41) In Bezug auf jene unsere Mitbürger, welche in Folge poli⸗ tischer Anklagen verurtheilt wurden, erneuern wir ehrfurchtsvoll und mit aufrichtigem Vertrauen unsere schon im Jahre 1861 an Ew. Majestät gerichtete Bitte und dehnen dieselbe auch auf unsere im Verlauf der letz⸗ ten Jahre in gleicher Weise verurtheilten oder unter Anklage stehenden Mitbürger aus. Geruhen Ew. Majestät diese unsere Bitte zu erhören und auch dadurch das Vertrauen der Nation zu befestigen, daß jene neue Aera, welche wir von dem constitutionellen Sinne Ew. Majestät so zu⸗ versichtlich anhoffen, die traurigen Ueberreste der Vergangenheit verwischen und die blutenden Wunden der Herzen lindern wird.
42) Wir wissen und erkennen es mit aufrichtigem Dank an, daß Ew. Majestät die väterliche Absicht haben, die Besorgnisse zu zerstreuen, welche die Erledigung der schwebenden staatsrechtlichen Fragen bis jetzt vereitelt haben. Vergangenheit und Gegenwart vergleichend, sehen wir mit Freu⸗ den, daß Ausgangspunkt, Zweck und Mittel sich in Beiden von einander wesentlich unterscheiden. Die Vergangenheit erfüllte uns mit unendlichen Besorgnissen, die Gegenwart ermuntert uns zur Hoffnung auf eine schönere Zukunft. 8 . 88
43) Ew. Majestät haben unserer Thätigkeit das konstitutionelle Feld eröffnet, und wir werden auf diesem Felde unsere Bürgerpflicht freudig erfüͤllen. Unser Streben jedoch kann nur dann erfolgreich sein, wenn un⸗ sere Schritte auf der Bahn der Gesetzgebung der feste Glaube begleitet, daß das, was König und Nation gemeinschaftlich ffesistellen, wieder nur der vereinte Wille des Königs und der Nation abändern kann. Diesem Glauben aber vermag einzig und allein die sowohl grundsätzlich an⸗ erkannte, als auch faktish ins Leben gerufene Rechtskontinuität zur Grund⸗ lage zu dienen. 88
44) Ew. Majestät wünschen uns keine neue Verfassung mit absoluter landesherrlicher Macht zu oktroyiren und wir, die wir an die zu Recht be⸗ stehenden Gesetze der ungarischen Verfassung gebunden sind, wären zur freien und freiwilligen Annahme einer solchen oktroyirten Verfassung nicht einmal berechtigt. Ew. Majestät fordern, von der pragmatischen Sanc⸗ tion ausgehend, uns auf, in unseren Gesetzen auf constitutionellem Wege das Fehlerhafte abzuändern, das Mangelnde nachzutragen. Aber das Land steht auch jetzt fortwährend unter einer absoluten Regierung. Unsere Verfassung, auf Grund welcher wir das Recht der Gesetzgebung ausüben sollten, ist in ihren wesentlichen Theilen auch jetzt suspendirt. Unsere sanctionirten Gesetze, binsichtlich welcher Ew. Majestät selbst allergnädigst anerkennen, daß die formelle Gesetzlichkeit derselben keinem Einwurf unterliegt, werden faktisch als nicht bestehend betrachtet, hingegen Verordnungen, welche mit Umgehung unserer Fundamental⸗ gesetze, denselben entgegen, erlassen wurden und welche die heiligsten In⸗ teressen der Landesbürger, ja selbst die innere Ruhe der einzelnen Glau⸗ bensgenossenschaften fortwährend trüben, auch jetzt noch größtentheils auf⸗ recht gehalten; wir haben keine parlamentarische Regierung, keine verant⸗ wortlichen Minister; die Landesmunizipien, Komitate, Distrikte und Städte
sind in ihre constitutionelle Stellung auch jetzt noch nicht wieder eingesetzt, und in allen Zweigen der öffentlichen Verwaltung herrscht das absolute
System. inabl - reich unseres Vaterlandes die öffentliche Verwaltung, deren keiner consti⸗ tutionell, ja der eine überdies noch fremd ist, inwiefern derselbe von der ungarischen Regierungsgewalt in keiner Weise abhängt. “
