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schi ffung aufgebrachten Prisen gleichen Theil, wie die Besatzung der Captoren. Die Theilung ersolgt nach Maßgabe der entsprechenden Rangverhältnisse.
War die Einschiffung von Landtruppen oder von Seesoldaten nur eine zeitige zum Zweck der Ueberführung nach einer anderen Operationsbasis (Transport), so erwerben die Landtruppen nur in dem Falle Anspruch auf die während der Fahrt gemachten Prisen, wenn sie sich bei einem dabei stattgehabten Kampfe betheiligt oder sonst bei der Aufbringung dienstlich mit⸗ gewirkt haben. 24
Wenn Truppen der Armee und Marinetheile in gemeinschaftlicher Action Prisen machen, so haben diejenigen Landtruppen, welche durch ihre aktive Mitwirkung wesentlich zur Wegnahme beigetragen haben, gleiche Ansprüche auf die Prisengelder, wie die Besatzung der Kriegsschiffe resp. Fahrzeuge.
Zweifel über die Berechtigung der Landtruppen werden durch eine von dem Kriegs⸗ und dem Marine⸗Ministerium aus je 2 unbetheiligten Offizieren der Land⸗ und Seemacht zusammengesetzte Kommission unter dem Vorsitze eines Stabsoffiziers des v“ entschieden.
In den Fällen des §. 23 Alinea 2 und des §. 24 werden die Prisen⸗ Gelder nach der Kopfzahl der betheiligten Land⸗ und Seemacht ohne Rück⸗ sicht auf die Rangverhältnisse getheilt, der auf die Marine fallende Antheil nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Reglements vertheilt,
Quote aber dem Kriegs⸗Ministerium zu eigener
Truppen der Armee, welche ohne Unterstützung der Marine durch ihr Feuer feindliche Schiffe zum Streichen der Flagge zwingen und davon Besitz nehmen, oder sich solcher auf eine andere Weise bemächtigen, die den Anspruch auf Prisengelder nicht ausschließt, erwerben ausschließliche Rechte auf den Prisen⸗Erlös, dessen Vertheilung das Kriegs⸗Ministerium bestimmt.
Vierter Abschnitt. . Von der Beute Weggenommene feindliche Kriegsschiffe einschließlich aller zu Kriegszwecken verwendeten feindlichen Fahrzeuge nebst sämmtlicher Armatur und darauf befindlichem Material, sowie die an Bord aufgebrachter feindlicher oder neu⸗ traler Handelsschiffe vorgefundene Kriegs⸗Contrebande sind keine Prisen, son⸗ dern fallen als Kriegsbeute dem Sa zu.
Für jedes genommene feindliche Kriegsschiff ꝛc. zahlt der Staat als Prämie die Hälfte des, nach vorgenommener Taxation an demselben haften⸗ den Werthes an die Captoren. In gleicher Weise wird die Hälfte des Werthes der Kriegs⸗Contrebande, sowie überhaupt alles genommenen feind· lichen Staatseigenthums von dem Staate an die Captoren ausgezahlt.
Wenn die genommenen Schiffe ꝛc. keinen Werth für. den Staat haben, können dieselben vom Staate den Cohtoren als Prise überlassen werden.
Die im vorstehenden §. 28 gedachten Prämien werden, falls nicht be⸗ sondere Bestimmungen ergehen, wie Prisengelder behandelt und unter die bei der Action betheiligt gewesenen Offiziere und Mannschaften nach den
orschriften dieses Reglements vertheilt.
Schlußbestimmungen.
§. 30.
An jedem rechtskräftig verurtheilten Schiff (nicht an der Ladung) steht dem Staat das Vorkaufsrecht zu, das vom Marine⸗Ministerium ausgeübt wird. Dies Recht erlischt, wenn innerhalb acht Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils eine bezügliche Erklärung bei dem Staats⸗Anwalt des Prisen⸗ Raths nicht eingegangen ist.
Macht der Staat von dem Vorkaufsrecht Gebrauch, so übernimmt er das Objekt nach dem Taxpreis. Hat eine gültige Taxation bis dahin nicht stattgefunden, so erfolgt dieselbe durch eine Kommission von zwei Mitglie⸗ dern, von denen das eine von dem Marine⸗Ministerium, das andere von dem See⸗Offizier erwählt wird, unter dessen Oberbefehl die Prise gemacht wurde.
