FRekommandirte Depeschen, welche im r; restante adressirt sind, werden in Bezug auf die Gebühren eben so wie poste restante adressirte Depeschen behandelt.
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VVon dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbeförderungs gebühren zu entrichten: b
1) die ganze Tage derjenigen Depeschen, welche durch die Seetelegrapher
(Sémaphores) vom Schiffe her befördert werden;
2) die Ergänzungstaxe der nachzusendenden Depeschen (§. 16),
3) die Ergänzungstaxe für bezahlte Antworten, deren Länge die frankirt Wortzahl überschreitet (§. 18)
n allen Fällen, wo eine Gebührenentrichtung bei der Uebergabe der Depesche stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung
des schuldigen Betrages zugestellt.
Bei der Abtelegraphirung wird unter Berücksichtigung der Richtung, in welcher die Depeschen zu befördern sind, die Reihenfolge beobachtet, in welcher sie bei der Station aufgeliefert werden oder telegraphisch zu derselben gelan⸗ gen. Jedoch haben Staatsdepeschen den Vorrang. Hierauf solgen die Privatdepeschen, welche in der Regel nur dringenden Dienstdepeschen nach⸗
gesetzt werden. G
§.
8 “ Die auf den Eisenbahnbetriebsdienst bezüglichen Depeschen gehen in der
Beförderung allen anderen Depeschen vor; im Uebri ist di
wie die nebenstehend bezeichnete. 8 — I““
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Zurückziehung und Unterdrückung von Depeschen.
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Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, wenn die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legitimirt und die etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgiebt.
ü Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 4 Sgr. ꝛc erstattet. 8 Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Absender seine Depesche zurück verlangt, weil sie innerhalb einer von ihm angegebenen Frist nicht hat be⸗ fördert werden können.
Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solche zwar aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zuruͤckgefordert, auch kann veranlaßt werden, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, insofern hierzu noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist.
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren.
Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung befind⸗ licher Depeschen wird eine besondere Gebühr nicht erhoben; die gezahlten Gebühren bleiben dagegen verfallen.
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebuühren zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphischen Auf⸗ schluß, so hat er die Antwort zu frankiren.
Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt wird, werden nicht zurückerstattet. Ausländische und besondere Gebühren verfallen stets nur insoweit, als die ausländischen Linien schon berührt worden sind, oder eine Weiterbeförderung stattgefunden hat. 9 .
Ddie Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation durch wortgetreue Abschrift des ganzen Inhalts ausgefertigt. Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden in Couverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und mit dem Siegel der Station versehen, so schleunig als möglich bestellt. Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch Vermittelung von Eisen⸗ bahnbetriebstelegraphen oder durch die Post, durch Estafette oder durch expresse Boten weiter zu senden sind, mit möglichster Beschleunigung den Eisenbahn⸗ betriebstelegraphen übergeben oder der Weiterbeförderung in der letzterwähn⸗ ten Weise zugeführt.
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben für ihn anlangende Depeschen an den neuen Adreßort nachtele⸗ graphirt und mit Post oder Boten nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphenstation niederzulegenden schriftlichen Erklärung das
Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen hat. Die hierfür entfallenden Gebühren bezahlt der Adressat bei Empfang der Depesche.
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Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsbescheinigung ohne Aufent⸗ halt nach der Wohnung oder nach dem Geschäftslokal des Adressaten, oder nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und Unterschrift in die Empfangsbescheinigung eingetragen ist.
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine
Wie nebenstehend.
Wie nebenstehend. Die Auswechselung von Depeschen zwischen Stationen des Staats und der Eisenbahn⸗Telegraphen (§. 5) geschieht mit thunlichster Beschleuni⸗ gung. Soweit die Auswechselung nicht auf telegraphischem Wege stattfindet, werden die angekommenen Depeschen schriftlich ausgefertigt und in dienstmäßig I Couverts gegen Empfangsbescheinigung mit Zeit⸗Angabe über In gleicher Weise erfolgen
gegenseitige Mittheil ü aige Unbestellbarkeit von Depeschen (§. 88 2” ig itthei Vnge über etgs s
Telegraphenboten. Wie nebenstehend mit der zu §. 19 angegebenen
besondere schriftliche Verfügung daruüͤber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als be⸗ rechtigt angesehen werden.
Privatdepeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Fa⸗ milie oder an dessen Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast⸗ oder Haus⸗ Wirthe abgegeben werden, insofern derselbe nicht für derartige Fälle einen besonderen Empfänger der Station schriftlich namhaft gemacht oder der Aufgeber die eigenhändige Empfangsnahme verlangt hat.
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft und die Depesche einem Andern aushändigt, hat der Letztere in der Empfangs⸗ bescheinigung seiner eigenen Namensunterschrift das Wort »für« und den Namen des Adressaten beizufügen.
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Unbestellbare Depeschen. Wie nebenstehend
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbe⸗ stellbarkeit wird im internen Vereinsverkehr der Aufgabestation Behufs Mittheilung an den Aufgeber telegraphische Meldung gemacht.
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden werden können, so wird dieselbe bei der Adreßstation aufbewahrt, in der Wohnung des Adressaten aber eine bezügliche Anzeige hinterlassen.
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet.
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Gatantie
Die Telegraphen⸗Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Fristen keinerlei Garantie und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Ver⸗ stümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, nicht zu vertreten.
Wenn Depeschen verloren gehen oder rekommandirte Depeschen in einer Art verstümmelt werden, daß sie erweislich ihren Zweck nicht erfüllen können, oder später in die Hände des Adressaten gelangen, als dies durch die Vermittelung der Post hätte der Fall sein können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern deren Reclamation innerhalb drei Monaten (bei Depeschen nach außereuropäischen Ländern innerhalb 10 Monaten) vom Tage der Aufgabe der Depesche ab, erfolgt.
Die Reclamationen sind bei der Verwaltung der Aufgabestation ein⸗ zureichen, und wenn es sich um eine verstümmelte Depesche handelt, von der dem Adressaten zugestellten Ausfertigung zu begleiten. Bei angeblich ver⸗ lorenen Depeschen ist die Reclamation durch Vorlegung einer bezüglichen schriftlichen Korrespondenz oder durch einen sonstigen Nachweis zu begründen.
Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine De- pesche aufgegeben hat, kann seine Reclamation bei der Verwaltung des Auf⸗ gabeorts durch eine andere Verwaltung anhängig machen.
Wie nebenstehend. Depeschen, ferner über solche verstümmelte oder verspätete rekommandirte Depeschen, welche bei Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Stationen aufgegeben worden sind, sind an diejenige Eisenbahn⸗Direction zu richten, Aufgabestation steht. ö
Reclamationen über solche verloren gegangene
unter welcher die
Näachzahlung und Rückerstattung von
Gebühren, velche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worden sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Absender nachträglich erstattet.
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peschenabschriften.
Der Aufgeber und der Adressat sind berechtigt, sich beglaubigte Ab- chriften der von ihnen aufgegebenen oder empfangenen Depeschen ausfertigen zu lassen, wenn sie das genaue Datum derselben angeben können und die Original⸗Dokumente noch vorhanden sind.
Für jede Abschrift kommt die fire Gebühr von 4 Sgr. ꝛc. in Be
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„Antheile der Eisenbahnen.
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a)
b)
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Für diejenigen Depeschen, deren Beförderung ausschließlich mit dem Bahn⸗Telegraphen erfolgt ist (§. 5), fällt diesem auch die für die Beförderung erhobene Gebühr (§. 12) ungeschmälert zu.
Für diejenigen internen Depeschen, (nach und von Preußischen Stationen exkl. der Stationen in den Hohenzollernschen Fürstenthü⸗ mern, ferner nach und von Stationen solcher, mit dem Preußischen Liniennetze im unmittelbaren Zusammenhange stehenden kleineren Sy⸗ steme, denen gegenüber der interne Tarif Anwendung findet), welche streckenweise mit dem Staats⸗ und streckenweise mit dem Eisenbahn⸗ Telegraphen befördert worden sind, erhält Jeder die Hälfte der in⸗ ternen Gebühr, der Bahn⸗Telegraph jedoch niemals mehr als 8 Sgr. pro Depesche.
Ist in den Fällen ad a. und b. der Telegraph von mehr als Einem Bahngebiet zur Benutzung gekommen, so wird der auf den Bahn⸗ Telegraph entfallende Gebührenantheil zwischen den betheiligten Bah
nen ohne Rücksicht auf die Länge der Beförderungsstrecken gleichmäßig vertheilt. .
Iee pescen nach und von außerpreußischen Stationen des deutsch
österreichischen Telegraphenvereins, nach und von Stationen in Hohen