1866 / 6 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

e1“ Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die vorhandenen Telegraphen⸗Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphen⸗Station oder wünscht der Absender, daß die Beförderung durch den Telegraphen nicht bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der, diesem am nächsten gelegenen Telegraphen⸗- Station geschehe, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten bezie⸗ hungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphen⸗Station entweder durch die Post oder durch Expreßboten. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, so wählt die Adreßstation nach ihrem besten Ermeffen die zweckmäßigste Art derselben. Das; Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. In den geeigneten Fällen, und wo solches ausdrücklich zugelassen ist, können auch die Eisenbahnbetriebs⸗Telegraphen nach den hierüber ertheilten speziellen Vorschriften zur Weiterbeförderung benutzt werden. Die Aufgabe der Depeschen mit der Bezeichnung „bureau restante“

oder „poste restante“ ist zulässig. Im internen Verkehr können die Depeschen auch mit

„Bahnhof restant“ bezeichnet werden. Wegen Benutzung der Preussischen Bahn-Telegraphen zu Weiterbeförderungen conf. das besondere Reglement.

1X4X“”“ Erfordernisse der zu Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buch⸗ staben und Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein und darf weder ungewöhnliche Wortbildungen noch dem Sprachgebrauche zuwiderlaufende Zusammenzie⸗ hungen und Abkürzungen enthalten. Einschaltungen, Randzusätze, Strei⸗ chungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber der Depesche oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden.

Oben an muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die Art der Weiterbeförderung der Depesche, dann der Text und am Schlusse

die Unterschrift des Absenders mit der etwaigen Beglaubigung folgen.

Die Adresse hat wo möglich für die großen Städte die Angabe der

Straße und der Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe der Berufsart oder andere ähnliche Bezeichnungen zu enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß der Name des Adressaten von einer solchen ergänzenden Bezeichnung begleitet sei, damit die Bestimmungs⸗Station 9 Falle von Verstümmelungen des Eigennamens den Adressaten auffin⸗ en kann.

Die Folgen ungenauer Adressirung sind vom Absender zu tragen. Der⸗ selbe kann eine nachträgliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Auf⸗ gabe und Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen.

Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung beifügen zu lassen.

Die besonderen Bestimmungen, welche in Preussen über die Ver- mittelung von Zahlungs-Anweisungen unter und bis 50 Thlr. durch den Telegraphen bestehen, bleiben mit den aus den nachfolgenden Zusätzen sich ergebenden Modificationen in Kraft. Dies bezieht sich auch auf die Erfordernisse der als Zahlungs-Anweisungen zu beför- dernden Depeschen.

Gattungen

Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gat⸗ ungen:

1) Staatsdepeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staats⸗Ober⸗ haupte, den Regierungs⸗Organen der dem Vereine angehörigen Staa-

ten, sowie von diplomatischen Agenten ausgehen. Die Devpeschen der Konsular⸗Agenten werden als Staatsdepeschen nur dann behandelt, wenn sie dienstliche Angelegenheiten betreffen. 2) Dienst⸗Depeschen. 3) Privat⸗Depeschen.

Besondere Bestimmungen für

Staats⸗Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgege⸗ ben werden. Sie müssen als Staats⸗Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel als solche beglaubigt sein.

Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß Depeschen von

Wohin Depeschen gerichtet werden können.

Wie nebenstehend. 8

Die Beförderung der bei den Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Stationen aufgegebe⸗ nen Depeschen erfolgt ausschließlichmit den Eisenbahn⸗Telegraphen, wenn die Aufgabe und die Adreß⸗Station innerhalb des einer und derselben Eisen⸗ bahn⸗Verwaltungunterstehenden Bahngebietes liegen und der Staats⸗Telegraph nicht die Mittel zur ununterbrochenen Beförderung bietet, sei es, daß derselbe am Orte der Aufgabe oder am Adreßorte ohne Station ist, sei es, daß die Depesche zu einer Tageszeit zu befördern ist, wo die Staats⸗Tele⸗ graphen⸗Station am Orte der Aufgabe oder am Adreßorte geschlossen oder nicht dienstfähig ist. Auch darf eine Mitwirkung der Staats⸗Telegraphen in solchen Fällen ausgeschlossen werden, wo Depeschen beim Bahn⸗Telegra⸗ phen von Eisenbahn⸗Reisenden nach Orten desselben Bahngebiets zu dem Zwecke aufgegeben werden, um nach zurückgebliebenen Effekten zu recherchiren resp. über dieselben Disposition zu treffen.

