139
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird d ₰ — „ 2 * — un
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867 ab in 8 Monate September jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus⸗ geloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be⸗ zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zah⸗ lungs⸗Termine in dem Köͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger, dem Amts⸗ blatte der Königlichen Regierung zu Liegnitz, dem Kreisblatte des Saganer Kreises und einer der in Breslau erscheinenden größeren Zeitungen nach naͤ · herer Bestimmung der ständischen Chausseebau⸗Kommission.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in EE“ am 2. Januar und am 2. Juli, von heute
an gerechnet, mit 4 ½ Prozent jährlich in glei Nünzso it j b 2 z ch gleicher Münzsorte mit jenem
Die Auszahlung der Zinsen und des Kaäapitals erfolgt 8
1 I Zit egen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins⸗Coupons, be gheremneffr Feha don schreibung, bei der kreisständischen Chausseebau⸗Kasse in Sagan, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuͤldverschrei⸗ bung sind 8 . dazu gehorigen Zins⸗Coupons der späteren Fälligkeits⸗ Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins⸗Coupons wird d vom Lapitale abgezogen. 8 8 8 “
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren na dem Rückzahlungs⸗Termine nicht erhoben werden, so ee “ vier Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. 8
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld⸗ 1“ Falgh. . der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung
Kih önigli isgeri
51. 8 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu
Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, n isi Sins⸗Cr 2 „noch amortisirt werden. soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗ Fupsun vor Se.g dch vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis⸗Verwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei⸗ bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs⸗ frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Iesehn gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins⸗Coupons bis 1 M — erschrei sind.h g ons b zum Schlusse des Jahres 1870 ausgegeben. Für die 8en;. geit — den Tns Cenpog⸗ auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
„Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie erfolgt bei der kreis⸗ ständischen Chausseebau⸗Kasse zu Sagan gegen Ablieferung des der ällteren Zinscoupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den Inhaber der csteeh eihe ee. be. Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtung af
Kreis mit seinem Vermögen. v111““ DDessen zu Urkunde haben wir diese schriftvasein diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗
Sagan, den .ten 18.. 8
Die ständische Chausseeb eenhaion Die ständische Chausseebau⸗Kommission S ssion des Saganer Kreises. Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen.
v111AX“*“ 8 8 “ 8 4 Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Liegnitz. Erster (bis .) Zin 8.C.58 en. u der Kreis⸗Obkigation des Saganer Kreises Littr. u Nr. über 100 Thaler zu 4 ½¾ Prozent Zinsen Thaler Sieben Silbergroschen Sechs Pfennige. vris. Inhaber dieses 11“ empfängt gegen dessen Rückgabe “ 8 5.. und ie Zins Kreis-Obligation für das 1öAöA“ bige “ mit Zwei Thalern Sieben Silbergroschen Sechs Pfennigen bei der kreis.
111“
iber
ständischen Chausseebau⸗Kasse in Sagan. dF1612p “ Zö“ (Stempel.)
Die stäͤndische des Saganer Kreises. “ 1 (Namen.)
Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn d
Geldbetrag nicht . Hre⸗ e. Jahren, 25
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab
gerechnet, erhoben wird.
Provinz Schlesien Regierungsbezirk Liegni zur Kreis⸗Obl 12 12 2. 1“ zur Kreis⸗Obligation des Saganer Kreiseyr. Der Inhaber dieses Talons empfängt der Oblgaflon des Scganer Kreise⸗ 111 veng bz 42 Zinsen, die te Serie Zins⸗Coupons für 5. 8t 8 Lae nich da9⸗ . . 5 vreeeee Chausseebau⸗Kasse in Sagan, Sagan, den ien ... 1ö-es v1“
2*.
(Stempel.) Die staͤndische Chausseebau⸗Kommission des Saganer Kreise 8
ng Die Namens⸗Unterschriften der Mitglieder der Kommission können mit Lettern oder Facsi⸗ mile⸗Stempeln gedruckt werden, doch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namens⸗Unter⸗
N
&
8
menincehs der auswärtigen Angelegenheiten.
8—
138 EII
Vertrag zwischen Preußen, Hannover, Kurhessen und Oldenburg für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits, die Fortdauer des Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend. Vom 14. Dezember 1865.
