1866 / 129 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Nachdem die Armee mobil gemacht ist, soll die Erhebung der klasstfizirten Einkommensteuer von den mobil gemachten Offizieren und Militair⸗Beamten, so weit solche lediglich von dem Militair⸗Diensteinkommen derselben veranlagt ist, vom ersten desjenigen Monats ab eingestellt werden, welcher auf denjenigen Monat folgt, in dem der betreffende Offizier oder Mi⸗ litairbeamte mobil gemacht ist.

Die Königliche Regierung hbat hiernach hinsichtlich der in dem dortigen Bezirke veranlagten, mobil gemachten Offiziere und Militair⸗ beamten das Weitere zu veranlassen und die nicht zur Einziehung gelangenden Steuerbeträge einstweilen als Reste fortführen, letztere auch in den hierher einzureichenden Abschlüssen besonders nachweisen zu lassen.

Wenn außer dem Militair⸗Diensteinkommen der vorgedach⸗ ten Offiziere und Militairbeamten bei deren Veranlagung zur Ein⸗ kommensteuer noch andere Einnahmequellen (Grundbesitz, Kapital⸗ vermögen u. s. w.) berücksichtigt worden sind, so ist dahin Anord⸗ nung zu treffen, daß drei Prozent des bei der Veranlagung berücksichtigten Militair⸗Diensteinkommens als der einst⸗ weilen nicht einzuziehende Betrag von der veranlagten Einkommen⸗ steuer in Abzug gebracht und nur der alsdann noch verbleibende Theil der veranlagten Steuer zur Staats⸗Kasse eingezogen werde. In demselben Verhältnisse ist auch die dem betrefsenden Offizier und Militairbeamten etwa zustehende Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗Vergütigung fortzugewähren. Demgemäß werden, wenn z. B. ein Offizier in einer mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Stadt mit einem Gesammt⸗ einkommen von 1800 Thlr., worunter 800 Thlr. an Militair⸗ Diensteinkommen enthalten sind, zur 4. Stufe der Einkommensteuer veranlagt ist, von dem Steuersatze von 48 Thlr. drei Prozent des Militair⸗Diensteinkommens mit 24 Thlr., von den verbleibenden 24 Tblr. aber nach dem Verhältnisse von 48 Tbhlr. zu 20 Thlr. an Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗Vergütung 10 Thaler in Abzug zu brin⸗ gen und noch 14 Thlr. jährlich oder 1 Thlr. 5 Sgr. monatlich fort⸗ zuerheben sein.

Die Königliche Regierung hat schleunigst und erforderlichen Falls

nach Korrespondenz mit den betreffenden Truppen⸗Kommandos die Berechnungen über die Absetzung, beziehungsweise Forterbebung der

gedachten Einkommensteuer durch die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗-

Kemmissionen anlegen zu lassen, deren Festsetzung zu bewirken und dafür zu sorgen, daß die mobil gemachten Offiziere und Beamten, (owie die Militair⸗Kassen, durch deren Vermittelung die Einziehung der Einkommensteuer ersolgt, von dem Betrage der sortzuzahlenden Steuerquote in Kenntniß gesetzt werden.

Die Einkommensteuer⸗Beträge, deren Einziebung in der ange⸗ ordncten Art sistirt worden, sind in einer demnächst hierher einzu⸗ reichenden Nachweisung zusammenzustellen, welche den Namen, Wohn⸗ Irt und militarrischen Dienstcharakter des Offiziers ꝛc., sowie den Druppentheil und das bei der Veranlagung berücksichtigte Militair⸗ Dun emntommen ergie 48 6 b

Berlin, den 10. Mai 1866.

Der Finanz⸗Minister. (gez.) von Bodelschwingh.

n sämmtliche Königliche Regierungen, mit Sigmaringen.

* 8E

Ausnahme

mission vom Monat Juni d. J. ab die Prüfungstermine nach

Bedürfniß, event. ohne Unterbrechung e

Die Anmeldungen erfolgen in bisheriger Weise von den Feld.

resp. Ersatz⸗Truppen.

Die Examinanden erhalten unmittelbar nach abgelegter Prü⸗. fung ein von der Ober⸗Militair⸗Examinations⸗Kommission

aauszustellendes Zeugniß über das befriedigende Ergebniß der

Pruͤfung, die zur Anmeldung gekommenen Abiturienten und Studirenden aber eine Anerkennung über die Gültigkeit der von ihnen vorgelegten betreffenden Zeugnisse.

