1n
Sstanas
Fisenbahn--Actien.
ZfBr. Stamm-Aetien. (Cosel-Oderbg.) — 40 ¼ do. (Stamm-) Prior. 4 ½8 — Aachen-Düsseldorfer.. do. do. do. 5 — Aachen-Mastrichter.... Wo vorstehend kein Zinssatz notirt ist, 1 Berg.-Märk. 1“ werden usancemässig 4 pOt. berechnet. Berlin-Anhalter .. Prioritäts-0blig.
Berlin-Hamburger.. Aachen-Düsseldorfer ..
Berl.-Potsdam-Magdeb. do. II. Emission.. Berlin-Stettiner . do. II] Emission.. Breslau -Schw. -Freib. 2 ½ ,Aachen-Mastrichter ... Brieg-Neisse... do. II. Emission.. Cöln -Mindener .. Berg.-Märkische conv.. Magdeb.-Halberstadt..- do. II. Serie conv..
Magdeb.-Leipziger... do. III. S. v. Staat 3 ¼ gar. Mlünster-Hammer... EEbE 1111.“ Niederschles.-Märk.... do. IV. Serie Niederschles.-Zweigb.. do. F. Seribsö..
Oberschl. Lit. A. u. C. do. Düsseld.-Elberf. Pr. 11 ö dho. II. Hr... Oppeln-Tarnowitzer ... do. Dortm.-Soest.. a9s 1 . do. 1 Ver..
do. (Stamm-) Prior. Berlin-Anhalter. Rhein-Nahe . 11u“ Berlin-Anhalter...
Ruhrt.-Cref.-Kr.-Gladb. Berlin-Anhalter Lit. B. Stargard-Posen.. Berlin-Hamburger.... TPhüringer.. (Berlin-Hamb. II. Emiss.]
2 2 22 22—˙2.„
lagdeburg-Halberstadt
1“ 9 Ph. M.; [Rheinische.. do. vom Staat gar... do. III. Em. v. 1858 /60]4 ¼ do. do. von 1862. 4 do. do. von 1864. 48 do. v. Staat garantirt. 42 Rhein-Nahe v. Staat gar. w1e.“ Rhrt. Cref.-Kr. Gladb. 4:
do. II. Serie... do. III. Serie... Stargard-Posen do. II. Emission. . 4 ½ ““ do. Thüringer conv do. 1. “ do. III. Serie conv. . IE1 Wilb. (Cosel-Odbg.).... do. III. Emission. 4 *
Berlin-Stettiner
do. II. Serie “ do. IV. Ser. v. Staat gar. Brsl.-Schw.-Frb. Lit. D. Cöln-Crefelder Cöln-Mindener ...
859—
’AEnEE
do. do V. Em.
do. v. 1865
do. Wittenbge. Magdeburg.-Wittenbge. Niederschl.-Märk. I. Serie do. II. Serie à 62 ½ Thlr. do. Conv... do. do. III. Serie.. do. IV. Serie.. Nied.-Zweigbahn Lit. C.
n
820,—
2E
Nichtamtliche Notirungen.
Züf Br. Gld. Oest. frz. Südb. (Lomb.) 3 181 ½ Moskau-Rjäsan (v. St. g.) 5 73 ½ Rjäsan-Kozlow 5 71 ½ Galiz. (Carl Ludw.) 5 64 ½
— ——
Eisenbahn-Stamm- Actien.
Amsterdam-Rotterdam 4 96 ½ Galiz. (Carl Ludw.) 5 61 EPban Fiitann 5 — — Ludwigshafen-Bexbach 4 130 ½ 129 ½ Mrz.-Ludwgh. Lt. A. u. 4 115 ½ 114 ½ Mecklenburger 4 54 ½ — Nordb. (Friedr. Wilh. 4 Oester. franz. Staatsb ahn5 Oestsüdl. Staatsb. Lomb. 5 Russische Eisenb 5 Westbahn (Böhm.).... Warschau-Terespol... Warschau-Wien..
Berlin-Görlitz.. do. Stamm-Prior... Ostpreuss. Sdb. St. Pr.
Inländ. Fonds.
Berl. Handels-Gesellsch. Disc. Commandit-Anth. Schles. Bank-Verein .. Preuss. Hyp. Vers....
do. Cred. B. (Heneckel) 47 ¾ Erste Preuss. Hyp.-G. do. Gew. Bk. (Schuster)
85 51½
775
80 70 48
Industrie-Actien.
