1866 / 117 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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des Etats vorläufig geschehen und daß in den betreffenden Fällen Meine Genehmigung nachträglich und sogleich nach⸗ gesucht werden darf. Das Kriegs⸗Ministerium hat hiernach das Erforderliche bekannt zu machen. Berrlin, den 12. Mai 1866.

(gez.) Wilhelm. (ggez. v

Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre niß der Armee gebracht. .““ Berlin, den 14. Mai 18666. K riegs⸗Ministerium. von Roon.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß die Offiziere der schweren Landwehr⸗Reiter⸗Regimenter den für die Kürassier⸗Offiziere durch Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 1* April 1856 gestatteten hlauen Waffenrock anlegen dürfen; eine Verpflichtung zur Beschaffung dieser Röcke soll den erwähnten Land⸗ wehr⸗Offizieren jedoch nicht auferlegt werden.

Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.

Berlin, den 14. Mai 1866. Kriegs⸗Ministerium. WNRo

Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 14. Mai 1 866 betreffend Dislocations⸗Angelegenheit.

Ich bestimme hierdurch: Der Regiments⸗Stab des Garde⸗ Festungs⸗Artillerie⸗Regiments wird von Spandau nach Berlin ver⸗ .“ Kriegs⸗Ministerium hat hiernach das Weitere zu ver⸗ antasfen. 1. Berlin, den 3. Mai 1866.

(gez.) Wilhelm.

(ggez.) von Roon.

An das Kriegs⸗Ministerium. 8 8

Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 14. Mai 1866. v(K(Kuegs Ministerium. von Roon.

öchste Kabinets⸗Ordre vom 15. Mai 1866 betreffend die Regelung der Militair⸗Rechtspflege

1 In Verfolg Meiner Ordre vom 25. Januar 1864, (a) betreffend die Regelung der Militair⸗Rechtspflege im Felde, bestimme id des §. 25 Theil II. des Militair⸗Strafgesetzbuchs Folgendes: Die Bestimmungen der vorgedachten Ordre treten für die jetzt en Truppentheile mit dem 22. Mai d. J. wieder

1 Die Schlußbestimmung des §. 64 Theil II. des Militair⸗Straf⸗ setzbuchs, dahin lautend: bei Verbrechen, die mit Todes⸗ oder lebenswieriger Freiheits⸗Strafe bedroht sind, müssen mit Ausnahme des Präses, auch die Richter⸗ klassen der Offiziere mit drei Personen besetzt werden, wird für die Dauer des Kriegs⸗Zustandes aufgehoben und sollen bei Kriegsgerichten auch wegen dieser Verbrechen die Richterklassen des Offizierstandes, abgesehen von dem Präses, nur mit zwei Personen besetzt werden. Sie haben wegen Publikation zu veranlassen. Berlin, den 15. Mai 1866.

den Kriegs⸗ und Marine⸗Minister.

Ich auf

In Verfolg Meiner Ordres vom 1. und 15. Dezember v. J. und 15. Januar d. J., betreffend die Mobilmachung eines Theils der Armee, bestimme Ich nach Ihrem Antrage in Ausführung des

§. 25 Theil II. des Militair⸗Strafgesetzbuchs, was folgt: 8

Mit dem Tage des Ausmarsches nach ihren Bestimmungsorten

treten die mobilen Truppentheile, wie Ich dies für die nach den Herzogthümern Schleswig⸗Holstein bis jetzt entsendeten Truppen be⸗ reits angeordnet habe, unter die für den Kriegszustand geltenden gesetzlichen Vorschriften. DDie Stellung unter die für den Kriegszustand ertheilten Gesetze ist den betreffenden Truppentheilen durch Parole⸗Befehl beim Appell bekannt zu machen. 8 8. 1

Die höhere Gerichtsbarkeit wird bei einem jeden mobilen Armee⸗ Corps von dem kommandirenden General, den Commandeuren der Divistonen und dem Commandeur der Reserve⸗Artillerie ausgeübt.

Der kommandirende General hat jedoch die höhere Gerichtsbar⸗ keit nur über diejenigen zu den mobilen Armee⸗Corps gehörenden Militair⸗Personen, welche weder unter einem Divisions⸗Commandeur, noch unter dem Commandeur der Reserve⸗Artillerie stehen. Derselbe kann in Straffällen, welche vor das Corps⸗Gericht gehören, die Untersuchung und Aburtheilung einem Divisions⸗Gericht im Bereiche des Armee⸗Corps übertragen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

In Kriegszeiten haben nach §. 18 Nr. 4 Theil II. des Militair⸗ Strafgesetzbuches: alle Unterthanen des preußischen Staates oder