Kosten dürfen durch dieses Verfahren nicht entstehen. Sind solche un⸗ vermeidlich, so trägt sie der Staat Klan. 1 “
Den Offizieren und Mannschaften der Captoren ist es nicht gestattet, sich ihres Anrechtes auf Prisengelder durch Kauf, Cession, oder sonstige recht⸗ liche Ueberweisung zu entäußern. 1g
Zu diesem Zwecke abgeschlossene Verträge sind ungültig und verliert der Zuwiderhandelnde seinen Antheil zu Gunsten der Staatskasse.
—₰
Berlin, den 31. Dezember 1865.
Der Kriegs⸗ und Marine⸗Minister 9 gez. von Roon. 8 1X““
Veorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre sowie das Allerhöchst
genehmigte Reglement werden hierdurch zur allgemeinen Kenntniß
der Königlichen Armee und Flotte gebracht. 6 Berlin, den 6. Januar 1866.
Der Kriegs⸗ und Marine⸗Minister. von Roon.
8
Dislocation. In der Dislocation der preußischen Truppen im Herzogthum
Schleswig tritt mit dem 16. d. M. nachstehende Veränderung ein: das 2. Bataillon 1. Rheinischen Infanterie⸗Regiments Nr. 25
wird von Tondern na Augustenburg, das Füsilier⸗Bataillon desselben Regiments von Apenrade nach Sonderburg verlegt,
was hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht wird.
n, ““
den 10. Januar 1866.
Kriegs⸗Ministerium. von Roon.
Formation der Truppen in den Elbherzogthümern. Mittelst Allerhöchster Ordre vom 4. d. M. sind nachstehend
Aenderungen in der Formation der Truppen in den Elbherzogthü⸗ mern befohlen worden:
1) Der Verband der kombinirten Infanterie⸗Division wird auf⸗ gelöst. Die 1. und 2. kombinirte Infanterie⸗Brigade trete in derselben Weise jede unmittelbar unter den Befehl des zu den Truppen in dem Verhältniß eines kommandirenden Generals stehenden Gouverneurs von Schleswig, wie dies bisher schon bei der kombinirten Kavallerie⸗Brigade stattfand. Das 1. Rheinische Infanterie⸗Regiment Nr. 25 tritt in den Ver⸗ band der 1. kombinirten Infanterie⸗Brigade über. Die beiden aus den Elbherzogthümern abrückenden Infanterie⸗Regimen⸗ ter — 6. Ostpreußisches Infanterie⸗Regiment Nr. 43 und
8. Pommersches Infanterie⸗Regiment Nr. 61 — treten in ihre
frühere Brigade⸗Verbände resp. der 2. und der 8. Infanterie⸗
Brigade zurück.
Den Commandeuren der 1. und der 2. kombinirten Infan⸗
terie⸗Brigade werden ausnahmsweise für die Dauer der gegen⸗
wärtigen Formation die gerichtsherrlichen und Bestätigungs⸗ rechte, so wie die Disziplinar⸗Strafgewalt eines Divisions⸗
Commandeurs verliehen.
Die Commandeure der 1. und der 2. kombinirten Infanterie⸗
Brigade treten auch in Bezug auf den Geschäftsgang und die
zu erstattenden Eingaben für die Dauer der gegenwärtigen
Formation in das Verhältniß eines Divisions⸗Commandeurs.
Die in der Allerhöchsten Ordre vom 18. Dezember 1864 be⸗
züglich des Commandeurs der kombinirten Kavallerie⸗Brigade
und des Commandeurs der in den Elbherzogthümern stehen⸗ den Artillerie⸗Abtheilung getroffenen Bestimmungen bleiben auch ferner in Kraft.
Dies wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 10. Januar 1866. 16 v 1“ Kriegs⸗Ministerium. von Roon.
Angekommen: Se. Excellenz der Kanzler des Königreichs Preußen, Chef⸗Präsident des ostpreußischen Tribunals Dr. von Zander, aus Königsberg i. Pr.
Berlin, 13. Januar. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem in Leipzig stationirten Bevollmächtigten und Ober⸗Bahnhofs⸗Inspektor der Thüringischen Eisenbahn, Voigtel, die Erlaubniß zuͤr Anlegung des von des Großherzogs von Sachse Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Hausordens vom weißen Falken zu ertheilen.
