1866 / 112 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Miihnisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

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Der praktische Arzt ꝛc. Dr. Berliner in Marggrabowa ist Kreis⸗Wundarzt des Kreises Oletzto ernannt worden. .

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1 . 1“ 8 Der Wundarzt erster Klasse ꝛc. Heintze ist zum Kreis⸗Wundarzt des Landkreises Breslau ernannt worden.

Haupt⸗Verwaltung

1 8 1 Eaeemachung

wegen Ausreichung der Zinscoupons Ser. V. zu

den preußischen Staats⸗Anleihen von 1850 und

1852 und Ser. IV. zu der preußischen Staats⸗

ANnlethe von 1854. 3

v

Ddie neuen Coupons Ser. V. Nr. 1 bis 8 über die Zinsen der Staats⸗Anleihen von 1850 und 1852 für die vier Jahre vom 1. Oktober 1866 bis dahin 1870 nebst Talons, sowie die neuen Coupons Ser. IV. Nr. 1 bis 8 über die Zinsen der Staats⸗Anleihe von 1854 für denselben Zeitraum nebst Talons werden vom 4. Juni d. J. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße Nr. 92, unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage und der Kassen⸗Revisionstage, ausgereicht werden.

Die Coupons können bei der Kontrolle der Staatspapiere selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs⸗Haupt⸗Kassen bezogen werden. Wer das Erstere wünscht, hat die alten Talons mit einem Verzeichnisse, zu welchem Formulare bei der ge⸗ dachten Kontrolle und in Hamburg bei dem preußischen Ober⸗ Postamte unentgeltlich zu haben sind, bei der Kontrolle persönlich oder durch einen Beauftragten abzugeben. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Ver⸗ zeichniß nur einfach, dagegen ist Letzteres von denen, welche einer schriftliche Bescheinigung über die Abgabe der Talons zu erhalten wünschen, doppelt vorzulegen. In letzterem Falle erhalten die Ein⸗ reicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück.

Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Coupons zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann sich die Staatspapiere nicht einlassen.

Wer die Coupons durch eine Regierungs⸗Haupt⸗Kasse beziehen will, hat derselben die alten Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangs⸗Be⸗ scheinigung versehen sogleich zurückgegeben, und ist bei Aushändigung der neuen Coupons wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Ver⸗ zeichnissen sind bei den Regierungs⸗Haupt⸗Kassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen selbst bedarf es zur Erlangung der neuen Coupons nur dann, wenn die erwähnten Ta⸗ lons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Dokumenter an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine Regierungs⸗Haupt⸗ kasse mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Die Beförderung der Talons oder der Schuldverschreibungen an die Regierungs⸗Haupt⸗Kassen (nicht an die Kontrolle der Staats⸗ papiere) erfolgt durch die Post bis zum 1. Mai 1867 portofrei, wenn 9 8 Couverte bemerkt ist:

»Talons (bezw. Schuldverschreibungen) der Staats⸗Anleihe von 1850 (resp. 1852 oder 1854) zum Empfan C 1212 pfange neuer Coupons.

Mit dem 1. Mai 1867 hört die Portofreiheit sowohl für di Sendungen als auch für die Eb1—1— .“ und Talons auf.

Für solche Sendungen, welche von Orten eingehen oder na Orten bestimmt sind, welche außerhalb des heapageh⸗ Pogeznes aber innerhalb des deutschen Postvereinsgebietes liegen, kann eine von Porto nach den Vereinsbestimmungen nicht seatt⸗

nden.

Kontrolle der

Gamet. Löwe.

3,800,000 Fl.

8.,* 1

Preußen. Berlin, 13. Mai. Se. Majestät der König begaben Allerhöchsich um 9 ¾ Uhr mittelst Extrazuges nach Potsdam, woselbst nach dem Gottesdienst in der Garnisonkirche die Parade des Garde⸗Jäger⸗Bataillons, Lehr⸗Infanterie⸗Bataillons und der Unteroffizier⸗Schule und darauf Dejeuner im Schloß stattfand. Das Militair⸗Kabinet hatte demnächst Vortrag.