Fremde, welche „auf dem Kriegsschauplatze der preußischen Truppen durch eine verrätherische Handlung Gefahr oder Nachtheil bereiten Hält der kommandirende General eines

den Militair⸗Gerichtsstand. mobilen Armee⸗Corps den Eintritt dieses außerordentlichen Gerichts

standes für nöthig, so hat er dies anzuordnen, und in Meinem

Namen öffentlich bekannt zu machen. 2 4

Die fremden Kundschafter und alle übrigen Personen, auf welche der §. 3 Anwendung findet, sind ohne Ausnahme kriegsrechtlich zu

behandeln. Die Untersuchung hat der mit der höheren Militair⸗Gerichts⸗

barkeit versehene Befehlshaber anzuordnen, von dessen Untergebenen Das Kriegsgericht wird in

der Angeschuldigte ergriffen worden ist. allen diesen Fällen wie über einen Gemeinen (§. 64 Theil II. I. c.) besetzt. G

Wenn bei einem mobilen Armee⸗Corps gegen einen Regiments⸗

Commandeur oder höheren Befehlshaber oder gegen einen Flügel- Adjutanten die gerichtliche Untersuchung einzuleiten sein sollte, so hat der kommandirende General je nach den Umständen das Recht, den Angeschuldigten sofort vom Dienst zu suspendiren, event. verhaften

zu lassen, zur Einleitung der Untersuchung selbst aber Meinen Be⸗ fehl einzuholen. . 6.

Wenn Militair⸗Personen verschiedener mobiler Armee⸗Corps gemeinschaftlich ein Verbrechen oder Vergehen verüben, so steht dem⸗ jenigen Meiner kommandirenden Generale, welcher dem Dienstalter nach der älteste ist, die Gerichtsbarkeit zu. Dies findet auch statt, wenn Verbrechen oder Vergehen, welche mit einander im Zusammen⸗ hange stehen, von Militair⸗Personen verschiedener mobiler Armee⸗ Corps verübt werden. 8

8 413 In allen vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen besteht bei den mobilen Armee⸗Corps das Untersuchungs⸗Gericht aus dem Inquirenten und einem zur Untersuchung kommandirten Of⸗ fizier. Der letztere ist, a) in Untersuchungen gegen Militair⸗Personen des Soldatenstan⸗ des vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts: ein Lieutenant; b) in den Untersuchungen gegen Offtziere: ein Offizier des nächst böheren oder des gleichen Dienstgrades des Angeschuldigten; c) in den Untersuchungen gegen Militairbeamte: ein Offizier nach dem Militairrange des Angeschuldigten oder, wenn dieser keinen bestimmten Militairrang hat, nach dessen bürgerlichen Rangverhältnissen. 8 8

Hinsichtlich der Vollziehung der Ausfertigungen der bei den mobilen Armee⸗Corps ergehenden kriegsgerichtlichen Erkenntnisse ge⸗ nügt es, wenn dieselben von dem Präses und dem Referenten unter Beifügung des Gerichtssiegels unterzeichnet werden. 8 .9. 1“

Hinsichtlich der Berechtigung der Divisions⸗Commandeure und des Commandeurs der Reserve⸗Artillerie bei einem jeden mobilen Armee⸗Corps zur Bestätigung kriegsrechtlicher Erkenntnisse verbleibt es bei den Bestimmungen des §. 160 Theil II. des Militair⸗Straf⸗

gesetzbuches.

Die kriegsrechtlichen Erkenntnisse, welche auf Anordnung des kommandirenden Generals oder sonst im Bereiche eines mobilen Armee⸗Corps ergehen und nicht von den im §. 9 genannten Befehls⸗

habern zu bestätigen sind, hat ohne Rücksicht auf die Art und die

Höhe der Strafe der kommandirende General des Armee⸗Corps zu bestätigen. Ausgenommen hiervon bleiben: a) die auf Todesstrafe lautenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse gegen Miilitair⸗Personen. Diese Erkenntnisse sind dem Ober⸗Befehls⸗ haber der Armee, zu welcher das mobile Armee⸗Corps gehört, zur Bestätigung einzureichen; b) alle kriegsrechtlichen Erkenntnisse gegen Offiziere, welche auf Kassation, Entfernung aus dem Offizierstande oder Dienstent⸗ lassung lauten. In einem jeden derartigen Falle ist der be⸗ treffende Offizier nach abgehaltenem Kriegsgericht zur nächsten Festung abzuführen und das Erkenntniß Mir durch das Ge⸗ neral⸗Auditoriat zur Bestätigung vorzulegen.

Der Bestätigung eines kriegsrechtlichen Erkenntnisses (§§. 9, 10) muß das schriftliche Rechtsgutachten eines Auditeurs zum Grunde liegen.

