1866 / 153 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

General⸗Versammlung und leitet die Berathungen und Abstimmungen nach

der von ihm Stimmzähler. 1“ 8

ve 1) Bericht des Aufsichtsraths über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen

Generalversammlungen.

J

gesetzlichen Prokuraträger üben das Stimmrecht für ihre Machtgeber aus.

Actionaire

treten lassen. Eröffnung der Verhandlungen bei der Verwaltung niederzulegen.

Kraft erhaltener Vollmacht, in sich vereinigen.

eine Stunde vor dem rathe zu bener welche zugleich die

Grund der beim Eintritt in die General⸗Versammlung abgegebenen Stimm⸗

karten anzufertigendes, Erschienenen,

anwesend gewesenen Actionaire, Protokolle beizufügen und mit demselben

menmehrheit gefaßt.

dauern sechs Jahre. nach dem Dienstalter aus dem Ausfsichtsrathe aus.

Vorsitzende des Aufsichtsraths at den Vorsitz in der

Der jedesmalige

zu bestimmenden Reihenfolge der Geschäste, ernennt auch die In den ordentlichen General⸗Versammlungen werden folgende Geschäfte andelt:

und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere. 3

2) Wahi der Mitglieder des Aufsichtsrathes.

3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Aufsichtsrathes und des Gesellschafts⸗Vorstandes, sowie über die Anträge einzelner Actionaire, welche schriftlich dem Aufsichtsrath so zeitig überreicht wor- den sind, daß sie in die Einladung noch haben aufgenommen werden können.

Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz mit den Büchern und Scripturen der Gesellschaft zu vergleichen und rechtfindend, dem Aufsichtsratbe .“ zu ertheilen.

Nur die im Actienbuche verzeichneten Actionaire haben Zutritt zu den Chefrauen werden durch ihre Männer, minder⸗ V ebenso juristische Personen werden durch ihre auch wenn letztere nicht Actionaire sind. Abwesende nur durch anwesende stimmberechtigte Actionaire ver⸗ hat die desfallsige schriftliche Vollmacht vor

ährige und sonst bevormundete, Vertreter repräsentirt,

können sich Der Vertreter

Jede Actie giebt eine Stimme. Mehr als fuͤnf und zwanzig Stimmen kann kein Actionair, auch nicht

Wer an den General⸗Versammlungen Theil nehmen will, hat spätestens Beginne der Verhandlung bei einem, vom Aufsichts⸗ menden Beamten der Gesellschaft eine Eintrittskarte zu lösen, Anzahl Stimmen, die er vertritt, angiebt. Ein auf

vom Aufsichtsrathe zu attestirendes Verzeichniß der liefert den Beweis über die Zahl und Stimmbefugniß der und ist dem über die Verhandlung aufzu⸗

nehmenden notariellen auszu⸗

fertigen

8 1““ Die Beschlüsse der C1“ Bei Stimmengleichheit giebt, eine Wahl handelt, die Stimme des Vorsitzenden den Das formelle Verfahren über die Abstimmung ordnet der Vorsitzende an. Er ernennt auch drei Mitglieder der General⸗Versammlung zur Mit⸗ vollziehung des über jede solche Versammlung nothwendig aufzunehmenden

notariellen Protokolls. 3 8

werden mit absoluter Stim⸗ sofern es sich nicht um Ausschlag.

. 32. 8 8

Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse verpflichten die Gesellschaft unbedingt, mithin auch jeden in der General⸗Versammlung weder anwesenden noch vertretenen Actionair. 8 Von dem Aufsichtsrathe. Leitung der Gesellschaft und der General⸗Versammlung ernannten

die Ueberwachung des Geschaͤfts⸗ Aufsichts⸗

Die obere betriebes wird einem von

rathe anvertraut. 1 Die Wahl erfolgt in Gegenwart eines Notars und die Ausfertigung

des von diesem darüber aufgenommenen Protokolls bildet die Legitimation

der Mitglieder dieses Aufsichtsraths.

Der Aufsichtsrath besteht aus neun Mitgliedern. Ihre Functionen

zur nächsten General⸗Versamm⸗

lung, mitielst einer zu notariellem Protokoll zu vollziehenden Er⸗

satzwahl, wieder zu besetzen. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt

aber durch Wahl der General⸗Versammlung. Das in dieser Weise ge.

wählte Mitglied scheidet an dem Termin aus, an welchem die Dauer der

Functionen seines Vorgängers aufgehört haben würde Jede Veränderung

in den Personen des Vorsihenden, seines Stellvertreters oder der Mitglieder

des Aufsichtsrathes ist durch die 1u“ bekannt zu machen.

