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1 Compagnie des Magdeburgischen Festungs⸗Artillerie⸗ Regiments Nr. 4 ist von Erfurt nach Sonderburg verlegt
worden. 3) Der Stab und die 2. Escadron des Magdeburgischen Dra⸗
goner⸗Regiments Nr. 6, bisher in Schleswig, stehen vom 1. März d. J. ab in Ratzeburg. Berlin, den 20. Februar 1866.
Kriegs⸗Ministerium.
Verfügung vom 21. Februar 1866 — betreffend die Ermäßigung der bei der Militair⸗Wittwen⸗ Pensions⸗Anstalt vor Emanation des Gesetzes vom
17. Juli 1865 versicherten Pensionen. 8
Das letzte Alinea im §. 10 der Instruction vom 26. Septem⸗ ber 1865 zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli desselben Jahres, einige Abänderungen des Reglements für die Offizier⸗ Wittwen⸗Kasse vom 3. März 1792 betreffend (Beilage zu Nr. 41 des Militair⸗Wochenblatts pro 1865 Nr. 1832) wird hiermit dahin modifizirt:
daß bei Heruntersetzungen solcher Pensionen, für welche die Bei⸗ träge und resp. Wechselzinsen nach den vor Emanation des ge⸗ dachten Gesetzes bestandenen Sätzen entrichtet werden, für die ermäßigten Pensionen die Beiträge und Wechselzinsen nach diesen
älteren Sätzen und nicht nach dem durch jenes Gesetz eingeführten
neuen Tarif zu entrichten sind. Berlin, den 21. Februar 1866.
Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 10. Februar 1866 — betreffend die Zusammensetzung der Ehren⸗ gerichte der Landwehr⸗Bataillone außer der Uebungszeit.
8
Ich will zur Beseitigung entstandener Zweifel in Betreff der Zusammensetzung der Ehrengerichte der Landwehr⸗Bataillone außer
der Uebungszeit die hierüber in 20. Juli 1843 enthaltenen Vorschriften wie folgt deklariren:
§. 32 der Verordnung J. vom
1) Zur Fällung des Urtheils sind, wenn ein Landwehr⸗Bataillon aaußer der Uebungszeit ehrengerichtlich zu erkennen hat, von dem betreffenden Commandeur nur diejenigen, zum Bataillon ge⸗ örenden Offiziere zu berufen, welche im Bataillonsbezirke an⸗ wesend sind, insoweit sie nach §. 34 a. a. O. an der Aburte⸗
lung Theil nehmen dürfen.
Die außerhalb des Bataillonsbezirks befindlichen Offiziere sind, wie die übrigen Mitglieder des Ehrengerichts, welche aus rgend einem Grunde nicht an der Abstimmung Theil genom⸗ men haben, in dem Abstimmungs⸗Protokolle unter Angabe der Gründe, weshalb sie nicht mitgestimmt haben, namhaft
zu machen. — §. 40 a. a. O. —
Das Kriegs⸗Ministerium hat diese Meine Ordre der Armee be⸗
kannt zu machen.
Berlin, den 10. Februar 1866.
(gez) Wilhelm.
(gegengez.) von Roon.
An das Kriegs⸗Ministerium. 1 Vorstehende Allerhöchste Ordre wird
Armee gebracht. 1 Berlin, den 21. Februar 1866.
Kriegs⸗Ministerium
1 * hiermit zur Kenntniß der
Berlin, 24. Februar.
Se. Majestät der König haben Aller⸗
gnädigst geruht: dem Major von der Burg vom General⸗Stabe des 2. Armee⸗Corps, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Belgier Majestät ihm verliehenen Offizier⸗Kreuzes des
Leopold⸗Ordens zu ertheilen.
A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 13. Februar.
und Battr. Chef von der 1. Art. Brig., untt
Hundt, Hauptm.
