d. J. (Ges.⸗Samml. S. 681), zur Ausfüh⸗ 8 I1X1X“ B. rung dieses Gesetzes erlassene Instruction nebst dem im §. 19 dessel⸗ Fö 86. 88 38 8 C. ben vorbehaltenen Kosten⸗ und Gebührentarif zur Kenntnißnahme Berg Naärk. Lit. Zerlin-Stettir er ....... und Beachtung mitgetheilt. ] Bersin-Anhalter.. .. II. Serie Berlin, den 6. November 1865. 18
b Der Justiz⸗Minister
Berlin-Hamburger. do. III. Serie Berl.-Potsdam-Magdeb. Prioritate-Ob'lig. do. IV. Ser. v. Staat gar. C1 An sämmtliche Gerichtsbehörden.
Berlin-Stettiner. Aachen-Düsseldorter.. ’ Brsl.-Schw.-Frb. Lit. D.
Breslau-Schw. -Freib. — do. II. Emission 4 Cöln-CrefellerV 16161“ 6 ne 1 tn
Urieg- Feisse ... “ ¹4So0. III. Emissios. 42 Cöln Mindener ik., cr sä 3 EII1“ “ 2 e “ amn ae Alegs ig6n Herrn, ich unter⸗ öln -Mi .. 3 Anchen-Mastrichter 42 1I. Em. 55 EETETAöö Sin. b . tbhänig, treu und gehorsam sein, und alle mir vermöge meines
E“ I. 8 85 des Ministers der auswärtigen EEö11 und des Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Ge⸗
Magdeb.-Leipzriger — Jerg.-Märkische conv. 4¾ FedeEetse en C1ö1ö6“ 189 Gb 41 wissen genau erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobach⸗
Münster-Hammer.. do. II. Ser. eonv. 4 4 100 8 40. WIi eri 84 8 su S. 681 7. v. ten will.⸗ 1
N hles.-Märk... JH0. UI. S. v. Staat 3 e gar. 3 IV. Em. 1 esetz⸗Sammlung 2.81. b 38 Ausländer haben nach §. 7 den Amtseid dahin zu leisten:
Bhsg baaaà52e. 2— 8 Wa en. 8 V. Em.. “ Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Gerichtsbarkeit der Konsuln, „Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden,
Oberschl. Lit. A. u. C. 3 do. IV. Serie 42 — Eagdeburg-Halberstadt vom 29. Juni 1865 wird Folgendes bestimmt: 3 daͤß ich, nachdem ich zum .. ..... bestellt worden, die Pflichten hA.X“ do. V. Serie 42 1““ 8 Eöö’ö meines Amtes unparteiisch und gewissenhaft erfüllen will.⸗
Oppeln-Tarnowitzer.. — S0. Düsseld. Elberf. Pr./4 do. Wittenbge. „Mit Gerichtsbarkeit sind gegenwärtig die in den nach Bei der Ableistung des Eides ist Jedem freigestellt, den Eidesworten
1d 8 8 Ländern residirenden preußischen Konsuln bekleidet: am Schlusse die seinem religiösen Bekenntnisse entsprechende Bekräftigungs⸗ in der Türkei und deren Rebenländern, 2 8 in Persien, 8 6 8 Ob der Eid von den bei ihrer Anstellung in dem Auslande sich auf⸗
Rheinische P1114“ do. do. II. Ser. 4 ½ Magdeburg.-Wittenbge 4 do. (Stamm-) Prior. 88. Den 8885 4 .“— . formel hinzuzufügen. in- ] 4 do. do. Ser. 4 ⅔ 40. Conv.... do. III. Serie conv.. 1— 1 Stargard - Posen. Berlin-Achalter 43 do. IV. 1 Cosel--. 4 58 China, 8 “ “ ten oder schriftlich mittelst Einsendung einer eigenhändig geschriebenen und 1“ 11ö11I1I“ ) in Siam. b 8 b ichts vollzogenen Urkunde zu leisten sei, wird in jedem einzelnen Falle von dem Ddie völkerrechtlichen Verträge, welche Bestimmungen über die Gerichts⸗ vorgesetzten Gesandten oder dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten bestimmt werden. Ueber die nachträgliche Beeidigung der bereits fungirenden und noch
Berlin-Hamburger. Fied.-Zweig ahn Li barkeit dieser Konsuln enthalten, sind: 8 8 8 1) für die Türkei und deren Nebenländer der Freundschafts⸗ und Han⸗ nicht beeideten Konsuln hat der Minister der auswäͤrtigen Angelegenheiten besondere Verfügung erlassen. ““