Se. Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der Köni 8 * — 8 . 8 . Kö Hannover, Se. Königliche Hoheit der Kurfuͤrst von gajefe und Se. Könm liche Hoheit der Großherzog von Oldenburg für Sich und in Vertretung 6 übrigen Mitglieder des, kraft der Verträge vom 22. und 30. März uns 11. Mai 1833, 12. Mai und 10. Dezember 1835, 2. Januar 1836, 8. Mai⸗ 19. Oktober und 13. November 1841, 4. April 1853 und endlich vom 28. Juni, 11. Juli, 12. Oktober 1864 und vom 16. Mai 1865 bestehenden Zoll⸗ und Handelsvereins, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen und Wuͤrttemberg des Großberzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, der den Thuüringlschen Zoll⸗- und Handelsverein bildenden Staaten — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen⸗Meiningen, Sachsen „Altenburg und Sachsen Coburg⸗Gotha und der Fürstenthümer Schwarzburg⸗Rudolstadt und Schwarzburg⸗Sondershausen, so wie der Fürstlich reußischen Länder älterer und jüngerer Linie — des Herzogthums Braunschweig, des Herzog⸗ thums Nassau und der freien Stadt Frankfurt, ferner in Vertretung 8 Großherzogthums Lugemburg, der Großherzoglich mecklenburgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich oldenburgischen Für⸗ stenthums Birkenfeld, des Herzogthums Anhalt, der Fürstenthümer Waldech dne eö esana F Lippe und Schaumburg⸗Lippe, der Land⸗ 9. hessischen Gebietstheile, des Oberamts in 1— Cefhedeh heee⸗ 18 8 “ und des Amts der 1“ Bremen, andererseits, von dem Wunsche ge eitet, auch fernerweit die gegenseiti b els beziehungen zwischen Ihren Staaten moöͤglichst zu sördenh, ae der Aufrechthaltung des hierauf abzielenden Vertrages vom 26. Januar 1856, die Beforderung der gegenseitigen Verkehrsverhaͤltnisse betreffend, Ver⸗ handlungen eröffnen lassen, und zu Bevollmächtigten bestellt: “ Seine sshcs hes, ühi von Preußen: 1“] er ihren Geheimen Ober⸗Fi Friedrich Leo⸗ vHennigs Finanzrath Friedrich Leopold Seine Majestät der König von Hannover: Allerhöchstihren Ober⸗Zollrath Her “ 2 eamaan, 8 h Hermann Christian August eine Königliche Hoheit der Kurfürst von He — Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗Finanzrath Wilbh mer; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg! Allerhöchstihren Ober⸗Zollrath Carl Meyer; 8 der Senat der freien Hansestadt Bremen: 88 “ 1 der Rechte Arnold Duckwitz, en Senator und Doktor der Rechte Ale er Retts setmene sh gander Carl Conrad en Senator Friedrich Ludolph Grave von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag, u — b seitiger Ratification, abgeschlossen worden ist. 89 i 8 ee. ““ “ 1“ en Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und de eesgh der übrigen Staaten des Zollvereins vhesesaf E Senegegereziüt enn ang eegsgie Wwegen Beförderung der gegenseitigen Ver⸗ 2 am 26. Januar 1856 abgeschlossene Vert läufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar Seaaesaenb ndeh ors zum .. Haewasr 1877, aufrecht “ “ Für diesen Zeitraum bleibt derselbe mit den dazu gehöri t Fügcetn auch ferner, jedoch mit den in den folgenden ie hen eie gilteace änderungen und zusätzlichen Bestimmungen, in Kraft. b Artikel 2 Die Unterthanen der Staaten des Zollv 1. b Unterthanen ta ereins, welche in B verrdeenetscd pres dea se i Kanetheh in 1 des n . auernd sich aufhalten, sollen daselbst in Bezi den Betrieb des Handels die nämlichen Rechte whggnl enießen und k 5 8 anberen Abgaben unterworfen werden, ls he henehbeiben bdegeen iesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes. Die Verabredung im A aa 1enes 8 am 56 ung im Artike es Vertrages vom 26. Janu 56 unter 88 1, nach welcher, unter den in jenem Artikel öbe sSehetacsgen, dincich lich hens Betrages, der Sicherung und der Erhebung in⸗- usgangsabgaben in keinem der kontrahirenden Staat zeugnisse des Gebiets des anderen kontrahirenden Theils 6 ble e ngen gesse. hüh 89 außerdeutschen Süabts hecno en, wird dahin erweitert, daß die vorbezeichnete Behandlun ungünstiger sein darf, als diejenigen der glei 1b giffug nn nicht 8 “ gehörender dentscher 2aehn gen Zugleich hat man sich in Beziehung auf die Formalitäten d Lemnea ö ve neaeschee Ehanen Sebben und Efsett Sdnhe 1 vereinsländischen Hauptzollamte zu Br den Zollgesetzen zulässige und namentlich jejeng U g lle diejenigen Erleicht eintreten sollen, welche rücksichtlich der F . vita . Verkehr auf einer anderen, die Gren degatetenden Tanlabsertgang denr sind oder künftig noch gewährt w 11“
Es sollen: Artikel 4.
schrift eines Controlbeamten versehen werden.
