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v1““ 2 v1“
Serie beigedruckten Talons. händigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an d schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zö 1 zu der Kreis⸗Obligation des II. Serie über
am .ten.. — Obligation für das Halbjahr vomF C “ . Khalern.. zu Gumbinnen.
Kreis mit seinem Vermögen. chrift ertheilt. Die kreisständische Finanz 8
Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, erhoben wird.
Obligation des Kreises Gumbinnen Littr. G . ... Th ler 8 5 fünf Prozent Zinsen, die te Serie Zins⸗Coupons für die fuͤnf Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Gumbinnen, nach Maßgabe der diesfälligen, in der Obligation enthaltenen Bestimmungen.
Baumeister ernannt und demselben die technische Hülfsarbeiterstelle
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus⸗ en Inhaber der Schuldver⸗
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Ausfertigung unter unserer Unter⸗
Dessen zu Urkunde haben wir diese
. tec .. 18.. 1 8 Kommission für die Chausseebauten im Kreise
Gumbinnen.
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Zins⸗Coupon
Kreises Gumbinnen ISt. 1668
11131“3“ fünf Prozent Zinsen über
Thaler. Silbergroschen. 1
Der Inhbaber dieses Zins ⸗Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe 1 18.., und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗ mit (in Buchstaben) der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse
Gumbinnen, den
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„ 2⸗52522b-2—*—*
Silbergroschen bei
Gumbinnen, den ten 1“*“ Die kreisständische Finanz⸗Kommission für die Chausseebauten im Kreise Gumbinnen.
38 2 8 2* 2 Provinz Preußen. Regierun gsbezirk Gumbinnen. 8 TLaAlon
zur Kreis⸗Obligation des Kreises Gumbinnen, II. Serie.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der
Gumbinnen, den ten .. “
Die kreisständische Finanz⸗Ko Gumbinnen.
auten im Kreise
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Ministerium für Handel, Gewerbe un Arbeiten. 1“
b Der Baumeister Vogt zu Stettin ist zum Königlichen Land⸗
bei der Regierung zu Potsdam verliehen word n
FHeute wird der 2 Gesetzsammlung pro 1865 ausgegeben.
Berlin, den 13. Januar 1866. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
gebracht, daß die hierdurch bedingten Truppenbewegungen me 15. d. M. ihren Anfang nehmen werden
Bekanntmachung.
In Verfolg meiner Bekanntmachung vom 31. v. M. werden die Herren Mitglieder der beiden Häuser des Landtages hierdurch er⸗ gebenst davon in Kenntniß gesetzt, daß die Eröffnung des auf den 15. d. M. einberufenen Landtages an diesem Tage Mittags 1 Uhr im Weißen Saale des Königlichen Schlosses stattfinden, und daß zuvor um 12 Uhr ein Gottesdienst für die evangelischen Mitglieder in der Domkirche, für die katholischen in der St. Hedwigs⸗Kirche abgehalten werden wird. 8
Berlin, den 12. Januar 1866. “
“ Der Minister des Innern Graf zu Eulenburg.
ng vom 6. Januar 1866. — betreffend b Dislocations⸗Angelegenheit.
Miittelst Allerhöchster Ordre vom 26. Dezember v. J. haben des
Königs Majestät nachstehende Dislocations⸗Veränderungen zu befehlen
eruht: b
1) das 2. Ostpreußische Grenadier⸗Regiment Nr. 3 e nisonen 8 b
Insterburg für das 1. Bataillon, Gumbinnen für das 2. Bataillon m Lötzen für das Füsilier⸗Bataillon;
2) vom 5. Ostpreußischen Infanterie⸗Regiment Nr.
welche wegen erhaltener Wunden oder
3) das 6. Ostpreußische Infanterie⸗Regin in die
Garnisonen 8 Königsberg i. Pr. mit dem Regiments⸗Stabe, dem 1. und
dem 2. Bataillon, 1 Memel mit dem Füsilier⸗Bataillon; ) das 8. Pommersche Infanterie⸗Regiment Nr. 61 belegt die
Garnisonen Stolp mit dem Regiments⸗Stabe und dem 2. Bataillon,
Conitz mit dem 1. Bataillon, 8 Neustettin mit dem Füsilier⸗Bataillon.
