1866 / 140 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Preußischen Verein b und erkrankter Krieger.

Der unter dem Namen Preußischer Verein zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger

besorgen und ist befugt, im Namen des Vereins Verträge jeder Art, insbesondere auch Vergleiche mit dritten Personen abzuschließen, Rechte des Vereins zu cediren, darauf Verzicht zu leisten, Quittungen und Löschungs⸗Konsense zu ertheilen, Prozesse zu führen, die Ent⸗ scheidung von Streitigkeiten schiedsrichterlichen Aussprüchen zu unter⸗ werfen, Eide zu erlassen, für geschworen anzunehmen oder Namens des Vereins zu leisten und die Ausübung dieser Befugnisse anderen Personen zu übertragen. Alles, was das Central⸗Comité auf eine an sich rechtsgültige Weise mit dritten Personen Namens des Ver⸗

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gebildete Verein bezweckt:

1) in Kriegszeiten im Anschlusse an die Königliche militairische Lazareth⸗ und Hospital⸗Verwaltung bei der Heilung und Pflege der im Felde verwundeten und erkrankten Krieger mitzuwirken;

2) in Friedenszeiten die dazu geeigneten Vorbereitungen zu treffen,

Die Wirksamkeit des Vereins richtet sich mithin darauf:

A. durch seine Thätigkeit und seine Mittel die für einen Kriegs⸗ fall zur Aufnahme, Heilung und Pflege der Verwundeten und Kranken im Felde geeigneten Einrichtungen an Personal und Material vorbereitend zu vervollkommnen und zu verstärken; bei ausbrechendem Kriege die militairischen Sanitätsbehörden und Anstalten mit den ihm zu Gebote stehenden Kräften und Mitteln zu unterstützen. .

Der Verein gründet seine Wirksamkeit und seine Beziehungen zu den gleichartigen Vereinen auswärtiger Staaten im Allgemeinen auf die Be⸗ schlüsse der internationalen Konferenz in Genf vom Oktober 1863, ins⸗ besondere aber auf den daselbst zwischen mehreren europäischen Re⸗ gierungen abgeschlossenen, von Sr. Majestät dem Könige unter

dem 4. Januar 1865 bestätigten internationalen Vertrag d. d.

22. August 1864.

Der Verein führt das Motto: Militi pro rege et patria vulnerato,

und hat seinen Gerichtsstand bei dem Königlichen Stad Central⸗-⸗Comité. Provinzial⸗, Kreis⸗ und Lokal⸗ Vereine.

Es ist hierzu ein Central⸗Comité gebildet, welches in Berlin seinen Sitz bat.

In den einzelnen Provinzen, beziehungsweise Kreisen und Ort⸗ schaften, sollen, so weit es noch nicht geschehen, zu diesem Zwecke Provinzial⸗ resp. Kreis⸗ und Lokal⸗Vereine als Unter⸗Abtheilungen des Gesammt⸗Vereins und mit diesem zu Einer Corporation ver⸗ einigt, gebildet werden.

Das Central⸗Comité steht mit den Comité's der Provinzial⸗, Kreis⸗ und Lokal⸗Vereine in regelmäßiger Verbindung. Sobald in einer Provinz ein Provinzial⸗Verein gebildet und mit einem Statute versehen ist, treten die Eingesessenen der betref⸗ fenden Provinz, welche bisher der in Berlin für die obgedachten Zwecke bestehenden, Central⸗Verein genannten, Haupt⸗Abtheilung des Vereins angehörten, in den Provinzial⸗, resp. Kreis⸗ oder Lokal⸗ Verein, in dessen Bezirk sie sich befinden, über.

Der sogenannte bisherige Central⸗Verein wird fortan als Pro⸗ vinzial⸗Verein für die Provinz Brandenburg oder als Lokal⸗Verein für Berlin fortbestehen. v“

Central⸗Comité.