In allen übrigen Fällen kommt die Beförderung den Bahn⸗Telegraphen nur auf demjenigen Theile des Weges nach dem Bestimmungsorte zu, auf welchem dieselbe mit dem Staats⸗Telegraphen, der im Uebrigen die Beför⸗ derung zu uͤbernehmen hat, nicht erfolgen kann.

Befindet sich am Orte der Aufgabe eine Staats⸗Telegraphen⸗Station, so sind die bei der Essenbahn⸗Telegraphen⸗Station aufgelieferten, nach den vorstehenden Bestimmungen mit dem Staats⸗Telegraphen zu befördernden, den Depeschen der Staats⸗Telegraphen⸗Station telegraphisch, oder in Ermangelung einer telegraphischen Verbindung zwischen beiden Stationen, durch Boten zuzufüh⸗ ren. Dasselbe findet umgekehrt mit Depeschen statt, welche bei der Staats⸗ Telegraphen⸗Station aufgeliefert werden, aber durch den Bahntelegraphen zu befördern sind.

Eine direkte Beförderung von Depeschen über die Landesgrenzen hinaus mit den Bahntelegraphen darf nicht geschehen. Es bleibt jedoch vorbehal⸗ ten, für diejenigen Bahnen, welche zum Thei liegen, Abweichungen eintreten zu lassen.

8—

1u“

mehr als 50 Worten zur Beförderung mit den Eisenbahn⸗Telegraphen nicht angenommen werden

b Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gat⸗ ungen: 1) Staats⸗Depeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staats⸗ DOberhaupte oder den Regierungs⸗Organen des Inlandes ausgehen. 2) Dienst⸗Depeschen. v“ 8 3) Privat⸗Depeschen.

Wie nebenstehend mit der Abänderung, daß deutscher Sprache abgefaßt sein müssen.

Besondere Bestimmungen für Privat⸗Depeschen. v“

Bei Privat⸗Depeschen ist die Fassung in deutscher oder französischer Sprache Regel. Sie können überdies in jeder anderen Sprache gefaßt sein, welche den Stationen als zulässig bezeichnet sind. Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privatdepeschen gestattet, wenn sie zwischen den Stationen zweier Staaten gewechselt werden, welche

Die Depeschen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Stationen, bei welchen auch fremde Sprachen zulässig, werden besonders bekannt

gemacht. G b v1“

[ in anderen Staatsgebieten

1I

iese Art der Korrespondenz zulassen. Depeschen, welche nur Börsencourse, Waaren⸗, Getreidepreise ꝛc. enthalten, werden nicht als chiffrirte Depeschen angesehen. 8 3 1 .“ die Zulassung chiffrirter Privatdepeschen zur Aufgabe bei den und zur Bestellung durch die Preussischen Telegraphen-Stationen

bleibt die Bestimmung vorbehalten.

10. Zurückweisung von Depeschen. 8 11“

Privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rück⸗ Wir nebenstehend. Die Entscheidung geht jedoch in oberst sichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet von der betreffenden Eisenbahn⸗Direction aus. 8 wird, werden zurückgewiesen. B8 8

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabestation, beziehungsweise Zwischen⸗ oder Adreß⸗Station, oder dessen Stellvertreter und in weiterer Instanz der dieser Station vorgesetzten Central⸗ Verwaltung zu, gegen deren Entscheidung ein Rekurs nicht stattfindet.

Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem Absender sogleich Nachricht davon gegeben.

Bei Staats⸗Depeschen steht den Telegraphen⸗Stationen eine Controle der Zulässigkeit des Inhalts nicht z1

Gebührenerhebung. Wie nebenstehend.