Dies wird hiermit unter dem Bemerken zur Kenntniß der S it den
Berlin, den 6. Januar 1866. Kriegs⸗Ministerium, Allgemeines Kriegs⸗Departement. v. Hoffmann.
1“]
Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 4. Januar 1866
— betreffend das Allerhöchst genehmigte Reglement vom 31. Dezember 1865 wegen des Anspruchs auf Prisengelder und Prämien und wegen der 8 Vertheilung derselben.
8 Auf Ihren Vortrag genehmige Ich das Mir eingereichte, anbei
urückerfolgende Reglement vom 31. Dezember 1865, betreffend den Anspruch auf Prisengelder und Prämien selben, und gebe Ihnen anheim, anlassen.
und die Vertheilung der⸗ das weiter Erforderliche zu ver⸗
““ 8 Berlin, den 4. Januar 1866.
86
den Kriegs⸗ und Marine⸗Minister.
Reglement, betreffend den Anspruch auf Prisengelder 8 und Präͤmien und die Vertheilung derselben.
(8- J““ Von dem Anspruch a uf Prisenge
§. 7. 8 8 ö““ 11“
Der Anspruch auf Prisengelder wird begründet durch die Aufbringung feindlicher oder, wo es gesetzlich zulässig ist, auch neutraler Schiffe und die rechtskräftige Verurtheilung derselben durch den Prisenrath. Er wird erworben durch die gesammte Besatzung
(Captoren.)
Einzelne der Marine angehörige Personen oder Marinetheile, welche dienstlich, jedoch lediglich zum Zweck der Ueberführung (Transport) auf Kriegs⸗ schiffen oder Fahrzeugen eingeschifft sind, haben an den während der Fahrt
bei der Caption thätig mitgewirkt haben. In diesem Falle werden sie “.“ mit der Besatzung.
Jeder Prisenberechtigte erhält seinen Antheil nach Maßgabe des Ranges
oder der Charge, die er zur Zeit der Caption an Bord des Captors ein⸗
genommen. Später erfolgte oder noch nicht bekannt gemachte Avancements bleiben
2
in dieser Beziehung ohne Einfluß. Vereinigt ein Offizier zur Zeit einer Caption mehrere Functionen an
Bord, so hat er nur Anspruch auf den Prisenantheil, der ihm aus der höheren Stellung zukommt. 3 8 §. 4. 1“
Zur Besatzung eines Kriegsschiffes oder Fahrzeuges gehörige Personen,
sonstiger, nicht selbst verschuldeter Krankheit oder sonst besonderer dienstlichen Zwecke zeitweise ausgeschifft werden, behalten das Recht auf ihren Prisenantheil auch an denjenigen Prisen, welche
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geführt werden, und ihre ö nicht befohlen ist.
Bei der Berechnung der Prisen⸗Antheile werden diejenigen zur Be⸗ satzung eines Captors gehörigen Personen, welche während eines bei der Caption stattgehabten Kampfes getödtet worden oder an den erhaltenen Wunden verstorben sind, mitgezählt. — Die auf sie fallenden Antheile wer⸗ den den Civilgerichten ihrer Heimath Behufs Ausantwortung an die Erben
8 F. 8
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Füsilier⸗Bataillon nach Königsberg i. Pr. in Garnison verlegt;
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überwiesen.
desjenigen oder derjenigen Kriegsschiffe oder Kriegsfahrzeuge, welche die Prise genommen.