Die oberste Leitung der Vereinsangelegenheiten und die Vertre⸗ tung des Vereins (§. 1) nach Außen erfolgt durch das Central⸗ Comite (§. 2). Dasselbe besteht aus mindestens 24 Mitgliedern, welche von dem gegenwärtigen Vorstande, welcher bisher die Ange⸗ legenheiten des Vereins geleitet hat, durch Cooptation ergänzt werden.

Mindestens fünfzehn von diesen Mitgliedern müssen in Berlin

wohnhaft sein. 8 Die Staatsregierung ernennt drei Kommissarien, welche als solche Mitglieder des Central⸗Comité's sind, um demselben berathend zur Seite zu stehen und zu vermitteln, daß die Thäͤtigkeit des Vereins den diesfälligen Bedürfnissen der Militair⸗Verwaltung entsprechend und im An⸗ schlusse an die staatlichen Feld⸗Lazareth⸗Einrichtungen geregelt Jedes Provinzial⸗Comité ist besugt, ein Mitglied seines Vor⸗ standes als Deputirten zu den Sitzungen des Central⸗Comité's eenden, welches mit vollem Stimmrecht an denselben Theil

Das Central⸗Comité wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter desselben, einen Schriftführer und dessen Stellvertreter und einen Schatzmeister.

b Dasselbe wird durch den Vorsitzenden zusammenberufen, welcher auf Antrag von drei Mitgliedern jeder Zeit eine Sitzung anbe⸗ raumen muß.

Die Beschlüsse des Central⸗Comités werden durch mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet Vorsitzenden. 8

Stimmen⸗

te hat alle Verhandlungen mit Behörden zu

das Votum des

eins verhandelt, ist für denselben verbindlich.

Seine Legitimation vor Gerichten und anderen Behörden führt

das Central⸗Comité durch ein von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter auszustellendes, von dem Königlichen Polizei⸗Präsidium zu Berlin zu bestätigendes Attest.

Die Insinuation gerichtlicher Verfügungen und Vorladungen

erfolgt mit verbindlicher Kraft für den Verein an den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter.

Die Urkunden des Vereins müssen von dem Vorsitzenden des

Central⸗Comité's und mindestens 2 Mitgliedern desselben vollzogen sein.

§. 6. Zu dem Geschäftskreise des Central⸗Comité's gehören außerdem: 1) die internationalen Beziehungen zu den außerpreußischen

Vereinen und Behörden;

die Verhandlungen mit den Königlichen Behörden über die allgemeinen Angelegenheiten des Vereins; 1“ die allgemeine Organisation des Vereins;

die Anordnung und Leitung der General⸗Versammlungen; die Rechnungslegung; die Berathung und Beschlußnahme über die aus dem Central⸗ fond zu treffenden Maßregeln in Friedenszeiten zu dem ad 1 A bezeichneten Zwecke;

die Beratbung, Beschlußnahme und Leitung aller bei aus⸗ brechendem Kriege und während dessen Dauer nach §. 1. B. zu treffenden Maßregeln; 82 die Verwaltung des Centralfonds; 86 die Fürsorge für die Vermehrung der Mittel des Vereins⸗; die Verhandlungen mit den Comité’'s der Provinzial⸗ und resp. Kreis⸗ und Lokal⸗Vereine über die Gegenstände ad 6 bis 9, sofern nicht das Statut des betreffenden Provinzial⸗Vereins bestimmt, daß die Verbindung des Central⸗Comité's mit den Kreis⸗ und Lokal⸗Vereinen nur durch das Provinzial⸗Comité stattfinden soll.

Bei herannahendem und ausgebrochenem Kriege erhält das Central⸗Comité die Provinzial⸗ resp. Kreis⸗ und Lokal⸗Vereine von den aus ihren Spezialfonds vorzugsweise zu beschaffenden Bedürf⸗ nissen und den Orten, wo Hülfe nöthig ist, in Kenntniß, wozu das⸗ selbe durch sein stetes Einvernehmen mit den Militair⸗Central⸗Be⸗ hörden und die Berichte seiner auf den Kriegsschauplatz zu entsen⸗ denden Agenten in den Stand gesetzt wird.

