3938 2. Dezem⸗ geben werden. Das Verfahren bei Kriminalsachen in Kriegszeiten soll dem allgemeinen Militair⸗Gerichtsverfahren möglichst entsprechend eingerichtet werden. Durch ein Cirkular des Ministers des Innern an die Gouver⸗
nementschefs vom 7. November wird, der »Deutsch. Pet. Ztg.« zu⸗ folge, in Erinnerung gebracht, daß der nichtoffizielle Theil der Gou⸗ vernements⸗Zeitungen nach den früheren Censurvorschriften zu behan⸗ deln ist, des Imprimaturs also nicht entbehren darf.
— Der »Stimme⸗ wird unterm 26. November aus Moskau geschrieben, daß an dem genannten Tage die Sitzungen
8 3939 das Recht gerichtlichen Zeugnisses gestattet hat. Auch die Legislatur von Mississippi hat den Negern in gewissen Fällen das Zeugen⸗
recht eingeräumt. Einem Rapporte des Generals Howard zufolge ist die Anwesenheit von Bundestruppen im ganzen Süden unum⸗ gänglich nothwendig, um die loyalen Weißen und die Neger vor Vergewaltigung zu schützen. Dem Kongresse wird ein nationaler republikanischer Gesetzvorschlag vorgelegt werden, welcher die Organi⸗ firung der 9 “ durch Anstellung von Gouver⸗ b M empfiehlt, die bevollmächtigt seien, C ion 8 der Adelsversammlung behufs Vollziehung der Wahlen eröffnet .““” 1 die C“ enwürfe worden sind. In der Eröffnungsrede sprach der General⸗Gouverneur die Sanction des Kongresses erhielten, sollen dann durch spezielle den Wunsch aus, daß der Adel solche Personen zu den durch Wahl Akte wieder in die Union aufgenommen werden. Schuyler Colfaz, zu besetzenden Aemtern wählen möchte, welche vollkommen befähigt & der voraussichtliche Sprecher des Repräsentantenhauses, hat eine Rede e n das I “ 16 Ss F gehalten, worin er der unverweilten Zulassung der südstaatlichen sind mit der etroffen daß sie versuchsweise mit dem 1. Januar unternommenen Ir. ormen beizutragen. Nach dieser Rede folgte die Kevpräsentanten in den Kongreß entgegentritt. 11““ die Ctats 8 Apcnagen⸗Verwaltung gewöhnliche Sheen 11“ und die EEE“ — Vom 8. d. wird über New⸗Orleans aus Matamoros späͤtestens in der zweiten Hälfte des Jahres 1872 an Allerhöchster wurde der Rechenschaftsheti Trien⸗ gemeldet, daß die Republikaner die Belagerung der Stadt aufgehoben Stelle mit denjenigen Veränderungen vorgelegt werden, welche sich niums ““ ; E“ esch 1. und zu⸗ laben, indem von Monterey Kaiserliche Truppen ihnen in den nach der Erfahrung der bevorstehenden 6 Jahre als nothwendig her⸗ letzt zur e banr 8 “ Feeh 8. 16 welche Rücken marschirten. In verschiedenen Richtungen stoben sie aus⸗ ausgestellt haben werden. alle zur Verhandlung bestimmten Fragen zu bearbeiten hat. olgt von den Kaiserlichen, und erlitten große Verluste.