Der Aufsichtsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich er⸗

achtet, an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Vorsitzenden oder auf

den Antrag von drei Mitgliedern des Aufsichtsrathes, in der Regel min⸗

destens monatlich ein Mal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß

zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des

Aufsichtsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwe⸗

senden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit über⸗ wiegt, sofern es sich nicht um eine Wahl handelt, die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit des Stellvertreters beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Aufsichtsrathes. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die An. wesenheit von wenigstens fuͤnf Mitgliedern erforderlich.

§. 39.

beräth und beschließt innerbalb der Grenzen des nicht der

selbe vorläufig für die Dauer bis

Der Aussichtsrath Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese Beschlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind.

86 Zu den ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Ausfsichtsrathes gehören a) die Anordnung solcher Maßregeln, die er zu einem geregelten und den Zgwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig

8 erachtet. Der Gesellschaftsvorstand hat den von dem Aufsichtsrath

ihm mitgetheilten Beschlüssen Folge zu leisten;

b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens des Gesellschaftsvorstan⸗ des bei den jedesmaligen Verhandlungen des Aufsichtsrathes ihm vor⸗ zulegenden Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechselportefeuilles, der Lombard⸗ und Effekten⸗Bestände;

c) die Abfassung von Geschäfts⸗Instructionen für das Personal der ein⸗ zelnen Geschäftszweige;

d) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel⸗, Lombard⸗ und Effekten⸗ Bestände durch aus seiner Mitte zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revision aufzunehmen haben;

e) außerordentliche Kassenrevisionen nach den vorstehenden Bestimmungen, so oft er dieselben für angemessen erachtet;

f) die Prüfung der von dem Gesellschaftsvorstande Bilance, so wie die Feststellung der am Schlusse zu vertheilenden Dividenden;

g) die Wahl und Bestallung des vollziehenden Vorstehers (Direktors), des Bankbuchhalters und des Rendanten (Kassirers), sowie die Bestätigung des von dem vollziehenden Gesellschafts⸗Vorstande vorzuschlagenden übrigen Bankpersonals, desgleichen Cautionen sämmtlicher Angestellten;

h) die Wahl des Syndikus der Bank mit demselben;

¹) die Sorge für die mitgliedes;

k) die Bewilligung von Gratificationen, die Befugniß, ein zweckmäßiges

Geschäftslokal durch Kauf oder Miethe zu beschaffen und die Fest⸗

setzung der dafür, sowie für den Geschäftsbetrieb überhaupt zu ver⸗

wendenden Kosten. §. 40.

1 Der Aufsichtsrath ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen jederzeit zu entlassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens sechs Mitgliedern des Aufsichtsrathes. §. 41.

ihm einzureichenden jedes Geschäftsjahres

interimistische Stellvertretung eines Vorstands⸗

von dem Vorsitzenden

drei Mitglieder und zwar Die ordentliche General⸗

aäͤhlt ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung. Die Aus⸗ scheidenden sind wieder wählbar. Die Namen der Gewählten werden durch die im §. 13 bezeichneten Blätter öffentlich bekannt gemacht. Die auf

Grund des Status vom F Mai 1856 erwählten Mitglieder des Verwal⸗

tungsrathes verbleiben unter der Geltung des gegenwärtigen revidirten Statuts für die Dauer ihrer Wahlperiode auch fernerhin als Mitglieder des

Aufsichtsrathes in Function.

Alle zwei Jahre scheiden

Versammlung waäh

§. 34. 3 MNur zur unbeschränkten Verwaltung ihres Vermögens berechtigte, in Magdeburg wohnhafte Actionaire können in den Aufsichtsrath gewählt wer⸗ den. Frauen, Corporationen, Handlungsfirmen als solche und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder in Konkurs verfallen gewesen und die Befriedigung ihrer sämmtlichen Gläubiger nicht nachweisen können,

sind von der Wahl ausgeschlossen.

ZJedes Mitglied des Aufsichtsrathes hat bei dem Antritt seines fuüͤnf auf seinen Namen eingetragene Actien der Magdeburger Privatbank zu deponiren und kann darüber b seiner Amtsdauer nicht verfügen. 86.

Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitie einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zum notariellen Protokoll. Ihre Namen werden durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht. Ihre Functionen in dieser Eigenschaft dauern 2 Jahre, sie sind nach Ablauf derselben wieder wählbar. Sollten beide verhindert sein, einer Sitzung des Aufsichtsrathes beizuwohnen, so

übernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mitglied desselben den Vorsitz.

Stelle eines Mitgliedes es dem letztern frei, die⸗

außergewoͤhnlicher Weise die

Kommt in Erledigung, so steht

des Aufsichtsrathes zur

Alle Ausfertigungen des Aufsichtsrathes werden oder dem Stellvertreter, oder von zwei dazu deputirten

V Aufsichtsrathes unterschrieben. 8 8 §. 42.

V Der Aufsichtsrath wird nicht desoldet, er bezieht jedoch, satze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, für seine Muͤhe⸗ waltung die im § 54 festgesetzte Tantieme, und vertheilt solche unter die Mitglieder nach der von ihm zu treffenden Bestimmung. Voöndem 118““

Mitgliedern des

dneh aus dem vollziehenden Vorsteher und zweien nach Anordnung des Aussichts⸗ Mitgliedern, welch⸗ Die Wahl des

Der Gesellschafts⸗Vorstand

dem Direktor der Bank 8 rathes aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden jedoch nie einer und derselben Firma angehören dürfen. Ersteren erfolgt zum notariellen Protokoll.

Der Direktor darf keine Nebengeschäfte betreiben, er muß den Ge schäften der Bank seine ungetheilte Thätigkeit widmen, kann auch bei der

Beank keinen Credit erhalten. §. 45.

Die Legitimation des Directors, sowie des Stellvertreters wird durs

eine Ausfertigung des über die Wahl aufgenommenen notariellen Prote⸗ kolls geführt. Die Namen derselben sind bei jedem in den Personen ein⸗

tretenden Wechsel in den §. 13 bezeichneten Blättern zu veröffentlichen Dritten Personen kann nicht entgegengesetzt werden, daß Mitglieder de⸗ Aufsichtsrathes, welche als Gesellschafts⸗ Vorstand gehandelt haben dazu vom Aufsichtsrathe nicht abgeordnet gewesen seien.

Der Gesellschaftsvorstand hat alle Rechte und Pflichten, welche nac dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche und dem Einführungs⸗Gesetz om 24. Juni 1861 dem Vorstande einer Ac iengesellschaft zustehen. De

die Bestimmung der Gehälter und

und der Abschluß des Kontrakteg

außer der Er

Dividende für die Actionaire verbleibende

selbe vertritt die Gesellschaft nach außen, bringt die Bankgeschäfte zur Aus⸗

führung und besorgt die Verwaltung des Bank⸗Vermögens, hat je

doch in Gemäßheit des §. 39 bei der Ausübung aller dieser Funk⸗

tionen die Vorschriften und Anweisungen des Aufsichtsrathes z

befolgen und handelt in den 1 b 8s

1 vee; t u u vorstehend ihm überwiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbstständig, als 85 heeenmdestegen Statuten und sache *8 ank iese Beschränkungen sind jedoch nur zwi⸗ 1 Vorstandes, des Aussichtsraths 88 8 5 solcher, nicht aber dritten Personen gegenüber, wirksam Den letzteren kann die Behauptung einer Verletzung jener beschraͤnkenden

struction ihn nicht beschränken

8 Vorschrift mit Erfolg nicht entgegengesetzt werden. §. 47.

Die vorstehend bezeichneten Be : 8 stre sich s Befugnisse des Gesellschafts⸗Vorstandes er⸗ strecken sich sowohl bei gerichtlichen, als außergerichtlichen Gescafthe duß alle

Fälle, in welchen die Gesetze eine Spezial

die Geset pezial⸗Vollmacht erfordern. Den Nachweis, daß der Gesells 8

1u“ L schafts⸗Vorstand innerhalb der i .