22. März 1761 (v. Rohrscheidt, Preußens Staats⸗ Zu den §§. 8 — 12.
delsvertrag vom Fpri verträge S. 922), dessen auf die Konsulargerichtsbarkeit sich beziehende 1“; 1) Bei der Ernennung der Beisitzer des Konsulargerichts und deren Stellvertreter ist mit der groͤößten Sorgfalt zu verfahren. Ob und inwie⸗
Bestimmungen durch die Handelsverträge vom 10,22. Oktober 1840
(Ges.⸗Samml. von 1841 S. 157) und 20. März 1862 (Ges.⸗Samml. fern mehr als zwei Stellvertreter zu ernennen seien, hat der Konsul nach den Umständen zu ermessen. Die Beisitzer und Stellvertreter haben
von 1863 S. 169) bestätigt sind; 8 2) für Persien der Freundschafts⸗ und Handelsvertrag vom 25. Juni 1857
vor der ersten Ausübung des Amts denselben Eid zu leisten, wie die Kon⸗ suln, welche keine preußische Unterthanen sind (zum §. 7). Die Beeidigung
(Ges.⸗Samml. von 1858 S. 249); I J 8 8 3) für Japan der Freundschafts⸗, Handels⸗ und Schifffahrtsvertrag vom -
erfolgt durch den Konsul, welcher darüber ein Protokoll aufzunehmen hat. Die auf die Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und deren Stellver⸗
24. Januar 1861 (Ges.⸗Samml. von 1864 S. 461)/ 4) für Thina der Freundschafts⸗, Handels⸗ und Schifffahrtsvertrag vom
88 treter sich beziehenden Verhandlungen sind zu besonderen Akten zu nehmen. Der Konsul hat die von ihm ernannten Beisitzer und Stellvertreter dem
2. September 1861 (Ges.⸗Samml. von 1863 S. 265) 5) für Siam der Freundschafts⸗, Handels⸗ und Schifffahrtsvertrag vom 7. Februar 1862 (Ges.⸗Samml. von 1864 S. 717 9 ‧9„. vorgesetzten Gesandten und in Ermangelung eines solchen dem Minister der Das dieser Instruction unter Anlage A. beigefügte Verzeichniß ergiebt, auswärtigen Angelegenheiten anzuzeigen. 2) Bei den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufenen Konsuln wer⸗ den die Verrichtungen des Gerichtsschreibers (Aktuar, vereideter Protokoll⸗
an welchen Orten sich Konsuln befinden, die mit Gerichtsbarkeit versehen find, wie weit der Jurisdictionsbezirk der einzelnen Konsuln sich erstreckt,
führer) von dem Konsulatskanzler, beziehungsweise dem Gesandtschafts⸗Vice⸗ kanzler versehen.
und von welchen Personen gegenwärtig die Konsulatsämter bekleidet werden. Ist ein Konsulatskanzler nicht angestellt, so tritt an dessen Stelle ein
Aus dem Verzeichnisse ist zu ersehen, daß zur Zeiz in Persien ein Kon⸗ sul nicht angestellt ist. “
Als Schutzgenossen im Sinne des Gesetzes gelten diejenigen Personen, besonderer, zum Gerichtsschreiber zu ernennender Konsulatsbeamter. Es
bleibt vorbehalten, einen besonderen Gerichtsschreiber auch neben dem Kanzler
zur Unterstützung und Vertretung des Letzteren anzustellen. Der Gerichts⸗
welche zwar keine preußische Unterthanen sind, jedoch unter preußischem
Schutze stehen. Die Schutzgenossen unterliegen den Bestimmungen des Ge⸗ — schreiber wird, insofern nicht ein solcher unmittelbar von der Regierung an⸗ gestellt ist, von dem Konsul ernannt; die Ernennung bedarf jedoch der Ge⸗
64 Feue Bad. do. 35 Fl. setzes in gleicher Art, wie die preußischen Unterthanen, insoweit nicht Staats⸗ 74 Schwesd. 10 Bl. St. Pr.-A. verträge eine Ausnahme bedingen. Von welchen Voraussetzungen das 72 ½ Pr.-A. 33 51 ¼ Schutzverhältniß im Allgemeinen oder je nach Verschiedenheit der Länder nehmigung des vorgesetzten Gesandten oder in dessen Ermangelung des Mi⸗ 79 Amerikaner abhängig ist, und wie dasselbe endet, bestimmt sich nach den von dem Mi⸗- nisters der auswärtigen Angelegenheiten. de Der Gerichtsschreiber ist vor Antritt seines Amts von dem Konsul zu beeidigen; die Norm des Eides bestimmt sich nach den Rormen des Amts⸗
nister der auswärtigen Angelegenheiten hierüber erlassenen oder künftig zu eides der Konsuln, so daß sie also eine verschiedene ist, je nachdem der Ge⸗
erlassenden Verfügungen. richtsschreiber zu den preußischen Unterthanen gehoͤrt oder nicht.