einander, verf
Gleichzeitig sind vom Kaiser nach längeren Vorarbeiten der Schweden und Norwegen. Stockholm 28. Novem⸗ Die Generale Pansa und Gallenda fielen, Cortinas, Himajosa und
dazu niedergesezten Kommission die Grundsätze festgestellt, nach denen ber. 12 Vormittag hat der fttentnister wie bereits telegra⸗ Garza wurden verwundet. Ueber New⸗Orleans hört man, der
neue Militair⸗Justizreglements ausgearbeitet werden sollen. phisch gemeldet, die Deputation aus 35 Städten empfangen. Nach⸗ französische Admiral 9 in der Mündung des Rio⸗Grande ist ein
Die wesentlichsten Punkte derselben sind der »Nordd. Post« zufolge dem der Kaufmann Ekmann aus Gothenburg im Namen aller De⸗ französisches Geschwader eingetroffen — habe von dem General nachstehende: putationen die Anrede gehalten, antwortete der Minister, den
Rußland und Polen. St. Petersburg ber. 8 dem 23. Oktober sind von Sr. Majestät dem Kaiser neue Verordnungen über die Ordnung in der Apanagen⸗Ver⸗ waltung erlassen, die der »Deutschen Petersb. Ztg.“ zufolge in der Hauptsache dahingehen: Von den bisherigen Apanagen⸗Comptoi⸗ ren werden 9 aufgehoben, so daß nur 9 übrig bleiben, und zwar 6 ersten Ranges in den Städten St. Petersburg (früher in Krassnoje⸗ Sselo), Moskau, Welst, Nishni⸗Nowgorod, Ssimbirsk und Ssamara, und 3 zweiten Ranges in den Städten Orel, Kasan und Ssarapul. Unter den Comptoiren stehen die Bezirke, deren Zahl und Abgren⸗ zung durch das Apanagen⸗Departement festgesetzt und durch den Minister des Kaiserlichen Hofes und der Apanagen bestätigt wird. Jedes Comptoir steht unter einem Dirigirenden, jeder Bezirk unter einem Aufseher, welche mit allen betreffenden Behörden in Verkehr treten koͤnnen und deshalb ein Staatssiegel erhalten. Diese Anordnun⸗
Brüssel, Montag, Morgens. Der »Moniteur belge⸗ enthält das nachfolgende Bulletin: Die neue Phase, in welche die Krankheit des Königs vorgestern getreten ist, hat bis gestern Abend fortbestanden. Die Besserung ist indeß nicht fortgeschritten. Paris, Sonntag, 3. Dezember, Abends. Der amerikanische General Schofield ist in Paris angekommen. Die »Patrie⸗ sagt darüber, das sonderbare Gerücht laufe um, daß General Schofield mit einer Mission bezüglich der Räumung Mexitko's Seitens der französischen Truppen betraut worden sei. Die ⸗Presse« äußert sich dahin, es könne allerdings nicht bestritten werden, daß Schofield eine Mission in Frankreich habe, fügt jedoch hinzu, daß sie kaum auszusprechen wage, es handle sich dabei um eine Räumung Mexiko's. Kopenhagen, Sonntag, 3. Dezember. Der Minister des Innern hat im Folksthing einen Gesetzvorschlag bezüglich einer Neu⸗ bewilligung der Konzession für Kröhnke zum Bau einer Eisenbahn von Kopenhagen über Rödby nach Hamburg angemeldet. In der nächsten Sitzung des Landsthing wird die zweite Lesung des Staats⸗ grundgesetzentwurss stattsinden.
— Nach einer Bekanntmachung des General⸗Postamts können vom
Weitzel die Auslieferung des von den Republikanern gekaperten und Bei jedem Regiment, jeder Equipage, jeder Artillerie⸗Brigade, überhaupt
bei allen Truppentheilen, deren Befehlshaber die Rechte der Regiments⸗ Commandeure haben, sollen besondere Regimentsgerichte für Unteroffiziere und Soldaten bestehen, in welchen weniger bedeutende Vergehen verhandelt werden, die nicht die Einstellung in eine Arrestanten⸗Compagnie oder eine andere noch schwerere Bestrafung nach sich ziehen. Diese Gerichte bestehen aus einem Präses im Stabsoffizierrange, der auf 1. Jahr, und aus 2 Bei⸗ sitzern im Ober⸗Offizierrange, welche auf 6 Monate ernannt werden; sie ver⸗ fahren ohne besondere Formalitäten und legen ihre Erkenntnisse dem Regi⸗ ments⸗, resp. Equipage⸗ oder Brigade⸗Commandeur zur Bestätigung vor, welcher dieselben innerhalb der Grenzen der ihm zustehenden Disziplinar⸗ gewalt auch abändern kann. Sobald aber eine diese Grenzen überschrei⸗ tende Abänderung nothwendig scheint, gehen die Sachen an die Militair⸗ gerichtshöfe. Diese sollen als beständige Gerichtshöfe in den Hauptorten der Militairbezirke eingesetzt werden; es können jedoch in den entfernteren Thei⸗
n auch besondere zeitweilige Militairgerichtshöfe gebildet werden. Zur Kompetenz der Militairgerichtshöfe gehören alle Fälle, die nicht in den Re⸗ giments⸗Gerichten entschieden werden können. Untermilitairs werden ihnen auf Befehl des Regiments⸗Commandeurs, Stabs⸗ und Oberoffiziere durch
en Divisionschef und Generale für Dienstvergehen durch die höchste Gewalt, für allgemeine Vergehen auf eine Verfügung des Obergerichts übergeben. Die Militairgerichtshöfe bestehen aus beständigen und wechselnden Mitgliedern. Die beständigen Mitglieder sind: der Präses im Generals⸗ oder Stabsoffiziersrange und die Richter im Stabs⸗ oder Oberoffiziersrange“ deren Zahl durch die Etats festgesetzt werden wird. Da für die erste Zeit
ch Schwierigkeiten in der Besetzung dieser Richterstellen zeigen dürften, können
orläufig auch Civilbeamte des Militairressorts zu Richtern ernannt werden.