Bei Aufgabe der Devpeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungs⸗ gebühren im Voraus zu entrichten Die Gebühren für die Weiterbeförde⸗ rung durch Post, Boten und solche Eisenbahn⸗ oder Privat⸗Telegraphen, auf welche sich nicht der Vereinstarif erstreckt, werden von dem Adressaten eingehoben, wenn die Depeschen nicht rekommandirt sind (§. 15).

1

Beförderungsgebuühren.

Die Gebühren für die telegraphifche Befoͤrderung der Staats⸗ und Wie nebenstehend unter ebenmäßiger Anwendung der herabgesetzten ö“ 1G 1“ des Vereinsgebiets verbleiben, werden nach Sätze für den internen Preußischen Depeschenverkehr, ohne Rücksicht darauf,

er W di Entf ach folgendem Tarif ob die Preußische Aufgabe⸗ oder Adreß⸗Station eine Staats⸗ oder eine 1“ Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Station ist und ob die Beförderung ganz oder nur

streckenweise mit dem Eisenbahn⸗Telegraphen geschieht (§. 5). Beförderungsgebühr für Im internen Verkehr genießen Staatsdepeschen auf den Eisenbahn⸗ d Telegraphen dieselbe Gebuͤhrenfreiheit, wie auf dem Staats⸗Telegraphen. Zuschlag für jede fol- 1— gende 10 Worte.

Entfernung

eine einfache Depesche von 1 bis 20 Worten.

ö

chisch

Meilen.

rei

ster

Niederländisch

Süddeutsch Süddeutsch

5 Oesterreichisch Niederländisch

Oe

2 8

22

Guld.

bis 10 0,50 V

1.

f

0,25

über 10 28 0, bis 45 80 56 1,00 50

II. [aber 45] 24 1 20 1 24 150 42 0718 150

Del Depeschen nach Stationen derjenigen Deutschen Staaten und Pri⸗ vat⸗Gesellschaften, welche nicht dem Deutsch⸗HOesterreichischen Telegraphen⸗ Vereine angehoͤren, wird außerdem noch eine Zuschlags⸗Gebühr erhoben.

Für den Verkehr mit dem Vereins⸗Auslande beträgt die Gebühr bis zur Vereinsgrenze, ohne Rücksicht auf die Entfernung für die einfache e Sgr. =1 Fl. 20 Kr. Oesterreichisch = 1 Fl. 24 Kr. Süddeutsch 1118“ Niederländisch = 3 Franken, für je 10 Worte mehr die Hälfte dieses Betrages. 1..“

Abweichend hiervon werden im Verkehr zwischen Württemberg undd Hohenzollern einer⸗ und Frankreich andererseits, so wie zwischen Hohenzollern und der Schweiz nur 8 Sgr. = 28 Kr. Süddeutsch = 1 Franc füͤr die

einfache Depesche erhoben. 8 Zu dieser Vereinsgebühr treten die nach dem internationalen Tarife zu

berechnenden ausländischen Gebühren. 1 er den zwischen dem Deutsch⸗Oesterreichischen Telegraphen⸗ Vereine einerseits und Rußland andererseits beträgt die Gesammtgebühr für die einfache Depesche bis zu 20 Worten 24 Sgr. n 8 Dieser Grenztarif findet Anwendung auf den Verkehr derjenigen Sta⸗ tionen, deren Entfernung von der Grenze 25 Meilen oder weniger beträgt. Für solche Depeschen, welche bei preussischen Stationen ent- springen und deren telegraphische Beförderung bei preussischen Sta- tionen endigt, beträgt (ausschliesslich der Depeschen nach und aus den Hohenzollernschen Fürstenthümern, welche dem Vereins-Tarife unter- liegen) der Tarif der Telegraphen-Gebühren bis 10 Meilen C116161“ über 10 bis 45 Meilen 10 Sgr. 45 Meilen 16 Sgr. Diese Sätze finden für Depesechen bis zu 20 Worten Anwendung. Bei längeren Depeschen tritt für jede folgenden 10 Worte oder den überschiessenden Theil von 10 Worten ein Zuschlag zur Hälfte

des einfachen Satzes ein. 8 Die bestehenden Gebührenfreiheiten für Staats-Depeschen bleiben

in Kraft. 8 Für den Verkehr mit dem Vereins-Auslande beträgt, wenn ausser