1866 / 109 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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haben Allergnädigst gerubt:

Direktor im Ministerium Rothen Adler⸗Orden

Se. Majestät der Koͤnig Dem Wirklichen Geheimen Rath und des Königlichen Hauses von Obstfelder den erster Klasse mit Eichenlaub zu verleihen.

1 8 Se. Majestät der König baben Allergnädigst gerubt: Den Wirklichen Geheimen Rath und Direktor im Ministerium des Königlichen Hauses von Obstfelder auf sein Ansuchen von der ihm als ein Nebenamt übertragenen Leitung der Hofkammer der Königlichen Familiengüter zu entbinden und den Hofjägermeister und Ober⸗Forstmeister Freiherrn von Schele, unter Belassung in der Charge als Hofjägermeister, zum Präsidenten der Hofkammer mit dem Range eines Regierungs⸗Chef Präsidenten, so wie ferner den Regierungs⸗Rath von Wallenberg zum Ober⸗Hofkammer⸗ Rath mit dem Range eines Ober⸗Regierungs⸗Raths zu ernennenj Den Premier⸗Lieutenant im Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗Regiment/ kommandirt zur Dienstleistung als Adjutant zur 5. Artillerie⸗Bri⸗ gade, Carl Elwin Anker, in den Adelstand zu erhebenj Den Ober⸗Bau⸗Inspektor, BaurathFessel ins Minden zum 29 zierungs⸗ uünd Baurath zu ernennenf Dem bei der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden angestellten Rechnungs⸗Rath Dehnicke den Charakter als Geheimer Rechnungs⸗ Rath, und dem Ober⸗Buchhalter Erbrich bei derselben Verwaltung den Charakter als Rechnungs⸗Rath; so wie Dem Oberamtmann Brandes zu Arendsee den Charakter als Amtsrathj und Dem praktischen Arzt ꝛc. Dr. Heberrer in Pr. Stargardt den Charakter als Sanitäts „Nath zu verleihen; Der Wahl des Oberlehrers Dr. Kruse von der Realschule in Stralsund zum Direktor der Realschule in Mülheim an der Ruhr; so wie 8 Der Wahl des Oberlehrers Professors Dr. Düringer vom Gymnasium in Tilsit zum Direktor des Gymnasiums in Memel die

Allerhöchste Bestätigung zu ertheilen.

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Erlaß vom 9. April 1

fiskalischen Vorrechte für und die Unterhaltung Regierungsbezirk

Allerhöchster fend die Verleihung der den chausseemäßigen Ausbau der Straßen im Saatziger Kreise, Stettin: 1) von Stargard über Augustenhoff und

ur Naugarder Kreisgrenze in der Rich⸗ tung auf Massowj 2) von Freienwalde bis zur Nau⸗ garder Kreisgrenze in der Richtung auf Daberz 3) von Noerenberg nach Freienwaldej 4) von Jacobs⸗ hagen über Bahnhof Trampke bis zur Chaussee von Freienwalde nach Statgordede.

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enz bis z

Nachdem Ich durch Meinen Erkaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen Ausbau der Straßen im Saatziger Kreise, Re⸗ gierungsbezirk Stettin: ¹) von Stargard üͤber Augustenhoff und

Lenz bis zur Naugarder Kreisgrenze in der Richtung auf Massow; 2) von Freienwalde bis zur Naugarder Kreisgrenze in der Richtung auf Daber; 3) von Noerenberg nach Freienwalde; 4) von Jacobs⸗ hagen über Bahnhof Trampke bis zur Chaussee von Freienwalde nach Stargard genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Saatziger Kreise das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Bau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Stra⸗

ßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be⸗ stimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim⸗ mungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt werden,

hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ Polizei⸗Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kom

men. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu ““

Berlin, den 9. April 1866. 88

. wingh. Graf vo

er

9

An

wegen Abänder!

Vom 10. April 1866.

Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen . verordnen, nachdem die Regierungen der zum Zollverrine gesüricg Staaten über eine Abänderung der Tarasätze für Zucker gekommen sind, unter Vorbehalt der Genehmigur

des Landtages, auf den Antrag Unseres Staaks

folgt: 1““

Vom 1. Juni d. J. ah beträgt dis Tara für Raügucker mmna Farin (Zuckermehl) a) in Kisten von 8 Seutuern und mbhm 13 Pfund vom Centner Bruttogewicht dh in 8 Rohrgeflechten (Kanassers, Kranjans): S Pund dam Senme Rutm gewicht ; c) in Ballen: 4 Pfund vem Smenee Brutagemncct.

Unser Finanzminister wird mit der E.] nung beauftragt.

Urkundlich unter Unfernr Hs beigedrucktem Königlichen Instegel.

Gegeben Berlin, den 10.

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Graf von Bisma von Roon. Graf zur Lippe.

td -·Saüluktarnns Graf dern üeh ven Srilemw.

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