Die wechselnden Mitglieder werden nach besonderen Listen von den Truppen⸗ efehlshabern der Militairbezirke auf 6 Monate ernannt. Es gehören dazu 2 Stabs⸗ und 4 Oberoffiziere, welche mindestens 8 Jahre im wirklichen Dienste, 4 Jahre im Frontedienst gestanden, oder wenigstens 3 Jahre eine Abtheilung kommandirt haben müssen. Die beständigen und wechselnden Mitglieder nehmen in gleicher Weise sowohl an der Festsetzung der Schuld oder Nichtschuld, als auch an der des Strafmaßes Theil. Die Zusammen⸗ setzung der Militairgerichtshöfe erleidet nur in dem Falle eine Ab⸗ änderung, daß Generale zur Untersuchung gezogen werden. Alsdann wird in Mitglied des Obergerichtshofes unter Kaiserl. Genehmigung zum Präses ernannt, und zu Mitgliedern bestimmt der Kriegsminister 2 Generale und der Befehlshaber der Truppen des Militairbezirks zwei Stabs⸗ offiziere. Außerdem fungiren noch 2 Stabsoffiziere als wechselnde Mitglie⸗ der. Das Verfahren in diesen Gerichtshöfen ist öffentlich und im Allgemei⸗ nen wie dasjenige, welches durch die Reglements vom 20. November 1864 1 die Verhandlungen angegeben worden, an denen keine Geschworenen Die Vorschriften über Feststellung des Thatbestandes und über die Voruntersuchung entsprechen ganz denen jener Reglements. Die Erkenntnisse der Militairgerichtshöfe sind definitiv, unterliegen nicht der Bestätigung des Militairchefs und können nur auf dem Cassationswege auf Antrag des Angeklagten oder in Folge eines Protestes der Prokuratoren annullirt werden; sie werden jedoch in folgenden Fällen durch den Kriegs⸗ minister dem Kaiser vorgelegt: 1) Wenn Offiziere, Beamte, Edelleute und Geist⸗ liche zu einer Strafe verurtheilt werden, welche den Verlust der Bürgerrechte oder die Degradation zum Gemeinen nach sich zieht; 2) wenn auf Verlust eines Allerhöchst ertheilten Ordens oder einer anderen Allerhöchsten Beloh⸗- nung erkannt worden ist, und 3) wenn der Militairgerichtshof die Milde⸗ rung der Strafe beantragt. 1— 1 Die dritte Art der neuen Gerichtsbehörden bildet der Obergerichts⸗ hof in St. Petersburg, welcher aus dem Ober⸗Militairgerichtshof und dem Ober⸗Marinegerichtshof besteht. Dieselben fungiren wie der Senat als ein oberster Cassationshof nach den allgemeinen Grund⸗ sätzen für das neue Justizverfahren. Die Präsidenten und Mitglieder beider Ober⸗Gerichtshöfe werden durch Allerhöchste Befehle aus Offizieren und Civilbeamten ernannt, doch muß stets die Zahl der ersteren die der letzteren übersteigen. Eben so wird der Militair⸗General⸗Prokurator durch Aller⸗ höchsten Befehl ernannt. Für Staatsverbrecher wird ein besonderes Verfah⸗ ren angeordnet; auch können andere Verbrecher in ausnahmsweise wichtigen 11 Allerhöchster Genehmigung dem Ober⸗Kriminalgerichtshof über⸗
sein Königliches Herz erfreuen. g König seinem Volke entgegen getreten. Möge das schwedische Volk sich nun
„»Hamb. Nachr.“ zufolge, ungefähr Nachstehendes:
Meine Herren! Ich werde dem Könige die Gesinnung zu erkennen ge⸗ ben, die Sie mir im Namen des Volkes kund gethan und gewiß wird dies Mit größerem Vertrauen ist noch nie ein
auch diesem Vertrauen würdig zeigen und nie vergessen, daß es Ihnen allein Dank schuldig ist für alles Edle und Hochherzige, welches der Repräsenta⸗ tionsvorschlag umfaßt. Mit Ihnen empfinde ich tief die Bedeutung des nahenden Augenblicks und ich kann Ihnen bezeugen, daß die Mitglieder der Ritterschaft und des Adels ernst und ehrlich die Vorlage ge⸗ prüft haben. Gewissenhaft wägen sie ihre Befürchtungen gegen die Hoffnungen ab; wenn sie aber noch schwanken, so kommt es daher, daß sie den Glauben hegen, das Vaterland bedarf ihrer noch. Aber gerade deshalb sollen sie auch nicht sich hinter ihren veralteten Verschanzungen festsetzen, sondern als die Ersten in den Reihen vorwärts schreiten. Es ist nicht genug, daß der Adel sein Ja in die Urne legt, er soll es auch frei und vertrauens⸗ voll thun, wie wir denn auch ein liebevolles, kein gehässiges Ja vom Priester⸗ stande erwarten. Zeigen wir nur Achtung vor ihrer redlichen Ueberzeugung
