1866 / 32 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die Kosten der anderweiten Regelung der Grundsteuer Die Kosten der anderweiten Regelung der Grundsteuer zerfallen: 1. in die Kosten der Vertheilung der Gesammtgrundsteuersumme auf die Provinzen, die Kreise und die einzelnen Gemeinde⸗ und selbstständigen Gutsbezirke; 1 2. in die Kosten der Untervertheilung der für die Gemeinde⸗ und selbst⸗ ständigen Gutsbezirke festgestellten Grundsteuersummen auf die ein⸗ elnen Grundstücke. Was hie zu 1 . Kosten anbelangt, so sind dieselben nachstehend zusammengestellt und ist dabei den verschiedenen Kategorien derselben der ver⸗ hältnißmäßige Antheil an den Generalkosten und den Kosten für Formulare und

sonstige Drucksachen vorab hinzugesetzt 1 8 Kosten der Kosten des Kosten des

eschäftlichen ökonomisch⸗ geometrisch⸗

Leitung der ceechnischen technischen Veranla⸗ Theils des Theils des gungs⸗ Veranla⸗ Veranla⸗

arbeiten. gungswerks. gungswerks. Rthlr.

1

Zusammen. Provinz

Rthlr. 1,567,447

676,696

739,846 1,306,694

Rthlr. Rthlr. 202,765 582,221 782,461 88,787 253,608 97,535 218,472 159,737 418,944 124,576 389,829 500,874 1,015,279 126,977 288,801 351,325 767,103 800,377 2,151,875 3,120,813 6,073,065 96,688 321,310 50,249 468,247 „Rhein .. . . .. 137,842 491,234 147,929 777,005 Westl. Provinzen 234,530 812,544 198,178 1,245,252 Ueberhaupt. 1,034,907 2,964,419 3,318,991 7,318,317 Unter A., den Kosten der geschäftlichen Leitung der Veranlagungsarbeiten, sind alle Kosten zusammengefaßt, welche durch die Besoldung der Beamten der Centralverwaltung, durch die Remunerirung der Bezirks⸗ und Veranlagungs⸗ kommissarien und der Bureaubeamten, ferner durch die Dienstreisen der Beamten der Centralverwaltung, der Bezirks⸗ und Veranlagungskommissarien, endlich durch die Unterhaltung der Bureaus u. s. w. entstanden sind; unter B. die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Centralkommission, sowie der Bezirks⸗ und Veranlagungskommissionen, der Forstsachverständigen, der bei der Einschätzung thätig gewesenen Feldmesser und Vermessungsgehülfen, endlich die sonstigen Kosten der Ab⸗ und Einschätzungsarbeiten; unter C. die Remunerationen und Reisekosten ꝛc. der Obergeometer, die Diäten ꝛc. der Gehülfen der letzteren, die Gebühren der Feldmesser für Anfertigung der Gemarkungskarten und Flächen⸗ inhaltsberechnungen (in den sechs östlichen Provinzen) und für Anfertigung der Register, sowie die sonstigen Kosten der geometrischen Arbeiten. Nach dem Durchschnitt für einen Morgen berechnet, gestaltet sich das Kostenverhältniß in den einzelnen Provinzen folgendermaßen: Sgr. Pf. 11,5

Preußen..

8 Posen.

Pommern... Schlesien.. Brandenburg Sachsen.. Oestl. Provinzen Westfalen....

Provinz Preußen. v;bö8 10,6 Pommern... 1 Sv9 Schlesien. 3,7 1 4,6 Brandenburg.. 1 11,6 Sachsen. —1 Oestl. Provinzen I C 0,6 Westfalen.. 1 2,3 9,3 v“ 4,7 1 4,8 5,1 2,6 Westl. Provinzen 4,6 1e; 3,9 0,4

Ueberhaupt. 3,5 10,0 11,1 0,6 Die Kosten des ökonomisch⸗technischen Theils (B.) sind mit 1 Sgr. 3,9 Pf. für den Morgen in den beiden westlichen Provinzen fast doppelt so hoch ge⸗