Se. Majestät der König fuhren zur Tafel nach dem Neuen Palais zu den Kronprinzlichen Herrschaften und machten auf dem Wege dorthin bei dem Geheimen Kabinets⸗Rath Illaire einen Kran⸗ kenbesuch. Nach dem Diner verweilten Allerhöchstdieselben kurze Zeit Set Babelsberg und kehrten mit dem 5⸗Uhrzuge nach Berlin zurück.

14. Mai. Se. Majestät der König empfingen heute Morgen Allergnädigst Se. Königliche Hoheit den Prinzen Adalbert behufs Höchstdessen Rückmeldung von Reisen.

Das Civilkabinet und der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗ Rath Costenoble hatten Vortrag bei Sr. Majestät, so wie auch das Militairkabinet und der Chef des Generalstabes der Armee.

Schleswig⸗Holstein. Aus Rendsburg, 12. Mai, wird der »Wes. Ztg.⸗ telegraphisch gemeldet: Auf dem Neuwerker Festungs⸗ walle sind Posten ausgestellt; auch hat eine Besichtigung des neuen Holsteiner Thores behufs dessen Schließung stattgefunden. Die Wachen sind verstärkt.

Baden. Karlruhe, 11. Mai. In der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer hat der Präsident des Kriegs⸗Ministeriums, General⸗Lieutenant Ludwig, folgende Vorlage gemacht: Frriedrich von Gottes Gnaden ꝛc. Wir beauftragen hiermit den Prä sidenten Unserers Kriegs⸗Ministeriums, General⸗Lieutenant Ludwig, be

Unseren getreuen Ständen, zunächst der Zweiten Kammer, zur Beistellung

von 14 Kilitairdienst⸗Pferden, nämlich 600 Reit⸗ und 800 Zugpferden so wie zur Bestreitung der zu deren Unterkunft, Verpflegung und Wartun auf die Dauer von acht Monaten erforderlichen Kosten einen nach dem an liegenden Voranschlage berechneten außerordentlichen Kredit von 1,070,80 Fl. in Anforderung zu bringen. Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staats Ministerium, 10. Mai 1866. Friedrich. Bayern. München, 10. Mai. (N. C.) Einem Kriegs⸗ ministerialbefell zusfolge muß die Einübung der neueinberufenen Mannschaft, der 450 Mann per Regiment aus den bisherigen Un. montirt⸗Assentirten, möglichst rasch vollzogen werden, vermuthlich weil dann eine weitere Anzahl neurer Mannschaft zum Waffendienst zu berusen ist. C.