“
1) eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und in
den Zo verein von See etscge Handlungsreisenden oder in Bremen “ 3 ““
1
Durchgangsabgaben und
kommen oder
enthaltenen Verabredungen über
der freien Stadt Bremen nach dem Zollvereine hin, die Verabredungen im Artikel 3 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom 26. Januar 1856:
Zollamts zu
die einem Zollvereinsstaate angehören, ein ·
von Handlungsreisenden, unter den zur Sicherstellung V
geführt werden, beiderseits, so weit noͤthig, ihrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Packhofe erforder- lichen Zollförmlichkeiten zeitweise zollfrei zugelassen werden. Diese oͤrmlichkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse unter den vertragenden Theilen geregelt. Ferner wird zur weiteren gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs beiderseits Be⸗ freiung von Eingangs⸗ und Ausgangs⸗Abgaben zugestanden für Ge⸗ genstände, welche, um als Modelle zu dienen, oder zur Reparatur, in das Gebiet des anderen kontrahirenden Theils gebracht und nach Er⸗ reichung des bezeichneten Zwecs, unter e der deshalb ge⸗ troffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführt werden, wenn die wesentliche Beschaffenheit und Benennung derselben unverändert bleibt. Artikel 5. im Zollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die die Speditionsgebühr aufgehoben worden sind, soll es während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages dergestalt hierbei be⸗ wenden, daß auf die Wiedereinführung von Durchgangsabgaben in der einen oder der anderen Gestalt für Güter verzichtet wird, welche von Bremen dahin gehen und das Gebiet des Zollvereins dabei berühren, das Gebiet
Nachdem
oder welche aus dem Zollvereine kommen oder dahin gehen und der freien Stadt Bremen berühren.
Die in dem Vertrage vom 26. Januar 1856 und dessen Zubehörungen Durchgangsabgaben treten demgemäß für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages außer Anwendung.
Artikel 6.
Zur wirksameren Unterdrückung des Schleichhandels, aus dem Gebiete soll im Anschluß an
1) der Transport von zollpflichtigen Gegenständen, von denen allen Um⸗ ständen nach anzunehmen ist, daß sie ins Zollvereinsgebiet unerlaubter Weise eingefuͤhrt werden sollen, auf denjenigen durch Kommissare von Hannover, Oldenburg und Bremen zu bezeichnenden Nebenwegen, welche von einem bremischen Orte aus nach der nahen, auf bremischer Seite überall nicht oder nur mit einzelnen Wohngebäuden bebauten Zollgrenze führen, bei einer den denunzirenden bremischen Polizei⸗ beamten (Landjägern) zufallenden Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Tha⸗ lern verboten werden. Ferner sollen: sobald des Schleichhandelsbetriebs verdächtige Personen bei Nachtzeit, d. h. von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Zoll⸗ grenze, sei es auf erlaubten oder nach der Bestimmung unter 1. un⸗ erlaubten Wegen oder in daselbst belegenen Wirthshäusern, mit zoll⸗ pflichtigen Waaren betroffen werden, die Waaren vorläufig bis zu der oben gedachten Morgenstunde thunlichst angehalten, beziehungsweise sodann, vorbehaltlich der Verhängung der nach der Bestimmung unter 1. etwa bereits verwirkten Ordnungsstrafe, auf einen nach der Zoll⸗ straße führenden Weg verwiesen werden. “ 111J14 die Befugnisse des zollvereinsländischen Haupt⸗ der Verabredungen im Artikel 1 der Ueber⸗ 26. Januar 1856
Ueber die Stellung und Bremen wird statt einkunft wegen Errichtung dieses Hauptzollamts vom
Folgendes bestimmt. 1“ Das in der Stadt Bremen errichtete zollvereinsländische Hauptzollamt
tritt unter den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenzzoll⸗ aͤmter, welche sonst an der Grenze gegen das Bremische Gebiet, an den Eisenbahnen und an der oberen Weser anzulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Verkehrs⸗Verbindungen als Grenz⸗, Ein⸗ und Ausgangsamt des Zollvereins in der Weise anzusehen, daß demselben die Ermächtigung beiwohnt:
1) bezüglich des Eingangszolles zur Erhebung bis zur Höhe von 50 Tha⸗ lern für eine Waarensendung und ausnahmsweise zur unbeschränkten Erhebung desselben für Güter, welche mit keinem höheren Eingangs⸗ zolle als 15 Sgr. für den Centner belegt sind, so wie für Effekten And Waaren, welche Passagiere der Post, der Eisenbahnen und der Oberweser⸗Dampfschiffe mit sich führen “ zur Erhebung des Ausgangszolles, v zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr, zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitschamen IJ. und Ueber⸗ gangsscheinen, zur Ausfertigung von Begleitscheinen II. und zur Aus⸗ fertigung und Erledigung von Declarationsscheinen für den Verkehr mittelst Berührung des Auslandes, endlich für den Eisenbahnverkehr zur Ausfertigung Ansagezetteln.
