Die auf die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit sich beziehenden Be⸗ schwerden betreffend, so sind nur diejenigen Beschwerden im Aufsichtswege ledigen, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen,
e das Gebühren⸗ und Kostenwesen betreffen; alle übrigen Beschwerden, sowohl in prozessualischen Angelegenheiten, als in den nicht prozessualischen
ngelegenheiten, unterliegen der Prüfung und Entscheidung der vorgeord⸗ neten Gerichte (§. 35 der Verordnung vom 2. Januar 1849, Ges.⸗Samml. §. 13 des Gesehes vom 10. Mai 1851, Ges.-Samml. S. 622 1 tzes vom 26. April 1851, Ges⸗Samml. S. 181; Art. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1852, Ges.⸗Samml. S. 209).
Berichte, welche in Angelegenheiten der Justiz⸗Aufsicht erstattet werden, sind übrigens, ungeachtet des Mitaufsichtsrechts des Justiz⸗Ministers, nur an den Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu richten, welcher sie dem Justiz⸗Minister mittheilen wird. 1
Damit die richterliche Thätigkeit der Konsuln überwacht werden kann, hat jeder mit Gerichtsbarkeit versehene Konsul am Schlusse des Jahres eine Geschäftstabelle nach dem als Anlage B. beigefügten Formular dem vor⸗ gesetzten Gesandten, welcher sie dem Minister der auswärtigen Angelegen⸗ heiten übersenden wird, oder in Ermangelung eines vorgesetzten Gesandten dem Minister der auswärtigen . unmittelbar einzureichen.
Zum §. 8 8
Der Konsul hat dafür zu sorgen, daß Personen, welche die Functionen der Rechtsanwalte auszuüben haben, in genügender Zahl vorhanden sind. Die Eintragung dieser Personen, deren Zahl nicht beschränkt ist, in das nach dem Gesetze zu führende Verzeichniß darf nicht versäumt werden, weil von der Eintragung die legitime Ausübung jener Functionen abhängt.
Werden Akten in die höheren Instanzen verschickt, so hat der Konsul bei Einsendung derselben ausdrücklich hervorzuheben, ob die Personen, welche nach Ausweis der Akten die Functionen der Rechtsanwalte ausgeübt haben, in das Verzeichniß eingetragen waren. 8
Hinsichtlich der Gebühren der die Functionen der Rechtsanwalte aus⸗ übenden Personen ist der Ortsgebrauch maßgebend; in Ermangelung eines Ortsgebrauchs kommen die Vorschriften über die G inländischen Rechtsanwalte zur Anwendung. v1“ g v11141A“*“ Ddie Gesetz⸗Sammlung für die preußischen Staaten wird entweder den mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten übersandt werden, oder von dem Letzteren Anweisung er⸗ gehen, daß der Konsul dieselbe unmittelbar zu beziehen habe. Den Gerichts⸗ eingesessenen ist auf Ansuchen die Einsicht der Gesetz⸗Sammlung im gericht⸗ lichen Geschäftslokal des “ zu 8 e 88
Die Konsuln haben die Kosten und Gebühren für die Gerichtsverhand⸗
lungen nach dem als Anlage C. beigefügten Tarif zu erheben. Der Tarif enthält einen Auszug der im §. 19 erwähnten Kosten und Gebührengesetze vom 9. und 10. Mai 1851, Ges.⸗Samml. S. 619 und 622; vom 3. Mai 1853, Ges.⸗Samml. S. 170; vom 9. Mai 1854, Ges.⸗Samml. S. 273; vom 15. Maͤrz 1858, Ges.⸗Samml. S. 69, und vom 1. Mai 1865, Ges⸗ Samml. S. 509.