„DOesterreich. Wien, 12. Mai. Die »Wien. Ztg.“⸗ bringt eine offiziöse Mittheilung, in Betreff des Mangels an Scheidemünz worin es heißt: Das rapide Steigen des Silbercourses hat unter Andern auch die unangenehme Folge, daß die beliebte Silberscheidemünze à 10 Kr. ö. W. (Silbersechser) aus dem Verkehre zu schwinden beginnt. Es werden viel⸗ fältige Klagen laut, die kleine Agiotage beschäftige sich mit dem Verkauf der Silbersechser, in einigen Grenzprovinzen sind bereits Stockungen im Kleinverkehre eingetreten, selbst in Wien hat es der Scheidemünze wegen schon Anstände gegeben und es heißt sogar, daß hie und da Noten zu einem Gulden in vier Theile zerstückt werden, um in ihren Theilbeträgen als Surrogate der kleinen Münze zu dienen. Auf künstliche Weise lassen sich die Silbersechser bei einem hohen Silberagio allerdings im Verkehre nicht halten, da, wie frühere Erfahrungen lehren, sowohl Ausfuhr⸗ als Verkaufsverbote in derlei Fällen sich als erfolglos erweisen, aber es muß entschieden in Abrede gestellt werden, daß durch die Abnahme der Circu⸗ tion der Silbersechser resp. 10 Kr.⸗Stüͤcke ein effektiver Mangel an Scheide⸗ münze überhaupt eingetreten sei oder in der naͤchsten Zeit eintreten werde. Zur Zeit, als die Silbersechser ganz aus dem Verkehre verschwunden waren, haben 12 Mill. Gulden in Münzscheinen à 10 Kr. nebst den damals vor⸗ handenen Kupfermünzen dem Bedarf an Scheidemünze in der ganzen Monarchie vollkommen genügt, seither ist fortwährend neue Kupfermünze ausgeprägt worden, und befinden sich von der Gesammtsumme der vor⸗ handenen Kupfermünzen per 10 Millionen Gulden fast vier Zehntel, d. i. 3,800,000 Fl. in den landesfürstlichen Hauptkassen, wo sie bis in die neueste Zeit todt liegen bleiben mußten, weil der Umlauf mit Scheide⸗ münzen übersättigt war. Das Nächstliegende ist nun, daß diese in Kupfermünze aus den landesfürstlichen Kassen dem Verkehre zugeführt werden, und hat das Finanz⸗Ministerium diesfalls die erforderlichen Vorkehrungen bereits dahin getroffen, daß allerorts die Auswechselung der Scheidemünze gegen Bank⸗ und und Staatsnoten, allenfalls auch mit Intervenirung der Gemeindevor⸗ stehungen angeordnet wird. Nicht minder ist auch die Auswechslung der in Kassen noch erliegenden Silbersechser (10 Kr.⸗Stücke) gegen Noten nach wie vor gestattet. Endlich haben die Staatskassen noch einen Vorrath von beiläufig 2 Millionen Gulden in Münzscheinen à 10 Kr. zur Ver⸗ fügung, weiche im Falle eines dringenden Bedarfes anstandslos heraus⸗ gegeben werden können, da die Finanz⸗Verwaltung Kraft des Gesetzes vom 17. Novbr. 1863 ermächtigt ist, Münzscheine bis zum Betrage von 4 Millionen Gulden im Umlaufe zu halten, und nach den letzten Nachweisungen von diesen Geldzeichen nur der Betrag von ungefähr 2 Millionen Gulden in effectiver Circulation sich befindet. Durch diese verschiedenen Mittel wird der reelle Bedarf des Publikums an Scheidemünze für längere Zeit und jedenfalls für so lange gedeckt sein, bis die Finanzverwaltung durch eine gesteigerte Ausprägung der Kupfermünzen oder durch weitere im gesetzlichemn Wege zu treffende Maßnahmen, hin·

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f das Verkehrsbedürfniß

Wahres an dem in der City

8 8s 1 . . ; 8 1 sichtlich deren die Verhandlungen bereits eingeleitet sind, für in umfassender Weise gesorgt haben wird. 13. Mai. Die »Wiener Zeitung⸗ publizirt in ihrem amt⸗ lichen Theile einen Erlaß des Finanzministeriums vom 12. d. M.,

wodurch zur Sicherstellung des Verpflegungsbedarfes der Armee die

Ausfuhr von Getreide über die Landesgrenze gegen den Zollverein

und die Schweiz verboten wird. Dieselbe Zeitung bringt einen Aufruf des Grafen Collo⸗

redo⸗Mansfeld und des Dr. Andr. Zelinka an die Bewohner

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Wiens und Nieder⸗Oesterreichs unter der Aufschrift: »Das Vaterland ruft⸗, welcher zu freiwilligen Gaben auffordert, „um die Wehrkraft des Reiches durch Errichtung von Freiwilligencorps⸗ zu stärken⸗. Prag, 11. Mai. (W. Ztg.) Der Deputation des Turnvereins „Sokol«, welche dem Statthaltereileiter Grafen Lazansky gestern die Bitte um Bewilligung der Vornahme militairischer Uebungen vortrug, wurde vom Herrn Statthaltereileiter erwiedert: Der loyale Sinn der Be⸗

völkerung Böhmens erwecke Allerhöchsten Orts Befriedigung; jedoch sei die V

Frage, ob Krieg oder Frieden, noch nicht zum Abschlusse gelangt, folglich die Bildung von Freiwilligencorps noch Zukunftssache. Die ferner vor⸗ getragene Bitte betreffe einen außerhalb der statutarischen Vereinsbestimmun⸗ gen liegenden Gegenstand, Graf Lazansky sei daher, obschon er die loyale

Tendenz des beabsichtigten Unternehmens anerkenne, doch nicht zu dessen Ge⸗

nehmigung ermächtigt.