und ihren gesetzmäßigen Gerechtigkeiten, so werden König und Volk nicht
mehr lange die Erfüllung ihrer Wünsche vergeblich zu erwarten haben.
Die heutige Post aus Norwegen hat, demselben Bl. zufolge gemeldet, daß der Constitutions⸗A usschuß, bis auf eine Stimme, die Königliche Proposition über jährlich abzuhaltendes Storthing ge⸗ nehmigt hat.
— 2. Dezember. (W. T. B.) Es laufen fortwährend Reform⸗ adressen ein. Ritterschaft und Priesterstand sind in gleich starke Parteien getheilt. Die Parteien der Ritterschaft sind heute Abend zu privaten Schlußverabredungen versammelt. Die öffentliche Ruhe ist nirgends gestört worden. Auf dem Reichsschuldencomptoir wurde heut ein Darlehnskontrakt über neun Millionen Thaler mit mehreren deutschen Firmen zum Zwecke von Eisenbahnbauten abgeschlossen.
Dänemark. Kopenhagen, 30. November. Der frühere schwedisch⸗norwegische Gesandte am dänischen Hofe, Kammerherr Björnstjerna, welcher bekanntlich jüngst zum diplomatischen Ver⸗ treter König Carl's XV. in St. Petersburg befördert wurde, hat, der »H. C.“ zufolge, bereits die Reise nach der russischen Hauptstadt angetreten. Er wurde vor seiner Abreise von Stockholm zum schwedischen General⸗Major ernannt.
Die Provinz Jütland wird augenblicklich von schweizerischen Regierungs⸗Bevollmächtigten (einem Major, einem Thierarzt und einem Pferdehändler) bereist, welche daselbst Stuten in einem Alter von 4 bis 5 Jahren kaufen; diese Pferde sollen in der Schweiz zur Verbessernng der Pferdezucht dienen.
Amerika. New⸗York, 23. November, Abends. Aus dem Marineministerium sind nach Philadelphia, Boston und Portsmouth Ordres ergangen, das Beamtenpersonal auf den Schiffswerften um die Hälfte zu verringern, auf den Schiffswerften von Brooklyn ist eine bedeutende Anzahl von Arbeitern entlassen worden. Mit Aus⸗ nahme eines einzigen sollen alle Kavallerie⸗Regimenter Befehl er⸗ halten haben, sich nach San Antonio in Texas zu begeben; wie der »„Washington Star⸗ bemerkt, nicht um eine feindselige Stimmung
der Union gegen Kaiser Maximilian darzulegen, sondern einfach,
weil Kavallerie in Texas viel besser an ihrem Platze ist, als In⸗ fanterie. Das Kommando in Texas hat General Weitzel über⸗ nommen. Während Hr. Browning den Secretairposten ange⸗ nommen hat, hält General Logan noch mit seiner Entscheidung, ob er die Gesandtenstelle bei der republikanischen Regierung Mexikos annehmen werde, zurück. — Die Convention von Florida hat sich vertagt, nachdem sie die Sklaverei abgeschafft, den Secessionsbeschluß und die Rebellenschuld für null und nichtig erklärt und den Negern
nach Brownsville gebrachten Dampfers verlangt, welches Begehren abgesc=hlagen worden. — Nach Berichten über San⸗Francisko haben die Kaiserlichen die jüngst in Michaacan gefangen genommenen Commandeure Arteaga, Parapaches, Gomez und Salazar erschossen; um Vergeltung zu nehmen, hat der republikanische General Alvarez das Leben jedes ihm in die Hände fallenden französischen oder Kaiserlichen Generals für verwirkt erklärt. Sinaloa soll, mit Aus⸗ nahme Mazatlan's, wo 800 Mann standen, am 8. d. schon ganz von den Franzosen verlassen gewesen sein; die Republikaner, auf mehrere Tausende geschätzt, schnitten ihnen die Communication mit dem Innern ab und bedrohten die Stadt. Hiermit stimmen Be⸗ richte aus Acapulco vom 3., daß aus Mazatlan eine Verstärkung von 500 Mann Kaiserlicher eingetroffen sei.
