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sellschaft, welches in besteht, und durch Emission v11“ 2 200 Thlr. aufgebracht ist, soll zur Ausführung der po. jektirten Erweiterungsanlagen und Bauten durch weitere 1“ Ausgabe von 25,000 Stück Stamm⸗Actien à 200 Thlr., demnach durchdh.. Fvvvrwrewnr 5,000,000 Thlr. und durch Emission von:
.““ Thaler 5prozentigen Prioritäts⸗Stamm⸗ vergrößert werden, so daß sich darnach das ganze Aectien⸗ Kapital der Rechten⸗Oder⸗Ufer⸗Bahn auf den Betrag
feststellt. Ein etwaiger Mehrbedarf wird einschließlich der Anlagekosten für die §. 1, letztes Alinea, gedachten etwa zutretenden Anschlußbahnen unter Genehmigung des Staats entweder durch Vermehrung des Actien⸗Kapitals, oder durch Anleihen aufgebracht. 5
Reserve⸗ und Erneuerungs⸗Fonds.
Zur Bestreitung unvorhergesehener außerordentlicher Ausgaben bei den projektirten Erweiterungsbauten und in Folge derselben nothwendig werdender weiteren Anlagen, sowie zur Deckung der im Laufe der ersten Jahre möglicher Weise eintretenden größeren Betriebs⸗Ausgaben und unzu⸗ länglichen Betriebs⸗Einnahmen wird ein Reserve⸗, Bau⸗ und Betriebs⸗ Fonds von 500,000 Thlr. aus dem Stamm⸗Actien⸗Anlage⸗ Kapital reservirt, über welches nur mit Genehmigung des Ministeriums
8 für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten disponirt werden darf.
II. Außerdem wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres aus dem
Ertrage des Unternehmens 88 “ a) ein Reserve⸗ und “
‚ein Erneuerungsfonds gebildet.
Der Reservefonds ad a. ist bestimmt zur Deckung der in außer⸗ ordentlichen Fällen eintretenden, ungewöhnlichen, größeren Betriebs⸗Ausga⸗ ben, insbesondere solcher, die durch außerordentliche Elementar⸗Ereignisse oder durch Unfälle im Betriebe verursacht werden.
Dieser Reservefonds wird durch Rücklagen aus den Betriebs⸗Einnahmen gebildet, die mit Zustimmung des Staats von der Direction nach Bedürf⸗ niß festgesetzt werden, aber jaͤhrlich ein zehntel Prozent des Anlage⸗Kapitals nicht überschreiten sollen.
Es erfolgen indeß Zuschüsse aus den Betriebs⸗Einnahmen nur so lange, bis der Reservefonds die Höhe von 125,000 Thlr. erlangt hat und dem⸗ nächst nur insoweit als erforderlich, um ihn auf dieser Höhe zu erhalten.
Was den Erneuerungsfonds adb. anlangt, so wird derselbe gemäß den, bei der Staats⸗Regierung bestehenden allgemeinen Grundsätzen, aus den Betriebs⸗Einnahmen der im Betrieb befindlichen Strecken gebildet. Er ist bestimmt zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und der Fahrbetriebs⸗Mittel.
Dem Erneuerungs⸗Fonds werden überwiesen:
2) Die Einnahmen aus dem Verkauf des bei der Erneuerung gewonne⸗ nen alten Materials, b) ein jährlicher Zuschuß der Dauer der zu erneuernden Gegenstände nach Prozentsätzen von
ihrem Werthe, theils der wirklichen mehreren oder minderen Abnutzung entsprechend nach den Wagenachs⸗ und den Lokomotivmeilen berechnet wird, welche der Jahresbetrieb aufweist.
Für die Dotirung und Verwendung des Reserve⸗ und Erneuerungs⸗ Fonds bleiben Spezial⸗Regulative vorbehalten, welche von 5 zu 5 Jahren von der Direction zu entwerfen und der vorgesetzten Staatsbehörde zur Ge⸗ nehmigung einzureichen sind.