Soweit der Tarif in einem sollte, ingleichen in Ansehung der für den s Erheb⸗ Gerichtskosten maßgebenden allgemeinen Grundsätze, namentlich über die Kostenfreiheit, das Armenrecht, die Zeit der Liquidation, die Erhebung von Vorschüssen, dienen die erwähnten Gesetze und die zu ihrer Erläuterung er⸗ gangenen Verfügungen des Justiz⸗Ministers zur Ergänzung des Tarifs. Es sind jedoch unanwendbar die Vorschriften über die Erhebung eines besonde⸗ ren Zuschlages von 6 Sgr. für den Thaler, über die Portofreiheit und üͤber den besonderen Ansatz von Stempelbeträgen. Die Berechnung der Kosten der höheren Instanzen erfolgt ausschließlich nach den für das Inland gel⸗ tenden Gesetzen. 1
Es verbleibt bei der Einrichtung, daß die besoldeten Konsuln die Kosten und Gebühren zur Staatskasse einzuziehen, die nicht besoldeten Konsuln die⸗ selben für sich zu erheben haben. XX“
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Die von der Anwendung deshalb ausgeschlossenen Vorschriften des inländischen Rechts, weil die bei ihnen vorausgesetzten Einrichtungen und thatsaͤchlichen Verhältnisse nicht zutreffen, können wegen Zahl und Verschie⸗ denheit der betreffenden Fälle nicht speziell bezeichnet werden. Nur zur nähern Erläuterung des Grundsatzes und des Beispiels halber wird Folgen⸗ des bemerkt:
1) Die Insinuationen sind durch die vorhandenen Amtsdiener oder
einzelnen Falle keinen Anhalt gewähren Ansatz und die Erhebung der
im Ersuchungswege zu bewirken. Eine Insinuation ist aber auch dann für festgestellt zu erachten, wenn für dieselbe andere, überzeu⸗ gende Gewißheit gebende Beweise erbracht sind. Die Vorschriften über die Post⸗Insinuationen bleiben, weil sie preußische Postanstalten voraussetzen, im Allgemeinen und unbeschadet der vorhergehenden Be⸗ stimmung von der Anwendung ausgeschlossen. Die gerichtlichen Depositen sind in feuersicheren Behältnissen an Orten aufzubewahren, welche gegen Einbruch und Feuersgefahr möglichst geschützt sind. Die Behältnisse müssen mit zwei verschiedenen Schlös⸗ sern versehen sein; den Schlüssel zu dem einen Schlosse führt der Konsul, den zu dem andern der Kanzler oder Gerichtsschreiber, so daß keiner von ihnen ohne Zuziehung des anderen das Behältniß öffnen kann. Ueber die Einnahme und Ausgabe wird sowohl von dem Konsul, als dem Kanzler oder Gerichtsschreiber ein Protokollbuch ge⸗ führt; das Protokollbuch des Konsuls ist in dem Depositalbehältniß selbst zu verschließen. Die Depositen sind nur nach den einzelnen Massen zu verwalten; die Einrichtung eines General⸗Depositoriums findet nicht statt. Die Ausleihung der zu den einzelnen Massen ge⸗ hörenden Gelder kann nur für unmittelbare Rechnung der Betheilig⸗ ten auf deren Antrag erfolgen; der Konsul ist nicht verpflichtet, für die Ausleihung von Amtswegen zu sorgen. Die Rechnung wird von dem Kanzler oder Gerichtsschreiber als Deposital⸗Rendanten geführt. Die Annahme⸗ und Ausgabebefehle werden von dem Konsul schrift⸗ lich erlassen und in ein von ihm zu führendes genaues Verzeichniß eingetragen, in welchem auch die Erledigung der einzelnen Befehle von ihm zu bemerken ist. 1 Soweit sich aus dem Vorstehenden nicht ein Anderes ergiebt, kommen im Uebrigen hinsichtlich der Deposital⸗ Verwaltung die im Gebiete des Preußischen Rechts für die inländischen Gerichte gemäß
— Allgemeinen Deposital⸗Ordnung vom 15. Sep⸗ rtember 1783 geltenden Grundsätze in entsprechender Weise zur An⸗ woendung. Es bleibt vorbehalten, diejenigen Konsulate, bei welchen keine erhebliche Deposital⸗Verwaltung sich herausstellt, mit besonderen Instructionen über dieselbe zu versehen. 3) Bei dem Vormundschaftswesen finden die Vorschriften über die Be⸗ sschränkung der Ernennung von Ausländern zu Vormündern (Th. II. Tit. 18 §. 156 Allg. Landrechts) keine Anwendung. Dagegen sind die Grundsätze der Vormundschafts⸗Ordnung über die Ausleihung der Pupillengelder nur gegen angemessene Sicherheit und die Einziehung ünversicherter Forderungen (§§. 455 ff.) von der Anwendung nicht
ausgeschlossen Zum §. 21.