Für den Verkehr von und über auf anderen Wegen als auf den Eisenhahnen und der 8 vorstehend unter Nr. 4 erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Hauptzoll⸗ amte unter den bereits ergangenen oder künftig festzustellenden Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen. 11“ G
8 8 .
An die Stelle der Verabredung im ersten Satze des Art. 3 der Ueb einkunft vom 26. Januar 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen Hauptzollamtes u. s. w. soll folgende Bestimmung treten: 1
Wer aus Bremen oder dem Bremischen Gebiete Waaren oder Effekten den betreffenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollverein vorführt, oder wer mit nach dem Zollvereine mittelst der Eisenbahnen oder auf Schiffen stromaufwärts auf der Sberweser zu befördernden Waaren oder Effekten, ohne solche zu der nach den Umständen erforderlichen Abfertigung anzumelden, die betreffende Zollstelle überschreitet oder ganz umgeht, soll so angesehen wer⸗ den, als wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zollstelle im Zollverein überschreite und daher insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zoll⸗ declarationen über solche Waaren oder Effekten den zollgesetzlichen Bestim⸗
mungen desselben unterworfen sein. Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die durch diese Verab⸗
und Erledigung von
Bremen nach dem Zollvereinsgebiete Oberweser sollen die
Artikel 9. Bei der nach Abschluß des Vertrages vom 26. Januar 1856 zugelasse⸗ nen Aufnahme von Zucker und Tabak, die mit dem Anspruche auf Zoll- oder Steuervergütung versendet sind, und von übergangsabgabepflichtigen Gegenständen in die Zollvereins⸗Niederlage zu Bremen soll es auch ferner unter folgenden Maßgaben bewenden: 1) Raffinirter Rohrzucker, welcher von Zuckersiedereibesihern, so wie aus Rüben bereiteter raffinirter Zucker, welcher nach Anleitung der Be⸗- stimmungen über die Vergütung der Rübenzuckersteuer, imgleiche 8 Tabaksfabrikate, welche von Tabaksfabrikanten mit dem Anspruche auf Zoll⸗ oder Steuervergütung versendet worden sind, dürfen ohne Verlust des Anspruchs auf diese Vergütung in die Zollvereins⸗RNieder lage zu Bremen aufgenommen werden, wenn ihnen in derselben sichern abgeschlossene Räume angewiesen werden können, in welchen sie ab⸗- gesondert von den übrigen gleichnamigen Waaren lagern und welche unter Verschluß der Zollverwaltung gehalten werden. b Wenn übergangsabgabepflichtige Gegenstände in die Niederlage ge langen, so kann gegen den Nachweis des Eingangs in die Nieder⸗ lage die Steuervergütung, so weit solche eintritt, gewährt und es muß der Anspruch auf diese Vergütung vor der Aufnahme in die Niederlage erledigt werden. Die Zurückführung solcher Gegenstände in den Zollverein kann zollfrei erfolgen, dagegen tritt in demjenigen Staate, in welchen die übergangsabgabepflichtigen Gegenstände zuruͤck⸗ geführt werden, unbeschadet der etwaigen Bewilligung von Ausnah⸗ in den dazu angethanen Fällen, die Verpflichtung zur Entrichtung
men in der Uebergangsabgabe ein, soweit eine solche in dem betreffenden
Staate besteht. Artikel 10.