8 Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den 4. Frhr. Hiller v. Gaertringen, Gen. Lieut. und Commandeu der 15. Division, in gleicher Eigenschaft zur 1. Garde⸗Infanterie⸗Division, Freiherr v. Canstein, General⸗Lieutenant und Commandeur der komb. Inf. Division, in gleicher Eigenschaft zur 15. Division versetzt. v. Claus e⸗ witz, Gen. Lt. und Inspekteur der Besatzung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt, zum Commandeur der 2. Division, v. Großmann, Gen. Major und Commdr. der 4. Inf. Brig, zum Commdr. der 1. Division, v. Kirchbach, Gen. Maj. und beauftragt mit der Führung der 10. Divi⸗ sion, zum Commdr. dieser Division, v. Werder, Gen. Major und beauf⸗ tragt mit der Führung der 3. Division, zum Commdr. dieser Division, von Roeder II., Gen. Maj. und Commdr. der 12. Inf. Brig., zum Inspec⸗ teur der Besatzung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt ernannt. Bar.
1
8.
Personal
Januar. “
v. Buddenbrock, Gen. Maj. und Commdr. der 28. Inf. Brig., in gleicher Eigenschaft zur 4. Inf. Brig. versetzt. v. Stückradt, Oberst und Commdr. des 1. Oberschlesischen Infanterie⸗Regiments Nr. 22, unter Stellung à la suite dieses Regiments, zum Commandeur der 29. In⸗ fanterie⸗Brig. ernannt. v. Hiller, Oberst u. Commdr. des 7. Ostreuß. Inf. Regts. Nr. 44, unter Stellung à la suite dieses Regts., mit der Füh⸗ tung der 28. Infant. Brig., v. La Chevallerie, Oberst⸗Lt. vom 3. Ost⸗ preuß. Gren. Regt. Nr. 4, mit der Führung des 7. Ostpreuß. Inf. Regts. Nr. 44, unter Stellung à la suite desselben, v. Francois, Oberst⸗Lt. vom 1. Schlesischen Grenadier⸗Regiment Nr. 10, mit der Führung des 3. Posenschen Infanterie⸗Regiments Nr. 58, unter Stellung à la suite desselben, beauftragt. v. Borries, Oberst⸗Lt. und Abtheilungs⸗Chef im großen Generalstabe, als Chef des Generalstabes zum General⸗Kommando Armee⸗Corps versetzt. v. Knorr, Major, aggr. dem 2. Schles. Jäger⸗Bat. Nr. 6 und kommandirt zur Dienstleistung bei dem 1. Schles. Gren. Regt. Nr. 10, in dieses Regt. einrangirt. v. Willisen, Oberst⸗Lt. vom General⸗ stabe der Garde⸗Kav. Division, mit der Führung des Neumärk. Dragoner⸗ Regiments Nr. 3, unter Stellung à la2 suite desselben beauftragt. von Witzendorff, Oberst⸗Lieutenant à la suite des 1. Garde⸗ Drag. Regts. und Direktor der Militair⸗Reitschule, der Rang als Regmts.⸗ Commdr. verliehen. v. Wichm ann, Oberst⸗Lt. à la suite des General⸗ stabes der Armee und Adjutant bei dem Gouvernement von Berlin, mit der Führung des 2. Schles. Drag. Regts. Nr. 8, unter Stellung à la suite desselben, beauftragt. v. Paczensky, Maj. und etatsm. Stabsoffiz. vom Schles. Ulanen⸗Regt. Nr. 2, in gleicher Eigenschaft zum 2. Schles. Drag. Regt. Nr. 8 versetzt. v. Natzmer, Rittmstr. u. Eskadr Chef vom 2. Schles. Drag. Regt. Nr. 8, zum Maj. mit Beibehalt der Eskadr. befördert. Frhr. v. Dörnberg, Maj. vom Generalstabe der komb. Inf. Division, zum großen Generalstabe versetzt. v. Henninges, Pr. Lt. vom Kaiser Alexan⸗
der Garde⸗Gren. Regt. Nr. 1, von dem Kommdo. als Adjutant der komb. Inf. Division entbunden. 2 b
Den 6. Januar.