45) Rechtscontinuität erbitten wir daher von Ew. Majestät, im Sinne unserer Gesetze, insbesondere parlamentarische Regierung,“ verant⸗ wortliches Ministerium und die verfassungsmäßige Wiederberstellung der Municipien. Wir verlangen nur die Vollziehung des Gesetzes, denn das nichtvollzogene Gesetz ist ein todter Buchstabe! ohne Rechtscontinnität ist die Verfassung leblos. Wir bitten um keine politische Unmöglichkeit; es ist nicht unsere Absicht, die Sicherheit des Reiches zu gefahrden oder die gesetzlichen Rechte unseres Monarchen zu beeinträchtigen, und stets werden wir die gerechten Ansprüche der verbündeten Länder würdigen Auch wir betrachten diese als hochwichtige öffentliche Interessen, aber wir sind überzeugt, daß die Ernennung der verantwortlichen ungarischen Minister und verfassungsmäßige Wiederherstellung der Municipien mit den hoch⸗ wichtigen öffentlichen Interessen nicht collidire.
46) Wir wissen, daß nach dem, was seit siebzehn Jahren ohne unsern Einfluß geschehen, die Uebergangsperiode viele Schwienskeiten bieten werde; wir wissen, daß die faklische Uebernabme und Einrichtung mehrere Zweige der Administration längere Zeit beansprucht und vielleicht auch mit manchen Verwickelungen verbunden ist, deren Applanirung große Vorsicht erheischen wird. Aber auch diese Rücksichten machen die fernere Aufrechthaltung des absoluten Systems nicht zur unabweislichen Noth⸗ wendigkeit und schließen die Mögl chkeit dessen nicht aus, daß unsere Ver⸗ fassung thatsächlich leben solle auch in der Zwischenzeit, während welcher wir über die Abänderung der einzelnen Gesetze beratben.
47) In einer Uebergangs⸗Periode kann das Vorgehen des verant⸗ vortlichen Ministeriums nicht in Allem so streng rege recht sein, als im egelmäßigen Verlaufe des nie getrübten und nie unterbrochenen konsti⸗ utionellen Lebens. Unser Landtag wud dieses immer vo Au en halten ind wird das Verfahren des verantwortiichen ungor schen Ministeriums ls einer parlamentarischen Regserung binsichtlich alles dessen, was die Bewirkung des Ausgleiches auf constitutionellem Wege, die Uebernahme und zeitweilige Leitung der Verwaltung betuifft, anstatt mit Strenge,
mit rücksichtsvoller Nachsicht beurtheilen; ja, er mird bereit sein, das nach diesen Zielen gerichtete aufrschtige Streben nach Mögl chkeit zu unter⸗ ützen. * 48) Auf diese Weise werden die etwa auftauchenden Schwierigkeiten beseitigt werden können, und sie werden gewiß v imieden werden, wenn auch die Königliche Macht Ew. Majestaäͤt des eifuge Streben des Land⸗ ages in dieser Hinsicht gnädigst unterstützt. Die Wiederberstellung dieses vesentlichen Theiles unserer Verfassung wird das Vertrauen der Nat on steigern und wird jene Bedenten zu nichte machen, welche den riehnten Erfolg am meisten vereiteln könnten. Das verantwortl’che Ministerium wird vermöge seiner Ernennung das Pertrauen E v. Majestät besitzen, es wird aber auch als parlamentarische Regierung das Vertrauen der
Zwei von einander unabhängige Beamtenkörper leiten im Be⸗
Nation besitzen. Auf Grund dieses doppelten Vertrauens, in immer⸗ währender Berührung mit beiden Theilen, wird es daher durch seine Mitwirkung den Gang der Vergleichsverhandlungen des Reichstages er⸗ leichtern, es kann mit seinen Aufklärungen viele Zweifel im vorhinein beheben und es kann die abweichenden Meinungen einander näher brin⸗ gen; ja, da es vermöge seiner amtlichen Stellung häufiger mit den Staatsmännern der übrigen Länder Ew. Majestät in Berührung kommt, kann es auch in dieser Hinsicht die Lösung vieler schwieriger Fragen be⸗ fördern.
