den Preussischen nicht auch die Linien anderer Vereins-Staate
rührt werden, die Preussische Gebühr ohne Rücksicht auf die Ent- fernung 20 Sgr. im einfachen Satze und 10 Sgr. für je 10, die Zahl von 20 Worten übersecbreitende Worte oder den überschiessenden Tbeil von 10 Worten, unbeschadet jedoch derjenigen Tarif-Ermässi- gungen, welche im Wege besonderer Verständigungen mit fremden Regierungen im oder noch eintreten.
In wie weit in Verkehr zwischen den Preussischen Stationen und den Stationen solcher nicht zum Vereine gehöriger kleinerer Systeme, deren Linien mit den Preussischen Linien im Zusammenhange steben, die Preussische Gebühr nach den für den internen Verkehr bestehenden Sätzen, — ferner im Verkehr zwischen den Preussischen Stationen und den Stationen soleher nicht zum Vereine gehöriger kleinerer Systeme, deren Linien mit den Linien anderer Vereins-Staaten im Zusammen- hange stehen, die Vereins-Gebühr nach den für den inneren Vereins- Verkehr angenommenen Sätzen, unter Zugrundelegung der Entfernung bis zu und von der betreffenden Uebergangs-Station zu erheben sind, wird für die verschiedenen Systeme besonders bestimmt.
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche behufs der Tarifirun werden folgende Regeln beobachtet: 1) Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche behufs der G Beförderung schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgezählt. Da⸗ bin gehören auch die Angaben über frankirte Antworten, nachzusen⸗ dende oder rekommandirte Depeschen und Weiterbeförderung. Das⸗ selbe gilt von der Beglaubigung der Unterschrift. Das Maximum der Länge eines Wortes wird auf 7 Silben festgesetzt und der Ueberschuß wird für ein Wort gezählt. Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die ein⸗ zelnen Wörter gezählt. Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. Pun, qu'il, Europe, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. Die Namen von Städten und Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boule⸗ vards, die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschaftsbezeichnungen werden nach der Zahl der zum Ausdruck derselben gebrauchten Wörter gezählt. Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viel Worte ge⸗ zählt, als sie Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueberschuß. Einzelnstehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden je für ein Wort gezählt. Das Nämliche gibt für die Unterstreichung eines oder mehrerer auf einander folgenden Wörter. Zum Worttext der Depesche gehörige Interpunctionszeichen, Apostrophe, Bindestriche, Anführungszeichen, Paranthesen (Klammern), und das Zeichen für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet; dagegen werden alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, “ daher durch Worte gegeben werden müssen, als Woͤrter be⸗ rechnet. Punkte, Kommata und Trennungszeichen, welche zur Bildung de Zahlen gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen Bei chiffrirten Depeschen werden zunächst sämmtliche als Chiffern be⸗ nutzte Ziffern und Buchstaben, so wie die Interpunctions⸗ und an⸗ deren Zeichen im chiffrirten Texte zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxi⸗ rende Wortzahl angesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt für ein Wort. Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der aus⸗ geschriebenen Worte nach den gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu.
Währung der Gebühren. b 9 8
Die Gebührenerhebung erfolgt in der Landeswährung derjenigen Ver⸗ waltung, welcher die Aufgabe⸗Station angehört. Die fuüͤr die Gebühren⸗ erhebung maßgebenden Tarife liegen bei jeder Telegraphen⸗Station dem Publikum zur Einsicht auf.
Rekomm andirte Depeschen.
1“
De Aufgeber einer Depesche hat das Recht, zu rekomman⸗ diren. In diesem Falle übermittelt die Bestimmungsstation dem Aufgeber 1 telegraphisch eine vollständige Kopie der dem Adressaten zugestellten De⸗ pesche, mit der Angabe sowohl der genauen Zeit der Zustellung, als auch der Person, oder beziehungsweise der Weiterbeförderungs⸗Anstalt, welcher die Depesche übergeben wurde. Der Aufgeber einer rekommandirten Depesche kann sich die Retour⸗ Depesche nach irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen. Die Recommandation ist obligatorisch für alle chiffrirte Depeschen. Die Taxe für Rekommandirung ist gleich derjenigen der eigentlichen Depesche. Wenn die Retour⸗Depesche nach einem andern Orte, als nach de Aufgabe⸗Orte der Ursprungs⸗Depesche zu übermitteln ist, so kommt der Tarif⸗ satz zwischen der Aufgabe⸗ und Adreßstation der Retour⸗Depesche zur An⸗ wendung. Wenn der Aufgeber im Texte der Retour⸗Depesche einen Irr⸗ thum entdeckt und dessen Berichtigung verlangt, so wird die berichtigende Depesche unentgeltlich befördert, es wäre denn, daß der Irrthum vom Auf⸗ geber herrührte. Die Recommandation ist aueceh bei telegraphischen Zahlungs-An- weisungen zulässig.
S
Verkehr mit den betreffenden Staaten eingetreten sind
Eisenbahn⸗Telegraphen nicht zugelassen werden.
Nachsenden von Depeschen. 8
Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz nachzu-. Wie nebenstehend senden« beifügen, in welchem Falle die Bestimmungs⸗Station dieselbe sofort “ nach erfolgter Zustellung an die angegebene Adresse womöglich weiter an
den neuen ihr in der Wohnung des Adressaten mitgetheilten Adreßort be⸗
fördert, insofern sich dieser in dem gleichen Staate, beziehungsweise im Ver⸗
einsgebiete befindet.