4
Die Zuständigkeit des Konsulargerichts fällt nicht allein in Bagatell⸗ sachen fort, sondern beschränkt sich auch in anderen Prozessen, einschließlich der Injurienprozesse, auf die mündliche Verhandlung und die hierauf zu er⸗ lassenden Entscheidungen. Es liegt also auch in den übrigen Prozeßsachen die Prüfung der Klagen und Arrestgesuche, die Verfügung auf dieselben, die Dekretur bis zur mündlichen Verhandlung, die Abfassung der Agnitions⸗ und Kontumazialbescheide, die Anberaumung der Audienztermine, die Erledi⸗ gung der Beweisresolute, überhaupt die gesammte sogenannte Prozeßdekretur und namentlich die Verfügung in der Executions⸗Instanz dem Konsul allein ob. — Das Konsulargericht tritt nur in Thätigkeit bei der mündlichen Ver⸗ handlung, so zwar, daß ihm auch die auf die mündliche Verhandlung zu erlassende Entscheidung gebührt, bestehe diese in dem Endurtheile, in einem Beweisurtheile oder in einem sonstigen Zwischenbescheide.
In den Audienz⸗Protokollen sind die Beisitzer neben dem Konsul na⸗ mentlich aufzuführen; sie haben auch sowohl die Protokolle, als die Konzepte der von dem Konsulargericht erlassenen Entscheidungen mit dem Konsul zu vollziehen. In dem Eingange der Endurtheile werden der Konsul und die Beisitzer gleichfalls namhaft gemacht; es ist dafür die Fassung zu wählen: 8 »Im Namen des Königs.
In Sachen ꝛc. hat das Königlich preußische Konsulargericht
in seiner Sitzung vom ,an welcher Theil genom⸗
men haben: 8
dder Konsul N. N. als Vorsitzender,
ddie N. N. als Beisitzer, für Recht erkannt. «
dees ersten Titels der
“
8 um §. 2 4 A1A“
Die Verhandlung und Entscheidung durch eine Kommission darf nur dann eingeleitet werden, wenn es durch ein unzweifelhaftes Herkommen ge⸗ boten erscheint, was nur an wenigen Orten der Fall sein wird.
“ Zum §. 24.
Nach dem den beiden Häusern des Landtages zur Berathung vorgelegten Regierungs⸗Entwurf sollten alle Vorschriften über das schleunige Rechts⸗ mittel⸗Verfahren außer Anwendung bleiben, alle schleunigen Sachen in den höheren Instanzen durchgehends wie die nicht schleunigen behandelt werden. Hierbei ist es mit der einzigen Abweichung verblieben, daß in denjenigen Sachen, für welche das schleunige Rechtsmittel⸗Verfahren gilt, das Rechts⸗ mittel binnen der für seine Anmeldung und Rechtfertigung vorgeschriebenen kurzen Frist (§. 27 der Verordnung vom 21. Juli 1846) bei dem Konsul in gleicher Art angemeldet werden muß, wie in nicht schleunigen Sachen. Es folgt hieraus, daß nach rechtzeitiger, d. h. innerhalb der kurzen Frist be⸗ wirkter Anmeldung der Appellation, Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde das für die nicht schleunigen Rechtsmittelsachen vorgeschriebene Verfahren eintritt, das Rechtsmittel daher binnen der ordentlichen Frist, und zwar die Appellaͤ⸗ tion bei dem Konsul, die Revision und Nichtigkeitsbeschwerde bei dem obersten Gerichtshofe einzuführen und zu rechtfertigen sind. —
Bei dem Rekurse ist, weil auch in den nicht schleunigen Sachen eine von der Anmeldungsfrist verschiedene Einführungsfrist nicht besteht, das Rechtsmittel binnen der kurzen Frist gemäß §. 7 des Gesetzes vom 20. März 1854 (Ges.⸗Samml. S. 115) 888 den Foegu vollständig anzubringen.
mm §. 28.