stehenden Befugnisse gehandelt habe, ist derselbe gegen

führen nicht verbunden. 1

1 48

Die Bank wird sowohl gegen jede richterliche und andere ö e geg e öffentli E jeden Privaten durch die von mindestens flicten g unter der Firma der Bank vollzogene Unterschrift ver⸗ Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögen ü - ö zur Ausstellung der Wechselgiri ist die Hugese der hahrs 1 5 zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift des vollziehenden Di⸗ rektors oder seines Stellvertreters und des Rendanten (Kassirers) genügend Bei Krankheits⸗ oder sonstigen Behinderungsfä 8 Vorstandes übernimmt ein von dem .“ bess . Pfr glied des Aufsichtsrathes oder ein von diesem ernannter Angengellter der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst. 8— 1Sn ernennt und Comtoir⸗ vüd Subaltern⸗-Beam ten der Gesellschaft, so weit deren Ernenn §.; d Entlaffung nicht dem Aufsichtsrath vorbehalten v 1 §. 5141. 88 er Gesellschafts⸗Vorstand fertigt und übergiebt dem Aufsichtsrath die . 39 sub b. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres. eine nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilance Allmonatlich hat er eine von dem Aufsichtsrath vorher zu genehmi⸗ gende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Activa und Passiva, insbesondere der Bestände in ge⸗ prägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehnen und aus laufender Rechnung, sowie der um⸗ laufenden Banknoten, desgleichen unmittelbar nach abgehaltener jährlicher Generalversammlung einen, alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Aufsichtsrathe genehmigten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar der Regierung vorzulegen und in den in §. 13 gedachten Blättern binnen 4 Wochen zu veröffentlichen. Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen in Zu⸗ unft auch eine öftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Activa und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, Barren u. s. w. anzuordnen. ““ D.. Wahlen.

§. 52.

Alle auf Grund dieses Statuts zu vollziehenden Wahlen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit. Falls sich beim eisten Scrutinium weder ab⸗ solute Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit ergiebt, werden diejenigen ne hie negn Jhüaneene erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu ählenden auf die engere Wabl gebracht. Im Falle Stim gleich⸗ heit entscheidet das Lcos.

Tit1

Rechnungs⸗Abschluß. Reservefonds.

Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen und wird die Bilanz auf diesen Tag von der Direction gezo⸗ ger. Die Bilanz wird vor dem 1. März von dem Aussichtsrathe geprüft und festgestellt. V Binnen sechs Wochen nach der ordentlichen Generalversammlung muß die Bilanz den Revisions⸗Kommissarien (§. 27.) zur Prüfung vorgelegt, und diese Prüfung von denselben im Laufe der nächstfolgenden vierzehn Tage V erledigt werden. . 1 Die Bilanz wird, nachdem sie von den Revisions⸗Kommissarien geprüft worden, durch die Gesellschafts⸗Blätter veröffentlicht. Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgab⸗ ten Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verluste abgesetzt und für die etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozent⸗ satz zurückgerechnet werden. Die vorhandenen Effekten duürfen niemals mit einem hoͤheren als dem Erwerbungscourse, und wenn der Börsencours am Tage der Bilanz⸗Auf⸗ nahme niedriger als der Erwerbungscours ist, nur zu dem Börsencourse in

der Bilanz angesetzt werden. §. 54 8

Von dem nach Abrechnung sämmtlicher Unkosten, Verluste und noth⸗ wendigen Abschreibungen aus der Bilance sich ergebenden Reingewinne wer⸗ den zuvörderst wenigstens 16 ¼ Prozent so lange zum Reservesonds abgeführt, bis letzterer auf den vierten Theil des jeweiligen Grund⸗Kapitals angewach⸗ sen ist, demnächst aber den Actionairen eine Dividende bis auf Höhe von

ier Prozent des Nominalbetrages ihrer Actien gewährt.

Der nach Abzug des vorgedachten Theils zum Reservefonds und Reingewinn wird vertheilt:

a) mit 10 Prozent als Tantieme des Aufsichtsraths b) der Rest als Superdividende an die Actionaire

1““

(Verluste zu decken, wenn und sowei 1

Ee n weit der in dem betreffenden Jo Ausgleichung solcher Verluste nicht ausreicht ens nes

8 2 üc ern der Bank Rechnung geführt und bildet derselbe ohne ab⸗

9 n erte Anlegung einen Theil des Geschäftskapitals der Bank

Die Dividenden sind in Ma eburg I 6 gdeburg an der Kasse der G et z0 ten; estellt werden. Sie werden jährli 1 Ryri gegen Einlieferung der ausgegebenen abewerr Die Dividenden verjähren .“ W 2 8 zu Gunsten der Gesellschaft ne 8 von fünf Jahren, FIf sellschaft nach Ablauf stellt v dem Tage an, an welchem dieselben zahlbar ge⸗ Verfahren 88 der Auflösu Vor Ablauf der statutenmäßig 5 48 ¹ äßig bestimmten Zeit kann außer dem Fondels Fess⸗ Statuts und außer den in den Vorschriften bes Ben säen wenn eehzerLaethch. Se 88gs eine Auflösung der Bank eintreten, ein atliche General⸗Versammlun eine solche beschli Dieser Beschluß ist jedoch nur dann rechts viche Lesehsre b 8 1 . htsgültig, wenn mind x-A, Drittel des Actien⸗Kapitals vertreten in rechtsgültig, mindestens zwei tigten Actien denselben fassen. en Fnd weh es Wüen .