Stellung à la suite des Ostpreuß. Feld⸗Art. Regts. Nr. 1, zum Art. Offß
vom Platz der Hafenbefestigung von Kiel, Richter, Hauptm. von der 1. Art. Brig., zum Comp. resp. Battr. Chef ernannt. Naumann, 8 Lt. von derselben Brig., zum Hauptm. befördert. Brunzlow, Sec 9 von derselben Brig., unter Beförderung zum Pr. Lt., in die 4. Art. Bria Rüstow, Hauptm. und Comp. Chef von der 4. Art. Brig., unter Entbi dung von dem Kommdo. zur Dienstl. als Mitgl. der Art. Prüfungs⸗Kommif sion, so wie unter Beförderung zum Maj. und Abtheilungs⸗Commdr. in die 3. Art. Brig. versetzt. v. Wangenheim, Hauptm. von der 4. Un Brig., zum Comp. resp. Battr. Chef ernannt. Bliesener, Pr. Lt. von derselben Brig., zum Hauptmann, Freihr. v. Richthofen, Kan. von der 6. Art. Brig., zum Port. Fähnr befördert. Polmann, Sec. Lt. von der 7. Art. Brig., unter Beförderung zum Pr. Lt. in die 1. Art. Br versetzt. Haenisch, Seconde⸗Lieutenant von der 8. Artillerie⸗Brigade, änn Pr. Lt. befördert. Knipfer, Hauptmann u. Battr. Chef von der 7. Art Brig, zur Dienstl. als Mitgl. der Art. Prüfungs⸗Kommission kommandirt Jaeckel, Sec. Lt. vom Niederschles. Train⸗Bat. Nr. 5, unter Beförderung zum Pr. Lt., in das Ostpreuß. Train⸗Bat. Nr. 1 versetzt. Ziemßen Sec. Lt., vom 2. Thüring. Inf. Regt. Nr. 32, zur Dienstl. als Erzieher bei dem Kadettenhause in Potsdam, vorläufig bis zum 1. Mai d. J. kom⸗ mandirt. v. Neumann, Sec. Lt. vom 3. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 16 als außeretatsmäßiger Sec. Lt. in das Rhein. Feld⸗Artill. Regt. Nr. 8 versetzt.
Biei der Land we hr. eebbbbe“
Kratz, Sec. Lt. von der Art. 1. Aufg. 2. Bats. (Pr. Holland, 3, Ostpreuß. Regts. Nr. 4, zum Pr. Lt., Streit, Vice-Feldw. vom 1. Vat. (Frankfurt) 1. Brandenb. Regts. Nr. 8, Rasim, Vice-Feldw. vom 3. Bat. (Schweidnitz) 3. Niederschles. Regts. Nr. 10, zu Sec. Lts. bei der Artll. 1. Aufg. befördert.
B. Abschiedsbewilligungen ac.
Den 6. Februar. Frhr. v. Puttkamer, Oberst und Commdr. des Brandenb. Füs. Regts. Nr. 35, als Gen. Maj. mit Pens. zur Disposition gestellt.
Den 13. Februar.
Frhr. v. Lyncker, Pr. Lt. von der Garde⸗Art. Brig., der Abschied bewilligt. v. Petersdorff, Ob. Lt. a. D, zuletzt etatsm. Stabsoffiz. im 2. Schles. Drag. Regt. Nr. 8, mit seiner Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Unif. dieses Regts., zur Disposition gestellt.
Den 17. Februar.
v. Borcke, Pr. Lieut. vom 2. Garde⸗Regiment z. F., der Abschied
bewilligt. 8
Beamte der Militair⸗Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums.
Den 8. Januar. Ertel, Kasernen⸗Inspektor in Potsdam, nach Neisse versetzt. Den 11. Januar. Koennecke, Kasernen⸗Inspektor in Cöln, nach Rastatt versetzt. EE“ Lehmann, Kasernen⸗Inspektor in Berlin, Lazareth⸗Insp. Stelle, nach Glogau versetzt. Den 25. Januar. Putzardt, interimistischer Kasernen⸗Insp. in Thorn, zum Kasernen⸗ Inspektor ernannt.
zur Wahrnehmung einer
v116166“ Loeffler, interimistischer Kasernen⸗Insp. in Wesel, zum Kasernen⸗ Inspektor ernannt.