49) Wenn hingegen Ew. Majestät diese unsere gerechte und billige Bitte nicht erfüllen und, das absolute Regierungssystem auch ferner auf⸗ recht haltend, uns die Wiederherstellung der parlamentarischen Regierung und des verantwortlichen Ministeriums verweigern sollten, so würden schwere Besorgnisse wieder unsere Gemüther erfüllen und unsere erschüt⸗ terte Hoffnung würde die Bewahrung unserer Seelenruhe erschweren, welche wir doch bei der Lösung der uns vorgelegten schwierigen Fragen so sehr vonnöthen haben. Dieser gegenwärtige Landtag wurde einberufen auf Grund der auch durch die pragmatische Sanction garantirten Ver⸗ fassung Seine Aufgabe ist: einige wesentliche Punkte unserer Gesetze zu modifiziren, den König von Ungarn zu krönen und die glückliche Zu⸗ kunft des Vaterlandes zu begründen. Möge nun Ew. Majestät gnädigst berücksichtigen, was das für eine Lage wäre, wenn das gerade da, wo es durch seine Vertreter dieses verfassungsmäßige Recht ausübt, in allem Uebrigen außerhalb der Verfassung stuͤnde!
50) Nächst der parlamentarischen Regierung und dem verantwort⸗ lichen Ministerium ist die gesetzliche Autonomie der Munizipien, der Ko⸗ mitate, Distrikte und Städte das zweite wesentliche Erforderniß unserer Verfassung, und diese beiden stehen in unzertrennbarem Zusammenhange mit einander.
51) Alle Institutionen Ungarns durchweht der Geist der Selbst⸗ regierung; dieser vereinigt die besten Kräfte zur Unterstützung; dieser bietet durch seine Oeffentlichkeit die beste Kontrole gegen Mißbräuche; dieser setzt den gesetzwidrigen Ueberschreitungen der amtlichen Gewalt Schranken; dieser hat während unseres constitutionellen Lebens unser Vaterland vor
dem büreaukratischen System bewahrt, welches zu den Institutionen, dem
öffentlichen Leben und den Gewohnheiten des Landes in offenbarem Widerspruch steht.
52) In so lange jene Selbstregierung der Behörden nicht wieder her- gestellt wird, welche die Verfassung ihnen zugewiesen hat, so lange kann des Volkes nicht der Regierung zur Hülfe dienen; in Ermangelung der Oeffentlichkeit wird auch die Controle man-
das constitutionelle Wirken
gelhaft sein, und darunter leidet am meisten das Vertrauen zu den Beamten; die Verwaltung aber wird auf anderem Wege mit solcher Kostenersparniß kaum zweckmäßig eingerichtet werden können. Die Auto⸗
nomie der Munizipien ist ein Hauptbestandtheil der Selbstständigkeit der
inneren Regierung des Landes, welche ja auch Ew. Majestät gnädigst anzuerkennen geruht hat.