gemachten Prisen nur dann Antheil, wenn sie in Folge von Dienstbefehlen
nach ihrer Ausschiffung gemacht werden, so lange sie in der Schiffsrolle fort⸗
mehrere Schiffe
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b) Von den Prisen, welche von Kreuzern und Geschwadern ꝛc. giemacht werden und von
8 — Ein einzelner Kreuzer, der keinem Geschwader ꝛc. angehört, erwirbt alle während der Dauer seiner Kommandirung gemachten Prisen für eigene Rechnung nach Maßgabe der in den §§. 16 bis 21 des zweiten Abschnittes dieses Reglements gegebenen Bestimmungen. A1“ 8 Erhält ein zu keinem Geschwader ꝛc. gehöriges Kriegsschiff oder Fahr⸗ zeug den Befehl, zu einem Geschwader zu stoßen, um sich dauernd mit dem⸗ selben zu vereinigen, so gebührt der Besatzung dieses Kriegsschiffes oder Fahr⸗ zeuges der Erlös aller Prisen, welche von demselben bis zu dem Eintreffen bei dem Geschwader gemacht werden.
b Hat aber der Kommandant dieses Schiffes schon vorher eine Ordre von dem Befehlshaber jenes Geschwaders ꝛc. entgegen genommen, welche eine Disposition über das Schiff enthält, so erhält letzteres den reglements⸗ mäßigen Antheil an allen Prisen, welche nach Empfang der Ordre gemacht worden sind.
Dasselbe gilt von solchen Schiffen oder Fahrzeugen eines Geschwa⸗ rs ac., welche letzteres auf höheren Befehl verlassen, um sich dauernd einem dern anzuschließen.
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§. l.
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§. 8. 1 Wenn ein einzelner Kreuzer in Sicht eines anderen Kreuzers oder einer Flotten⸗Abtheilung eine Prise macht und letztere haben durch thätliche Mit⸗ wirkung zur Caption beigetragen oder auch nur durch ihre Manöver das Entkommen der Prise verhindert, so erwerben die Besatzungen derselben gleiche Anrechte auf die Prisengelder, wie die Besatzung des eigentlichen
Captors. „
Zweifel über die Berechtigung solcher Mit⸗Captoren entscheidet das
Wenn ein Geschwader ꝛc. auf boher See eine Prise macht, so sind die Besatzungen sämmtlicher Schiffe und Fahrzeuge, welche bei demselben gegen⸗ wärtig waren, zu Prisen⸗Antheilen berechtigt, unbeschadet, ob nur ein oder zur Jagd auf das feindliche Schiff befohlen waren. Hat aber bei Wegnahme der Prise ein Kampf stattgefunden, so wird der Erlös jener nach der, jedem Schiffe und Fahrzeuge nach Maßgabe der §§. 19, 20 und 21 zustehenden Anzahl von Theilen derart unter die Besatzungen der Schiffe vertheilt, daß jede Person, welche 1 Caption wirklich im Gefecht gewesenen Schiffe oder Fahrzeuge befand, das Doppelte von dem erhält, was auf eine Person der entsprechenden Rang⸗ klasse der andern, nicht im Feuer gewesenen Schiffe und Fahrzeuge kommt.
Ober-Kommando der Marine.
Wird ein zu einem Geschwader ꝛc. gehöriges Kriegsschiff oder Fahrzeug von dem Chef desselben als Kreuzer oder zum Rekognosziren ꝛc. unter der Bedingung der Rückkehr detachirt, so verbleibt der Besatzung desselben der Erlös aller während der Dauer dieses Kommandos gemachten Prisen, nach Abzug des auf den Befehlshaber des Geschwaders ꝛc. fallenden Antheiles.
Dasselbe gilt, wenn ein Geschwader zꝛc. unter gleichen Bedingungen von
einer Flotte detachirt wird. 11
Macht ein zur Unterstützung eines Geschwaders ec. abgeschicktes Ge⸗ schwader während der Fahrt Prisen, so kommen bezüglich derselben die im §. 7 dieses Abschnittes für Kreuzer und einzelne Schiffe gegebenen Bestim⸗ mungen zur Anwendung.