Hoerder Hüttenwerk.. 2 Minerva. 88* 26 Fabrik v. Eisenbahnbed. 80 ½ Dessauer Kont. Gas. 5 128 ½ Fabr. für Holzw. (Neu- EE“ 90 ½ Berl. Pferdebahn. 75 ½ Berl. Omnibus-Ges. .. 46 ½
Prioritäts- Actien.
Belg. Oblig. J. de TEst4 — — do. Somb. et Meuse. 4 — — Oester. franz. Staatsbahn3 — 201 ½⅔
Br.] Gld. 69 ½
69; 653 69;
Ausl. Fonds. Braunschweiger Bank. 4 — Bremer Bank 4 108 ½ Coburger Creditbank. 4 70 ¼ Darmstädter Bank Dessauer Credit.
do. Landesbank. Genfer Creditbank Geraer Bank . Gothaer Privatbank . .. Hannoversche Bank. .. Leipziger Creditbank.. Luxemburger Bank... Meininger Creditbank.. Norddeutsche Bank. .. Oesterreich. Credit.... Rostocker Bank . Thüring. Bank Weimar. Bank
Oester. Loose (1864). — do. Silb.-Anl. (1864) Italien. Anleihe. Russ. Stiegl. 5. Anl.. do. v..6 1l do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. do. do. do. do. Holl.. do. Engl do. Präm.-Anleihe v. 64 78 ½ do. Poln. Schatz-Obl.) 100 ¾ do. do. Cert. L. A. — 49 Poln. Pfandbr. in S.-R. 103 ½ 102 ½ do. Part. 500 Fl. 4 53 ½ Dessauer Prämien-Anl. 32 8 Hamb. St.-Präm.-Anl.. Kurhess. Pr. O bl. 40 Th. Neue Bad. do. 35 Fl. Schwed. 10 Rl. St. Pr.-A. — Lübeck. Pr.-A... Amerikaner
81 741 74; 65¾ 62¾
921
8..; do. Nation.-Anleihe do. Prm.-Anleihe.. do. n. 100 Fl. Loose do. Loose (1860)..
51 ½ 53 ½ 53
68 ⅔
Aazchen-Mastrichter 30 a 29 ⅛ gem. Bergisch-Märk. 132 a 130 a 132 2 133 gem. Rheinische 98 a 97 a 98 gem. Galiz. (Carl Ludw.) 51 2 52 a 51¾ gem. bahn 69 a gem. Disconto-Komm.-Anth. 81 a 82 gem. Oesterr. Loose von 1860 54 ¾ 2à 54 gem.
Amerikaner 68 ⅛⅞ a 67 ¾ 2 68 ⅞ gem.
gem. Berlin-Stettiner 114 ¼ a 113 ¾ gem.
Oesterr. Franz. Staatsbahn 78 ⅛ aà 78 gem. g Oesterr. Credit 50 a 49 ⅛ gem. Russ. Präm. Anleihe von 1864 neue 70 ½⅓ bez.
Oberschl. Lit. A. u. C. 134 a 132 60 a ½ gem. Mechlenburger 52 ⅞ a 53 ¾ gem. Nordbahn (Friedr. Wilh.) Oesterr. südl. Staatsbahn Lomb. 79 ⅓ a 78 ¾ a 79 ½ gem. Russ. Eisen- Oesterr. National-Anleihe 46 ¾ a 47 ¼ gem.
Russ. Poln. Schatz-Oblig. kleine 56 8⅔˖ Br.
Berlin, 17. Mai. Die Stimm der Börse war heut eine ruhige, die Haltung fester, besonders für Eisenbahnen, von den mehrere, wie Rbeinische, Rhein-Nahe, Bergisch-Märkische, Mecklenburger, Nordbahn, in gutem Verkehr waren; österreichische Papiere wurden wenig gehan- del; preussische Fonds fest, mehrfach steigend und ziemlich animirt; in Wechseln fand regeres Geschäft bei steigender Richtung statt.
