Vorrichtungen bleibt zunächst einer Verständigung zwischen den beiden be⸗ theiligten Eisenbahnverwaltungen vorbehalten, welche der Genehmigung der vertragsschließenden Regierungen unterliegt.
.“ Artikel 7.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der im preußischen Gebiete bele⸗ genen Babhnstrecke der Königlich preußischen Regierung ausschließlich vor⸗ behalten.
Das Personal der bayerischen Betriebsverwaltung ist während seines Aufenthaltes auf Königlich preußischem Gebiete den preußischen Gesetzen und Anordnungen unterworfen. Diejenigen Personen dieses Betriebs⸗ dienstes, welche dauernd auf Königlich preußischem Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihrer Unterthansverhältnisse und sind, wenn sie nicht preußische Angehörige sind, während ihres dienstlichen Auf⸗ enthaltes nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen, welche nach den preußischen Gesetzen unter gleichen Verhältnissen für ohne Ausnahme zur Anwendung kommen. “
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Die bayerische Actien⸗Gesellschaft soll gehalten sein, in Münster am Stein Domizil zu nehmen, auch auf Verlangen der Koͤniglich preußischen Regierung nach eigener Wahl entweder in Münster am Stein oder in Creuznach einen Vertreter zu bestellen, an welchen Verfügungen der Auf⸗ sichtsb ehörden mit verbindlicher Kraft erlassen und insinuirt werden können.
Artikel 9.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vor⸗ schriften und Grundsätze durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung ge⸗ handhabt werden.
8
Artikel 10.
Die Königlich preußische Regierung wird den Betrieb der bayerischen Bahnverwaltung auf Königlich preußischem Gebiete mit keinen anderen und höheren Abgaben belegen, als solchen, welche den Eisenbahnbetrieb ausländi⸗ scher Actiengesellschaften in Preußen allgemein treffen. 1 Sollte in der Folge eine vom Reinertrage zu berechnende Eisenbahn⸗ abgabe in Anwendung kommen, so wird als Reinertrag der preußischen Strecke diejenige Quote des Reinertrages von dem gesammten Unternehmen der Gesellschaft angenommen werden, welche sich aus dem Verhältnisse der Streckenlänge ergiebt.
Artikel 11.
Der Königlich preußischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, die auf Königlich preußischem Gebiete gelegene Bahnstrecke sammt Zubehör nach Verlauf von fünf und zwanzig Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, oder auch später in Folge einer mindestens Ein Jahr vorher zu machenden Aufkündigung gegen Erstattung der Anlagekosten in Eigen⸗ thum zu nehmen.
Es soll jedoch hierdurch eine Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs⸗ dienstes in keinem Falle eintreten und wegen der Fortsetzung eines einheit⸗
ichen Betriecbes auf den beiderseitigen Strecken zum geeigneten Zeitpunkte eine Verständigung zwischen beiden Regierungen eingeleitet werden. Artikel 12. 8 8 In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließ⸗ lich der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von einer der
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beiden Regierungen veranlaßte Prüfung genüge, und eine Genehmigung
Seitens der anderen Regierung nicht erforderlich sei. 8 Artikel 13. 11I 8 Die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife soll zwar der Königlich bayerischen Regierung allein vorbehalten bleiben, jedoch wird hierbei darauf Rücksicht genommen werden, daß täglich mindestens zwei für den Personen⸗ verkehr bestimmte Züge in jeder Richtung mit den Zügen der Rhein⸗Nahe⸗ bahn im Anschlusse stehen. Artikel 14. Ueber die Benutzung der Bahn zu postalischen Zwecken werden die beiderseitigen Postverwaltungen eine besondere Verständigung trefsen. Die Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltung hinsichtlich des Postdienstes uf und zwischen den be den Grenzstationen sollen, falls der Postbetrieb auf Erund der gedachten Verständigung von der Königlich bayerischen Postver⸗ waltung ausgeübt wird, dieselben sein, welche für die bayrische Strecke zur Anwendung kommen, und falls der Betrieb von der Königlich preußischen Postverwaltung ausgeübt wird, nach den Bestimmungen des §. 36. des preußischen Gesetzts vom 3. November 1838 über die Eisenbahn⸗Unterneh⸗ mungen geregelt werden. 4 Längs der Eisenbahn soll eine Telegraphenleitung für den Bahndienst angelegt und bis in den Bahnhof von Münster am Stein geführt werden. 1 Ueber Anlage einer Telegraphenleitung für den öffentlichen Verkehr bleibt weitere Verständigung der beiden Regierungen vorbehalten.