Wenn der Kanzler oder Gerichtsschreiber zum inländischen Richteramt befähigt ist, so kann ihm der Konsul einzelne richterliche Verrichtungen, jedoch mit Ausschluß der 1HG GöGʒ
um §. 13.
Die Zuständigkeit des Konsulargerichts tritt nur in Fällen der streitigen Gerichtsbarkeit, mithin nur in Civilprozessen und bei Untersuchungen, ein. Hat ein Konsulargericht nicht berufen werden können, obschon seine Zustän⸗
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Wo vorstehend kein Zinssatz notirt ist, 3 werden usancemässig 4 pCt. bereehnet. 20.
Rheinische do. vom Staat ar. do. III. Em. v. 1858 /80) do. do. von 1862.. do. do. von 1864.. do. v. Staat garantirte. Khein-Nahe v. Staat gar. db. do. I. Im... Khrt. Cref.-Kz. Gladb.. do. I. Serie.. do. IIUI. Serie..
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do. do. 8 do. ieI, do. Präm.-Anleihe v. 64 de. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A Poln. Pfandbr. in S.-R. do. Part. 500 F. B. Dessauer Pramien-Anl. Hamb. St.-Präm.-Anl 6 ½ Kurhees. Pr. 0 bl. 40 Th
Stamm-Actien. Moeskau-Rjäsan (v. St. g.).: 5 u“ Bank Galiz. (Carl Ludw.).. EE1“ XI. *. DSh x. Löbau-Zittau. — 37 ½ 1121* 1
Ludwigshafen-Bexbach4 1519 150¾ ööö““ Mz.-Ludwgh. Lt. A. u C. 133 132 Inländ. Fonds. 1 Genfe: 111.“ Mecklenburger .. 75 ½ 74 i Berl. Hand.-Gesellsch. 4 109 108 ⅛ Geraer Bank Nordb. (Friedr. Wilh.) * 72 ¾½ 71 ¾ Disc. Commandit-Anth./4 100 99 ¾ Gothaer Privatbank.. Oester. franz. Staatsbahn 1073 Schles Lank-Verein . 4 115 Hannoversche Bank.. — [110 Preuss. Hyp. Vers. 128 Leipziger Creditbank..
Oest.südl. Staatsb. Lomb.
Ostpreuss. Sdb. St. Pr. 812 do. Cred. B. (Henckel’ 4 106 ⅓ “
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Ein General⸗Konsul, Konsul oder Vice⸗Konsul ist zur Ausübung der
Oberschles. Lit. A. u. C. 178 ⅞ a 178 gem ö1“ Gerichtsbarkeit nur insofern befugt, als ihm von dem Minister der aus⸗
Ges err. südi. Steusb Lomb. 110 ½ a 111 a 110 ½ gem. Oesterr Credit 74 a 2 b gt, als ihrn 1— 1 79 ¾½ à X à2 4¼1 8 3 ; X a ½ g wärtigen Angelegenheiten ein Jurisdictionsbezirk angewiesen ist. 11““ ““ 8 “ G der Gerichtsbarkeit deSe setzt eine v111A1A4A“; — ordnungsmäßige Berufung des Letzteren voraus. b Die Berufung erfolgt durch den vorgesetzten Gesandten und in Erman⸗ gelung eines solchen, oder wenn es sonst für angemessen erachtet wird, durch
Breslanm, 13. November, Nachmittags 1 Uhr 50 Minnten. FPel.
Berlin, 13. November. Die Börse war heut geschäftslos für Dep. des Staaits-Anzeigers.) Oesterreichische Banknoten 93 8 Br., 93 ½ G.
sie kann sowohl nach Ein⸗
Speculations-Papiere, nur Lombarden belebt; von anderen Effekten wur- den Oberschlesische, Bergisch-Märkische und Mainz-Ludwigshafen staak ehandelt; die Haltung war zu Anfang und zum Schluss matt, in der litte etwas fester; preussische Fonds ohne regen Verkehr.
Stettin, 13. November, 12 Uhr 32 Minuten Nachmittags. (T'ej. Dep. ies Staaus-Anzeigers.) Weizen 60 — 70, November- Dezbr. 68 ¾ bez., 68 ⅛ G., Frühjahr 72 ¼ — 72 ½ bez. u. Br. Roggen 49 — 51, Novem- ber-Dezbr. 50 — 50 5½ — 50 ½¼ bez. u. Br., Frühjahr 50 ¼ — 50 ¾ bez. u. Br., 50 ½ G. Rüböl 15413, November 15 ⅞e Br., November-Dezember 15 2% bez., 15 ⅞ Br., Dezember Januar 15 ⅞ Br., April-Mai 15 ⁄2 — 15 ⅞ bez. u. Br. Svpwitus 14, November 14 ³ bez., Frühjahr 14 ¾ bez. u. G., Mai-Juni 15 Geld. 8
8 8
Freiburger Stamm-Actien 146 Br. 0berschdesische Aetien Littr. A. u. C. 178 ⅛ bez. u. G.; do. Litt. ü. 158 ½¼ G. Oberschlesische Prioritäts-Obli- gationen Litt. D, 4proz., 93 ⅛ Br.; Litt. F., 4 ½ proz, 98 ½ Br.; do. Litt. E., 3 ½ proz, 82 ⅞ Br. Kosel-Oderberger Stamm-Actien 58 ½ bez. u. G. Neisse- Brieger Actien 92 G. Oppels -Tarnowitzer Stamm-Aetien 78 6 — ¼ bez Zu. Br. Preussische 5proz. Anleihe von 1859 104 ⅓ Br.