Die Verabredung im Artikel 13 der Uebereinkunft vom 26. Januar 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen Haupt⸗Zollamts u. s. w., nach welcher die freie Hansestadt Bremen darauf verzichtet hat, von den in der Zollvereins⸗Niederlage zu Bremen gelagerten Waaren Bremische Ein⸗, Aus⸗ und Durchgangsrechte zu erheben, wird, nach erfolgter Aufhebung der eben gedachten Abgaben, auf die jetzt bestehende Umsatzsteuer in der Art übertragen, daß die Vereins⸗Niederlage in Bremen bezüglich der Umsatz⸗ steuer als dem bremischen Staatsgebiete nicht angehörig betrachtet wird. Artikel 11. Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgeschlossene Vertrag vom 29. September 1854 wegen des Anschlusses gewisser Bremi⸗ scher Gebietstheile an den Zollverein tritt die freie Hansestadt Bremen auch mit dem sogenannten alten Heerwege im Westen des Dorfes Neu⸗Hemelin⸗ gen auf der Strecke von der Grenzmarke Nr. XIII. bis zum Weserdeiche dem Zollvereine unter den in dem oben genannten Vertrage enthaltenen Bedingungen bei. Der Entscheidung über die Hoheitsrechte soll hierdurch in keiner Weise vorgegriffen werden. Artikel 12. Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Zollvereins unter den Zollvereinsstaaten abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehörungen, namentlich in dem Vertrage vom 28. Juni 1864 wegen Fortdauer des Zoll⸗ und Handelsvereins, in dem Vertrage vom 28. Juni 1864 über den Verkehr mit Tabak und Wein, in dem Vertrage vom 11. Juli 1864 we⸗ gen des Beitritts von Hannover und Oldenburg zu dem Zollvereinigungs⸗ Vertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage, in dem Vertrage vom 12. Oktober 1864 wegen des Beitritts von Bayern, Württemberg, dem Großherzogthum Hessen und Nassau zu den Zollvereinigungs⸗Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864, endlich in dem Vertrage vom 16. Mai 1865, die Fortdauer des Zoll⸗ und Handelsvereins betreffend, sollen für diejenigen bremischen Gebietstheile, welche nach Ar⸗ tikel 8 des Vertrages vom 26. Januar 1856 und der darin erwähnten Uebereinkunft, sowie nach dem Vertrage zwischen Hannover und Bremen vom 29. September 1854 in seiner im Artikel 11 ausgesprochenen Erwei⸗ terung dem Zollvereine angeschlossen sind, soweit sie auf dieselben Anwen⸗ dung finden, auch in denjenigen Bestimmungen maßgebend sein, für welche sich dieses nicht bereits aus den bestehenden vertragsmäßigen Verabredungen ableitet, und zwar in der Art, daß für die Bremischen Gebietstheile die⸗ jenigen Bestimmungen zur Anwendung kommen, welche für denjenigen Theil des Zollvereins getroffen sind, dessen Verwaltung sie sich angeschlossen nden. Sollten bei den Verhandlungen, welche die Zollvereinsstaaten nach der Verabredung unter Nr. 6 des Schluß⸗Protokolls zu dem vorgedachten Ver⸗ trage vom 12. Oktober 1864 vorbehalten haben, weitere Verständigungen unter den Regierungen der Zollvereinsstaaten erfolgen, als der Vertrag vom 16. Mai 1865 enthaͤlt, so wird der Senat der freien Hansestadt Bremen Sich denselben bezüglich der dem Zollvereine angeschlossenen Bre⸗ mischen Gebietstheile insoweit anschließen, als dies von Seiten der Re⸗ gierungen von Hannover, beziehungsweise Oldenburg, geschehen sein wird. Artikel 13. . Damit der heimlichen Ueberfuhr von Salz aus den dem Zollverein nicht angeschlossenen bremischen Gebietstheilen, welche nach der Erhöbhung der Salzsteuer in Hannover und Oldenburg versucht werden möchte, wirk⸗ samer entgegengetreten werden kann, verpflichtet sich der Senat der freien Hansestadt Bremen: 1) in den im Artikel 5 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom 26. Januar 1856 gedachten Bremischen Grenz⸗ orten in gleicher Weise wie für den Verkauf der dort nambaft ge⸗ machten Waaren keine neuen Konzessionen zur Anlage von Kramladen oder Handels⸗Etablissements zu ertheilen, die ertheilten Konzessionen aber zurückzunehmen, sobald dieses ohne Unbilligkeit geschehen kann, dies auch rücksichtlich des Verkaufs von Salz eintreten zu lassen; ein Verbot zu erlassen, wonach die in den eben (unter 1) gedachten Grenzorten bereits konzessionirten Landkrämer weder in ihren Gebäu⸗ den, noch innerhalb der Ortschaft, worin sie wohnen, größere Salz⸗ vorräthe als 5 Zoll⸗Centner sollen halten dürfen. 88
“
redung bedinate gesetzliche Anordnung erlassen.