wesen, als in den sechs östlichen Provinzen, wo dieselben nur 8,7 Pf. betragen haben. Es ist dies wesentlich durch die weit größeren Schwierigkeiten veranlaßt worden, welche bei dem häufigeren Wechsel der Bodenbeschaffenheit, namentlich n den gebirgigen Theileu und bei der weit gehenden Zerstückelung des Grund⸗ eigenthums in den beiden westlichen Provinzen den Einschätzungen entgegen standen, in den sechs östlichen Provinzen in gleicher Weise aber nur in verhältniß⸗ mäßig wenig ausgedehnten Theilen, wie namentlich im Regierungsbezirk Erfurt, zu überwinden waren. Dagegen haben die Kosten der geometrisch⸗technischen Arbeiten (C.) in den beiden westlichen Provinzen mit 3,9 Pf. für den Morgen nur etwa den dritten Theil desjenigen betragen, was hierfür in den sechs öst⸗ lichen Provinzen mit 1 Sgr. 0,7 Pf. für den Morgen hat aufgewendet werden müssen. Dieser Unterschied wird jedoch ohne weiteres erklärlich, wenn berück⸗ sichtigt wird, daß in den erstgedachten Provinzen ein vollständiges, auf eine genaue Vermessung gegründetes Katasterwerk bereits vorhanden war, und es nur der Aufstellung von Registern behufs des rechnungsmäßigen Nachweises der Veranlagungsergebnisse bedurfte, in den letztgenannten Provinzen aber ein Spezialkartenwerk neu hergestellt, der Flächeninhalt aller Liegenschaften ermittelt und dann noch die Aufstellung der Register bewirkt werden mußte. In dem Gesammtkostenbetrage (D.) sind die Unterschiede, welche bei den Unterabtheilun⸗ gen (A., B., C.) hervortreten, so weit zur Ausgleichung gekommen, daß erste⸗ rer für die beiden westlichen und für die sechs östlichen Provinzen sich fast ganz gleich herausgestellt hat (2 Sgr. 0,4 Pf. gegen 2 Sgr. 0,6 Pf. für den Morgen).

Auch unter den einzelnen Provinzen treten noch erhebliche Unterschiede her⸗ vor, welche in den sechs östlichen Provinzen vorzugsweise durch den größeren oder geringeren Umfang der behuss Herstellung der Spezialkarten auszuführen gewesenen kostspieligeren Neumessungen gegenüber der billigeren Benutzung bereits vorhandener Vermessungswerke zu diesem Zwecke herbeigeführt worden sind.

LE11ö3“ v1I111““ W“ ““

Die oben zu 2. erwähnten Kosten der Untervertheilung der Grundsteuer sind noch nicht vollständig zum Abschluß gelangt, und können daher zum Theil nur auf Grund eines Ueberschlags angegeben werden. Es gehören hierher die

Mehrkosten, welche dadurch entstanden sind, daß die allgemeinen Einschätzungs⸗ arbeiten zur Förderung der Untervertheilung der Grundsteuer spezieller, und zwa unter Berücksichtigung der vorhandenen Eigenthumsabschnitte ausgeführt worden, ferner die Kosten der Aufstellung der Flurbücher und Mutterrollen und der hierzu erforderlichen besonderen Vorarbeiten ꝛc., sowie die Kosten der Anfertigung der Kartenduplikate (Reinkarten). die diesfälligen

Für die sechs östlichen Provinzen gestalten sich Kosten folgendermaßen: 8 8 Kosten der Anfer⸗ tigung der Flurbücher und Mut⸗ terrollen Rthlr. 289,466 169,322 121,010 567,998 305,402

Kosten der Anfer⸗ tigung der Reinkarten

Zusammen

Rthlr. 60,889 25,987 21,709 43,519

Preußen... Posen.

Pommern ... Schlesien... Brandenburg 40,147 Sachsen 28,950 334,541 32,400 395,891

Ueberhaupt.. 221,201 1,787,739 200,000 2,208,940

Darnach ergeben sich durchschnittlich für einen Morgen nachstehende Be⸗ träge:

395,355 213,909 165,019 653,817 384,949

G“ B. C.

Sgr. Pf. Sgr. Pf. Sgr. Pf. 0,9 4,2 0,7 0,8 5,4 0,6 Pommern. 1 o- 11“ 1 1,0 0,9 Brandenburg.. 7,1 0,9 1 9, 1,2 Ueberhaut 0,9 7,3 de8 8-

Von den Kosten der Untervertheilung der Grundsteuer in den beiden west⸗

lichen Provinzen kann nur der Antheil an den allgemeinen Einschätzungskosten

(für die gleichzeitige Ausführung einer speziellen Parzellareinschätzung) angegeben

werden und dieser beträgt: Im Ganzen. Für den Morgen.

Provinz. Thaler. S s. Pf. B.. 68B92 Sg Pf 8111“

öFbööö

Die gesammten Kosten der anderweiten Regelung der Grundsteuer ge⸗ stalten sich sonach für die sechs östlichen Pttdtzen öle Fogt. keückad Gesammtbetrag. Für den Morgen. Für die ◻Meile

Thaler. Thaler.

1,962,802 Jes 890,606 1696 904,864 1654

1,960,511 2682

1,400,229

1934 11““ 2539 8,282,005 9,75

Zusammen... 2010

Die Kosten der neu ausgeführten Grundsteuerveranlagung im preußischen Staat sind erheblich geringer, als diejenigen ähnlicher Arbeiten in anderen Staaten, sowie der ersten Katastrirung der beiden westlichen Provinzen und der Landesvermessung in Hohenzollern⸗Hechingen. Zum Beweise dessen sind nach⸗ stehend die diesfälligen Nachrichten aus einer Anzahl von Staaten zusammen⸗ gestellt, welche in Vergleich zu den Kosten der anderweiten Regelung der

Provinz. Preußen..