Artikel 16. F“ Für die Beförderung Königlich preußischer Militairtransporte auf der verischen Strecke der Eisenbahn sollen diejenigen Bestimmungen und Tarif⸗ sfätze gelten, welche bezüglich der Königlich preußischen Saarbrücker Bahn und ver Pfülzischen Ludmwigsbahn durch den Staatsvertrag vom 30. März 1850 nd durch das Uebereinkommen der Pfälzischen Eisenbahnverwaltung mit der Königlich preußischen Intendantur des VIII. Armee⸗Corps vom 3./23. Sep⸗ tember 18961 über die Beförderung Königlich preußischer Truppen, Militair⸗ effekten und sonstiger Militairbebürfnisse vereinbart worden sind. Dieselben Leistungen und Verpflichtungen sollen der bayerischen Eisenbahn⸗Verwaltung der Königlich preußischen Militair⸗Verwaltung gegenüber auch für die Preußische Stnecte dieser Eisenbahn obliegeng. 8 Für den Fall, daoß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand des gegenmwäntigen Vertrages bilbet, innerhalb einer Frist von sechs Jahren, vom Tage der Ratifications⸗Auswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen, (0 wie für den Fal, baß die innerhalb der gebachten Frist begonnene zea ; der Bahn nicht innerhalb einer Frist von zehn Jah⸗ ren, vom TZage der atifications⸗Auswechselung an gerechnet, bis zur Be⸗ triebesEröffnung vollendet sein sollte, behält die Königlich preußische Regie⸗
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8 tung sich das Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage mittelst einer der Königlich bayerischen Regierung zu notifizirenden Erklärung zurückzu. treten.
Artikel 18.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden binnen sechs Wochen zu Berlin bewirkt werden.
Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt. “
So geschehen Creuznach, den 28. Oktober 18606060h6. (L. S.) Carl Wilhelm Everhard (L. S.) Wilhelm Weber.
von Wolf. G 1 (L. S.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Rati⸗ fications⸗Urkunden in Berlin bewirkt worden.
denselben.
L. S.) Franz Meyer.
8 Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer Eisenbahn von Börssum nach 8 Jerszheim. “ Vom 5. März 1866.
Seine Majestät der König von Preußen und 8 Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lü⸗ neburg
haben, nachdem in Verfolg des Separat⸗Artikels IJ. zum Staatsvertrage vom 23. Februar 1861, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn zwischen Kreiensen und Altenbeken zur Abkürzung der Eisenbahnroute von Berlin nach Westfalen und dem Rheine, seitens der Königlich preußischen Regierung der Bau⸗ einer direkten Eisenbahn zwischen den Stationen Holzwickede (Unna) an der Dort⸗ mund⸗Soester und Hengstei (Hagen) an der Dortmund⸗Elberfelder Bahn, und ferner der Bau einer direkten Eisenbahn von der an der Düsseldorf⸗Elber⸗
felder Bahn belegenen Station Haan über Opladen nach Cöln veranlaßt!
worden, und nachdem die Herzoglich braunschweigische Regierung die Ab⸗ sicht ausgesprochen hat, auch an ihrem Theile eine Abkürzung der genann⸗ ten Eisenbahnroute von Berlin nach Cöln zu bewirken und zu diesem Zwecke eine direkte Eisenbahn zwischen den Stationen Jerxheim an der Braunschweig⸗Oscherslebener, und Börssum an der Braunschmfeig⸗Harzbur⸗ ger und Kreiensener Bahn in Ausführung zu bringen, beschlossen, daß diese Jerxheim⸗Börssumer Eisenbahn, um derselben im allgemeinen Interesse eine möglichst direkte Richtung geben zu können, theilweise durch Königlich preußisches Gebiet geführt werde, und haben zum Zweck der des⸗ halb erforderlichen Verhandlungen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungsrath und
Ministerialdirektor August Ludwig Freiherrn von der Reck, 8 Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüne⸗
arg Höchstihren Generaldirektor August Philipp Christian Ther⸗ dor von Amsberg, von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratification, der nach⸗ stehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist.
Die Königlich preußische Regierung gestattet der Herzoglich braun⸗ schweigischen Regierung, die von Jerxbeim nach Börssum zu bauende Eisen⸗ bahn durch das Königlich preußische Gebiet zu führen.