Wenn innerhalb der Grenzen der Station eines Geschwaders ꝛc. von einem Schiff oder Fahrzeug eines andern Geschwaders ꝛc. eine Prise gemacht wird, so hat der Befehlshaber des ersteren an derselben keinen Prisen⸗Antheil, es sei denn, daß er auch gleichzeitig den Oberbefehl übe Geschwader ꝛc. hätte, welchem der Captor angehört. v 1u“ EEE1
Wird der Befehlshaber eines Geschwaders ꝛc. seines Kommandos ent⸗ hoben oder dauernd abkommandirt, so erlischt sein Anrecht auf die Prisen⸗ Antheile mit dem Tage der Uebergabe des Kommandos an den Nachfolger oder Stellvertreter. Dasselbe bleibt aber bestehen, wenn er im Interesse des Dienstes nur zeitig oder auf Grund böherer Befehle unter der Bedingung der Rückkehr abwesend ist. vZZ111A“
Der Befehlshaber eines Geschwaders ꝛc. in einem preußischen Hafen hat keinen Antheil an den Prisengeldern derjenigen ihm unterstehenden Schiffe oder Fahrzeuge, welche auf speziellen Befehl des Ober⸗Kommandos der Marine auslaufen. 8
§. 14.
11 Werden von Schiffen einer alliirten Flotte und preußischen Kriegs⸗ schiffen resp. Fahrzeugen in gemeinschaftlicher Action Prisen gemacht, so wird, falls nicht besondere Staatsverträge hierüber abgeschlossen sind, der Reinerlös solcher Prisen nach der Kopfzahl der beiderstaatlich betheiligt gewesenen Individuen ohne Rücksicht auf die Rangverhältnisse getheilt, der auf de Alliirten fallende Theil der Regierung derselben, oder einem von ihr ernannten Bevollmächtigten überwiesen, und der preußische Antheil nach den Bestimmungen dieses Reglements vertheilt. “
Zweiter Abschnitt.
Von der Vertheilung der Prisengelder. 88
VVon dem Erloͤs einer rechtskräftig verurtheilten Prise werden zunächst in Abzug gebracht die Kosten der Ueberfübrung in einen einheimischen oder befreundeten Hafen, etwaige Havarieen, alle zur Sicherung des Schiffes und der Ladung, so wie zur Bewachung und Verpflegung der Mannschaft ent⸗ standenen Unkosten, und die durch die Taxation, Untersuchung und den Ver⸗ kauf bedingten unvermeidlichen baaren Auslagen. Von dem biernach ver⸗ bleibenden Reinerlöse fließt ein Drittel zur Staatskasse, zwei Drittel werden nach den folgenden Grundsätzen unter die Captoren vertheilt.
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der Mitwirkung alliirter Flottent
sich an Bord eines der bei der.
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Der kommandirende Flagg⸗Offizier eines Geschwaders ꝛc. erhält von allen Prisen, die von ihm unterstehenden Schiffen resp. Fahrzeugen gemacht .ansn Zwanzigstel, gleichviel, eb er bei der Wegnahme zugegen gewesen Sind mehrere Flagg⸗Offiziere bei einem Geschwader ꝛc. und werden von letzterem auf hoher See Prisen gemacht, so theilen die Flagg⸗Offiziere unter einander dies ein Zwanzigstel in der Weise, daß bei zweien der höchst⸗ v der andere ein Drittel, bei drei oder meh⸗ ‚der höchstkommandirende die Hälfte, die übrigen d glei Tbellen erhattenr irende die Hälfte, die übrigen den Rest zu gleichen Wenn bei einem auf Station befindlichen Geschwader ꝛc. mehrere Flagg Offiziere sind, und es werden von einzelnen detachirten Schiffen oder Fahr geuen een Feah. so theilt 888 höchstkommandirende dies ein Zwan g it dem jüngeren Flagg⸗ ier 2 -U * seerar anuersehl jüng Flagg⸗Offizier, dessen Befehlen der Captor un „Machen Schiffe oder Fahrzeuge, die zu verschiedenen von einander un⸗ abhängigen Geschwadern ꝛc. gehören, gemeinschaftlich Prisen, so erhält jede der beiderseitigen Flagg⸗Offiziere ein Zwanzigstel desjenigen Prisen⸗Antheils welcher auf seine untergebenen Offiziere und Mannschaften fallen würde wenn der Prisen⸗Ertrag nach der in §. 19 enthaltenen Skala getheilt wird 5 Wenn dergleichen Schiffe oder Fahrzeuge gemeinschaftlich mit einem Geschwader ꝛc. angehörigen Kreuzer eine Prise aufbringen, so wird ö oder 88 . “ ein Zwanzigstel nur von dem ieren un annschaften zustehenden Antheil b r it 2 schluß der Besatzung des Kreuzers. — Commodore und Capitäns Fe Commodore und Capi äns zur See, welche ein Geschwader befehligen theilen wie Flagg⸗Offiziere, wenn die ihnen untergebenen Schiffe seüe zeuge Prisen machen; wie Kommandanten, wenn sie selbst noch ein Schiff kommandiren und mit diesem eine Prise aufbringen. 8 49
Der nach Abzug der in den §§. 16 und 17 für den Staat und resp. den Chef des Geschwaders ꝛc. gedachten Quoten verbl eibende Ueberr es gr Erlöses wird in 12 Klassen verthelt.
