1866 / 28 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Alle Post⸗Anstalten ges In- und Auslandes nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition des Königl⸗ Preußischen Staats-Anzeigers: Wilhelms⸗Straße No. 31. (nahe der Leipzigerstr.)

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Freitag den 2. Februar

Se. Majestät d Dem Frotteur Johann Maurer zu Cöln das eines Königlichen Hof⸗Frotteurs zu verleihen.

Allerhöchster Erlaß vom 8. Januar 18.

treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte

für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee

von dem Bahnhofe Szillen der Tilsit⸗Insterburger

Eisenbahn über Jurgeitschen bis zur Niederunger

Kreisgrenze in der Richtung auf Dummen, an der ⸗Tilsiter Staatsstraße. H7 Meinen Erlaß vom heutigen Tage den in dem Kreise Ragnit, Regierungsbezirk Gumbinnen, beabsichtigten Bau einer Chaussee von dem Bahnhofe Szillen der Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn über Jurgeitschen bis zur Niederunger Kreisgrenze in der Richtung auf Dummen, an der Lcee aer. Fa Staats⸗ straße genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Ragnit das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗ Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen an⸗ gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee⸗ geld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 8. Januar 1866.

Nachdem Ich durch

den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, ffentliche Arbeiten.

Gewer Arbeiten.

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Ministerium für Handel,

““

Die Baumeister Mechelen zu Haan und K sind zu Königlichen Eisenbahn⸗Baumeistern ernannt und als solche

bei der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn angestellt worden.

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Der bisherige Kreisrichter Lorenz zu Inowraclaw ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Spremberg und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts Anweisung seines Wohnsitzes in Hoyerswerda, ernannt worden.

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üll zu Opladen,

zu Frankfurt, mit

t * . nn Folge vielfacher Anträge

rium der geistlichen, Unte Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Akademie der Künste.

rogramm.

sstellung im Königlichen Akademie:

lebender Künstler 1866.

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) Die Kunst⸗Ausstellung wird am Sonntag, den 2. Se tember d. J., eröffnet und am 4. November geschlossen; rend dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Nur die von

Große Kunst⸗Au ebäude zu Berlin von Werken des In⸗ und Auslandes.

den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweiselhaft sein darf. Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 14. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka⸗ demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Bemerkung der dargestellten Gegenstände, sowie die Angabe enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind un⸗ zulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem ge⸗ meinschaftlichen Rahmen befindlich sind. Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis zum Sonnabend den 11. August d. J. bei dem Inspektorat

der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine

I Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab · geliefert werden.

5) Die Herren Künstler, welche die denken, werden hiermit besonders

8 Ausstellung zu beschicken ge⸗ darauf aufmerksam gemacht, von Seiten der Künstlerschaft Einlieferungs⸗Termin unabänderlich ein⸗

und daß demgemäß kein Kunstwerk, 14. August bei der Königlichen Aka⸗ in die Ausstellung aufgenommen wer⸗

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der oben angegebene gehalten werden wird,

welches nicht bis zum demie eingegangen ist,

Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch An⸗ beften einer Karte, bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild⸗ nissen, der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bil⸗

des kurz angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, Kopieen, (mit alleiniger Ausnahme der

Zeichnungen für den Kupferstich) und Studien, ferner musika⸗

lische Instrumente, so wie mechanische und Industrie⸗Arbeiten

aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen.

Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann

einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.

Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen

Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu

wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschriften

2, 5, 6, 7 und 8. für die Aufstellung der Kunstwerke und die

Niemand