Die Linie für diese Eisenbahn ist im Allgemeinen dahin festgestellt, daß die Bahn von der Station Jerxheim ab im Herzoglich braunschweigischen Gebiete über den in der Nähe von Winnigstedt belegenen sogenannten Mattierzoll geführt wird, von hier ab in westlicher Richtung das Königlich preußische Gebiet und in demselben die Feldmark des Dorfes Rocklum auf eine Länge von etwa 383 preußischen Ruthen durchschneidet, nach ihrem Wiedereintritt in das Herzoglich braunschweigische Gebiet bei der Ortschaft Wetzleben vorüber bis an die Station Börssum geleitet und hier mit den übrigen braunschweigischen Eisenbahnen in Verbindung gesetzt wird.
Die speziellere Feststellung der Bahnlinie bleibt zwar der Herzoglich braunschweigischen Regierung vorbehalten, eine Abweichung von der Linie im Königlich preußischen Gebiete, welche in einer vor Beginn des Baues mitzutheilenden Karte bezeichnet werden wird, bedarf jedoch der Zustimmung der Königlich preußischen Regierung.
Artikel 2.
Die Herzoglich braunschweigische Regierung verpflichtet sich, die Vor⸗ kehrungen zum Bau der Bahn von Jerxheim nach Börssum unverweilt zu beginnen und die Ausführung desselben dergestalt zu beschleunigen, daß die Bahn wo möglich im Frühjahr 1867, spätestens aber mit dem Zeitpunkt der Vollendung der beiden Eingangs erwähnten Bahnstrecken von Holz⸗ wickede nach Hengstei und von Haan nach Cöln dem Verkehr übergeben
werden kann. Artikel 3.
Der Herzoglich braunschweigischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper die für zwei Geleise erforderliche Breite zu geben und zur Aus⸗ führung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Artikel 4.
Der Grunderwerb zur Ausführung der Bahn und deren Nebenanlagen an Gräben, Parallelwegen, Uebergängen u. s. w. im Königlich preußischen Gebiete geschieht, insofern eine gütliche Vereinbarung zwischen den Betheilig⸗ ten nicht zu erreichen ist, nach den Bestimmungen der Königlich preußischen Expropriationsgesetze, zu welchem Zwecke der Herzoglich braunschweigischen Eisenbahn⸗Verwaltung das Recht zur Expropriation der nöthigen Grund⸗ stücke von der Königlich preußischen Regierung rechtzeitig ertheilt werden wird.
Die Entscheidung über die in Folge des Eisenbahnbaues auszuführen⸗
den Wege⸗, Vorfluth⸗ und Wasserbau⸗Anlagen steht im Köͤniglich preußischen Gebiete den dortigen kompetenten Behörden zu Artikel 5.
Der Krone Preußen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke.
Die auf der letzteren zu preußischen sein.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahn⸗ Anlage oder⸗ deren Betrieb sollen, sofern sie im preußischen Gebiete aus⸗ geübt sind, von den betreffenden Königlich preußischen Behörden untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt werden.
Wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues und Betriebes der im preußischen Gebiete belegenen Bahnstrecke von preu⸗ ßischen Unterthanen gegen die braunschweigische Eisenbahnverwaltung erhoben werden, unterwirft sich letztere der Entscheidung der zuständigen Königlich
eußischen Gerichte. I Artikel 6
Die Königlich preußische Regierung wird die auf der Bahnstrecke in hrem Gebiete einzuführende Bahnpolizei⸗Ordnung nach den auf ihren eige⸗ nen Staatshahnen geltenden Grundsätzen feststellen. Den Herzoglich braun⸗ schweigischen Eisenbahnbeamten werden dabei in Bezug auf die Eisenbahn⸗ polizei dieselben Befugnisse eingeräumt werden, welche auf den Königlich⸗ preußischen Staatsbahnen die betreffenden Königlich preußischen Bahnbeam⸗ ien auszuüben haben, 8
Die von der braunschweigischen Eisenbahnverwaltung geprüften Be⸗ triebsmittel sollen ohne weitere Revision auf der preußischen Gebietsstrecke
zugelassen werden.
errichtenden Hoheitszeichen sollen daher die
Artikel 7. 5*
Die Bestimmung der Fahrzeiten und Transportpreise steht ausschließlich der Eigenthümerin der Bahn zu. h““
Die Königlich preußische Regierung verzichtet darauf, von den auf der Jerxbeim⸗Börssumer Bahn das preußische Gebiet transitirenden Sachen be⸗ sondere Durchgangsabgaben zu erheben. Auch sollen eintretenden Falls hinsichtlich der auf dieser Strecke transitirenden Güter die zollamtlichen Kon⸗ trolmaßregeln stets auf das nothwendigste Maß beschränkt bleiben.