8 Geschäfts⸗Ordnung.

Das Central⸗Comité ist befugt, seine Geschäfts⸗Ordnung selbst⸗ ständig festzustellen, die Befugnisse der §. 4. bezeichneten Personen im inneren Geschäftsverkehr, so wie die Bildung von Ausschüssen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsbetriebes zu be⸗ schließen und deren Kompetenz zu ordnen.

Beschlußfassungen über den Ankauf oder die Veräußerung von Grundstücken, oder über die Anlegung von Kapitalien zu anderer als depositalmäßiger Sicherheit können nur in einer Comité⸗Sitzung erfolgen, zu welcher sämmtliche Mitglieder mindestens 8 Tage vor der betreffenden Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzu⸗

Mitglied des Vereins (§. 1) wird Jeder, der einen jährlichen regelmäßigen Geldbeitrag zu den Zwecken des Vereins zu leisten sich verpflichtet.

Als Wohlthäter des Vereins werden diejenigen bezeichnet, welche demselben einmalige Gaben

Das Minimum des jährlichen Beitrages,

Bedingungen der Mitgliedschaft der Provinzial⸗, Kreis⸗ und Lokal⸗ Vereine werden durch deren spezielle Statuten festgestellt, welche dem Central⸗Comité zur Genehmigung vorzulegen sind, und keine Be⸗ stimmungen enthalten dürfen, die mit gegenwärtigem Hauptstatut in Widerspruch stehen.

Mit der erfolgten Bestätigung des Statuts tritt der betreffende Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Lokal⸗Verein, als Abtheilung des Haupt⸗ Vereins, ins Leben. gnn

Der Verein gründet seine Mittel in Friedenszeiten auf Geld⸗ beiträge.

Bei ausbrechendem Kriege werden außer Geld beiträgen alle, zur Förderung der Unterbringung, Heilung und Pflege der im Felde

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1979 lin, den 3. April 1866 hierdurch Corporationsrechte in Gnaden Verlin, den 7. Mai 1866.

Verwundeten und Erkrankten, geeigneten Gaben an Material und Naturalien angenommen. . 51i. Die Geldmittel des Vereins zerfallen in: a. den Centralfond, b. die Spezialfonds. Zum Centralfond fließen: Sigs. 1) mindestens ein Drittheil der Beiträge der Mitglieder der Provinzial⸗ resp. Kreis⸗ und Lokal⸗Vereine, insofern nicht ein⸗ zelne Vereine die Abführung einer größeren Summe an den Centralfond beschließen sollten. Der Rest der Beiträge bildet den Spezialfond des betreffenden Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Lokal⸗ Vereins;

mittelbar zuwenden. Der Centralfond wird in Berlin von dem Central⸗Comité

verwaltet. Jeder Provinzial⸗ resp. Kreis⸗ und Lokal⸗Verein verwaltet seinen Spezialfond, der aus den übrigen Einnahmen des betreffenden Vereins nach Abzug der an den Centralfond abzuliefernden Beträge gebildet wird. 8 . 8 1u“ Die Provinzial⸗-, Kreis⸗ und Lokal⸗Vereine führen jährlich im Februar den statutenmäßigen Antheil ihrer Einnahme des verflossenen Jahres (vid. oben Nr. 1) an die Central⸗Kasse in Berlin ab. Sie senden gleichzeitig einen summarischen Abschluß der Einnahmen und Ausgaben ihrer Spezialfonds an das Central-Comité zur Kenntniß⸗ nahme. Es ist den Provinzial⸗, Kreis⸗ und Lokal⸗-Vereinen gestattet, einen Theil der zu ihrem Spezialfond gehörigen Gelder zur Unter⸗ stützung der aus dem betreffenden Bezirk stammenden, im Kriege ver⸗ stümmelten oder invalide gewordenen Krieger sowie der Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen zu 1e 6 General⸗Versammlung. 8 Alljährlich im März wird durch den Vorsitzenden des Central⸗ Comité's eine General⸗Versammlung des Vereins berufen, an

welcher: 9— 8 1I1I1“ 1) die Mitglieder des Central⸗Comités,

2) für jeden Provinzialverein sechs von demselben zu deputirende Mitglieder Theil nehmen. 18 In Provinzen, in welchen kein Provinzial⸗Verein besteht, bleibt es jedem Kreis⸗ resp. Lokalvereine überlassen, ein Mit⸗ glied zu wählen, welches an der General⸗Versammlung Theil zu nehmen berechtigt ist.