Der Zusatz »nachzusenden« kann auch von weiteren Adressen begleitet
und wird dann die Devpeschen successive an diese Adressen befördert. Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben. 8
sein,
Depeschen mit verschiedenen Adressen.
1
Die Depeschen können adressirt worden:
a) an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten,
b) an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte,
e) an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder
Wohnungen in dem nämlichen Orte.
Im Verkehre mit dem Vereinsauslande müssen die nach mehreren Staaten bestimmten Depeschen in ebenso vielen Originalien aufgegeben werden.
Ist eine Depesche nach verschiedenen Adreßstationen zu befördern, so wird sie als ebenso viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreßstationen angegeben sind.
Soll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressern abgegeben, d. h. vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige De pesche behandelt und für die zweite und jede weitere Ausfertigung die Ge bühr von 4 Sgr. ꝛc. erhoben. “
in mehreren
18.
Frankirte Antworten.
er von dem Adressaten ver⸗ Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß di
angt frankiren und sich diese Antwort nach irgend einem beliebigen Orte Depeschen nicht mehr als 50 Worte enthalten dürfen.
adressiren lassen. 1 Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist nach dem Texte und vor der Unterschrift die Angabe beizufügen »Antwor bezahlt« und für die Antwort die Gebühr einer einfachen Depesche zu erlegen Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort vorausbe- zahlen, so hat er beizufügen: »yAntwort. bezahlt« (z. B. Antwort bezahlt). 1 Verlangt derselbe eine unbeschränkte Antwort, so hat er die Angabe „unbeschränkte Antwort bezahlt«, und muß in diesem Falle Betrag hinterlegen, über welchen nach erfolgter Ant- wort abgerechnet wird.
Bei bezahlten Antworten, welche Aufgabeorte der Ursprungsdepesche zu übermitteln sind, kommt der Tarifsatz zwischen der Aufgabe⸗ und Adreß⸗Station der Antwort zur Anwendung. Wenn die Antwort innerhalb acht Tagen nach Ausgabe der Ursprungs⸗ Depesche nicht erfolgt, so giebt die Bestimmungs⸗Station dem Aufgeber hiervon Kenntniß durch eine Depesche, welche die Stelle der Antwort vertritt.
Jede nach dieser Rückmeldung aufgegebene Antwort wird als eine neue Depesche behandelt.
Wenn eine Antwort weniger Worte enthält, als bezahlt wurden, so
wird der Ueberschuß nicht zurückvergütet. Enthält sie mehr Worte, so ist der Mehrbetrag von dem Empfänger der Antwort (Aufgeber der Ursprungs⸗ Depesche) nachzuzahlen.
nach einem andern, als nach dem
daß, wenn die Adreßstation ein e Ort, zu welchem dieselbe gehört Meile oder mehr von dem Austrage⸗Gebühr bis zu
Weiterbeförderungsgebühren.
Wie nebenstehend, mit der Maßgabe;, Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Station und der und wohin die Depesche gerichtet, eine viertel Bahnhofe entfernt ist, von dem Adressaten eine
5 Sgr. erhoben werden darf. 8 Für die Weiterbeförderung von Depeschen mittelst Expreßboten beträgt
die Gebühr einschließlich der Vergütung für den Rückweg höchstens 7 ½ Sgr. für die Meile.
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Die Weiterbeförderung von nicht rekommandirten Depeschen kann durch Post, Boten oder Eisenbahnbetriebs⸗Telegraphen geschehen. Die Gebühren
hierfür werden vom Adressaten eingehoben. Bei der Weiterbeförderung durch die Post, werden solche Depeschen wie gewöhnliche Briefe behandelt.
Die Weiterbeförderung per Post tritt ausschließlich dann ein, wenn
der Adressat in früͤheren Fällen die Bezahlung der Gebühr für eine andere Art der Weiterbeförderung verweigert hat.
Die Gebühren für die Weiterbeförderung rekommandirter Depeschen werden von dem Aufgeber entrichtet. Diese Depeschen können im Vereins- gebiet auch durch Estafetten weiterbefördert werden.
Die Aufgabe⸗Station erhebt hierfür nachfolgende Gebühren: 4 Sgr. ꝛc. für jede am Orte poste restante zu deponirende od r Post innerhalb des gleichen Staates (resp. Vereins⸗Gebiets) zu versendende Depesche;
8 Sgr. Depesche;
20 Sgr.
Wie nebenstehen
Wie nebenstehend, mit der Maßgabe, daß
ꝛc. für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu befördernde
ꝛc. für jede über Europa hinaus zu versendende Depesche. Von der Adreßstation werden diese Depeschen als rekommandirte Briefe frankirt und innerhalb des Postvereins als Expreßbriefe behandelt. Für die Weiterbeförderung rekommandirter Depeschen durch Boten oder Estafetten und solche Telegraphen, auf welche der Vereins⸗Tarif sich nicht erstreckt, hat der Aufgeber einen angemessenen Betrag zu hinterlegen, worü⸗ ber abgerechnet wird, sobald die wirklichen Auslagen bekannt sind.
Die Bestimmung, wonach die Gebühren für die Weiterbeförde- rung nicht rekommandirter Depeschen vom Adressaten einzuheben sind, findet auch bei den von der. Adress-Station mit der Post weiter- zubefördernden telegraphischen Zahlungs-Anweisungen mit der Maass- gabe Anwendung, dass das Porto von den Geld--Empfängern er-
hoben wird.
1“