Artikel 9.
In Betreff der Staats⸗ und Gemeinde⸗Abgaben und Lasten wird die Königlich preußische Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten begünstigten Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich preußischen Ge⸗ biete eingeräumt hat, oder noch einräumen wird, in gleichem Umfange auch der Herzoglich braunschweigischen Regierung zu Theil werden lassen. Ins⸗ besondere soll der Betrieb auf der betreffenden Bahn, so lange diese im Eigenthume und Betriebe der Herzoglich braunschweigischen Regierung sich befindet, mit einer Gewerbesteuer oder ähnlichen öffentlichen Abgabe nicht belegt werden, und rücksichtlich der Grundsteuern als verabredet gelten, daß der Schienenweg von der Grundsteuer befreit bleiben soll...
Artikel 10. “
Da die innerhalb des Königlich preußischen Gebiets belegene Bahnstrecke mit den übrigen Theilen der braunschweigischen Bahnen ein Ganzes aus⸗ macht, und nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist, so sollen etwa⸗ nige neue gesetzliche Bestimmungen über Eisenbahn⸗Unternehmungen im preußischen Staate nur nach vorgängiger Vereinbarung der beiden kon⸗ trahirenden Regierungen auf die in Rede stehende Bahnstrecke in Anwen⸗ bracht werden. i Artikel 11. WW11X*“
Die Königlich preußische Regierung behält sich da echt vor, die in⸗ nerhalb ihres Gebicts vgnuis Bahnstrecke nebst Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren nach der Vollendung derselben in Folge einer mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung gegen Erstattung des An⸗ lagekapitals (Kosten der ersten Anlage einschließlich der während der Vauzeit aufgelaufenen vierprozentigen Sesa⸗ so he der Kosten für spätere Vervoll⸗
andigungen und Erweiterungen) zu erwerben. 9 Insozern jedoch zur Zeil der Erwerbung der Zustand der Bahnstrecke gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben moͤchte, so wird von dem ursprünglichen Anlagekapital nach einem durch Sachverstän⸗ dige zu bestimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechen⸗
r Abzug gemacht werden. G 8
1n Pine vemach kontrahirende Regierungen sind übrigens einverstanden, daß, falls die Königlich preußische Regierung von dem hier vorbehaltenen Rückkaufsrechte künftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen nie eine Unterbrechung des Betriebes auf der⸗ selben eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestoͤrten einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen fuüͤr die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung oll. 1b
Platz greifen s v“ 1ö1“ bu“ je Königlich preußische Regierung wird den Brief⸗, Geld⸗ und Packet⸗ ngich, veezena. 9 Herzoglich braunschweigischen Postverwal⸗ tung auf der Eisenbahn zwischen Jerxheim und Börssum befördert werden, den ungehinderten Transit 2b bes preußische Gebiet gestatten, auch eine
gebühr dafür nicht beanspruchen. v“
a preußische Regierung verzichtet bezüglich der in Le. Gebiete belegenen Bahnstrecke auf die Ausübung des Postzwanges für Gel⸗
ckete. der und Packe Artikel 13.
ie Herzoglich braunschweigische Regierung übernimmt für die auf “ edca belegene Bahnstrecke den unentgeltlichen dü-n-e.aeu . 1) aller Brief⸗-, Geld⸗ und Packetsendungen, welche für Rechnung der Königlich preußischen Heee ee en über die Eisenbahn zwischen Jerrbeim und Börssum geführt werden, ““ 2) dese dbahm sonstigen Wagenräume, die ege. preußische Postverwaltung sich zur Beförderung der 24, 1. 699.hes en Sendungen bedienen möchte, nebst der für den Postdienst auf dieser Route zu verwendenden Beamten und Geräthschaften.