53) Jedermann wünscht es aufrichtig, daß die obschwebenden wichtigen Fragen zur allgemeinen Zufriedenheit ausgeglichen werden mögen. Die allgemeine Zufriedenheit aber kann man auch bei zweckmäßigen Verände⸗- rungen nur dann mit Gewißheit anhoffen, wenn die Ideen auch beim Volke durch die Kenntniß des Gegenstandes und der Situation reif wer⸗ den; dieses aber wird durch nichts leichter bewirkt, die Befangenheit und die unbegründete Furcht vor dem Unbekannten wird durch nichts schneller besiegt, als durch den öffentlichen Ideenaustausch. Was in dieser Richtung die Presse leisten kann, das ist mehr theoretischer Natur und jedenfalls auf einen kleinen Kreis beschränkt, während hingegen jene Oeffentlichkeit, welche mit dem konstitutionellen Leben der Munizipien verbunden ist, die Menschen aus verschiedenen Gegenden auf praktischem Gebiete zusammen⸗ führt, und die durch den Austausch der Ideen geläuterten Begriffe üben in ihrer weiteren Verzweigung ihre Wirkung auch auf die unteren Schich⸗ ten des Volkes aus. Wir sind daher überzeugt, daß jene allgemeine Be⸗ friedigung, ohne welche der Ausgleich nicht segenbringend sein kann, durch nichts mehr befördert werden wird, als durch die Wiederherstellung de gesetzlichen Autonomie der Munizipien.
54) Wir glauben auch nicht, daß durch diese Wiederherstellung der Munizipien, auch nur zeitweilig, wesentliche Schwierigkeiten für die Regierung des Reiches entstehen könnten; denn wir sind uͤberzeugt, daß der Reichstag auch mittlerweile bereit sein wird, dem verantwortlichen ungarischen Ministerium Ew. Majestät jene Macht und jene Mittel zu verleihen, welche zur Beseitigung solcher Schwierigkeiten erforderlich sei werden. 55) Demzufolge hoffen wir zuversichtlich, daß Ew. Majestät diese unsere Bitten gnädigst erfüllen werden, da sie durch die Bestimmung unserer Grundgesetze, die Interessen der Verwaltung und durch die politische Opportunität in gleicher Weise begründet sind.
56) Und so haben wir nun mit aufrichtigem Vertrauen unsere Ge⸗ fühle und Wünsche vor Ew. Majestät erschlossen. Das Vaterland und der König sind der Gegenstand unserer Verehrung, Liebe und unerschütter⸗ lichen Treue hier auf Erden, das vereinigte Interesse beider, das Endziel unserer Bestrebungen. Die Basis unserer Verfassung ist das Gesetz, den Schlußstein bildet die Königliche Macht, und diesen beiden zu huldigen, ist die höchste Pflicht der Bürger. Nur dann wäre die Erfüllung dieser Pflicht drückend, wenn auf der einen Seite das Gesetz, auf der andern Seite der Wille der Könige in bleibenden und unausgleichbaren Gegensatz zu einander geriethen. Die Huld jedoch, womit Ew. Majestät zu Ihrem treuen ungarischen Volke zu sprechen geruhten, und jene constitutionellen Gesinnungen, welche Ew. Majestät in der Allerhöchsten Thronrede wieder holt kundgaben, bieten uns die sicherste Bürgschaft, daß wir trotz der zeit⸗ weilig auftauchenden Meinungs⸗Verschiedenheiten nie in jene unvergleich⸗ bare peinliche Lage gerathen werden. Ew. Majestät werden kein Opfer uns auferlegen, welches die in der pragmatischen Sanction gesteckten ge⸗ meinsamen Ziele nicht unbedingt fordern; wir aber sind bereit, zur Siche⸗ rung dieses Zieles Alles getreulich zu erfüllen, was unsere Pflicht fordert und das Wohl des Vaterlandes erheischt.
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57) Ew. Majestät werden in Ihrer Weisheit mit väterlicher Huld die Anhänglichkeit an unsere Verfassung würdigen, welche die stärkste Stütze sowohl unserer Freiheit, wie des Thrones Ew. Majestät ist. Die 8 der age Be “ es bezeugen, daß der Thron am gesichertsten war bei jenen Nationen, die ihre verfassungsmäßigen Gesetze mit d 1 erschütterlichsten Treue erisech an ö “ x58) Seien Ew. Majestät überzeugt, daß unsere Anhänglichkeit an unsere avitische Verfassung und unsere Liebe für das Königliche Haus Ew. Majestät, welches auf Grund der Verfassung von unserer Nation freiwillig und frei auf Ungarns Thron erhoben wurde, aus ein und der⸗ selben Quelle entspringt: aus der lautersten Quelle der Pietät.
