g ihr muthmaßlich zusteht, so muß bei der Ver⸗ theilung so verfahren werden, als wenn die Forderung und das für sie in Anspruch genommene oder anscheinend be⸗ gründete Vorrecht endgültig festgestellt wäre. — Die auf die Forderung fallenden Beträge der Depositalmassen sind als Spezialmassen im Depositum zurückzubehalten.
3) Ergiebt sich bei einer nothwendigen Subhastation nach Been⸗ ddigung der Licitation aus den Subhastationsakten, daß eine Militairperson wegen einer Forderung, für welche der Gegen⸗ stand der Subhastation zur Hypothek haftet, oder zu deren Beitreibung die Subhastation nachgesucht ist, durch das Meist⸗
gebot nicht gedeckt wird, so ist das Subhastationsgericht befugt,
den Zuschlag nicht zu ertheilen und Behufs Fortsetzung der
Subhastation einen neuen Bietungstermin anzusetzen, sofern
die Umstände die Annahme begründen, daß ein hoöberes, zur
gänzlichen oder theilweisen Befriedigung der Militairperson ge⸗ nügendes Gebot erfolgen wird.
4) Die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 3 gelten nicht zu Gunsten derjenigen Militairpersonen, welche unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehen.
§. 12. 8 8
So lange das im §. 1. bezeichnete Verhältniß besteht, ist gegen
die Militairperson die Execution aus einem vor oder nach der Ge⸗
setzeskraft dieser Verordnung erlassenen Erkenntniß oder Mandat oder aus einem vor oder nach jenem Zeitpunkt abgeschlossenen Vergleich nur mit folgenden Beschränkungen zulässig:
1) Die Execution darf nicht erfolgen mittelst Abpfändung von Mobilien, mittelst Verkaufs einer unbeweglichen Sache und mittelst Beschlagnahme des Gehalts oder der Besoldung.
2) Bei einer anderweiten Vollstreckung muß der Militairperson so viel belassen werden, als sie zur Bestreitung der auf den
Dienst sich beziehenden G“ nothwendig bedarf.
Den Militairpersonen stehen gleich, insoweit nicht nachstehend
ein Anderes bestimmt ist, die Ehefrauen und Pflegebefohlenen der⸗
selben, sowie die ihrer väterlichen Gewalt unterworfenen Kinder.
1) Die Gleichstellung bleibt ausgeschlossen, wenn die Ehefrau oder
das Kind nach dem bürgerlichen Recht in dem betrefsenden
Falle zur selbstständigen Prozeßführung befugt ist.
Die im §. 1. vorgeschriebene Einstellung des Verfahrens tritt
in folgenden Prozessen nicht ein:
a) wenn die Ehefrau, das Kind oder der Pflegebefohlene aus einer unerlaubten Handlung, welche von ihnen erst nach dem Zeitpunkte begangen wurde, wo der Ehemann, Vater oder Vormund in das nach §. 1 maßgebende Verhältniß getreten war, oder aus einem erst nach diesem Zeitpunkte von ihnen eingegangenen Vertrage belangt ist; wenn die Ehefrau auf Zahlung eines nach dem erwähnten Zeitpunkt fällig gewordenen Miethzinses oder auf Räu⸗ mung einer Miethswohnung belangt ist.
In solchen Fällen sind großjährige Kinder und Ehe⸗ frauen zur selbstständigen Führung des Prozesses befugt; einem Minderjährigen ist in einem solchen Falle von dem Prozeßgericht ein Rechtsbeistand als Litiskurator zuzu⸗ ordnen.
Die Bestimmungen des §. 12 finden keine Anwendung, es se
denn, daß die Vollstreckung der Execution die Vermögensrecht
des Ehemannes oder Vaters berührt.
1ö1¹
Ddite Zeit, wann diese Verordnung außer Kraft tritt, wi
oöͤnigliche Verordnung bestimmt. 11“
Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln kommen statt
der Bestimmungen der §§. 1 bis 13:
1) auf dem linken Rheinufer das Gesetz vom 27. Oktober 1796.