VLite

Die Bank ist verpflichtet, . ha bis zum Ablauf ihr mäßigen Dauer, wenn aber die Auflösung der Gesellschaft brer, e T ingb nach dem Beschlusse ihre sämmt⸗ einzulösen. ird die Auflösung der Gesell letzten Jahres vor dem Ablaufe der Eöncesstön 1. geehcasf. 125 2 zu diesem Zeitpunkt sämmtliche Noten eingelöst werden. 1 §. 60. M Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissars has. lichen Regierung zu vernichten und dies 1aclcht. eines venagach e12a e. 4 riell aufzunehmenden Dokuments, in welchem die Noten nach Num Lengch 1g müssen, zu beurkunden. ie Beträge der nicht eingelöͤsten oder präkludirten Noten werden 1 r Bestimmung des Aufsichtsraths zu mildthätigen Zwecken Nach beendigtem Liquidati 8e chaf b gtem Liquidationsgeschäft ist eine General⸗Vers von dem Aufsichtsrath nach den in gegenwärtigem Ueenhn. en cation gegebenen Vorschriften zum Zweck der Vorlegung der Schlußrechnun und Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser S.ane lung anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Actionairen ertheilte Decharge befreit sämmtliche Verwaltungs⸗Vorstände dieser Bank, den Actio⸗ nairen gegenüber, von allem und jedem ferneren Nachweis, sowie von je⸗ dem erfolgten Liquidation. ine gleiche rechtliche Folge tritt ein, Falls in versammlung kein bei der Verwaltung erschienen ist und sich dieser Fall in einer zweiten, eigends zu diesem Zwecke berufenen General⸗Versammlung wiederholt hat. 8 Zur Decharge der Verwaltungsvorstände durch die General⸗Versamm⸗ lung im Fall der Liquidation des Geschäfts ist jedoch jedenfalls eine Stim⸗ menmehrheit von drei Vierteln Actionaire erforderlich 8 62. 1 Nur in einer außerordentlichen General⸗Versammlung kann ein Ab⸗- änderung der Statuten, respektive eine Erhöhung des über den Betrag von Zwei Millionen Thalern hinaus, so wie die Fort⸗ dauer der Bank beschlossen werden und nur mittelst einer drei Viertheile der in der General⸗Versammlung vertretenen Actien repräsentirenden Majo⸗ rität. Solche Beschlüsse bedürfen der lande herrlichen Genehmigung. SLitel m 8 Von der Oberaufsicht des Staats. Zur Wahrung ihres Oberaufsichtsrechtes ernennt die Staatsregierung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen des Gesellschaftsvor⸗ standes und des Aufsichtsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, so wie von den Kassen, allen Büchern und Scripturen der Gesellschaft jeder Zeit Ein⸗ sicht zu nehmen, auch die Organe der Gesellschaft gültig zusammen zu be⸗ rinsen Er hat sorgfältig darüber zu wachen, daß die Vorschriften des Statuts in allen Punkten zur Ausführung gelangen. 88 Der für die Operationen der b nicht verantworlich.

Reg. Fol. 8 v Magdeburger Privatban gegründet durch notariellen Vertrag vom bestätigt durch Königliche Kabinets⸗Ordre vom

Bank⸗Actie Nr. üͤber Fuünf Hundert Thaler Preußisch Courant. Der N. N. (Stand, Wohnort) hat den Betrag der Aectie Nr. mit Fünf Hundert Thalern geleistet und alle statutemmäßigen Rechte und Pflichten dadurch erworben. Magdeburg, den... ... u Der Aufsichtsrath. Dieser Actie sind auf fünf Jahre Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nehst Talon beigegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden

2„ . 2

2„„ 2

. v . . 8. 9.

§. 55

Der Reservefonds ist bestimmt, die sich aus der Bilance ergebenden

Eingetragen sub fol .. . des Registers

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