3 Das Gutachten hat zu erstatten: ) über die der Bestätigung des kommandirenden Generals eines mobilen Armee⸗Corps oder des Ober⸗Befehlshabers einer Armee bedürfenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse, der Corps⸗ Auditeur, oder wenn derselbe Referent im Kriegsgerichte ge⸗ wesen ist, ein anderer Auditeur im Bereiche des Armee⸗Corps; b) über die von den Divisions⸗Commandeuren oder dem Com⸗ mmandeur der Reserve⸗Artillerie zu bestätigenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse ein Auditeur im Bereiche des Armee⸗Corps, der nicht Referent im Kriegsgericht gewesen ist.

Die Begutachtung darf nur dann unterbleiben, wenn auf keine härteren Strafen als einjährige Freiheitsstrafe ohne Neben⸗ strafen erkannt ist und die Begutachtung nicht ohne erheblichen Zeit⸗ aufwand erfolgen kann. ö“ v“

Wird von dem Auditeur in dem Rechtsgutachten die Vervoll⸗ ständigung der Untersuchung beantragt, so hat der bestätigende Be⸗ fehlshaber (§§. 9, 10) über diesen 1Wehc endgültig zu entscheiden.

Erachtet der begutachtende Auditeur (§. 11) das kriegsrechtliche Erkenntniß für ungesetzlich, so ist dasselbe nebst dem Gutachten und den Akten dem kommandirenden General des Armee⸗Corps (§. 10) zur weiteren Bestimmung vorzulegen. Hält dieser die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Erkenntnisses für begründet, so hat er dasselbe unter Angabe der Motive in der zu erlassenden Ordre als gesetzwidrig aufzuheben und von Neuem in der Sache erkennen zu lassen. Im entgegengesetzten Falle ist von ihm das Erkenntniß zu bestätigen, oder, wenn das Bestätigungsrecht einem Divisions⸗ Commandeur oder dem Commandeur der Reserve⸗Artillerie zusteht, diesem zur Bestätigung zurückzusenden. Gehört das als ungesetzlich erachtete kriegsrechtliche Erkenntniß zu denjenigen, die von dem Ober⸗ Befehlshaber einer Armee zu bestätigen sind, so ist dieses Erkenntniß mit dem betreffenden Gutachten und den Akten diesem einzusenden und hat derselbe über die Bestätigung oder Aufhebung des Erkennt⸗ nisses endgültig zu entscheiden.

Wird ein kriegsrechtliches Erkenntniß als gesetzwidrig aufgehoben, so dürfen besage des §. 170 Theil II. des Militair⸗Strafgesetzbuches zu dem alsdann anzuordnenden Spruchgericht die Personen, welche bei Abfassung des aufgehobenen Erkenntnisses mitgewirkt haben, nicht zugezogen werden. 8

Wird die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Mi⸗ litair⸗Personen erforderlich, welche zum Stabe des Oberbefehlshabers einer Armee gehören, so hat derselbe ein Divisions „Gericht des ihm untergebenen Armee⸗Corps mit der Untersuchungsführung und Ab⸗ urtelung der Sache zu 8

Finsichtlich der Verwaltung der niederen Militair⸗Gerichtsbarkeit

verbleibt es bei den Bestimmungen des Militair⸗Strafgesetzbuches mit der Maßgabe, daß die Bataillons⸗Commandeure der zu den mobilen

Armee⸗Corps gehörenden Infanterie⸗Regimenter, welche mit ihren

Bataillonen sich detachirt befinden, so lange, als sie außer Verbindung

mit dem Regiments⸗Commandeur sind, über ihre Untergebenen die niedere Militair⸗Gerichtsbarkeit haben.

Wird einem standrechtlichen Erkenntnisse die Bestätigung versagt, weil der Befehlshaber, dem das Bestätigungsrecht zusteht, dasselbe für ungesetzlich erachtet, so hat darüber, ob das Erkenntniß aufzu⸗ heben und anderweit in der Sache zu erkennen, der kommandirende General des Armee⸗Corps (§. 13) nn entscheiden.

Dder kommandirende General eines jeden mobilen Armee⸗Corps ist ermächtigt

a) den zum Corpsbereich gehörenden Militair⸗Gerichten die An⸗ ordnung einer gerichtlichen Untersuchung aufzugeben;

) die Zweifel über die Kompetenz der Militair⸗Gerichte im Corpsbereich durch endgültige Entscheidung zu erledigen; jedem ihm untergebenen Beamten, der seine Bestimmung nicht erfüllt und deshalb zur Entlassung geeignet ist, sofort zu suspendiren und von der Armee zu entfernen; an die Stelle der erkannten bürgerlichen Todesstrafe die Todes⸗ strafe durch Erschießen treten zu lassen; den wegen Verletzung der Dienstpfllichten aus Furcht vor per⸗ sönlicher Gefahr Verurtheilten, wenn sie vor der Verurtheilung oder vor Vollstreckung der Strafe hervorstechende Beweise von Muth ablegen, sowie den Theilnehmern an einem militairischen Aufruhr, welche auf den Befehl des Vorgesetzten zur Ordnung und zum Gehorsam zurückkehren, wenn das Verbrechen noch keine weitere nachthei⸗ lige Folgen gehabt hat, die erkannten Strafen ganz oder theil⸗ weise zu erlassen, und der zweiten Klasse in die erste Klasse zurückzuver⸗ etzen.