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Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 24. Februar. Se. Majest König nahmen heut die Vorträge des Kriegs⸗Ministers, des Mi⸗ litair-Kabinets und des Cioil⸗Kabinets entgegen und geruhten den Hauptmann von Schöler vom 2ten Magdeburgischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 27 zu empfangen, welcher die Ehre hatte, die Orden seines verstorbenen Onkels, des Generals der Infanterie von Schöler, zu überreichen.
— Se. Koöͤnigliche Hoheit der Kronprinz empfing gestern den Königlichen Botschafter Grafen von der Goltz, den Ge⸗ neral⸗Lieutenant Freiherrn von Moltke, Chef des Generalstabes der Armee, und besuchte den in Schleswig schwer blessirten Seconde⸗ Lieutenant von Studnitz vom 6. Westfälischen Infanterie⸗Regiment Nr. 55. Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Mecklenburg⸗ Strelitz stattete einen Besuch im Kronprinzlichen Palais ab. Abends wohnte Se. Königliche Hoheit der Kronprinz der Vorstellung im Opernhause bei.
Frankfurt a. M., 23 Februar. Die offizielle Mittheilung über die Bundestagssitzung vom 22. Februar lautet: Die Bundesversammlung nahm verschiedene Mittheilungen entgegen, welche die Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen in den Königreichen Bayern und Württemberg hbinsichtlich ihrer Benutzung für militairische
wecke zum Gegenstande hatten. — Von Württemberg, Baden und Waldeck wurden die Standesübersichten der Bundeskontingente überreicht und von Württemberg die Anzeige gemacht, daß der seitherige Militair⸗ bevollmächtigte, Oberst v. Kallee, zurückberufen, und der Oberst Frhr. von Wagner als solcher ernannt worden sei. — Nassau erklärt die Bereitwillig⸗ keit, auch für weitere zehn Jahre die seitherigen Beiträge für die Fortsetzung der Herausgabe der Monumenta Germaniae inedita zu zahlen, unter den Voraussetzungen, welche von dem desfallsigen Aus⸗ schusse. und der Königlich bayerischen Regierung empfohlen worden. — In dem Fürstenthum Liechtenstein ist laut erstatteter Anzeige das allge⸗ meine deutsche Handelsgesetzbuch publizirt worden und seit dem 1. Januar „J. in Kraft getreten. — Ein Antrag des Militairausschusses veran⸗ laßt die Genehmigung einer nachträglichen Ausgabe für die Herrich⸗ tung des militairischen Turnplatzes in Frankfurt. — In Folge eines Vortrages des handelspolitischen Ausschusses wird der Beschluß ge⸗ aßt: 1) den von der Kommission ausgearbeiteten Entwurf einer deutschen Maß⸗ und Gewicht⸗Ordnung nebst Beilage zur Kenntniß der höchsten und hohen Regierungen mit dem Ersuchen zu bringen, sich baldthunlichst darüber äußern zu wollen, ob sie geneigt seien, die Bestimmungen dieses Entwurfes ins Leben treten zu lassen, und 2) den Mitgliedern der Kommission für ihre ersprießliche Thätigkeit die dankbare Anerkennung auszusprechen. Ueber eine Beschwerde des Magistrates zu Rostock gegen die großherzogl. mecklenburg⸗schwerinsche Regierung ward Beschluß ge⸗
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faßt und die großherzogliche Regierung um Mittheilung der Gründe ersucht, aus welchem sie die von dem genannten Magistrate behaup⸗ ete Zulässigkeit der Betretung des Rechtsweges nicht für begründet rachtet.