Stettim, 17. Mai, 1 Uhr 30 Minuten Naechmittags. (Tel. Dep. des Staats-Anzeigers.) Weizen 52 — 65, Mai -Juni 63 Br., Juni- Juli 64 ½ — 63 ½¾, Jul- August 66— 65 ½ — 65 ⅛ bez., September-Oktober 65 Br. Roggen 39 — 40, Mai-Juni 38 ¾ — 38 bez., Juni-Juli 39 ½ — 39 bez. u. Br., Jul-August 40 ¾ — 40 bez., September-Oktober 42. Rüböl 15 Br., Mai 15, September -OEtober 11¼¾ bez. Spiritus 12 — 12 ⁄¾2, bez., Mai-Juni 12 ½¼, J 12 ⁄2 bez. u. Br, Juli-August 13 ½ Br.
uni - Juli 12
1u““ u“ “ v
Breslan, 17. Mai, Nachmittags 1 Uhr 39 Minuten. (Tel. Dep. des Staats-Anzeigers.) Oesterreichische Banknoten 79 ⅞ Br., 79 ⅛ G. Freiburger Stamm-Actien 108 % — 110 — 109 bez. u. G. Oberschlesische Aetien Littr. A. u. C. 131 — 132 *½ — 131 ½ bez. u. G.; Litt. B. 116 bez. Oberschlesische Prioritäts-Obligationen Litt. D., 4proz., 77 ¼ Br.; Litt. F., 4 8proz., 82 ¼ BI., do. Litt. E., 3 ⁄proz., 66 ¾ G. Kosel- Oderberger Stamm-Actien 40 ¾ — 39 bez. u. Br. Neisse-Brieger Aetien —. Oppeln- Tarnowitzer Stamm-Actien 54 — 54 ½ bez. Preussische 5 proz. Anleihe von 1859 93 ¾ Br., 93 ¾ G.
Spiritus pr. 8000 pCt. Tralles 11 ¾ Thlr. Br., ⁄12 G. Weizen, weisser 50 — 70 Sgr., gelber 49 —66 Sgr. Roggen 41—44 Sgr. Gerste 28 bis 40 Sgr. Hafer 25 — 29 Sgr.
Die heutige Börse eröffnete sehr flau, gestaltete sich jedoch im weiteren Verlaufe fester, doch blieben schwere Eisenbahn-Actien noch immer ca. 3 pCt., österreichische Effekten F; und Amerikaner † pCt. unter den gestrigen Coursen. Fonds ziemlich behauptet.
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Redaction und Rendantur: S -h wieger.
Berlin, Druck und Verlag der Koniglichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
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eceen, müssen der Darlehnskasse cedirt werden.
8 für das Vierteljahr 1 L111“ in allen Theilen der Monarchie “ Preis-Erhöhung. 8 v
Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellun an, 8 für gerlin die Expedition des Könägl.
. Preußischen Staats-Anzeigers:
Wilhelms⸗Straßte No. 51.
(nahe der Leipzigerstr.)
8 “
. g Se. Majestät der König haben
Dem Bade⸗Arzt Dr. Boschan als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.
Verordnung über die Gründung öffentlicher Dar—⸗
lehnskassen und die Ausgabe von Darlehnskassen⸗ scheinen.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden verordnen, auf Grund des Artikels 63 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850, auf den itsm den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was 11a
1
In Berlin und in den Orten, wo Filial⸗Anstalten der Preußi⸗
schen Bank bestehen, sollen, wo es erforderlich ist, Darlehnskassen errichtet werden, mit der Bestimmung, zur Abhülfe des Kredit⸗ bedürfnisses, vorzugsweise zur Beförderung des Handels⸗ und Ge⸗ werbe⸗Betriebs, gegen Sicherheit Darlehne zu geben.
Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von Depots können die Darlehnskassen auch an Orten, wo Filial⸗An⸗ stalten der Preußischen Bank nscht, bestehe Agenturen errichten.
Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehne soll unter der Benennung ⸗Darlehns⸗Kassenscheine« ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. Es vertreten diese Scheine in Zahlungen die Stelle des baaren Geldes; sie werden bei allen öffentlichen Kassen nach ihrem vollen Nennwerthe angenommen, im Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein.
Es darf kein Darlehns⸗Kassenschein ausgegeben werden, für welchen nicht nach der Bestimmung des §. 4. genügende Sicherheit gegeben worden ist.
Der Gesammtbetrag der Darlehns⸗Kassenscheine soll fünf und zwanzig Millionen Thaler nicht überschreiten.
J. F. ö11Z111“
Die Darlehne koͤnnen nur im Betrage von wenigstens Fünfzig Thalern, in der Regel nicht auf längere Zeit als drei, und nur aus⸗
nahmsweise bis zu sechs Monaten gewährt werd
“ .“ 4.