Lemberg, 8. Mai. Gestern und heute, wird der »Ostsee⸗ Zeitung⸗ geschrieben, verließen unsere Stadt die letzten Truppen⸗ Theile der bisherigen Garnison. Gestern gingen die drei Ba⸗ taillone des Regiments ⸗Schmerling⸗, heute das dritte Bataillon des Regiments »Steiningen⸗- ab. Der nächste Bestimmungsort dieser mit Extrazügen befoörderten Truppentheile ist Krakau, von wo sie nach der schlesischen Grenze dirigirt werden sollen. Täglich wer⸗ den in der Regel zwei bis drei Batterieen nach Krakau abgeschickt. Dies war auch gestern und heute der Fall. Ungeachtet die ganze bisherige Garnison uns verlassen hat, so ist Lemberg dennoch mit Militair überfüllt und gleicht vollständig einem Kriegslager. Es sind hier gegenwärtig 16 vierte Bataillone in der Bildung begriffen, von denen der größte Theil hier als Garnison verbleiben wird. Die Privat⸗Quartiere und Kasernen waren in diesen Tagen so sehr mit Urlaubern uund Reservisten überfüllt, daß ein Theil derselben des Nachts unter freiem Himmel bivouakiren mußte. Heute reiste der hier in Garnison stehende General der Kavallerie Prinz von Holstein, Bruder des Königs von Dänemark, einem Kaiserlichen Rufe folgend, nach Wien ab. Wie man hört, soll ihm ein bedeu⸗ tendes Kommando in Böhmen anvertraut werden.

Großbritannien und Irland. London, 11. Mai.

In der gestrigen Sitzung des Unterhauses erwiederte auf eine An⸗ frage von Sir Rob. Peel der Minister des Innern (Sir G. Grey), daß die Regierung sich an Sir Rod. Murchison gewandt habe, um zu erfah⸗ ren, obs es nicht durch die Beihülfe der geologischen Gesellschaft möglich wäͤre, zuverlässige statistische Data über die Ausdehnung der englischen Steinkohlenlager und des Kohlenverbrauchs zu sammeln. Die Antwort Sir Rod. Murchison's sei günstig ausgefallen. Der Attorney⸗General beantragt die zweite Lesung einer Bill zur Amendirung der Bankeruttge⸗

setz. Indem er die Veränderungen skizzirt, die im Lauf der Zeiten im

Bankerottsystem stattgefunden haben, geht er bis auf die Regierung Hein⸗ richs des Achten zurück, unter der auf betrügerisches Schuldenmachen noch der Pranger nebst Ohrenabschneiden stand. Die vorgelegte Maßregel be⸗ zweckt die meisten von den Sonderausschüssen von 1864 und 1865 ertheil⸗ ten Rathschläge auszuführen, unter Anderem die Schuldenhaft ganz abzu⸗ schaffen. Auch bestimmt sie, daß es keinem Schuldner freistehen soll, sich ex mero motu bankerott zu erklären; diese Erklärung soll ganz dem Urtheil der Majorität der Gläubiger anheimgestellt bleiben. Die meisten Mitglieder, die über den Antrag das Wort ergreifen, halten dafür, daß die etwa er⸗ forderlichen Modificationen der Maßregel im Comité vorgenommen wer⸗

den könnten, und so erfolgt die zweite Lesung.

Im Unterhause fragte gestern Disraeli, ob etwas verbreiteten Gerüchte sei, daß die Regierung ie Bank Charter Act d. h. die Akte, durch welche die Notenausgabe der Bank geregelt wird gelockert oder zeitweilig suspendirt habe. Der Schatzkanzler antwortet verneinend. Bis jetzt sei wegen der in der Ge⸗ chäftswelt herrschenden Zustände kein Entschluß gefaßt worden, und bis vor wei ein halb Stunden sei ihm nichts, was einer Vorstellung ähnlich wäre, aus der City zugekommen. Aber im Laufe des Nachmittags habe er von influßreichen Personen aus der Handelswelt Mittheilungen und Gesuche