Agram, 22. Februar. Ueber schriftlichen Antrag des Vertreters von Warasdin, Ladislaus Kukuljevics, wurde in heutiger Landtagssitzung beschlossen, an Se. Majestät eine Repräsentation mit der Bitte um Nach⸗ laß der Steuerrückstände vom Jahre 1865 in Croatien und Slavonien zu unterbreiten.
Ferner wurde eine Repräsentation an Se. Majestät beschlossen mit der Bitte, daß den Jünglingen im Küstenlande, welche sich der Militair⸗ pflicht durch Absentirung entzogen haben, allergnädigst Amnestie ertheilt werde. — Hierauf Fortsetzung der Debatte über die Landtagswabhl⸗Ord⸗ nung. §. 11, welcher die Frage berührt, ob dem Comes der adeligen Gemeinde Turopolje die Virilstimme ertheilt werden soll, veranlaßte eine lebhafte Debatte. Es wird beschlossen, den §. 11 aus dem Entwurfe wegzulassen. 8
Großbritannien und Irland. London, 22. Februar. Der gesammte Hof ist gestern von Osborne nach Windsor über⸗ gesiedelt.
Aus Dublin liegt heute nichts von Bedeutung vor. Ein Haufe bewaffneter Fenier in der Grafschaft Tipperary, der trotz aller Ausnahmsgesetze seine nächtlichen Exercitien fortzusetzen für
Pflicht hielt, wurde in einen kleinen Strauß mit der Polizei ver⸗ wickelt. Er erschoß einen Polizisten und zerstob dann nach allen Richtungen. Auch Waffen sind wieder entdeckt und zwei Verhaf⸗ tungen vorgenommen worden, Stadt und Land aber sind ruhig. Bei Lord Russell war gestern eine Deputation, um ihn über die angeblich bevorstehende Maßregel der Regierung in Betreff der Dubliner Universität zu befragen. (Die Regierung will nämlich, wie es heißt, eine Verordnung erlassen, daß die Mitglieder des Universitätssenats zu gleichen Theilen aus Katholiken und Pro⸗ testanten bestehen sollen.) Der Premier versicherte der Deputation, daß die Regierung noch gar keinen festen Beschluß gefaßt und nur Zweck im Auge habe, beiden Konfessionen gerecht zu verden.
„Frankreich. Paris, 22. Februar. Im gesetzgebenden Körper wurde heute reglementsmäßig in geheimem Comité das Re⸗ krutirungsgesetz zum ersten Male summarisch debattirt.
b Der neue Polizei⸗Präfekt von Paris, der im Departement des
Nord durch Mouzard Sencier, von der Loire, ersetzt wird, ist ein Verwandter des früheren Polizei⸗Präsekten Pietri. Er war Sous⸗ Präfekt in Argenton, dann in Brest, und wurde sodann Präfekt des Departements der Arriège, dann des Cher, dann des Hérault und endlich des Nord.
Dem gesetzgebenden Körper ist folgende Vorlage gemacht wor⸗ den: Gesetzvorschlag über die Rechte der Erben und Rechtsnachfolger von Autoren.
Art. 1. Die nach den heute bestehenden Gesetzen den Erben der Schrift⸗ steller, Komponisten oder Künstler zustehenden Rechte werden hiermit auf 30 Jahre festgesetzt, und zwar beginnt diese Frist mit dem Tode des Autors oder mit dem Erlöschen der Rechte seiner Wittwe zu Gunsten aller Erben und aller dem Code Napoleon gemäß berufenen außerordentlichen Geschenk⸗
und Legatnehmer. Sollte aber die Hinterlassenschaft dem Staate anheim⸗ 8 fallen, so ist jedes ausschließende Recht erloschen, außer in dem Falle, wo 8 dasselbe durch den Autor oder dessen Stellvertreter cedirt worden sei, ohne daß diese ermächtigt wären, diese Cession die oben erwähnte Dauer von drei⸗ ig Jahren überschreiten zu lassen. 1
Art. 2. Die Erben, Geschenknehmer oder Legatare, deren aus früheren
Gesetzen entstammenden Rechte im Augenblicke der Verkündigung dieses Ge⸗
setes noch nicht erloschen sind, genießen die Vortheile desselben, sowie sie nach
Ablauf der noch bestehenden Cessionsverträge dieselben genießen werden,
wenn der Cessionär sich das Recht der eventuellen Ausdehnung seiner Rechte nicht vorbehalten hat.