Die in der Prüfung bestandenen jungen Leute, sowie diejenigen Abiturienten und Studirenden, deren Zeugnisse als vollgültig anerkannt worden sind, können, nachdem ihre militatrische Ausbildung bei den Ersatz⸗Truppen beendigt ist und wenn sie sich bei ihren Truppentheilen der Beförderung würdig gezeigt haben, auf Grund des sub 3 gedachten Zeugnisses und des mnce doma Dienstapplications⸗

zeugnisses ohne Weiteres zur Beförderung zum refähnri Vorschlag gebracht 5) Die Befoͤrderung zum Portepeefähnrich ohne vorhergegangenen Nachweis wissenschaftlicher Bildung, und lediglich auf Grund on Auszeichnung vor dem Feinde wird hierdurch nicht aus⸗ 8Kegeg; ha Dies wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 22. Mat⸗ 1866. sehehticht

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Kriegs⸗Ministerium. 8

von Roon.

ö“ Ordre vom 23. Mai 1866 betreffend die Abänderung der im §. 200 des Regle⸗ nents über die Geld⸗Verpflegung der Armee im Kriege, so wie im §. 62 des Reglements über den Dienst der Krankenpflege im Felde enthaltenen Bestimmungen über Krankenlöhnu

Abschrift zur Nachricht und gleichmäßigen Beachtung mit dem Auftrage, die vorgedachꝛe Nachweisung seiner Zeit bierber einzureichen und die berreffraden Offiziere und Militairbeamten, so wie Mili⸗ tair⸗Kassen vem den getroffenen Anordnungen in Kenntniß zu

Berün, den 10. Mai 1866.

Der Finanz⸗Minister. V

qüe) vonmn Bodelschwingb. An den Keeiglchen Negieru 5 FEw a! 5 Eichen Negierungs⸗Rath, Herrn Ewald, Wohl 5 2₰ 1 1 2 82 X21 8 Wo 8 e⸗

wird hiermu zur allgemeinen Kenntnif gebracht. 8 Berlin, den 18. Mai 1866. eeg Kriegs-Wernisterium. Militarr⸗Oeionpmie⸗Departement

t * Schellendorff. Ham

84

Verfügung vom 22. Mai 1866 1

Ersaß an Offizicren.

8 L2 gegtꝛuvuͤrtigen Verhültnisse bebingen, daß in Bezug auf

has reir. bie Ergünzung bes Offiziers⸗Corpe in der Armer

8. be mn rfrIünfip festgebalten werden

) Ableguern⸗ der zum Einmitt in das Heer vorgeschriebenen

2 vrieprefähnrichewrüfung UMlein auch mührent des mobilen Sußanbes der Armee bis auf Weiteret aufrech echalten, und er hHat für diesen Zweck die Obæer⸗ Miliuurm⸗Examinationt⸗Kom⸗

Nachstehende Allerhöchste Ordre:

Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß der §. 200 des Reglements über die Geld⸗Verpflegung der Armes im Kriege, so wie der §. 62 des Reglements über

8 8 (yr . I o 5 . 8 der Krankenpflege im Felde nachstehende Fassung »Ins Lazareth aufgenommenen Unteroffizieren und Gemeinen verbleibt die für die laufende Dekade bereits bezogene Löhnung. Jeder Lazarethkranke, welcher sich am 1., 11. und 21. des Monats in einem schweren Feldlazareth, oder in einem als dauernde Krankenbeil⸗ Anstalt etablirten leichten Feldlazarethe befindet, erhält ohne Rücksicht auf die Dauer seines Aufenthalts im Lazarethe die Krankenlöhnung nach dem Tarife

Beilage Nr. 52 des Reglements über den Dienst de

Krankenpflege im Felde für eine volle Dekade.

1 Im Falle der Entlassung der Rekonvalescenten aus

dem Lazarethe innerhalb einer Dekade ist für die Tage

bis zum Schlusse der Dekade die zuständige Aktivlöh⸗ nung ohne Anrechnung der bereits für diese Zeit em⸗ pfangenen Krankenlöhnung zu zahlen.

In den leichten Feldlazarethen als solchen wird keine

Krankenlöhnung gezahlt.⸗ V

Berlin, den 23. Mai 1866. 8 (gez.) Wilhelm. (ggez.) v. Roon.

An das Kriegs⸗Ministerium.

wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, mit de

mung, daß bei Liquidirung der Fene igega⸗ fortan 1h. nigen Chargen, für welche eine über den Satz von 3 Pf. pro Tag hinausreichende Krankenlöhnung zulässig ist, besonders aufzuführen alle übrigen Kranken vom Range der Gefreiten und Gemeinen aber

nur summarisch mit dem Betrage von je 2 Sgr. 6 Pf. pro Mann . EI⸗ EEP

anzusetzen sind. Berlin, den 26. Mai 1866.

Der Kriegs⸗ und Marine⸗Minister. von Roon.