Die aus den Betriebs⸗Einnahmen der Oppeln⸗Tarnowitzer Eisenbahn gebildeten Reserve⸗ und Erneuerungs⸗Fonds werden den neu zu bildenden Reserve⸗ beziehungsweise Erneuerungs⸗Fonds zugewiesen.
Die bei dem Reserve⸗Fonds demnächst aufkommenden Zinsen werden, wenn derselbe die Höhe von 125,000 Thlr nahmen zugeschlagen. G6 6
7,500,000 Thlr.
15,000,000 Thlr.
6 Verhältniß der Gesellschaft zum Staat. Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden außer durch die
bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu ertheilende landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. Irnsbesondere aber bleibt
1) dem Staate vorbehalten: ö
a) die Genehmigung des Bahngeld⸗Tarifes und des Fracht⸗Tarifes sowohl für den Güter⸗ als für den Personenverkehr, so wie jeder Abänderung der Tarife;
b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch Abänderung des Fahr⸗ planes;
c) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrations⸗Beamten (Spezial⸗Direktors), des obersten technischen Beamten (Ober⸗Inge⸗ nieurs resp. Betriebs⸗Direktors), welcher die formelle Qualification
zum Königl. preußischen Bau⸗Inspektor besitzen muß, und des
Spyndikus, so wie die Genehmigung der denselben zu ertheilenden Geschäfts⸗Instructionen (§. 56).
2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbah⸗ nen zu militairischen Zwecken (Ges.⸗Sammlung für 1843, S. 373) ist die Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des
Reglements vom 1. Mai 1861, betreffend die Organisation des Trans⸗
ports größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für
die Beförderung von Truppen, Militair⸗Effekten und sonstigen Mili⸗
tair⸗Bedürfnissen auf den Staatsbahnen, endlich der Instruction vom 1. Mai 1861 für den Transport der Truppen und des Armee⸗Ma⸗ terials auf den Eisenbahnen, und den künftigen Abänderungen und
Ergänzungen dieser Reglements und Instruction zu unterwerfen, als
auch Militairpersonen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Prei⸗
sen zu transportiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die nie⸗
aus den Betriebs⸗Einnahmen, der theils nach
rrreicht hat, den Betriebs⸗Ein
drigsten Preise maßgebend sein, welche die Militair⸗Verwaltung „ anderen Eisenbahnen vereinbart hat, oder noch vereinbaren wirh. n 3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Posssa
87” und Postwagen, gemäß §. 36 des Heseges vom 3. November d8
§. 9 des Gesetzes vom 5. Juni 1852, §. 5 des Gesetzes vom 2180 Mai 1860, ist die Gesellschaft auch verpflichtet, die begleitenden sa Conducteure und das expedirende Postpersonal unentgeltlich 1 fördern.
4) Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staats. Tg graphen längs der Bahn unter den von dem Handelsminister fäle stellenden Bedingungen, wird auch auf Verlangen und nach Mazände der Anordnung des Handels⸗Ministers den Eisenbahn⸗Telegrapheagee
Benutzung von Staats⸗ und Privat⸗Depeschen mit verwenden. 6
5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche von den zusth
ddigen Staatsbehörden wegen polizeilicher Beaufsichtigung der 8 Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich 1 zukommen, und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgane insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonden Polizei⸗Aufsichts⸗Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu den in Gemäßheit der Veroi nung vom 31. Dezember 1846 (Gesetzs⸗Sammlung pro 1847 S 2 für die Bau⸗Arbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. nh minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen e. hörde wegen Genügung des kirchlichen Beduͤrfnisses der beim Ban beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und e⸗ forderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Hofen übernehmen.
) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künfte
bestehenden Grundsätze für die Staats⸗Eisenbahnen für ihre Bramie
und Arbeiter Pensions⸗, Wittwen⸗, Verpflegungs⸗ und Unterstützungs
1ge einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beitraͤge ge eisten. b
7) Die Gesellschaft wird die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaf⸗
ner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der eine technisch
Vorbildung Bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil⸗Anstellung; Berechtigung entlassenen Militairs des Königlich preußischen Heerch 8 dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt habme wählen. 8) Sofern der Staat wegen des von ihm nicht anerkannten Widersprucht⸗ Rechts der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft gegen die Anlage de neuen Bahn im Oberschlesischen Bergwerks⸗ und Hütten⸗Reviere ze einer Entschädigung im Wege Rechtens verurtheilt werden solne übernimmt die Rechte Oder⸗Ufer⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft die Leistun, dieser Entschädigung. s “ Verwaltung und Verfassung. Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: a) dnr s hie Eesammtheit der Actionaire in der General⸗Versammlung . „ b) durch den Verwaltungsrath (§. 37), bestehend aus: aa) dem Aufsichtsrath mit 13 Mitgliedern und 4 Stellvertretern, bb) der Direction mit 8 Mitgliedern und 3 Stellvertretern, e) durch Beamte. 9
Oeffentliche Bekanntmachung.
Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungmn I
sind in folgenden öffentlichen Blättern:
1) dem Preußischen Staats⸗Anzeiger,
2) der Schlesischen Zeitung,
3) » Breslauer Zeitung,
4) » Schlesischen Provinzial⸗Zeitung und
5) » Berliner Börsen⸗Zeitung abzudrucken. v
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklih
vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der vorgenannten Blätter mitmindestens dreitägiger Zwischen⸗ zeit zu deren rechtsverbindlicher Publication. Beim Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in da übrigen, bis die nächste General⸗Versammlung über die Wahl eines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat.
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Fven be teEeestimnmungen.
Von den Actien, Zinsen und Dividenden I g. 12. 1 Ausfertigung der Actienꝛc.
a) die Stamm⸗Actien betreffend.
Die neuen Stamm⸗Actien werden in Stücken von je 200 Thltn⸗ conform den alten, nach der Anlage B. stempelfrei ausgefertigt, und zwan von der laufenden Nummer 12,501 anfangend.
Die Actien sollen auf dem Inhaber lauten und sind untheilbar. Jan derselben wird mit dem Faecsimile der Unterschrift zweier Mitglieder der Direction versehen und vom Haupt⸗Rendanten der Gesellschaft gegen⸗ gezeichnet.
Die nach Beilage A. ausgefertigten Stamm⸗Actien der Oppeln⸗Tarno⸗ witzer Eisenbahn⸗Gesellschaft werden mit den neu auszufertigenden Stamm⸗ Actien der Rechte⸗Oder⸗Ufer⸗Eisenbahn zu dem im §. 1 bezeichneten Termin der Firma⸗Aenderung identisch.
Die Oppeln⸗Tarnowitzer Stamm⸗Actien können nach Wahl des Ver⸗ waltungs⸗Raths entweder gegen, zu diesem Behuf unter denselben Num mern anzufertigende, auf den Namen der Rechten Oder⸗Ufer⸗Eisenbahn lan⸗ tende, neue Stamm⸗Actien umgetauscht, oder auch blos zur Verificatiol durch einen entsprechenden Vermerk abgestempelt werden.
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iihungs⸗
Eigenthümer legitimirt.
deutschen Handelsgesetzbuchs
an die Staatsbehörden einzureichen.
die Prioritäts⸗Stamm⸗Actien (§. 4) betreffend. erden nach dem Formulare C. und genau unter densel⸗ dieses und der §§. 13 — 20, welche für die bi. nd ihre Zeichner, beziehungsweise Inhaber Stanf t sind, aus gegeben. Dieselben werden von Nr. 1 anfangend festg besonders numerirt. 8 “ 8 für sdi in den §§. 21, 23 und 24 wegen der Zinsen während der Bau⸗ 1 der Ausgabe von Dividendenscheinen und für den Fall des Ver⸗
2
uftofenen Festsetzungen sollen auch für die Prioritäts⸗Stamm⸗Actien, be⸗ .