Port⸗au⸗Prince, 10. November. Von dem letzten Zu⸗ fluchtsorte der Insurgenten, Cap Haitien, bringt das französische Kanonenboot »Lulin⸗ die Mittheilung, daß der Commandeur des britischen Kriegsschiffes »Galatea« ein Ultimatum an die Insurgen⸗ ten gerichtet habe, des Inhalts, daß Salnave und alle Mitglieder des Revolutions⸗Ausschusses sich ohne Bedingung an Bord des Schiffes stellen sollten; wo nicht, würden die beiden Kriegsschiffe „Galatea« und »Lily« die Forts zu bombardiren beginnen. Die in dem Ultimatum gestellte Frist lief erst drei Stunden nach Ab⸗ fahrt des »Lulin⸗ ab. Salnave's Admiral soll sich auf das ameri⸗ kanische Kriegsschiff »de Solo« begeben und das Anerbieten gemacht haben, auf Cap Haitien die amerikanische Flagge aufzuziehen, wenn der amerikanische Commandeur den Ort gegen die Engländer in Schutz nehmen wolle. Das Anerbieten fand kein Gehör.
Der »Temps⸗ vom 2. Dezember bringt Nachrichten aus Süd⸗
Amerika, welche melden, daß in Buenos⸗Ayres die gesammte Korrespondenz des Präsidenten Lopez von Paraguay in die Hände der argentinischen Regierung gefallen ist. Durch dieselbe soll Lopez stark kompromittirt sein und wird ihre Veröffentlichung als bevor⸗ stehend angezeigt. Saäantiago, 18. Oktober. (Köln. Ztg.) Vom spanischen Geschwader sind außer chilenischen Schiffen auch Fahrzeuge anderer Nationen aufgebracht worden. Ueber die Gültigkeit des vorgekom⸗ menen Blokadebruches hat ein Gericht zu urtheilen, welches vom Admiral Pareja an Bord des Admiralschiffes »Villa de Madrid⸗ niedergesetzt worden ist. — Der brasilianische Minister⸗Resident v. Varnhagen ist mit seinem Legations⸗Sekretär Ponte Ribeiro aus Lima eingetroffen. Der italienische Minister⸗Resident Marquis Megliorati, welcher erst seit kurzer Zeit mit seinem Legations⸗ Sekretär Gonella in Chili sich befindet, hat am 11. d. M. dem Präsidenten sein Beglaubigungs⸗Schreiben überreicht. Unter den fremden Kriegsschiffen befindet sich in Valparaiso seit dem 5. d. M auch die französische Fregatte »Pallas⸗. 8
Telegraphische Depeschen aus dem Wolff’schen Telegraphen⸗Bürean.
1
Bern, Sonntag, 3. Dezember, Vormittags. Graf H ompesch, bayrischer Gesandter am schweizerischen Bunde, reist heute, auf Grund telegraphisch eingelaufener Ordre, nach Florenz ab.
Brüssel, Sonntag, 3. Dezember, Abends. Die Besserung des Königs war nicht von Bestand. Die Diarrhoe ist mit der frühe⸗
ren Heftigkeit wieder erschienen.