habe auch viele der bedeutendsten Londoner Banquiers ge⸗ sprochen und stehe jetzt auf dem Punkte, eine Deputation von den Gesell⸗ chaftsbanken zu empfangen. Nach Allem, was ihm gemeldet worden, ei in der City eine Klemme und Panik ausgebrochen, wie sich ihrer der älteste Geschäftsmann nicht erinnern könne, und man habe ihm nahe gelegt, daß die Regierung in einer oder der andern Weise Erleichterung schaffen sollte. Bis zu diesem Augenblick habe er nicht Zeit gehabt, die seit einer Woche in der Bankreserve, diesem Barometer der Geldwelt, vorgekommenen Schwankungen zu vergleichen, allein er glaube nicht, daß die Bank um Entbindung von der Charter Act ansuchen werde. Jeden⸗ falls denke die Regierung zu thun, was möglich und erforderlich sei. Nach Mitternacht erklärt der Schatzkanzler, der mittlerweile mit einfluß⸗ reichen Deputationen aus der City konferirt hat, daß die an ihn gelang⸗ ten Gesuche doch dringender seien, als er erwartet hatte. Im Laufe des Tages hätten die Direktoren Accomodation im Betrage von 4,000,000 Pfd. St. gegeben und dadurch ihre Reserve von ungefähr 6,000,000 Pfd. St. auf 3,000,000 Pfd. St. reduzirt. Ein solcher Stand der Dinge erheische das Einschreiten der Regierung; er habe daher mit seinen Kollegen Rath gepflogen

12. Mai.

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und das Resultat sei der Entschluß, an den Gouverneur und Vice⸗Gouver⸗ neur der Bank ein nach dem Vorgang von 1847 und 1857 abzufassendes Schreiben zu richten, mit der Versicherung, daß, wenn sie in Folge der noth⸗ wendigen Vorschüsse und Escomptirungen sich zu einer die 222* der Bank Charter Act übersteigenden Notenemittirung gezwungen sehen sollten, die Regierung sofort Schritte thun werde, um das Parlament zur Santioni⸗ rung eines solchen Abgehens von der Acte zu vermögen. Hoffentlich werde eine Maßregel dieser Art nicht verfehlen, die allgemeine Unruhe zu beschwich⸗ tigen, um so mehr, als die Panik aus keiner Unsolidität im Geschäftsbetrieb des Landes entsprungen sei.

Frankreich. Paris, 11. Mai. Der zweite Theil der Histoire de Jules César vom Kaiser Napoleon ist erschienen. Der „Constitutionnel⸗ bringt bereits Auszüge und Inhalts⸗Angaben. Der Kaiser schildert in diesem Bande den Krieg in Gallien und giebt zu Cäsars Darstellung Aufschlüsse und Kommentare. Zwei⸗ unddreißig Karten und Pläne begleiten den Text. Den Schilderun⸗ gen über Geographie und Topographie des Landes reihen sich poli⸗ tische Kapitel über Cäsars Vorgehen an. Der „⸗Constitutionnel⸗ bringt Bruchstücke aus diesen politischen Kapiteln. Der Band endet mit dem Uebergange über den Rubikon im Jahre 705.

Italien. Der von der Kammer der Scialoja'schen Vorlage substituirte Gesetzvorschlag läßt sich, der »Köln. Ztg.⸗ zufolge, nach verläßlichen Angaben, in Folgendem resumiren: Erhebung einer Sproz. Einkommensteuer mit der Befugniß, den Kommunen einen Zuschlag von 50 Cts. aufzuerlegen, so daß aus jenen 8 pCt. unter Umständen 12 pCt. werden. Die Rentesteuer und die Auflage auf die anderen zinsentragenden Staatspapiere soll durch Rückhaltung der Interessen erhoben werden. Den Kommunen soll erlaubt sein, eine Miethsteuer von 4 bis 10 pECt. zu erheben. Zugleich wird eine Wagen⸗ und Dienstbotensteuer ausgeschrieben. Für letztere beläuft sich der Betrag auf 6 Fr. pro Domestiken. Die Douane⸗Abgaben für gewisse Artikel erfahren Aenderungen. So ist die Weinsteuer

auf 8 Fr. pro Hektoliter und die Kaffeesteuer auf 50 Fr. pro

100 Kilogramme zu bringen. Die Eisentarife sind gleichfalls zu modifiziren. Der metrische Centner Salz wird mit 60 Fr. belastet. Schließlich wird eine interne Verzehrssteuer auf Fische, Fleisch, Mehl und Reis eingerichtet, die je nach der Bevölkerungszahl der Gemein⸗ den in vier Klassen zerfällt. Am meisten Widerstand von all diesen Vorschlägen wird jedenfalls der einer Rentensteuer finden.