8 Die Einreichung der Akten an das Appellationsgericht zu Stettin er⸗
folgt mittelst eines an dasselbe zu richtenden Schreibens, welches dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten zur Weiterbeförderung zu über⸗
reichen ist. 9 “ L1“ Zum §. 29. v “
1) In dem Schreiben, womit die Akten eingereicht werden, hat der Konsul hervorzuheben, ob und inwiefern die Parteien der Bestimmung im ersten Absatz des §. 29 des Gesetzes genügt haben.
2) Der Zeitpunkt, mit welchem eine Verfügung oder Ladung des Ge⸗ richts zweiter Instanz als wirksam zugestellt gilt, ist auch für die Berech⸗ nung und Abmessung der Fristen entscheidend, ohne daß die Entfernung des Wohnorts des Betheiligten in Betracht kommt.
Zu den §§. 30 — 34.
1) Die vorgeordneten Gerichte haben die Remission, so wie in Be⸗ schwerdefällen die Einforderung der Akten durch Vermittelung des Ministerz der auswärtigen Angelegenheiten zu bewirken. Bei Remission der Akten ist dem Ersuchungsschreiben die Berechnung der Kosten der hoͤheren Instanz bei⸗ zufügen. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiteu verordnet die Ein⸗ 1e dieser Kosten durch den Konsul zur Legationskasse, welcher sie ver⸗
eiben.
2) Die Anberaumung der Audienztermine bei dem Ober⸗Tribunal er⸗ folgt ohne Rücksicht auf die Entfernung des Wohnorts der Parteien.
3) Wird ein Rechtsmittel eingelegt, welches die einstweilige Vollstreckung des angefochtenen Urtheils nicht ausschließt (z. B. die Nichtigkeitsbeschwerde oder der Rekurs), so hat der Konsul bei Einsendung der Akten eine beglau⸗ bigte Abschrift des ersten und 1ehhen ce h ern Urtheils zurückzubehalten.
um §. 37.
Sollte ein Vertheidiger des Mißbrauchs der nach §. 37 ihm zustehen⸗ den Befugnisse dringend verdächtig werden, so hat ihn der Konsul unnach⸗ sichtig in der Matrikel (§. 15 des Gesetzes) zu löschen.
88 Zum §. 38.
Vor Nichtigstellung des Protokolls darf die Entscheidung nicht ergehen. Zu den §§. 40 und 41.
8 Die Zuständigkeit des Konsulargerichts ist nicht wie in Civilprozessen auf die mündliche Verhandlung und die hierauf zu erlassenden Entscheidun⸗ gen beschränkt; dieselbe tritt vielmehr überall ein, wo nach dem Strafprozeß⸗
recht für die Strafsachen im Geltungsbereiche der preußischen Gesetzbuücher
die aus drei Mitgliedern Instanz (die Rathskammern) zuständig sind, also auch
1) bei Einleitung der Voruntersuchung, wie der §. 41 noch besonders
2) bei Erlassung des Haftbefehls, 8 üun
3) bei Eröffnung des Hauptverfa
In jedem Untersuchungsfalle, welcher der Zuständigkeit des Konsular⸗ gerichts unterliegt, muß eine Voruntersuchung eingeleitet werden. Die Füh⸗ rung der letzteren gebührt dem Konsul allein. Der Angeschuldigte ist in der Voruntersuchung nothwendig zu hören und am Schlusse derselben mit dem Gegenstande der Anschuldigung und dem Ergebnisse der Beweiserhebung bekannt zu machen; eine mehrmalige Vernehmung des Angeschuldigten ist 8 Ffcdbe cgche 3 heung die einmalige Vernehmung, wenn die⸗ elbe am Schlusse der Voruntersuchung erfolgt und damit di ieb Behanncmacang “ wird. ö“
Nach Abschluß der Voruntersuchung hat das Konsulargericht auf Vor⸗ trag des Konsuls Beschluß darüͤber zu fassen, ob das gsach agsen zu eröffnen, oder die strafrechtliche Verfolgung einzustellen und die Akten⸗Repo⸗ fn zu b 8 Feslaß n- dem Angeschuldigten bekannt zu machen, im Falle der Einleitun es Hauptverfahrens ichzeiti h eaen e zu dem Ufengeani vE
enn in einem ergehungsfalle die Mitwirkung des Konsular⸗ gerichts nicht eintritt, sei es, weil ein solches nicht hat g;. kön. nen (§. 13 des Gesetzes), sei es, weil der Fall gemäß §. 39 der alleinigen Zuständigkeit des Konsuls unterliegt, so finden gleichwohl in Rücksicht auf die Zulaͤssigkeit der Appellation (§§. 46 und 47 des Gesetzes) die Vor⸗ schriften über die Nothwendigkeit und die Führung der Voruntersuchung in gleicher Art Anwendung, als wenn das Konsulargericht mit der Sache be⸗ faßt worden wäre.