v. Bessel, Maj. vom Generalstabe des VIII. Armee⸗Corps, unter Stellung à la suite des Generalstabes der Armee, zum Adjutanten bei dem Gouvernement von Berlin ernannt. Gallwitz, Hauptm. und 2. Depot⸗ Offiz. des Westfäl. Train⸗Bats. Nr. 7, als 1. Depot⸗Offiz. zum Rheinischen Train⸗Bat. Nr. 8, Weichbrodt, Hauptm. und 2. Depot⸗Offiz. des Brandenb. Train⸗Bats. Nr. 3, als 1. Depot⸗Offiz. zum Ostpr. Train⸗Bat. Nr. 1 versetzt. Nachtweh, Pr. Lt. vom Ostpreuß. Train⸗Bat. Nr. 1, zum 2. Depot⸗ Offiz. bei dem Westfäl. Train⸗Bat. Nr. 7 ernannt. Bernsee, Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufg. 3. Bats. (Neustettin) 4. Pomm. Landw. Regts. Nr. 21. und kommandirt zur Dienstleistung in einer etatsm. Sec. Lts. Stelle bei dem Pomm. Train⸗Bat. Nr. 2, als 2. Depot⸗Offiz. bei dem Brandenburg. Train⸗Bat. Nr. 3 angestellt. v. Reclam, Maj. und Platzmaj. in Stettin, die Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie ertheilt. 3
“
B. Abschiedsbewilligungen ꝛc.
Den 4. Januar.
v. Wolff, Oberst und Chef des Generalstabes I. Armee⸗Corps, als Gen. Maj. mit Pens. der Abschied bewilligt. v. Petersdorff, Oberst⸗Lt. und etatsm. Stabs⸗Offiz. im 2. Schles. Drag. Regt. Nr. 8, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie und der Regts. Unif. der Abschied bewilligt. 8 ““
Den 6. Januar.
Himpe, Hauptm. a. D., zuletzt im Ing. Corps, der Char. als Maj. verliehen. Frhr. v. Wöllwarth, Rittmstr. a. D., zuletzt Pr. Lieut. im 2. Rhein. Hus. Regt. Nr. 9, die Genehmigung zum Tragen der Uniform dieses Regts., anstatt der ihm früher bewilligten Armee⸗Unif., ertheilt.
Nachweisung der beim militairärztlichen Personal im Dezember 1865 eingetretenen Veränderungen.
JI. Durch Verfügung Sr. Excellenz des Herrn Kriegs⸗ und Marine⸗Ministers.
Den 14. Dezember 1865.
Dr. Starcke, Assistenz⸗Arzt vom Neumärk. Drag. Regt. Nr. 3, al Fter dn⸗ Königlichen medizinisch⸗chirurgischen Friedrich⸗Wilhelms⸗In⸗ ut versetzt.
II. Durch Verfügung des Chefs des Militair⸗Medizinal⸗ Wesens.
Den 21. Dezember 1865. Dr. Hertel, Assistenz⸗Arzt vom 6. Pomm. Inf. Regt. Nr. 49, vom Januar d. J. ab zum 2. Schles. Gren. Regt. Nr. 11 versetzt.
Den 28. Dezember 1865. p Dr. Dittmer, einjährig freiwilliger Arzt des Kür. Regts. Königin 3 ommersches) Nr. 2 bei demselben Truppentheil als etatsmäßiger Unter⸗ tzt vom 1. Januar d. J. ab angestellt.
Den 29. Dezember 1865. 1 Dr. Schmidt, Charité⸗Unterarzt, vom 1. Janu aͤßiger Unterarzt beim Garde⸗Feld⸗Art.⸗Regt. angestellt.
Militair⸗Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 1 Den 3. Januar 1866. 2 amsch, Unteroffizier vom Brandenb. Feld⸗Art. Regt. Nr. 3, (Ge⸗ neral-⸗Feldzeugmeister) zum Intendantur⸗Sekretariats⸗Assistenten ernannt und der Intendantur des III. Armee⸗C instweilen überwiesen.