(6. Brumaire V.),
2) auf dem rechten Rheinufer das Dekret vom 21. Februar 1813,
mit dem im §. 16. bezeichneten S.es nct zur Anwendung. 8 Die Verordnung tritt in der gesammten Monarchie, ausschließ⸗
lich des Jadegebictes, mit dem Ablaufe des Tages in Kraft, an
welchem das sie enthaltende Stück der Gesetz⸗Sammlung in Berlin ausgegeben ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
F .
beigedrucktem Koͤniglichen Insiegel. 2. Jult 1866.
8
b
Wilhelm.
vX“ C“ “
Graf von Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. von der Heyd von Roon. Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg
abändern.
fend die Abänderung der §§F. 18. und 19. des Revi⸗ dirten Reglements für die Feuersozietät des Preu⸗ ßischen Markgrafthums Oberlausitz vom 5. August 1863. 8
Auf den Bericht vom 12. Juni d. J. will Ich, in Berücksichti⸗ gung des Antrages des vorjährigen Kommunallandtages der Ober⸗ lausitz, den §. 18. des Revidirten Reglements für die Feuersozietät V des Preußischen Markgrafthums Oberlausitz vom 5. August 1863 (Gesetz⸗Sammlung S. 516) dahin: 89 Besondere Beiträge zur Bestreitung der Verwaltungs. 1 kosten werden nicht erhoben, dieselben werden vielmehr ebenfalls aus den allgemeinen Beiträgen (§§. 15 und 19.) . ggedeckt.⸗ CC6 V und das letzte Alinea des §. 19 des Reglements, wie folgt 8 Der Beitrag wird bei jedem Ausschreiben nach den zu V dieser Zeit bekannten Bränden des verflossenen Halbjahres unnd mit Hinzurechnung der muthmaßlich vorgefallenen, aber noch nicht angemeldeten Brandschäden, sowie der er⸗ wachsenen Verwaltungskosten abgemessen.⸗
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zu veröffentlichen Berlin, den 18. Juni 1866. Wilhelm.
Graf zu Eulenburg. An den Minister des Innern.
Ministerium sur Handel, Gewerbe “ Arbeiten.
ke““ Zu Orsoy im Regierungsbezirk Düsseldorf wird am 8. Zuli c. eine Telegraphen⸗Station mit beschränktem Tagesdienste (cefr. §. 4 des Reglements für die telegraphische Korrespondenz im Deutsch⸗ Oesterreichischen Telegraphen⸗Verein) eröffnet werden. .“ Berlin, den 4. Juli 1866 ““ Köͤnigliche Telegraphen⸗Direction. Krüger.
und
8
ium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenbheiten.
Der Lehrer Lämmchen aus Schroda ist als Lehrer an der Uebungsschule des evangelischen Schullehrer⸗Semi zu Kozmi angestellt worden. 8 “
Akademie der Künste.
Bekanntmachung. Die unterzeichnete Akademie der Künste bringt den Herren
Künstlern, welche zu der im September d. J. zu eröffnenden großen
Ausstellung beizusteuern beabsichtigen, hierdurch die über den An⸗ meldungs⸗ und Einlieferungs⸗Termin sprechenden Paragraphen des Programms noch besonders in Erinnerung.
3) Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 14. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka⸗ demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Bemerkung der dargestellten Gegenstände, sowie die Angabe enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind un⸗ zulässig; auch tönnen mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem ge⸗ meinschaftlichen Rahmen befindlich sind.
Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke moͤglich zu machen, müssen die letzteren bis zum Sonnabend den 11. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab⸗ geliefert werden.
Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken ge⸗ denken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstlerschaft der oben angegebene Einlieferungs⸗Termin unabänderlich ein⸗ gehalten werden wird, und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 11. August bei der Königlichen Aka⸗ demie eingegangen ist, in die Ausstellung aufgenommen wer⸗ den kann.
Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle
mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur du
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heften einer Karte, bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine V
Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild· nissen, der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bil⸗ des kurz angegeben werden. 3 8 enss Westbh. ““ ““] Die Königliche Akademie der Im Auftrage: Ed. Daege. e “
“
Finanz⸗ Minuisterium. 1 Bei der heute beendigten Ziehung der 1. Klasse 134. Königl. Klassen⸗Lotterie fiel der Hauptgewinn von 5000 Thlr. auf Nr. 3660. 2 Gewinne zu 3000 Thlr. fielen auf Nr. 11,451 und 85,238 und 2 Gewinne zu 100 Thlr. auf Nr. 39,629 und 79,444.