Hinsichtlich der Erwähnung des Konsuls und der Beisitzer in den Audienzprotokollen und den Erkenntnissen, der Fassung des Eingangs der letzteren und deren Vollziehung, sowie der alleinigen Besorgung der Dekretur durch ser Lv gelten bb Vorschriften für das Verfahren in Civilprozessen. Für die Vollziehung der Audienzprotokoll ü Unterschrift des Konsuls und des Gerichtsschreibers. 8 1““
Wegen Ehrverletzung und leichter Mißhandlung tritt das Untersuchungs⸗ verfahren insofern ein, als dasselbe nach den im §. 35 erwähnten Gesetzen
gerechtfertigt ist.
1“ 42 unb 43.
Die Uebersendung der Untersuchungs⸗Verhandlung en an das zuständige Gericht des Inlandes geschieht durch Vermittelung ns Ministers; nn aug⸗ wärtigen Angelegenheiten. In den Fällen des §. 43 bleibt die Mitwirkung des Konsulargerichts ausgeschlossen. Der Führung einer Voruntersuchung bedarf es nicht/ ob eine solche sich empfehle, hat der Konsul nach den Um⸗ ständen des einzelnen Falles zu ermessen.
Wie der Transport eines verhafteten Angeschuldigten in das Inland auszuführen sei, bestimmt sich nach den von dem Minister der auswärtigen
v1““
bestehen en Abtheilungen der Kollegialgerichte erster
——
2⸗ s für den einzelnen Fall oder im Allgemeinen ertheilten An Wird ein inländisches Gericht mit der Sache i so kommen ausschließlich die für das inländis⸗ eaten hsee lenden Gesege zur Lnce verle ndische Untersuchungsverfahren gel⸗ — Zu den §§. 49 und 54 Bei der Beweiserhebung im schriftlichen Verfahr g in hen Verfahren hat der zugezogen Angeclagfe oder dessen Vertheidiger die Befugniß, der zu 1 Per. 2 urch den Richter bestimmte Fragen zur Beantwortung vorlegen zu assen, unbeschadet der Befugniß des Richters, einen desfallsigen Antra wegen Ungehörigkeit oder Unerheblichkeit der Frage zurückzuweisen. 8 Zum §. 50 8 Die Erledigung der Appellationen hs ion des gung d gehört vor die Deputat Kriminal⸗Senats für die Verhandlung und Entscheidung der Entafsoczen in
zweiter Instanz. Zu den §§. 51 bis 57 1) Der im §. 51 bezeichnete Vertheidiger i au
Nichtigkeitsbeschwerde befugt und wenn mese tn 18 hce e Seite eingelegt wird, zur Vertretung des Angeklagten in dem weiteren Ver⸗ fahren berufen. In Ermangelung des Vertheidigers erfolgen alle Ladungen und Zustellungen an den Angeklagten in den höheren Instanzen mitttelst Aushangs, ohne daß so wenig in diesem Falle als im Falle ein Vertheidi⸗ ger vorhanden ist, bei der Berechnung und Abmessung der Fristen die Ent⸗ fernung des Wohnorts des Angeklagten in Betracht kommt zu vergl. §§. 51 19895 des Gesetzes in Verbindung mit Art. 50 des Gesetzes vom 3. Mai
2) Nach Erledigung der Appellation darf die Zurücksendun erst dann angeordnet werden, wenn die vensn vrchrdgrehar beschwerde abgelaufen oder auch diese letztere erledigt ist. Im Falle der Einlegung NeCeee ss es “ die Akten nicht unmittelbar z en, sondern dem Appellationsgeri Stetti ’. vegan ae pp gericht zu Stettin Behufs der Re⸗
3) In Betreff des Verfahrens bei der Einforderung und der Einsen⸗ s b. 85ee der Akten, so wie in Betreff der Einziehung
osten der höheren Instanzen gelten die entst für das Eivilprozeß Verfahren. “ “
Zum §. 59.