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Allerhoöͤchste Kabinets⸗Ordre vom 25 Mai 1866 betreffend die Festsetzungen in Bezug auf die Be⸗

förderung zum Landwehr⸗Offizier.

Zu Bezug auf die Befoͤrderung zum Landwehr⸗Hffizter sollen

für 85.9 und bis auf Weiteres nachfolgende Festsetzungen in Kraft

lzcations⸗Zeugnisses zum Landwehr⸗Offizier werden durch Vor⸗

1) Die bei den mobilen und bei den Landwehr ⸗Truppen aller Waffen im Dienst befindlichen, mit dem Qualifications⸗Zeug⸗ niß zum Landwehr⸗Offizier versehenen Individuen, insoweit sie sich nach dem pflichtmäßigen Urtheil ihrer zeitigen Vorge⸗ setzten zum Landwehr⸗Offizier durchaus eignen, sind den Offizier⸗Corps des Truppentheils, bei welchem sie sich im Dienst befinden, zur Wahl zu stellen. Vorher ist jedoch von dem Bezirks⸗Commandeur des heimathlichen Landwehr⸗Ba⸗ taillons für den zur Wahl zu Stellenden ein Attest zu extra⸗ hiren, welches zu bescheinigen hat, daß die bürgerliche Stel⸗ lung des Betreffenden als ein Hinderniß für seine Wahl zum

Landwehr⸗Offizier nicht zu erachten ist.

2) Diejenigen, welche nach Maßgabe des Vorstehenden zu Land⸗

wehr⸗HOffizieren gewählt worden, sind mir demnächst mittelst Gesuchsliste Seitens desjenigen Truppentheils, bei welchem die Wahl stattgefunden, zur Beförderung zum Seconde⸗Lieutenant der Lanwehr 1., respektive 2. Aufgebots des heimathlichen Landwehr⸗Bataillons in Vorschlag zu bringen.

Eine Beschränkung derartiger Vorschläge durch die Etats findet nicht statt. Ich werde in geeigneten Fällen bei der Beförderung zum Landwehr⸗Offizier gleichzeitig über die an⸗ derweite Verwendung der Beförderten bestimmen.

3) Das vorbezeichnete Verfahren ist nicht lediglich auf Vice⸗Feld⸗ webel und Vice⸗Wachtmeister zu beschränken, sondern darf

aauch auf solche Unteroffiziere Anwendung finden, welche das Qualifications⸗Zeugniß zum Landwehr⸗ Offizier erworben haben.

4) Für Individuen, welche sich bei Ersatz⸗Truppen im Dienst be⸗ finden, sind Vorschläge zur Beförderung zum Landwehr⸗Offizier nnur bei besonderer Motivirung zulässig. 5) Die bestehenden Bestimmungen über Erwerbung des Qualifi⸗

stehendes nicht alterirt. Das Kriegs⸗Ministerium hat hiernach das Weitere zu ver⸗

Berlin, den übs Mai 1866.

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Wilh

Verfügung vom 28. Mai 1866 betreffend die Gewährung der Geldvergütigung für die Natural⸗ Mund⸗Portion an Offiziere und B

maobilen Armee

Der §. 21. des Reglements über die Natural⸗Verpflegu

Armee im Krleg, ist durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 2. November 18

64 dahin abgeändert:

daß den Offizieren und Beamten der mobilen Arme, falls diesel⸗ ben von der ihnen zustehenden Natural⸗Verpflegungs⸗Portion keinen entsprechenden Gebrauch machen können, allgemein gestattet wird, an Stelle derselben die reglementsmäßige Geldvergütigung

zu beziehen,

was den Königlichen Truppen der mobilen Armee zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird.

Berlin, den 28. Mai 1866. 8 Kriegs⸗Ministerium, Militair⸗Oekonomie⸗Departement.

Bronsart von Schellendorff Messerschmidt.

8

Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird hierdurch zur heae Armee gebracht und Behufs Ausführung der Aller⸗

en Festsetzungen wie folgt bestimmt: 8 has dNabkes 5 der Betreffende zum Landwehr⸗Offizier zur Wahl zu stellen ist, hat in letzter Instanz derjenige Vorgesetzte zu entscheiden, welchem nach Maßgabe der bestehenden Bestimmung der bezügliche Vorschlag mittels Gesuchsliste obliegt. Zu Seconde⸗Lieutenants der Landwehr 2. Aufgebots sind die⸗ jenigen Individuen einzugeben, welche ihrer Dienstzeit nach dem genannten Aufgebot angehören. Auf den Wunsch der Betreffenden ist jedoch ihr Vorschlag zum Landwehr⸗Offizier Aufgebots zulässig. 8 3) ist anzugeben, wieviel Seconde⸗Lieute⸗ nants in dem betreffenden Truppentheil zur Zeit vorhanden sind. Die höheren Vorgesetzten vom Brigade⸗Commandeur einschließlich aufwärts haben sich überall da, wo der Etat an Offizieren bei dem betreffenden Truppentheil bereits erfüllt ist, über eine eventuelle anderweite Verwendung der zu Besör·

dernden auszusprechen. Berlin, den 29. Mai 1866.. Kriegs⸗Ministerium. v. Roon. 1

Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 26. Mai 1866

betreffend die von den Commandeuren von Land⸗

wehr⸗Infanterie⸗Regimentern während des mobi⸗ len Verhältnisses anzulegende Uniform