Erscheinen von solchen Mitgliedern aus einer Provinz in der General⸗Versammlung mehr als 6, so haben sie doch nur 6 Stimmen zu führen, und müssen nach einfacher Majori⸗ tät in sich diejenigen sechs Personen wählen, welche für die betreffende General⸗Versammlung eine Stimme führen sol⸗ len; die übrigen wohnen der Versammlung nur als berathende Mitglieder bei. hEE“]; 1“ §. 19,eEö. IIgn der General⸗Versammlung wird vom Central⸗Comité übe die Wirksamkeit des Vereins (§. 1) und dessen Vermögenslage Rechen⸗ schaft abgelegt. 1

Dieselbe wählt aus ihrer Mitte einen aus drei Personen be⸗ stehenden Ausschuß, welcher in Gemeinschaft mit einer, von dem Vorsitzenden zu bestellenden Kassen⸗ Kommission acht Tage vor der nächsten General⸗Versammlung die Rechnungsabschlüsse des vorher⸗ gehenden Jahres zu prüfen hat. Für die der ersten General⸗Ver⸗ sammlung vorhergehende Rechnungsabnahme berust der Vorsitzende drei nicht zum Central⸗Comité gehörende Mitglieder, welche die Functionen des Ausschusses übernehmen.

Anträge, welche in der General⸗Versammlung zur Berathung kommen sollen, müssen dem Vorsitzenden des Central⸗Comité's vier Wochen vor derselben schriftlich mit Motiven mitgetheilt werden.

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. S

Sofern dergleichen Anträge Abänderungen der gegenwärtigen Statuten betreffen, bedürfen die darauf zu fassenden Beschlüsse einer Mehrheit von zwei Dritttheilen der Anwesenden.

Die in richtiger Form gefaßten Beschlüsse der General⸗Ver⸗ sammlung sind für das Central⸗Comité und für den Verein bindend.

Abänderungen der Statuten bedürfen der Genehmigung der Ministerien des Innern, des Krieges und der geistlichen Ange⸗ legenheiten.

Aenderungen des Vereinszweckes können nigung b

f

ohne Königliche Ge⸗

Auf den Bericht vom 29. April d. J. will Ich dem ⸗Preußi⸗

schen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krie⸗

ger⸗ auf Grund des hierneben zurückfolgenden Statuts d. d. Ber⸗

Se von Mühler. Graf zur Lippe. Graf Eulenburg. An die Minister des Krieges, der geistlichen, V Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten, der Justiz und des Innern.

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Nichtamtliches.

Preußen⸗ Berlin, 15. Juni. Se. Majestät der Ksnig sahen heut Vormittag durchmarschirende Truppen, empfingen die Prinzen Sergei und Georg von Leuchtenberg Kaiserliche Hoheiten und nahmen militairische Meldungen, sowie den Militair⸗ Vortrag und den Vortrag des Ministers des Königlichen Hauses entgegen. 1 Ferner empfingen Allerhöchstdieselben den bisberigen Gesandten in Wien, Wirklichen Geheimen Rath Freiherrn von Werther.

Die Regierung Sr. Majestät des Königs ist durch das bun⸗ deswidrige Verfahren einer Mehrzahl Ihrer bisherigen Deutschen Bundesgenossen zu einem Schritte gezwungen worden, durch welchen das bestehende Europäische Vertragsrecht wesentlich alterirt wird. b Oesterreich, dessen Heeres⸗Massen unsere Grenzen bedrohen, hatte im schroffsten Widerspruch mit dem Geist und Wortlaut der Bun⸗ des⸗Akte am 11. Juni d. J. die Mobilisirung des gesammten außer

preußischen Bundesheeres in Antrag gebracht und zwar wegen an geblicher Gefährdung seines Besitzstandes in Holstein durch Preußi⸗ scher Seits gebrauchte Selbsthülfe, unter Berufung auf Art. 19 der Wiener Schluß⸗Akte.