Bekanntmach
Zufolge der, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Pots⸗
dam vom 1. April 1859 (Stück 13) zur öffentlichen Kenntniß gebrachten
1“ vom 9. Dezember 1858, werden alle Diejenigen, elche: 1) in dem Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezember 1846 geboren sind,
2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor eine Ersatz⸗ Aushebungs⸗Behörde zur Musterung gestellt, 18 3) sich zwar gestellt, über ihr Militairverhältniß aber noch keine feste Be⸗ stimmung erhalten haben,
und gegenwärtig innerhalb des Weichbildes hiesiger Residenz ihr gesetzliches Domizil (Heimath) haben, oder bei Einwohnern derselben als Dienstboten, Haus⸗ und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerks⸗ gesellen, Lehrburschen, Fabrikarbeiter und andere, mit diesen in einem ähn⸗ lichen Verhältnisse stehende Militairpflichtige, oder als Studenten, Gym⸗ nasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sich aufhalten, so weit die⸗ selben nicht zum einjährigen freiwilligen Militairdienste berechtigt, resp. von der persönlichen Gestellung vor die Kreis⸗Ersatz⸗Kommission in diesem Jahre
entbunden sind, hierdurch angewiesen:
sich, Behufs ihrer Aufnahme in die Stammrolle, in der Zeit vom 15ten bis inkl. 31sten d. Mts. bei dem Königlichen Polizei⸗Lieutenant ihres Reviers persönlich zu melden, und dabei die’ über ihr Alter sprechenden, so wie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er⸗ gangene Bestimmungen über ihr Militairverhältniß enthalten, mit zur “ zu bringen. Für diejenigen, welche im hiesigen Orte geboren sind, oder hier ihr 8 setzliches Domizil haben, oder hier nach §. 21 I. c. dentündespfüihng, 88 Zeit aber abwesend sind, müssen die Eltern, Vormünder, Lehr⸗, Brod⸗ und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbestimmten Art bewirken.
Wer die eigene oder die Anmeldung abwesender Militairpflichtiger, zu welcher er verpflichtet ist, verabsäumt, wird nach der Strafverordnung des hiesigen Königlichen Polizei⸗Präsidiums vom 29. Februar 1860 mit einer Geldbuße bis zu 10 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt; auch hat diese Versäumniß die Folge, daß die nicht angemeldeten Militair⸗ pflichtigen, im Falle ihrer körperlichen Diensttauglichkeit, vor den übrige Militairpflichtigen zum Dienst bei der Fahne eingestellt, und etwaige beson⸗ dere Verhältnisse, welche die einstweilige Zurückstellung vom Dienst geeigne⸗ ten Falls zugelassen haben würden, nicht berücksichtigt werden.
Ueber die Meldung zur Eintragung in die Stammrolle wird Seitens der betreffenden Königlichen Revier⸗Polizei⸗Lieutenants eine Bescheinigung er⸗ theilt, welche sorgfältig aufzubewahren ist. .. G
Berlin, den 10. Januar 1866. Königliche Militair⸗Kommission.
Preußen. erlin, 13. J Seine Königliche Hoheit der Kronprinz empfing gestern den Herzoglich sächsischen Minister von Seebach und den Oberbürgermeister Seydel.
Abends stattete Ihre Majestät die Königin einen Besuch im Kronprinzlichen Palais ab. 1
Königsberg, 12. Januar. Hier ist ein mit zahlreichen Un⸗ terschriften versehener Aufruf zur Bildung eines Hilfsvereins für Rettung Schiffbrüchiger erschienen.
Köln, 12. Januar. Aus zuverlässiger Quelle erfährt die »Köln. Z.⸗, daß des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ Ordre vom 30. Dezember v. J. dem Verwaltungs⸗Ausschusse des Central⸗Dombauvereins die Genehmigung zur Veranstaltung einer ferneren Prämien⸗Kollekte, behufs Beschaffung reichlicherer Mittel für den Ausbau der Kölner Domthürme nach dem mit der Immediat⸗ Vorstellung vom 21. September v. J. eingereichten Plane, vorläufig auf ein Jahr zu ertheilen geruht haben.
Schleswig⸗Holstein. Das telegraphisch angezeigte Schrei⸗ ben des Kaiserlichen Statthalters FML. v. Gablenz vom 11. d. M. an die Herzogl. holsteinsche Landesregierung lautet also:
»In der 28. Sitzung der Bundesversammlung vom 18. November
v. J. ist von den Bundestags⸗Gesandten Oesterreichs und Preußens,
Namens ihrer Regierungen, folgende Erklärung abgegeben worden:
»' Bereits früher haben die Regierungen von Oesterreich und Preußen die Absicht ausgesprochen, auf eine Berufung der Ständeversammlung des Herzogthums Holstein Bedacht nehmen zu wollen. Es ist in diesen
Intentionen auch jetzt eine Aenderung nicht eingetreten, nachdem die
Ausübung der Souverainetätsrechte im Herzogthum Holstein auf Se.
Majestät den Kaiser von Oesterreich übergegangen ist; jedoch muß die
Wahl des Zeitpunktes für die Berufung der Stände noch weiterer Er⸗
wägung vorbehalten bleiben und kann der gegenwärtige Augenblick als dazu nicht geeignet erscheinen. Seiner Zeit werden die beiden Aller⸗ höchsten Regierungen gern bereit sein, der hohen Bundesversammlung,
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