Fücts pen. Karlsruhe, 23. Februar. Heute hat die Re⸗ gierung der Zweiten Kammer ein Gesetz über die Verantwortlich⸗ eit der Minister, sowie ein hierauf bezügliches Vollzugsgesetz orgelegt.
E6. eeee Wien, 23. Februar. Die Ansprache Sr. Mäajestät des Kaisers an die Deputation, welche demselben die Adresse es kroatischen Landtages überreichte, lautet nach der »Wiener
Zeitung⸗: 1“
Ich werde die Wünsche und Bitten, welche die Vertretung Meines dreieinigen Königreichs in der Adresse ausspricht, der sorg⸗ fältigsten Würdigung unterziehen. . Meine Absichten sind dem Lande, welches Meinem vpäͤterlichen Herzen so nahe steht, bekannt; ihre Erfüllung erwarte Ich von dem freien eigenen Verständniß, dem sich die getreue Nation in ihrem patriotischen Streben und bei leidenschaftslos ruhiger Ueber⸗ legung nicht verschließen wird. 1¹ “
Alle Fragen, welche das Interesse des Landes berühren, wer⸗ den in dem gegenwärtigen Augenblicke durch die gewichtige und unabweisliche Forderung weit überragt, die im Rechte begründe⸗ ten gegenseitigen Beziehungen der unter der heiligen Stephans⸗ Krone vereinigten Länder zu regeln und ihre innige unzertrenn⸗ liche Verbindung mit Meinem Gesammtreiche in einer den Be⸗ dürfnissen der Zeit entsprechenden Weise zu sichern.
Deshalb hege Ich den lebhaften Wunsch, daß die zur Ver⸗ ständigung mit der Vertretung Meines Königreichs Ungarn füh⸗ renden vorbereitenden Schritte von Seite des kroatischen Landtags ohne Zögern erfolgen mögen. ““
Versichern Sie den Landtag Meiner Königlichen Huld und Gnade.
Trriest, 23. Februar. So eben ist der fällige Lloyddampfer mit der ostindischen und chinesischen Post aus Alexandrien eingetroffen.
Pesth, 23. Februar. Die Debatte über den Abschnitt 31 der
Abresse nahm auch die heutige Sitzung der Deputirtentafel fast
ganz in Anspruch. Nach Beendigung der Debatte zog Bartal sein Amendement zurück, da es seinen Zweck, nämlich eine klarere befrie⸗ digende Interpretation des Adreßentwurfs herbeizuführen, erreicht habe. Auch Csiky zog sein Amendement zurück, und eben so Graf Apponyi das seinige. Die Adresse wurde hierauf mit Ausnahme eines Amendements Molojnovics zu Alinea 35 unverändert ange⸗ nommen. Die unverändert angenommenen Abschnitte lauten: b
31) Wir haben Ew. Majestät schon in unserer zweiten unterthänig⸗ sten Adresse vom Jahre 1861 vorgetragen, daß es einzelne Punkte in den 1848er Gesetzesvorschriften gebe, welche auch wir bei unverletzter Auf⸗ rechthaltung der Volksrechte zweckmäßiger umzugestalten und entschiedener zu entwickeln wünschen. Wir haben auch erklärt, daß, wenn Ew. Majestät „die Gesetze in irgend einem Theile abzuändern wünschen, der ergänzte Reichstag alle durch das verantwortliche Ministerium Ew. Kajestät dies⸗ falls einzubringenden Vorschläge unverweilt in Berathung ziehen und seine Beschlüsse Ew. Majestät unterbreiten werde.«“ Wir erklären uns also auch jetzt bereit, inwiefern die im ordentlichen Gesetzgebungswege stattzufindende Abänderung irgend eines Gesetzes nothwendig erscheinen
wird, diesfalls unsere mit den Grundprinzipien der Verfassung überein⸗ stimmenden Anträge seinerzeit Ew. Majestät zu unterbreiten.