Dieser Artikel bildet aber nach dem bisherigen Bundesrechte keinen Anhalt für kriegerische Vorkehrungen des Bundes. Er ist vielmehr nur der Ausgangspunkt für das durch die folgenden Artikel der Wiener Schlußakte vorgeschriebene rechtliche Verfahren. Mit⸗ telst des letzteren sollten solche Streitigkeiten zwischen Bundesgliedern beigelegt werden, welche in die verfassungsmäßige Kompetenz des Bundes fallen und für dieses rechtliche Verfahren enthält schließlich die Executions⸗Ordnung die weiteren Vorschriften.

Eine Mobilisirung oder Aufstellung des Bundesheeres au Grund der Bundeskriegs⸗Verfassung gegen ein Bundesglied kennen die Bundesverträge nicht. Eine solche steht im direkten Gegensatz zu dem Artikel 2 und dem Artikel 11, Alinea 4, der Bundesakte, welche Artikel, als Artikel 54 und 63 der Wiener Kongreß⸗Akte vom 9. Juni 1815 auch einen Bestandtheil des europäischen Rechtes bildeten.

Beides, das Bundesrecht wie das europäische Recht mußte hier⸗ nach durch den österreichischen Antrag verletzt werden. Als derselbe trotz des von Seiten Preußens dagegen erhobenen Protestes in der Bundestagssitzung vom 14. Juni dennoch zur Verhandlung gelangt und von der Bundesversammlung mit einfacher Majorität zum Be⸗ schluß erhoben worden, hat der Königliche Bundestagsgesandte Na⸗ mens Sr. Majestät des Königs den dadurch vollzogenen Bruch des Bundes konstatirt und unter Wahrung aller aus dem bisherigen Bundesverhältniß Preußen noch zustehenden oder entspringenden Rechte die Bundesversammlung verlassen.

Die Erklärung des Königlichen Bundestagsgesandten lautet wie

folgt:

Nachdem die hohe Bundesversammlung ohnerachtet des von dem Gesandten im Namen seiner Allerhöchsten Regierung gegen jede geschäftliche Behandlung des österreichischen Antrages eingelegten Protestes zu einer dem entgegenstehenden Beschlußfassung geschrit⸗ ten ist, hat der Gesandte nunmehr die ernste Pflicht zu erfüllen, hoher Versammlung diejenigen Entschließungen kundzugeben, zu welchen, gegenüber der soeben erfolgten Beschlußfassung des Ge⸗ sandten Allerhöchste Regierung in Wahrung der Rechte und Interessen der preußischen Monarchie und ihrer Stellung in Deutsch⸗ land zu schreiten für geboten eraͤchtet. Der Akt der Einbringung des von der K. K. österreichischen Regierung gestellten Antrages an sich selbst steht nach der festen Ueberzeugung des Königlichen Gouvernements zweifellos mit der Bundesverfassung in offenem

Widerspruch und muß daher von Preußen als ein Bruch des Bundes angesehen werden.

*

nicht

Das Bundesrecht kennt Bundesgliedern gegenüber nur ein Executionsverfahren, für welches bestimmte Formen und Voraussetzungen vorgeschrieben sind. Die Aufstellung eines Bun⸗ desheeres gegen ein Bundesglied auf Grund der Bundeskriegs⸗ verfassung sind dieser eben so fremd, wie jedes Einschreiten der

Bundesversammlung gegen eine Bundesregierung außerhalb der

Normen des Executionsverfahrens. Insbesondere aber steht die Stellung Oesterreichs in Holstein unter dem Schutz der Bundesverträge, und Se. Majestät

der Kaiser von Oesterreich kann nicht als Mitglied des Bundes