Der Appetit fehlt gänzlich, die Zunge ist trocken. X“
1. Dezember d. J. ab zwischen den innerhalb des preußischen Postgebietes belegenen Staats⸗Telegraphen⸗Stationen db den Phesen im Herzogthum Schleswig Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thlirn. nel. im Wege der Depeschen⸗Anweisung vermittelt werden. Die Einzahlung erfolgt auf gewöͤhnliche Depeschen⸗Anweisungs⸗For⸗ are. An Gebühren sind bei der Einzahlung zu entrichten: a) für die Beförderung der Depeschen⸗Anweisung, die aus dem allgemei⸗ nen Tarif für telegraphische Depeschen sich ergebenden Sätze, b) für die Geld⸗Vermittelung die Sätze wie für Post⸗Anweisungen Verkehr mit dem Herzogthum Schleswig.
— Das Justiz⸗Ministerialblatt Nr. 44, ausgegeben den 1. Dezember c., enthält unter Nr. 76. Allgemeine Verfügung vom 29. November c., daß die Justiz⸗ beamten ihre Gesuche um Anstellung, Versetzung, Urlaub, Unter⸗ stützung, Remuneration u. dergl. künftig stets an die nächst vor⸗ ggesetzte Behörde zu richten haben. Erkenntniß des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 4. Oktober c. 1) Wenn eine Fiskalbehörde sich einer Anklage wegen Steuervergehens angeschlossen hat, ohne einen Vertreter zu bestellen, so ist ihr selbst der angesetzte Audienztermin bekannt zu machen. Steuerpflichtigkeit tritt ein, wenn von außen eingeführtes gewerbsmäßig verkauftes Fleisch ꝛc. innerhalb der Halbmeile vom Verkäufer dem Ab⸗ nehmer übergeben wird, sollte auch der Vertrags⸗ abschluß oder eine vorhergegangene Bestellung an einem andern Orte erfolgt sein. In einem solchen Falle ist derjenige, welcher das Fleisch des gewerbsmäßigen Verkaufs wegen in die Halbmeile einführt und vor der Versteuerung an den Abnehmer abliefert, selbst dann als Kon⸗ travenient anzusehen, wenn er diese Handlung für einen Andern vornimmt.
— Das voffizielle Wochenblatt« für das Herzogthum Lauenburg Nr. 30, ausgegeben 2. Dezember, enthält eine Bau⸗Polizei⸗Ordnung für Stadt und Vorstadt Lauenburg vom 18. November c. und eine Be⸗ kanntmachung vom 30. November c., daß die bei den Post⸗Anstalten des Herzogthums zu beziehenden schleswig⸗holsteinischen Freimarken bis anf Wei⸗ teres in der früheren Ausdehnung, also auch zum Frankiren der Briefe nach Holstein benutzt werden können.
Kunst⸗ und wissenschaftliche Nachrichten.
s Ueber verschiedene Restaurationsarbeiten an alten Kunst denkmälern in Preußen, entnehmen wir einem betreffenden Aussatze im »Korrespon denzbl. des Gesammtvereins der deutschen Geschichts⸗ und Alter⸗ thumsve reine« das Folgende: In der Provinz Posen ist die Herstelluug des Innern der im reichsten Zopfstile erbauten Bernhardiner⸗Kirche zu Posen auf Königliche Kosten im Laufe des Jahres 1864 erfolgt, die äußeren Schäden sollen demnächst gleichfalls erneuert werden. Ebenso naht die Herstellung der katholischen Kirche in Kosten ihrem Ende. b
In der Provinz Sachsen ist zu Sangerhausen die im spät ro⸗ manischen Gewölbestil erbaute St. Ulrichs⸗Kirche von der Stadt mit einem Kostenaufwande von 3250 Thlrn. im Dache hergestellt worden. — Auch die Stadt Herzberg a. d. Elster hat angefangen, ihre Stadtkirche im Innern auszubauen. Dieselbe ist durch die reiche Malerei der Gewölbe ausgezeichnet. — Ferner ist der ausgezeichnete Altarschrein der Stadtkirche zu Gerbstedt, der an Schönheit den berühmten zu Tribsees in Pommern wo moöglich noch übertrifft, in Berlin von den Restaurateurs des Königlichen Museums aus den zerstreuten Tafeln wieder zu⸗
sammengesetzt und restaurirt, und sodann in der Kirche wieder aufgestellt
worden. — In Halberstadt hat man bei der Herstellung des Doms da⸗ selbst auch das Sepulchrum des Hochaltars, mit einer Marmortafel gedeckt,