veise deren eheeneot enh Talons gelten. Anerkenntnißscheine und Quittungsbogen. 1 Bis zur Volleinzahlung der neuen Actien können behufs der Bescheini⸗ der Zeichnung und der ersten, sowie der folgenden Einzahlungen kenntnisse und Ouittungsbogen ausgegeben werden; über die Form An Einrichtung derselben macht der Gesellschafts⸗Vorstand das Erforder⸗
lche encw erfolgten Entlassung der ursprünglichen Zeichner aus der persön⸗ bn Berbindlichkeit gegen die Gesellschaft (§. 15) ist jeder Vorzeiger eines, steaber berichtigten Einschüsse nachweisenden Quittungsbogens als dessen
““ 4414 1 Einzahlungen der Actienbeträge. 8 Der Gesellschafts⸗Vorstand bestimmt das Verfahren bei den Einzahlun⸗ die Zeit und den Ort derselben und deren Höhe; nur dürfen die ein⸗
zeit “ der Beschädigung von Actien, Dividendenscheinen und Talons
gen, die Z
zelnen Ausschreibungen 40 pCt. der Zeichnungsbeträge nicht übersteigen.
Die Einforderung der Einzahlungen geschieht gemäß Artikel 221 des 7 durch dreimalige Bekanntmachung in den §. 9 bezeichneten Blättern dergestalt, daß die letzte Insertion mindestens vier Pochen vor dem letzten Einzahlungstage erfolgen muß.
Der Gesellschaftsvorstand ist auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, an⸗ satt Ratenzahlungen Vollzahlungen auf die gezeichneten Actienbeträge an⸗ zunehmen und für diese die “ “ “
Zinsen während der Bauzeit.
Die Einschüsse auf die neuen Actien werden von dem in der Ausschrei⸗ bung bestimmten ersten Einzahlungstage ab bis zum Schlusse des Kalender⸗ quartals, in welchem die ganze Bahn vollständig hergestellt und in Betrieb gesett sein wird, mit fünf Prozent jährlich verzinst; ebenso die voll einge⸗ zahlten Actien und die bisherigen Oppeln⸗Tarnowitzer Eisenbahn⸗Actien und zwar diese vom Ablaufe des Kalender „Quartals ab, in welchem die Kon⸗ zession für die neuen Linien erfolgt. .
Die Zinsen werden aus dem Baukapital entnommen. Demselben sießen dagegen die bis zu jenem Zeitpunkt aus dem Betriebe aufkommen⸗ den Reinerträge zu. Die Berichtigung der Zinsen erfolgt bis zur letzten Theilzahlung durch Abrechnung auf die jedesmaligen fernern Theilzahlun⸗ en, die über die letzteren auf dem Quittungsbogen zu vermerkenden Be⸗ scheinigungen enthalten daher zugleich den Beweis der erfolgten Berichtigung der von den früheren Einschüssen bis dahin aufgelaufenen Zinsen. 88
Durch Cession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zinsen der Einschüsse ohne Weiteres mit en.
Dividenden und deren Seiatellung.
Mit Ablauf des Kalenderquartals, in welchem die Bahn vollständig fertg und in ihrer ganzen “ 8 Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung aus dem Bau apitale auf.
Die Pttriebsrechnung des zwischen dem gedachten Quartals⸗Ablauf und dem nächstfolgenden Jahres⸗-Ablauf liegenden Zeitraums wird mit der des folgenden Betriebsjahres Beericgh 3 Demnächst bilder das Kalender⸗ jahr das Rechnungsjahr für den Betrieb. s 8 Der “ bei dem jedesmaligen Abschluß der Betriebs⸗ Rechnung sich ergebende Reinertrag wird nach Maßgabe der folgenden Be⸗ stimmungen vertheilt:
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗, Betriebs⸗ und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten. Sodann wird der im §. 5. gedachte jährliche Betrag zu dem Reserve⸗ und Erneuerungs⸗Fonds vorweggenommen ¹ der Ueberrest wird auf sämmtliche Stamm⸗ und Prioritäts⸗Stamm⸗ Actien in der Art vertheilt, daß bis auf Höhe von 5 pCt. die letzte⸗ ten in der Verzinsung vorangehen und erst wenn auch die B. Actien 5 pCt. pr. a. erhalten haben und noch ein Ueberschuß dispo · nibel ist, dieser auf sata 88 Prioritäts⸗Stammactien ohne Unterschied gleichmäßig abgegeben wird.