Portugal. Lissabon, 20. Februar. Die Regierung hat Prim befohlen, das portugiesische Gebiet zu verlassen. In der Deputirtenkammer wird ein Antrag gegen diese Maßregel der Re⸗ gierung diskutirt.
Italien. Florenz, 23. Februar. Es verlautet, die Regie⸗ beziehungen mit Italien ergriffenen Maßregeln nicht ausreichend seien, in dem gegenwärtig bestehenden Modus für die Einfuhr aus Hesterreich keinerlei Aenderungen vornehmen.
Türkei. Aus Konstantinopel wird über Triest, den 23. Februar gemeldet: Die Cbolera⸗Konferenz beschloß, der Pforte anzu⸗ empfehlen, bei einem abermaligen Ausbruch der Cholera in Hed⸗ schas den Verkehr zwischen den arabischen Häfen und Aegypten gänz⸗ lich abzusperren und vertagte sich hierauf. 1
Fürst Cusa zur Abdankung gezwungen. rung wurde eingesetzt, bestehend aus dem General Golesco, dem Obersten Haralambi und den Herren Lascar und Citargi Das Militair war hiermit einverstanden. Es erfolgte keinerlei Blut⸗ vergießen. Der Jubel des Volkes ist groß. Fürst Cusa ist gefangen Außer ihm sind noch die Herren Beldiman, Marghiloman und Liebrecht verhaftet. Die Ruhe blieb ungestört.
ine provisorische Regie⸗
Dänemark. Kopenhagen, 21. Februar. (H. N.) In der heutigen Sitzung des Neichraths⸗Landsthings Behandlung eines Gesetzentwurfs, betreffend eine interimistische Gagen⸗ erhöhung für Beamte und Bedienstete in den unter den Reichsrath gehörenden Administrationszweigen, in der Finanzperiode 1866 — 68 nach kurzer Diskussion beendigt und das Gesetz definitiv genehmigt. Ein vom Finanzminister gestellter Aenderungsvorschlag, betreffend eine Gagenerhöhung für die 42 ältesten Capitaine à 180 Thlr., für die 42 ältesten Premier-Lieutenants à 120 Thlr. und für die 56 ältesten Seconde⸗Lieutenants à 60 Thlr. jährlich, wurde einstimmig angenommen. Es folgte dann die erste Behandlung des Gesetzent⸗ wurfs, betreffend die Ausstellung neuer Creditschein e.