Jeder Schiffsjunge 1 Theil.
1 . II. Klasse: Jeder Matrose, Heizer, Handwerker, Seesoldat, Koch und Aufwärter
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88 III. Klasse:
eder Unteroffizier II. Klasse, Unteroffizier der Seesoldaten autboist, sofern er wirklicher Unteroffizier ist.
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Jeder Unteroffizier I. Klasse, Stabswachtmeister, Feldwebel Sergeant der Seesoldaten, Kapellmeister und “ V. Klasse:
— Jeder Deckoffizier II. Klasse, Verwalter, Seekadett und Portepeefähnrich
Jeder Deckoffizier I. Klasse
Jeder Kadet..
VIII. Klasse: Jeder Unter⸗Lieutenant zur See und die in gleichem Range stehenden Offiziere und Beamten, jeder G 8 b 8 IX. Klasse: Jeder Lieutenant zur See und die in gleichem Range stehen⸗ den ffiziere und Beamten, jederP . 8 “ X. Klasse: Jeder Capitain⸗Lieutenant, der nicht Erster Offizier ist, und die in gleichem Range stehenden Offiziere und Beamten, jeder.. 28 Theile. XI. Klasse: bII11“ 8 Der Kommandant eines Kanonenbootes oder gleichstehenden Fahrzeuges, so wie der »Erste Offizier« eines größeren Schiffes. 35 Theile. Der erste Offizier, wenn Korvetten⸗Capitain 50 Theile. 1 XII. Klasse: Jeder Kommandant und Chef einer Flotillen⸗Division (excl. der Kommandanten der Kanonenboote) “ 11 VVon den zum Stabe des Chefs eines Geschwaders ꝛc. gehörigen Per⸗ sonen erhalten :
25 Theile.
70 Theile.
jeder Capitain zur See... 70 Theile, „ Korvetten⸗Capitain. 50 »
»„ General⸗Arzt 0o 2 . Intendant.. 811“ jeder andere Offizier und Beamte 89 Classification des §. 19.
§. 21.
Wenn von einem Geschwader ꝛc. eine Prise gemacht wird, so wird unter eventueller Anwendung des im Alinea 2 des §. 8 vorgesehenen Falles der Erlös der Prise nach den, jedem einzelnen Schiffe und Fahrzeuge nach Maßgabe der §§. 19 und 20 zufallenden Anzahl von Theilen unter die Besatzung vertheilt. en
8
Die Vertheilung der Prisengelder erfolgt auf Grund eines von dem Ober⸗Kommando der Marine zu entwerfenden Theilungs⸗Plane
Dritter Ahschnitt.
3 §. 23. 8 Werden Truppenkörper der Armee auf Schiffen oder Fahrzeugen der Königlichen Marine statt Seesoldaten eingeschift, so haben sie an den von den betreffenden Schiffen oder Fahrzeugen während der Dauer ihrer Ein⸗