Berlin, den 5. Juli 1866. Kohnigliche General⸗Lotterie⸗Direction.
-1.
eeeqq “; “ Zum Besten der Armee sind beim Kriegs⸗Ministerium einge⸗ gangen: A. Bei der Kassen⸗Abtheilung: 1) Vom Oberst⸗ Lieutenant a. D. Grafen Schwerin zu Berlin, vormals im 11ten Husaren⸗Regiment, zur Verpflegung verwundeter und erkrankter Krieger 100 Thlr. 2) Vom Diener Mertens zu Berlin zu gleichem Zwecke 10 Sgr. 3) Vom Hauptmann a. D. von Zitzewitz zu Lübten bei Pyritz 50 Thlr. 4) Vom Lehrer und Küster Mann zu Saleske im Kreise Schlawe 5 Thlr. 5) Vom Premier⸗Lieutenant a. D. von Borckowsky, jetzt Rechnungsrath und Steuer⸗Einnehmer zu Wesel, 25 Thlr. 6) Vom Herzoglich Anhaltischen Landrath und Kreis⸗ Direktor Runge zu Bernburg für die verwundeten resp. invalid ge⸗ wordenen Krieger 171 Thlr. 17 Sgr. 6 Pf. 7) Vom Brauermeister Most zu Ob.⸗Mitt.⸗Peylau im Kreise Reichenbach für die Verwun⸗ deten 10 Thlr. 8) Vom Stadtgerichtsrath Kowalzig zu Berlin den Betrag des Gehalts desselben pro III. Quartal 270 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. B. Bei der Armee⸗Abtheilung. 1) Ein Ritterguts⸗ besitzer im Kreise Lüben (will nicht genannt sein) hat eine Rapp⸗ Stute dem General⸗Kommando 5ten Armee⸗Corps überwiesen. 2) Herr Rechts⸗Anwalt, Justizrath Hubert zu Insterburg, 125 Thlr. als Prämien für besonders tapfere Soldaten gewisser Regimenter des 1. Armee⸗Corps. 3) Gebrüder Herren Barone von Sobeck auf Kruckow und Zarrenthin im Kreise Demmin 200 Thlr. als Prämie für den Soldaten des 2. Armee⸗Corps, der die erste Trophäe erobert. 4) Herr Tido von Brederlow in Saußinen bei Domnau stellte 50 Thlr. zur Disposition des Kriegs⸗Ministers als Prämie für Unteroffiziere und Gemeine, die sich durch eine besondere Waffenthat auszeichnen. 5) Herr Regierungs⸗Assessor Göschel in Erfurt 100 Thlr. als Prämie für einen Unteroffizier des Infanterie⸗Regiments Nr. 32, der sich im nächsten siegreichen Treffen besonders auszeichnet. 6) Kaufmann und Eigenthümer Herr J. Labaschin in Berlin stellt 250 Thlr. zur Disposition des Kriegs⸗Ministers und zwar 100 Thlr. als Prämie für Eroberung der ersten österreichischen Jahne und 150 Thlr. für den ersten Soldaten israelitischen Glaubens, der durch Auszeichnung auf dem Schlachtfelde den Offizier⸗Rang erwirbt. C. Bei der Abtheilung für das Invaliden⸗Wesen. 1) Herr Kaufmann Danne und Genossen in Ostrowo durch Sammlung 50 Thlr. (Der Betrag soll nach dem Willen der Geber einem Soldaten vom 19. oder 59. Infanterie⸗Regiment, der sich durch Tapferkeit auszeichnet, ein Geschütz oder eine Fahne erobert, gegeben werden.) 