Provinz. Prelhen. . . . . . . . ... Pommern ... .... ... Schlestenr ...... . .... Brandenburg..

1

Grundsteuer in den sechs östlichen Provinzen ergeben, wie hoch sich die

Kosten für einen Morgen (preuß.) A. für die Vermessungsarbeiten, B. für die Abschätzungsarbeiten, C. für die Aufstellung der Kataster, die Anfertigung von Duplikaten ösv

dere gh beziehungsweise für d wvielfältigung durch Lithographie u. dgl. m., 8 D. im Ganzen genommen, 3 belaufen haben. 8 Bearbeitete A.

6

◻½ Meilen 1. Preußen, östliche Pro⸗ vinzen, neue Veranlagung in den Jahren 1861 1865.. 2. Preußen, westliche Pro⸗ vinzen, erste Katastrirung in den Jahren 1818 1834. Preußen, Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen (1859 18655) ... 4 „Oesterreich (1817— 1856) 2359 5. Bayern (von 1807 ab). Hannover (1817—1826). Die Vermessungsarbeiten be⸗ stehen lediglich in der geo⸗ metrischen Ueberschlagung einer Fläche von 276 Qua⸗ dratmeilen. Die Abschätzung beruht auf ganz summari⸗ schen Ermittelungen.

4120

844

9-—M

. 4 11,6 1388 0,0 1 9 6,1

8 8

Bearbeitete

a. Für die geometrisch über⸗ schlagene Ee““ b. Für die Gesammtfläche.

7. Wuͤrttemberg (1818 bis

In Betreff der Abschätzungs⸗ arbeiten fehlen die Angaben.) Sachsen, Königreich (1835 bis 1943) Baden (1852 1862). (Eine Abschätzung ist nicht ausgeführt.)

Hessen, Kurfürstenthum (1834—1848 Hessen, Großherzogthum (von 1824 ab (Die Abschätzung ist nur eine summarische.) Oldenburg (1836 bis Braunschweig (1849 bis 1857). Es sind nur 3,2 pCt. der Fläche neu gemessen, vielfach Karten nicht gefer⸗ tigt, die Separationsergeb⸗ nisse in ausgedehntem Maße benutzt. a. wirklich entstandene Kosten b. im Falle der Nichtbe⸗ nutzung der Separations⸗ bonitirungen würden an Kosten entstanden sein.

.„2222224242422

14. Sachsen⸗Koburg (bis

eeeeümerüreerE

1865) (Eine Abschätzung ist nicht

ausgeführt.)

Meilen

276 699

Sgr.

Pf. Sg

D r.

2

Bearbeitete A. Fläche Sgr. Pf. Meilen Waldeck⸗Pyrmont (1851 1863555

Schwarzburg⸗Son⸗

X“ (von 1853

1113““

(Eine Abschätzung ist ni

ausgeführt.) v

Allerdings ist den Grundsteuerveranlagungsarbeiten in Preußen zu Gute gekommen, daß ein umfassendes Material an vorhandenen Spezialkarten benutzt werden konnte, die ausgeführten neuen Aufnahmen sich daher nur auf einen Theil der Fläche (13,923,670 Morgen oder 15,7 pCt. der sechs östlichen Pro⸗ vinzen) zu erstrecken hatten. Ebenso kann andererseits nicht verkannt werden, daß die mit Benutzung vorhandener Karten ausgeführten Vermessungsarbeiten nicht denjenigen Werth haben, welcher den sorgfältig ausgeführten Landesver⸗ messungen mehrerer anderer Staaten beiwohnt. Immerhin sind aber auch in den sechs östlichen Provinzen Preußens vollkommen brauchbare Grundsteueranlagen beschafft worden, welche nicht allein die besonderen Zwecke der Steuerverwaltung in jeder Beziehung erfüllen, sondern auch zugleich geeignet sind, ebenso für andere Zwecke der Staatsverwaltung, namentlich für das Hypothekenwesen, wie für die Privatzwecke der Grundeigenthümer mit Vortheil verwendet zu werden.

Diesen Gesichtspunkten gegenüber stellen sich, wie die vorstehende Zusammen⸗ stellung ergiebt, die Kosten der Grundsteuerveranlagung in den sechs östlichen Provinzen Preußens als sehr mäßig heraus, und mit verhältnißmäßig ebenso geringen Geldmitteln ist bei Erzielung gleicher Resultate eine Grundsteuerveran⸗ lagung, beziehungsweise Landesvermessung, in keinem der aufgeführten Staaten zur Ausführung gekommen. In keinem der letzteren ist aber auch ein derarti⸗ ges Werk in einem gleich kurzen Zeitraum durchgeführt worden, indem in den sechs östlichen Provinzen während des Zeitraums von einem Jahre durchschnitt⸗ lich eine 15 bis 200 und sogar bis 400 mal größere Fläche bearbeitet wurde, als in den übrigen Staaten, ein Umstand, welcher wesentlich mit dazu beige⸗ tragen hat, die Kosten auf ein geringeres Maß beschränken zu können.