Die »Gazzetta Ufficiale⸗ vom 9. Mai bringt das vom 6. Mai datirte, aus 12 Artikeln bestehende Königliche Dekret über die Frei⸗ corps. Die Hauptbestimmungen sind folgende:

Die Bildung italienischer Freicorps zur Cooperirung mit der regulären Armee ist bestätigt und General Garibaldi zum Befehlshaber dieser Frei⸗ willigen ernannt (Art. 1); die Freiwilligen erhalten die Nationalfahne und schwören dem Koͤnig und den Staatsgesetzen Treue (Art. 2); zugelassen werden nur Solche, die keine Verpflichtung gegen die Militair⸗Aushebung haben; wer zur Altersklasse von 1845 oder zu noch älteren Klassen gehört, kann nur gegen Vorzeigung eines Abschiedes oder Scheines, daß er der Dienstpflicht genügt habe, zugelassen werden; Angehörige der regulairen Armee bedürfen (Art. 4) der besonderen ministeriellen Erlaubniß zum Eintritt in Freicorps; die Offiziere der Freicorps (Art. 5) erhalten eine ministerielle »Kommission«; ihre Anciennetät und ihr Avancirungs⸗Modus wird durch besondere Instructionen geordnet; die Gemeinen verpflichten sich auf ein Jahr (Art. 6); die Offiziere sind in Traktament, Ehren und Vor⸗ theilen denen der regulairen Armee gleich gestellt und dem Kriegs⸗Kodex wie den übrigen Gesetzen über Subordination und Disziplin unterworfen, wie (Art. 8) zu den Pensionen berechtigt; es werden „für den Moment« 20 Bataillone errichtet (Art. 9); die Freicorps können zu jeder Zeit, wenn es die Regierung nöthig hält, aufgelöst werden (Art. 13), in diesem Falle erhalten die Verabschiedeten eine Gratification, die einer halb⸗ oder ganz jährigen Löhnung, je nach den geleisteten Diensten, gleichkommt.

Türkei. Aus Konstantinopel, 2. Mai, wird über Mar⸗ seille gemeldet: »Mehemed Ruschdi Pascha, der 1861 1863 Kriegs⸗ Minister war, ist wieder ins Ministerium eingetreten und zum Prãͤã⸗ sidenten des Staats⸗ und Justizraths an Kiamil Pascha’'s Stelle er⸗ nannt worden. Syrien ist ruhig. Der heute hier eingetroffene Vice⸗König von Aegypten gedenkt drei Wochen zu verweilen.

Aus Konstantinopel, 9. Mai, wird telegraphirt, daß die Kompletirung sämmtlicher Regimenter der Armee und die Einziehung von 12,000 Mann Reserven angeordnet worden sei.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 11. Mai. Die neueste Nummer der Gesetzsammlung veröffentlicht folgenden Senatsbefehl vom 7. Mai: b

Denjenigen Gutsbesitzern polnischer Herkunft in den westlichen Gou⸗ vernements, welche nach Veröffentlichung gegenwärtiger Vererdnung ihre Güter definitiv an Personen nichtpolnischer Herkunft verkaufen, sind die Loskaufsdarlehen für das Bauernland auf der gemeinsamen Grundlage des Reglements über den Loskauf und des am 27. Juni 1862 Allerh. bestätigken Gutachtens des Reichsraths über die Ausdehnung des Loskaufs auf die Guüͤter mit Arbeitsleistung auszuzahlen, d. 9. in 5 Ct. Bank⸗ billeten und in Loskaufsscheinen und in 5 ¾ pEt. ununterbrochen Zinsen tragenden Scheinen.

Konin, 6. Mai. (Pos. Ztg.) Okto sogenannte Osiara abgeschafft und eine gleichmäßige Grundsteuer nach Lage und Ertragsfähigkeit der Grundstücke eingeführt werden, die das Maximum von 15 Kopeken 5 Sgr. Pro Kulmer

Vom 1. Oktober ab wird die