1“ 8
§. 1) Die Sicherheit kann bestehen: ausgesetzter Waaren, Boden⸗ und Bergwerks⸗Erzeugnisse und Fabrikate in der Regel bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei Drittheilen ihres Schätzungswerths nach Verschie⸗ denheit der Gegenstände und ihrer Verkäuflichkeit, in Verpfändung inländischer Staats⸗ oder unter Genehmigung des Staats von Corporationen oder Gesellschaften ausgegebe⸗ nen Papieren mit einem Abschlag vom Course oder markt⸗ gängigen Preise. Papiere, welche nicht auf den Inhaber lau⸗
5
werden nur dann als Unterpfand angenommen, wenn sich zugleich eine dritte sichere Person für die Erfüllung des Darlehnsvertrages verbürgt. 6 de.
Bei Waaren, Boden⸗ und Bergwerks⸗Erzeugnissen und Fabri⸗- katen, welche nach ihrer Natur oder nach der in Handelsstädten üblichen Art der Aufbewahrung, oder weil sie sich nicht in Gewahr⸗
Allergnaäadigst gerubt: sam des Verpfänders befinden, in Franzensbad den Charakter
König von Preußen ꝛc.
Antrag Unseres Staatsministeriums, für
in Verpfändung im Inlande lagernder, dem Verderben nicht
Fabrikate, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen,
1“ 8 1“ 3 11X““
entweder gar nicht oder doch nicht ohne erhebliche Schwierigkeit und Kosten dem Pfandgläubiger körperlich übergeben werden können, darf ausnahmsweise unter Auf⸗- hebung der beschränkenden Bestimmung des Artikels 2076 des Rheinischen bürgerlichen Gesetzbuchs auch im Bezirke des Appellations⸗ Gerichtshofes zu Cöln die Verpfändung durch symbolische Uebergabe (Artikel 1606 und 1607 a. a. O.) vertpirtlteht werbete
Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehne darf der Regel nach nicht unter den für den Lombard⸗Verkehr der preußischen Bank bestehenden Sätzen bestimmt werden. Das Unterpfand haftet für Kapital „Zinsen und Kosten: diese letzteren Nebenford rungen können von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden. 9
§. 9.
Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Dar⸗ lehnskasse durch einen ihrer Beamten oder einen vereideten Makler das Unterpfand verkaufen und sich aus dem Erlöse bezahlt machen.
Selbst erwerben kann die Darlehnskasse das Unterpfand nur im
Wege des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkauf.
V Die in den Artikeln 2074, 2075 und 2078 des Rheinischen
bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Förmlichkeiten finden auf
die Darlehnskassen keine Anwendung. Die Eintragung des Dar⸗
lehnsvertrages in die Bücher der Darlehnskasse hat die rechtliche
Wirkung einer öffentlichen Ulrkunde.
8 §. 10.
V Auch wenn der Schuldner in Konkurs geräth,
lehnskasse zum außergerichtlichen Verkauf des Unterpfandes
rechtigt. 8 ““ , §. 11. “
Die Darlehnskassen bilden selbstständige Institute mit den Eigen⸗ schaften und Rechten juristischer Personen. Denselben stehen alle Rechte des Fiskus, die Stempel⸗ Sportel⸗ und Portofreiheit in dem⸗ V selben Umfange wie der Preußischen Bank zu.
bleibt die Dar⸗ be⸗
Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung des Staats unter der oberen Leitung des Finanz⸗Ministers die Preußische Bank, jedoch mit strenger Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine Administration wird in Berlin durch eine besondere Bankabtheilung unter der Benennung »Haupt⸗Ver⸗ waltung der Darlehnskassen⸗ geführt. Außerdem wird für jede Darlehnskasse ein besonderer, von ihr ressortirender Vorstand ernannt, E auch Mitglieder des Handels⸗ oder Gewerbestandes gehören ollen.
Das Interesse des Staates wird bei jeder Darlehnskasse durch einen besonderen, von dem Finanz⸗Minister zu ernennenden Regie- rungs⸗Bevollmächtigten vertreten. 8 Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des Regierungs⸗Bevollmächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch das Amtsblatt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
§. 14. Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels⸗ odes Ge⸗ werbestande haben stets je zwei im woöchentlichen Wechsel die Ge- schäfte der Darlehnskasse zu begleiten und die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen.
Der Regierungs⸗Bevollmächtigte muß von sämmtlichen Geschäf- ten Kenntniß nehmen und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung
Darlehnen das Versagungsrecht.
Die Bestimmung des Abschlags von dem Course oder markt⸗
1 8 ö
V V V