Spiritus pr. 8000 pCt. Tralles 13 ½ Thlr. Br., 13 G. Weizen, weisser 65 — 80 Sgr., gelber 65 — 76 Sgr. Roggen 53 — 57 Sgr. Gerste 35 — 44 Sgr. Hafer 26—31 Sgr. 8
Bei beschränktem Verkauf waren heut im Vergleich mit den Cour- sen vom letzten Sonnabend Eisenbahn-Actien gut behauptet, während Amerikaner eine Kleinigkeit und österreichische Effekten merklich niedri-
ger gehandelt wurden.
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Diuck und Verlag der Koͤniglichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei R
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den Minister der auswärtigen Angelegenheiten; m tritt des Hindernisses, als im Voraus für etwa vorkommende Hinderungs⸗ fälle geschehen.
Der Stellvertreter hat sich bei Ausübung der Gerichtsbarkeit in allen schriftlichen Verhandlungen, Erlassen, Verfügungen und Entscheidungen als stellvertretender Konsul zu bezeichnen.
Die Fälle, in welchen wegen Unterbrechung der amtlichen Thätigkeit des preußischen Konsuls die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen unter den Schutz eines fremden ; gestellt werden, bleiben unberührt.
um §. 4.
Es ist nicht erforderlich, daß der Jurisdictionsbezirk eines Konsuls (zum §. 3) mit dem Bezirk zusammenfalle, für welchen derselbe im Uebrigen als Konsul bestellt ist. Oertliche und andere Verhältnisse können es nöthig machen, den Jurisdictionsbezirk eines Konsuls über seinen sonstigen Geschäfts⸗ bezirk auszudehnen, oder nicht so weit zu erstrecken, als der letztere reicht, sowie einen Konsul von der Ausübung der Gerichtsbarkeit dadurch auszuschließen, daß der Bezirk, für welchen er als Konsul bestellt ist, einem anderen Konsul als Jurisdictionsbezirk oder als ein Theil desselben angewiesen wird.
— Wie die Jurisdictionsbezirke zur Zeit abgegrenzt sind, ergiebt die An⸗ age A.
Zum §. 5. 8
Gesetzes
Unter Konsul im Sinne de 111A“ 2
8
und dieser Instruction ist auch sandtschaft vorhanden ist, die letztere eine Mittel⸗Instanz bildet.
digkeit an sich begründet gewesen wäre, so müssen die gerichtlichen Prozeß⸗ oder Untersuchungsakten Auskunft darüber geben, daß und weshalb die Berufung nicht möglich war, damit namentlich im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln die vorgeordneten Gerichte die Nothwendigkeit der Ab⸗ weichung von der gesetzlichen Regel zu beurtheilen vermoͤgen. Hieraus erhellet der Zweck der im §. 13 enthaltenen Bestimmung, und daß unter den darin erwähnten Akten die gerichtlichen Prozeß⸗ oder Untersuchungsakten und nicht besondere Akten (s. 51. 88. 8—11 unter Nr. 1) zu verstehen sind. um §. 14.
Die inländischen Gerichte erster Instanz stehen, von der rheinischen Gerichtsverfassung abgesehen, unter der Aufsicht der Appellationsgerichte und in letzter Instanz in gleicher Art, wie die Appellationsgerichte selbst, unter der Aufsicht des Justiz⸗Ministers. Nach §. 14 soll nun das Appellations⸗ gericht in Stettin, obschon es als Gericht zweiter Instanz den Konsuln vor⸗ geordnet ist, abweichend von der preußischen Gerichtsverfassung, doch nicht Aufsichtsbehörde für die Konsuln in Bezug auf die Ausübung der Gerichts⸗ barkeit sein. Die Aufsicht wird unmittelbar durch den Minister der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten und den Justiz⸗Minister nach den Vorschriften über das Aufsichtsrecht des Justiz⸗Ministers in Ansehung der inländischen Gerichte, geführt, jedoch mit der Maßgabe, daß, wenn eine vorgesetzte Ge-