Aus dem §. 59 erhellt, daß das neue Gesetz auf die vor dem 1. Ja⸗ nuar 1866 anhängig gewordenen Civil⸗ und Strafprozesse sich nicht bezieht. Für die am 1. Januar 1866 bereits anhängig gewordenen Civil⸗ und Strafsachen bewendet es daher auch bei der bisherigen Kompetenz der König⸗ lichen Gesandtschaft zu Konstantinopel als Gericht zweiter Instanz. Fuüͤr alle anderen Sachen hört diese Zuständigkeit mit dem 1. Januar 1866 auf.
Berlin, den 6. November 1865.
Der Justiz⸗Minister. Der Minister der auswäͤrtigen Angelegenheiten.
Graf zur Lippe⸗ Im Auftrage: “ vpon Philipsborn.
6
1 Ver
Anlage A.
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der mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln.
—V’ꝛ:————-—-—————
Bezeichnung des Amts,
die Gerichtsbarkeit verbunden ist.
mit welchem 8 8 sdictions⸗Bezirk.
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gegenwärtigen Inhabers de Gerichtsbarkeit.
Gesandtschafts⸗Kanzler in Konstan⸗ tinopel.
von Brussa.
Das Küstenland des Schwarzen Meeres von Mangalia bis zum Ausfluß des Kyzyl Irmak; Rumelien, Macedonien und tür⸗ kisch Thessalien mit den dazu gehörigen Inseln; lische Küstenland längs des Marmora⸗Meeres, nellen und des Archipels bis Adramit; Tenedos / das
das anato⸗ der Darda⸗ Gebiet
2. Konsul in Serajewo. 88 Bosnien und Herzegowina.
r. Blau, Konsul.
Konsul in Trapezunt.
Das Küstenland des Schwarzen Meeres vom Ausfluß des Kyzyl Irmak bis zur russischen Grenze. 9
von Herford, Konsul.
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“
Das anatolische Küstenland südlich von Adramit bis Tarsus und die dazu gehörigen Inseln ausschließlich
88
Frhr. von Bülow, Konsul und Le⸗
Cypern; Kandien. gationsrath.
Konsul in Beirut. 8 8 Jaffa; Cypern.
Das syrische Küstenland südlich von Tarsus bis ausschließlich
Weber, Generalkonsul.
Konsul in Jerusalem.
letzteren Orts.
8
8
Generalkonsul in Alexandrien. Egypten und Dependenzen.
Theremin, Generalkonsul und Le⸗ gationsrath. 1
Generalkonsul in Bukarest. b
Wallachei; Bulgarien; das Küstenland des Schwarzen Meeres vom Ausfluß der Donau bis Mangalia.
Saint⸗Pierre, Generalkonsul und Wirklicher Legationsrath.
9. Konsul in Jassy. Moldau.
Göring, Konsul.
10. 1 Konsul in Belgrad.
Meroni, Generalkonsul.
11. Gesandtschafts⸗Kanzler in Shanghai. China.
Tettenborn, Gesandtschafts⸗Kanzler.
12. Konsul in Jocuhama. Japan.
Palästina und das Küstenland südlich von Jaffa einschließlich des V Dr. Rosen, Konsul.
von Brandt, Konsul.
13. Konsul in Bangkok. Siam. 8 1
89
Leßler, Konsulats⸗Verweser.