öchste Kabinets⸗Ordre: —“—

Nachse hendans 1r.- daß auch die für die Dauer des mobilen Verhäͤltnisses zu Commandenren von Landwehr⸗Infanterie⸗Regi⸗ mmeentern ernannten Stabs⸗Offiziere die Uniform ꝛder betreffenden

Regimenter anlegen dürfen, wonach das Kriegs⸗Ministerium das Erforderliche bekannt zu machen b“

Berlin, den 26. Mai 1866. 8 An das Kriegs⸗Ministerium.

wird bierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht

Berlin, den 29. Mai 1866.. Kriegs⸗Ministerium.

Wilhelm.

Bronsart v.

Brigade,

mann von der 5. Artillerie-Brig., zum Battr. nesp.

3 Preußische Bank.

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ochen⸗Uebersicht der Preußischen Bank,

b

1) Geprägtes Geld und BarrenV. . 62,088,000 2) Kassen⸗Anweisungen und Privat⸗Banknoten 1/704,000 3) Wechsel⸗Bestäntdde. .87,032,000 4) Lombard⸗Bestände.. 2 2 99 13,202,000 taatspapiere, verschiedene Forderungen un 1 8“ Passiva. de 6) Banknoten im Umlauu 133,244,000 Thlr. 7) Depositen⸗Kapitaliernnnn .. 17,929,000 8) Guthaben der Staats⸗Kassen, Institute und Privat⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗ Berlin, den 31. Mai 1866. b Koniglich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. Dechend. Schmidt. Kühnemann. Boese. Rotth. Herrmann.

3,798,00,

Den 18. Mai. 8 uu Blume, Hauptm. 2 12 suite des Kriegs⸗Ministeriums und 2. Abjut. des Kriegsministers, in das Kriegsministerium versett. 1 Den 20. Mai. ⁸8 v. Werder, Ob. Lt. und Flügel⸗Adjutant Sr. Maj. des Königs und

Commdr. des Garde⸗Füs. Regts., von dem Verhältniß als Commdr. der

Schloß⸗Garde⸗Comp. entbunden. Frhr. v. Steinäcker, u. Flügel⸗ Adjutant Sr. Maj. des Königs, zum Commdr. der Sch

annt.

w v Den 23. Mai. üü

v. Mutius, Hauptm. u. Comp. Chef im Garde⸗Schüͤtzen⸗ Beförderung zum Maj., dem 1. Westfäl. Inf. ee Nr. 29 d. Stülpnagel, Hauptm. vom Brandenb. Jäger-Bat. Nr. 3, un bindung von dem Kommdo. als Adjutant bei der Insp. d ger un Schützen, als Comp. Chef in das Garde⸗Schüzen⸗Bat. versegt. Mickisch⸗ Rosenegk, Pr. Lt. vom 2. Schles. Jäg. Bat. Nr. 6, Adjut. jur Imp. der Jäger u. Schützen kommand. v. Iee Generai- stabe des II. Arm. Corps., dem 3. Garde⸗Gren. Regt. Königin Elisah. aggregirr. Schellendorf, Masor vom großen Feneralstabe, zum Generalstabe des II. Armes⸗Corps versezt. v. Massoaw, Haugtm. a8gr. dem Generalstabe der Armee, in den Generalstab einrangitt. Friese, See. Lt. vom 5. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 41, in das 2. Pomm. Gren. Negt.

(Colberg) Rr. 9 versetzt. 8b . 9 Den 24. Mai. v. Drabich⸗Wächter, Hauptm. u.

unter Beförderung zum Major, die 7. Artillerie ⸗Brigade Zerfetzt.

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21248—-—

mandeur in 8 Raabski, Prem. Lt. von derfethen Brige⸗ zur 6. Artill. Brig. vecfege⸗ Binke, Sec. Lt. von der 5. Urrill. Drig, zumm Peem. St. Fefärnert. Hauptm., in die 5. Artill. Brigade vent Peine güeen vom Art. Depot zu Minden, Rauch, ug-Feidw. zom Urr Bumß Wesel, zu Z defördert. v. Wasserschleben⸗ Gen. Ateut.