Pö New⸗York, 7. Februar. Es liegt jetzt der nteressante Bericht der Finanz⸗Kommission vor, die während eines halben Jahres sich zusammen befand, um das nationale Finanzsystem zu untersuchen und Verbesserungen desselben vorzu⸗ schlagen. Da die Kommission nur aus Anhängern des Nordens besteht, so ließ sich erwarten, daß sie wenig Rücksicht auf die Ver⸗ hältnisse des Südens nehmen würde, und so gehen denn auch in der That ihre, eine völlige Veränderung der gegenwärtigen Steuern bezweckenden Verbesserungsvorschläge auf eine totale Durchfüh⸗ 8 Schutzzollsystems aus und stehen überdies mit den Vorschlägen des Schatzsecretairs M'Culloch insofern in direkten Widerspruch, als diese alle etwaigen Ueberschüsse zur Tilgung der Staatsschuld verwenden will, während die Kommission zunächst dar⸗ auf bedacht ist, die Steuerlast des Landes zu vermindern. Zsolgendes ist der wesentliche Inhalt des 600 Seiten starke Kommissionsberichts: Das gegenwärtige Steuersystem sei viel z verwickelt, es seien zu viele Artikel besteuert, wodurch die Erhebun sehr erschwert würde und eine Last für die Regierung wie für di Steuerzahler sei. Es wird daher nur wenige Artikel zu besteuern empfohlen, wodurch zugleich die mehrfache Besteuerung ein und des⸗
selben Gegenstandes vermieden würde. So betrüge unter den gegen- wärtigen Steuergesetzen die nominelle Taxe auf Industrieprodukt 6 pCt., während die wirkliche, dadurch daß man zuerst das Roh material und dann die verschiedenen Stadien seiner Verarbeitun besteuere, sich auf 12— 15 und zuweilen auf 20 pCt. belaufe. (S wird, um ein eklatantes Exempel anzuführen, von jedem Bestand theile eines Regenschirms apart, von einigen sogar zwei Ma Steuer gezahlt, bevor der Schirm als Ganzes seine Steuer abträgt Besteuert ist die Seide oder Alpaca, der Handgriff, das Gestell, das Material zu dem elastischen Bändchen und wieder dieses selber ꝛc Die Steuer auf die importirte Seide beträgt 50 — 60 pCt. ad valo- rem, die Steuer auf jeden in der Union verfertigten Theil 6 pCt ad val. und die auf den fertigen Schirm wiederum 6 pCt Die natürliche Folge dieser Cumulirung ist, daß trotz eines Eingangs⸗ zolles von 35 pCt., englische Schirme unter dem Kostenpreise der in der Union verfertigten importirt und verkauft werden können.)
Aus Zöllen hofft die Kommission, bei einer Durchschnittstax von 46 pCt. und den Belauf der jährlichen Importation zu 350 Millionen Dollars angenommen, ein Einkommen von 130 Mill. Dollars Netto zu erhalten. Den Ertrag der Steuer auf Malzge⸗ tränke veranschlagt sie, zu 1 Dollar per Last, auf 5 Mill., den der Whiskysteuer, deren Ermäßigung auf die Hälfte sie übrigens befür⸗ wortet, auf 40 Mill. Dollars. — Wie schon neulich erwähnt schlägt die Kommission auf alle in den Vereinigten Staaten wach⸗ sende Baumwolle eine Taxe von 5 Cent. per Pfund vor, was, den Ballen zu 22 Dollars Steuerertrag angenommen, von der Ernte von 1866 eine vermuthliche Einnahme von 44 Mill. Dollars ab⸗ werfen würde. Den Ertrag der Tabacksteuer, die sie nach dem Werthe des verarbeiteten Artikels graduirt wissen will, veranschlagt sie auf 8 Mill., den aus Petroleum, zu erheben von dem raffinirten, auf — Mill., den aus Terpentin, Harzen und anderm Schiffsmateriale auf 2 Mill. Die Gebühren aus Konzessionen wer⸗ den von ihr auf 15 Mill. und die Einkommensteuer zu 5 pCt.,
I (das erste Tausend vom Einkommen auss ; rung wolle, weil die von Oesterreich zu Gunsten der Handels⸗ geschäͤtt Eintommen ausgen 33
20 Mill. Steuern beträgt 435,000,000 Dollars fürs Jahr. Ueberschuß über die Bedürfnisse enthält, so empfiehlt die Kommission Aufbebung der Steuer auf Kleidungsstücke (eine feine Art, die hei⸗ mische Besteuerung der Baumwollen⸗ und Wollenwaaren zu besei⸗ tigen), Bücher, Magazine und Flugschriften, Eisen und Kohlen, und die Ermäßigung der Steuer auf alle andern heimischen Manufakte auf die Hälfte, desgleichen die Aufhebung aller Steuern auf Uhren,
Von der Stempelsteuer hofft sie
npe sie einen Ertrag von und von Bankdividenden 15 Mill.
Das Total aller Da dieses einen
Bukarest, 23. Februar. In der vergangenen Nacht wurde
Wagen und Silber.
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Der Bericht schließt mit der Empfehlung vX“ v“