28 1““
Es soll jedoch bei jedem fahrplanmäßigen Zuge die Beförderung von nicht mehr als Einem Postwagen unentgeltlich geleistet werden. Insofern darüber hinaus von der Königlich preußischen Postverwaltung noch weitere Wagen oder Wagenräume benutzt werden, oder sofern von Herzoglich braunschweigischer Eisenbahnverwaltung die statt des Hauptwagens nöͤthigen Coupéräume für die Königlich preußische Postverwaltung bereit gestellt werden, wird dieselbe hierfür denjenigen Vergütigungssatz gewähren, welcher in solchem Falle von der Post⸗ verwaltung auf der Westfälischen Eisenbahn an Wagenvergütigung Die wegen des Transits der preußischen Postsendungen durch das Gebiet auf der Eisenbahnlinie zwischen Oschersleben und Höxter, desgleichen wegen der Beförderung derselben mittelst der braun⸗ schweigischen Bahnen und wegen der dafür seitens der Königlich preußischen Postverwaltung an die Herzoglich braunschweigische Eisenbahn⸗ und Post⸗ verwaltung zu leistenden Vergütungen im Artitel 13 des Staatsvertrages vom 23 Februar 1861 getroffenen Verabredungen sollen ebenmäßig auf der direkten Eisenbahnlinie über Jerxheim und Börssum in Anwendung
kommen.
.“ Artikel 15. 8
Außerdem wird zufolge des Separat⸗Artikels I. zum Staatsvertrage vom 23. Februar 1861 von beiden kontrahirenden Regierungen anerkannt, daß die in dem genannten Vertrage und dessen Separat⸗Artikeln wegen Sicherstellung des Betriebes und wegen Erleichterung des Verkehrs, so wie der Militairtransporte auf der Eisenbahnroute zwischen Berlin und Cöln üͤber Kreiensen und Altenbeken getroffenen Verabredungen auch auf der neuen Strecke von Jerxheim nach Börssum gleichmäßig Anwendung finden sollen. F Artikel 16. 8 1
Die Königlich preußische Regierung gestattet der Herzoglich braunschwei⸗ gischen Regierung, auf dem für die Jergheim⸗Börssumer Bahn zu erwerben⸗ den Terrain eine elektro⸗magnetische Telegraphenlinie durch das preußische Gebiet zu führen, dieselbe zu Zwecken des Bahnbetriebes und des öffentlichen Verkehrs nutzbar zu machen und die Drahtleitungen nach Bedürfniß zu ver⸗ mehren.
Alles dasjenige, was in den vorstehenden Artikeln 5 bis 10 über das Verhältniß der Jerxheim⸗Börssumer Bahn der Königlich preußischen Regie⸗ rung gegenüber festgestellt worden ist, soll auch für diese Telegraphenlinie zur Geltung kommen.
Artikel 17.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original⸗Exemplaren aus⸗ gefertigt und unverzüglich zur Ertheilung der Allerhöchsten und Höchsten Ratification vorgelegt werden, deren Auswechselung längstens binnen vier Wochen stattfinden wird.
Urkundlich ist dieser Vertrag von den Bevollmächtigten unterzeichret und besiegelt worden
So geschehen Berlin, den 5. März 1866.
(L. S) August Ludwig Freiherr von der Rech
(L. S) August Philipp Christian Theodor von Amsberg
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Rati⸗ fications⸗Urkunden in Berlin bewirkt worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentli
Arbeiten. Der Königliche Kreisbaumeister Trainer zu Ranis ist in gleicher Eigenschaft nach Berleburg versetzt worden.
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Bekanntmachung. Postdampfschiff⸗Verbindung zwischen Preußen und Schweden.
2242
Die Postdampfschifffahrten zwischen Preußen und Schweden werden vom 1. Mai d. J. ab wiederum täglich statt⸗ finden. Die Weiterführung der schwedischen Eisenbahn nach Pstadt hat die Verlegung der Dampsschiff⸗Linie auf die kürzeste Seepost⸗ route Stralsund⸗Ystadt vom 1. Mai c. ab im Gefolge. Auf dieser Route wird die Ueberfahrt unter gewöhnlichen Witterungs⸗ Verhältnissen in 6 Stunden bewirkt. 1 1.
Die Postdampfschiffe »Pommerania⸗ und „Oscar⸗ der König⸗ lich preußischen und Königlich schwedischen Regierung entsprechen hinsichtlich der Construction, Einrichtung und Ausstattung den heuti⸗
gen Anforderungen.
Das Personengeld für die Ueberfahrt zwischen S
Ystadt beträgt: 8 f68 I. Plaz 35
Thaler preußisch,
II. Maß. 3 v½ ⸗ „ Vordeckplatz. 2 Tour⸗ und Retourbillets,
den ermäßigten Preisen ausgegeben:
14 Tage gültig,
I. Platz 7 ⅔⅜ Thaler preußisch, . Pahß . 5 . 100 Pfund Reisegepäck sind frei. Der Frachttarif ist festgesetzt: 88 für sperrige Güter auf 15 Sgr. pro 100 Pfund
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