32) Ein sehnlicher Wunsch der ungarischen Nation ist es, die K 6 des heiligen Stephan je eher auf das Haupt ihres erhabenen Königs zu setzen, um endlich in Erfüllung gehen zu sehen, was schwere Ereignisse im Laufe von 17 Jahren verhindert haben. Nicht blos eine feierliche Cere⸗ monie ist dies in unserem Vaterlande, sondern die nöthige Ergänzung der Verfassung, das schönste, zarteste und doch stärkste Band, welches die Nation an ihren König knüpft. So lange dies nicht geschieht, bleiben alle unsere Beschlüsse nur Vorschläge, welche einzig und allein durch die Sanction des gekrönten Königs Gesetzeskraft erhalten können. Bis dahin sind unsere Hoffnungen, wie vielversprechend sie auch sein mögen, ungewisse Hoffnungen, welche nur der gekrönte König verwirk⸗ lichen kann. Unser politisches Leben ist gegenwärtig noch zweifelhaft und schwankend, und den Schwankungen desselben vermag blos Ew. Majestät durch die faktische Wiederherstellung unserer Verfassung und durch den Schlußstein Ihrer Krönung ein Ende zu machen. Geruhen daher Ew. Maäjestät, diese unsere Bitte zu erhören und die je frühere Erfüllung un- seres Wunsches möglich zu machen.
33) Ehrfurchtsvoll werden wir empfangen und in Berathung ziehen, was Ew. Majestät als unser gekrönter König in Bezug auf die geistigen und materiellen Interessen des Landes uns seinerseits im verfassungs⸗ mäßigen Wege mitzutheilen geruhen werden. Ja, da wir in Betreff dieser Interessen die Erlassung neuer oder die Abaͤnderung schon bestehender Gesetze dringend nothwendig erachten, so werden wir an die zeitraubenden Vorarbeiten je eher Hand anlegen und unsere Vereinbarungen Ew. Ma⸗ jestät seiner Zeit unterthänigst unterbreiten.
34) Wir fühlen es tief, daß unsere Gesetzgebung auch in Bezug unserer geistigen Interessen noch vieles nachzuholen und zu verbessern habe. Wir werden uns bestreben, auch diesfalls Alles zu thun, was das Gemeinwohl des Vaterlandes erheischt und unsere Bürgerpflicht gebietet. Von den Grundprinzipien der Verfassung ausgehend, wird Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber allen Klassen der Staatsbürger ohne Unterschied der Religion und Sprache immer die Richtschnur unseres Wirkens bleiben. Wir werden insbesondere berücksichtigen, was wir auch schon in unserer unterthänigsten Adresse vom Jahre 1861 ausgesprochen haben: »Daß das sich immer mehr und mehr entwickelnde Nationalitätsgefühl Aufmerksamkeit er⸗ heischt und nicht mit der Waage vergangener Zeiten und älterer Gesetze ge⸗ messen werden kann.« Wir werden nicht vergessen, daß Ungarns Bewohner nicht ungarischer Sprache ebenfalls Bürger Ungarns sind, und wir wollen mit aufrichtiger Bereitwilligkeit alles Das, was in dieser Beziehung ihre Interessen und das Gemeininteresse des Vaterlandes erheischen, durch ein Gesetz sichern. Wir werden auch bei Gründung dieser Gesetze die Grund⸗ sätze der Gerechtigkeit und Brüderlichkeit befolgen.