Auch hat derselbe, insofern die Verhältnisse es gestatten: die vor das Corpsgericht oder ein anderes Militair⸗Gericht des

Armee⸗Corps gehörenden Untersuchungen, wenn die zu erwar⸗

tende Strafe des Angeschuldigten in Kassation, Entfernung

aus dem Offizierstande, Dienstentlassung oder Ausstoßung aus dem Soldatenstande besteht, an das Kommandantur⸗Gericht der nächsten Festung des Inlandes zu verweisen und den Ange⸗ schuldigten dorthin abführen zu lassen. In diesen Fällen wird die Untersuchung bei dem Kommandantur⸗Gericht fort⸗ geführt, das Spruchgericht von dem Kommandanten angeord⸗ net und die Sache hinsichtlich der Bestätigung des Erkennt⸗ nisses ebenso wie die nach dem Militair⸗Strafgesetzbuche vor die Kommandantur⸗Gerichte gehörenden Strafsachen behandelt.

Der Oberbefehlshaber einer Armee ist ermächtigt, auch außer

den Fällen des §. 17 e. f. erkannte Arrest⸗ oder Festungsstrafen

ganz oder theilweise zu erlassen, wenn nach seiner pflichtmäßigen Ueberzeugung triftige Gründe für eine solche Begnadigung sprechen.

§. 19 Dem Befehlshaber einer selbstständigen mobilen Division, welche dem kommandirenden General eines mobilen Armee⸗Corps nicht zu geordnet ist, steht ohne Rücksicht auf die Art ihrer Formation, so lange Ich darüber nicht anderweitig bestimme, nur das Bestätigungs⸗ recht eines Divisions⸗Commandeurs zu (§. 9). In diesem Falle wird das Bestätigungsrecht des kommandirenden Generals eines mobilen Armee⸗Corps (§. 10) bei einer solchen Division von dem Ober⸗Be⸗ fehlshaber der Armee ausgeübt, welcher dieselbe zugehört. Die Ver⸗ waltung der höheren Gerichtsbarkeit bei derselben regelt sich nach den im §. 2 ertheilten Bestimmungen.

Die stellvertretenden kommandirenden Generale in den Provinzen üben die Militair⸗Gerichtsbarkeit über die im Corps⸗Bezirk befindli⸗ chen Militair⸗Personen, welche nicht unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Befehlshabers stehen, nach den Bestimmungen des Militair⸗ Strafgesetzͤbuches aus. Auch haben dieselben gegen Deserteure der mobilen Truppentheile, welche im Frieden ihr Standquartier in den betreffenden Corps⸗Bezirken haben, das Kontumazial⸗Verfahren an⸗ zuordnen, sobald ihnen in den einzelnen Fällen nach näherer Fest⸗ stellung der Desertion (§. 245 Theil II. des Militair⸗Strafgesetzbuches) die Akten zur weiteren Veranlassung zugehen. Bedarf es zur Ein⸗ leitung dieses Verfahrens nach §. 244 1. c. Meines Befehls, so ist derselbe zuvor einzuholen.

as Bestätigungsrecht der stellvertretenden kommandirenden Ge⸗ nerale regelt sich nach den Vorschriften der §§. 156, 157 Theil II. des Militair⸗Strafgesetzbuches. b §. 22. B 1 8 Wird eine Provinz Feinde be so ist der stellvertre⸗ tende kommandirende General den Corps⸗Bezirk, und jeder Festungs⸗- Kommandant im Bereiche der Provinz die ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayon⸗Bezirk in Belagerungszustand zu erklären befugt. Sobald dies geschieht, treten die Vorschriften des Gesetzes vom 4ten Juni 1851 (Gesetzes von 1851 Seite 451— 456) in Kraft. In den Fällen, in welchen auf Todesstrafen lautende kriegs- rechtliche Erkenntnisse die Bestätigung erhalten haben, (§§. 10, 21) sind Begnadigungsgesuche überhaupt nur dann zulässig, und zu Meiner Entscheidung zu bringen, wenn der bestätigende Befehlsbaber nach seiner gewissenhaften Ueberzeugung die sofortige Strafvoll- streckung aus allgemeinen Staats⸗Interessen oder zur Aufrechthaltung der Disziplin nicht für nöthig erachtet.