Hie Gesellschaft iss nach Ablauf jeden Jahres eine Bilanz für das abgelaufene Geschäfts⸗Jahr zu ziehen und durch die Gesellschafts⸗ blätter innerhalb der ersten 6 Monate des neuen Jahres zu veröffentlichen.
Vgl. §. 239. des deutschen Handels⸗Gesetzbuchs.) 8 G
Die Grundsätze der Bilanz müssen 16 für die Feststellung des Rein⸗ aktrages angegebenen Grundsätzen entsprechen.
Fn 1 Vilanz 8 bhe Einnahmen des betreffenden Jahres nach
ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern
sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten der
Direction, und noch vorbandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem
Kostenpreise und bei eingetretener Werthverminderung unter Berücksichtigung
derseben als Aktiva angesetzt. Dagegen kommen als Passiva in Ansatz
alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem
Reserve- oder Erneuerungs⸗Fonds (§. 5) zu bestreiten gewesen sind, mit Ein⸗
schluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände. 8 Uebrigens ist die Form der Bilanz von der Direction zu bestimmen,
vom Aufsichtsrathe aber zu genehmigen, welchem letzteren auch die Prüfung
der Bilanz obliegt.
Die Bilanz ist innerhalb der für die Publication bestimmten Frist auch (Nr. 12. §. 7 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861.)
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8 u I1““
Mit jeder Actie werden für 5 Jahre Dividendenscheine ausgereicht und denselben Talons beigefügt (Beilage D. u. E.). Nach Einlösung des letzten Dividendenscheins wird gegen Abgabe des Talons eine neue Folge von Dividendenscheinen für 5 Jahre nebst Talon ausgegeben und in dieser Weise fortgefahren.
Die Dividendenscheine und Talons werden mit den Unterschriften zweier Mitglieder der Direction und des Haupt⸗Rendanten im kaesimile wie mit dem Stempel der Gesellschaft versehen.
Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, vom Verfalltage ab gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
§. 24. Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung, Ersatz beschädigter Actien, Verlust von Talons ꝛc. 8
Nicht annullirte Quittungsbogen, rücksichtlich deren die ursprünglichen Inhaber bereits aus der Verbindlichkeit entlassen worden (§. 15), und Actien müssen, wenn sie angeblich vernichtet oder verloren worden, von dem In⸗ haber auf dessen Kosten öffentlich aufgeboten und mortifizirt werden, bevor sie ersetzt werden.
Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Königliche Stadtgericht zu Breslau.
Ein öffentliches Aufgebot und eine Mortification von Dividendenscheinen ist auch in Verbindung mit der Mortification der Actie selbst nicht zulässig. Die Beträge vernichteter oder verloren gegangener Dividendenscheine werden aber auch nach Ablauf der im §. 23 angegebenen Verjährungsfrist, sofern sie nicht inzwischen bereits realisirt worden, dem Inhaber der betreffenden Actie, wenn er den Verlust vor Eintritt der Verjährungszeit bei der Gesell⸗ schafts⸗Direction schriftlich angemeldet und den Besitz durch Vorzeigung der betreffenden Actie bescheinigt hat, gegen Rücklieferung der über die Anmel⸗ dung zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt.
Sind Actien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber beschädigt, jedoch in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß uͤber ihre Nichtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direction ermächtigt, gegen Einlieferung der beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Inhabers unter gleicher Nummer auszufertigen und auszureichen.
Verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Wenn der Besitz einer Actie den Verlust des zugehörigen Talons anmeldet, so wird der neue Dividendenscheinbogen so lange, bis Actie und Talon gleichzeitig präsentirt werden, längstens aber ein volles Jahr nach der ersten Ausgabe jener, bei der Gesellschaftskasse zurückgehalten.
Die Aushändigung einer neuen Folge von Talon ohne Rückgabe des vorhergegangenen Talons zeigung der Actie erfolgen, wenn
a) seit der ersten Ausgabe der neuen Folge von Dividendenscheinen min⸗ destens ein Jahr vergangen und in dieser Zeit kein Anderer die neuen
Ccouponbogen auf Grund des betreffenden Talons beansprucht hat,
b) vor einem Notar die Aectie unter der Versicherung des Actionairs, daß der Talon verloren gegangen, präsentirt und
c) das notarielle Attest hierüber eingereicht worden.
Falls aber die Ausgabe der neuen Folge von Dividendenscheinen gegen Einlösung des betreffenden Talons bereits erfolgt ist, verliert der Actionair jeden weitern Anspruch. Andererseits verliert der spätere Produzent des Talons jeden weiteren Anspruch, wenn der vorstehenden Bestimmung gemäß eine neue Folge von Dividendenscheinen nebst Talon auf Grund der Actien⸗ Präsentation ausgegeben worden ist. 1
Entsteht zwischen dem Inhaber einer Actie und dem ihres Talons ein Streit über den rechtmäßigen Anspruch an die neue Folge von Dividenden⸗ scheinen ꝛc., so wird dieselbe bis zur gütlichen oder richterlichen Ausgleichung des Streites zurückgehalten. v
II. Von den General⸗Versammlungen Ordentliche General⸗Versammlungen. DOrdentliche General⸗Versammlungen finden jährlich im zweiten Kalen⸗ der⸗Quartale statt. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschluß⸗ fassung derselben sind: b “
1) Erstattung des Berichts der Direction über die Geschäfte des ver⸗ flossenen Jahres unter Vorlegung des Rechnungs⸗Abschlusses dieses Jahres. 85 Erstattung des Berichts des Aufsichtsrathes über die Prüfung des Rechnungs⸗Abschlusses des verflossenen Jahres. 8
3) Entscheidung über die vom Aufsichtsrathe gegen den Rechnungs⸗Ab⸗ schluß gezogenen Monita und Ertheilung der Decharge.
4) Wahl der neu eintretenden Mitglieder des Verwaltungsratbes und Stellvertreter, resp. Entlassung eines Mitgliedes der Direction oder Stellvertreters im Fall des §. 51. 3 Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General⸗ Versammlung von dem Verwaltungs⸗Rathe, dem Aufsichtsrathe, der Direction oder einzelnen Actionären zur Entscheidung vorgelegt werden. b
Außerordentliche General⸗Versammlungen. 1
Außerordentliche General⸗Versammlungen finden in allen Fällen statt, in denen der Verwaltungsrath, Aufsichtsrath, die Direction oder die Staatz. 8 behörde sie für nöthig erachten, oder aber ein Actionair oder eine Anzahl . von Actionairen, deren Actien zusammen den zehnten Theil des Grundkapi- tals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten, Eingabe unter 1b des Zweckes und der Gründe sie verlangen. (Art. 237 des Deutschen Han⸗ dels⸗Gesetzbuches), oder endlich eine ordentliche oder außerordentliche General- Versammlung den Beschluß faßt, daß 98 81 Versammlung zu be⸗
(Art. 238 des utschen Handelsgesetzbuches.) mfen b Fegenstaad - zu verhandelnden Geschäfte
—.
Dividendenscheinen nebst kann gegen Vor⸗
In der Einladung muß kurz angedeutet werden. 2
eneral⸗Versammlungen. 1 um⸗Actien berechtigen gleichmäßi 8 C
e; Stimmenzählung bei den G Die Stamm⸗und die Prioritäts. St um Simmrecht. 1