36) Aufrichtigen Dank zollen wir Ew. Majestät dafür, daß Ew. Majestät den Landtag Kroatiens und Slavoniens allergnädigst aufzufor⸗ dern geruhten, er möge vorhinein dafür sorgen, daß diese Länder bei unserem jetzigen Reichstag entsprechend vertreten sein mögen. Wir be⸗ trachten dies als einen Beweis der allerh. Absicht, die Integrität der un⸗ garischen Krone aufrecht zu halten und unsern Reichstag zu ergänzen. Wir hegen gegenuüͤber diesen Ländern, als unseren Verfassungsge⸗
nossen, auch jetzt die Ansichten, welche wir in unserer unterthänigsten zweiten Adresse vom Jahre 1861 zur Allerhöchsten Kenntniß Ew. Maje⸗ stät brachten. Wir wiederholen daher auf’'s Neue, daß, „wenn Kroatien als Land an unserer Gesetzgebung theilnehmen; wenn es früher mit uns hinsichtlich der Bedingungen, unter welchen es seine staatsrechtliche Stel⸗ lung mit Ungarn zu verknüpfen bereit ist, in's Reine kommen; wenn es diesfalls mit uns wie eine Nation mit der andern in Berührung treten will; wir auch dies nicht zurückweisen werden.« Mit aufrichtigem Ver⸗ trauen reichen wir ihnen die Bruderhand, wenn nur die Integrität und konstitutionelle Selbstständigkeit unseres Landes und der Krone Ungarus aufrecht gebalten wird.
37) Aber indem wir unseren ehrfurchtsvollen Dank aussprechen, kön⸗ nen wir auch unsere Besorgniß nicht verschweigen, daß, während die allerhöchste Thronrede von Kroatien und Slavonien spricht, dieselbe Dal⸗ matien nicht einmal erwähnt. Dieses Land gehört mitsammt Kroatien und Slavonien zur Krone Ungarns, und da Ew. Majestät die prag⸗ matische Sanction, welche die Untrennbarkeit der zur ungarischen Krone gehörigen Länder entschieden ausspricht, zum Ausgangspunkt genommen haben: werden Ew. Majestät nicht wollen, daß die so oft feierlich ver⸗ briefte Integrität der Krone Ungarns auch weiterhin geschmälert sei.
38) Die Beschlüsse des kroatischen Landtages vom Jahre 1861, welche Ew. Majestät uns mitzutheilen geruhten, glaubten wir zu jener Zeit am zweckmäßigsten in Berathung ziehen zu können, wenn wir als⸗ bald mit den Vertretern dieser Länder oder mit ihnen zum Ausgleich entsendeten Bevollmächtigten vereint berathen werden und diesen Gegen⸗ stand mit ihrer Beistimmung erledigen können.
39) Dank sagen wir Ew. Majestät auch für jene Allerh. Fürsorge, wonach Ew. Majestät die endgiltige Regelung der aus der Vereinigung Ungarns und Siebenbürgens fließenden Verhältnisse am Herzen liegt. Die Grundlage dieser Verhältnisse haben jene Gesetze gelegt, welche im Jahre 1848 über die Union Ungarns und Siebenbürgens im gemeinschaftlichen Einverständnisse beider Länder gegeben, und durch Königliche Genehmigung feierlich sanetionirt wurden. Aber Vieles ist noch diesfalls zu erledigen, und wir stellen es nicht in Zweifel, daß ernste Erwägung und Voraus⸗ sicht nöthig sein wird, um eine allseitig beruhigende, gerechte und billige Entscheidung zu erzielen. Uns werden bei den diesfälligen Berathungen
ie Gefühle brüderlicher Liebe leiten und unsere Hoffnung beruht auf dem Fertrauen, daß von uns Niemand etwas wünscht, was die Grundprin⸗ ipien unserer Verfassung gefährden könnte.
40) Die Einberufung Kroatiens und Siebenbürgens zu unserem Reichstage hat ein schweres Hinderniß behe ben, welches im Jahre 1861 unserer gesetzgebenden Thätigkeit am meisten im Wege stand. Gestatten uns Ew. Majestät die Bitte und Hoffnung, daß Ew. Majestät auch die
eichstägliche Vertretung Fiume’s als ergänzenden Landestheiles, so wie er im V. Artikel 1848 zu den Bestandtheilen des ungarischen Reichs⸗ tages gezählten Körperschaften kraft königlicher Gewalt vermitteln werden.