2) Herr G. Werner in Berlin 10 Thlr. 3) Frau Julie Stutenbecker in Berlin 10 Thlr. 4) Herr Graf zu mburg⸗Stirum in Potsdam 2000 Thlr. 5) Durch das Königliche Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten vom Herrn Dr. Jul. Herschel in Paris 26 Thlr. 6) Herr Ritter⸗ gutsbesitzer und Kreis⸗Deputirter Andersch zu Kalgen bei Königsberg erbietet sich, 6 verwundete Soldaten, Unteroffiziere oder Offiziere in 88 Haus aufzunehmen, zu verpflegen und ärztlich behandeln zu assen. für denjenigen Unteroffizier oder Soldaten des Ostpreußischen Ulanen⸗ Regiments Nr. 8, welcher die erste Heldenthat vor dem Feinde ver⸗ richtet, macht sich anbeischig, zwei Soldaten des genannten Regiments, welche erwerbsunfähig werden, eine lebenslängliche, sorgenfreie, behagliche Existenz zu sichern und der Wittwe eines im Kriege gefallenen Unteroffiziers oder Ulanen eine Unterstützung von 1 Thlr. monatlich lebenslang zu gewähren. 7) Herr Premier⸗Lieutenant a. D. von Rohr zu Trieplatz bei Wusterhausen a. O. und 8) Herr Pre⸗ mier⸗Lieutenant a. D. von Boltenstern zu Neuhaus, bei Paderborn, verzichten für die Dauer des Krieges auf ihre Pension von je 10 Thlr. monatlich. 9) Herr Hauptmann a. D. von der Lancken zu Lanckens⸗ burg auf Rügen verzichtet auf 1 Jahr auf seine Pension von 10 Thlr.
preußischen Waffen erfochtene Sieg ist ein vollständiger,
Außerdem hat derselbe 100 Thlr. zur Verfügung gestellt
monatlich. 10) Herr General⸗Lieutenant z. D. von Berg zu Halle a. S verzichtet, ein für alle Mal auf seinen Ehrensold von 50 Thlr. jährlich- 11) Unter der Chiffre R. v. K. 25 Thlr. 12) Herr Hofkleidermacher Westphal in Berlin 50 Thlr. 13) Durch die Herren Schrader und Flagge in Braunschweig, Ertrag einer Sammlung, 70 Thlr. 14) Durch Herrn Prediger Dr. Reichert zu Kyritz auf Beschluß des Krieger⸗ vorstandes aus der Kirchenkasse zu Bantikow 50 Thlr. Summa der nach den Nachweisungen A. B. und C. eingegangenen Beträge 2973 Thlr. 20 Sgr. . 8 Dies wird hiermit dankend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Berllin, den 3. Juli 1866. “ Der Kriegs⸗Minister.
8 8 Hö1 J 11“ 85 “ v14“ 8 Bekanntmachung. Sieg folgt auf Sieg. Jeder neue Sieg mebrt aber die Tau⸗- sende von Verwundeten und macht deren Unterkunft in den von der Militair⸗Verwaltung errichteten Lazarethen schwieriger. Es ergeht daher an alle Vaterlandsfreunde, welche den Aufforderungen des Königlichen Kommissars und Militair⸗Inspecteurs der freiwilligen Krankenpflege, Grafen Eberhard zu Stolberg⸗Wernigerode, nachkommend, leicht Kranke und Verwundete in Privatpflege zu nehmen entschlossen sind, die dringende Bitte, sich dieselben von den nächsten Militair⸗Lazarethen baldigst überweisen zu lassen.
Dadurch wird es möglich werden, in diesen Lazarethen die Schwerkranken und Schwerverwundeten räumlich besser zu placiren und ihnen eine sorgsamere Pflege angedeihen zu lassen. Sämmt- liche Militair⸗Lazarethe sind zur Abgabe derartiger Kranken und Verwundeten von hier aus angewiesen.
In gleicher Weise ist die schleunige Herstellung der von Ge⸗- meinden, Vereinen und Genossenschaften in Aussicht genommenen Vereins⸗Lazarethe wünschenswerth. Die Provinzial⸗Intendanturen sind angewiesen, in fördersamster Weise bei Gründung derartiger Lazarethe entgegen zu kommen. Wer zweckmäßig belfen will, helfe bald.
Berlin, den 4. Juli 1866. 8
Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement.
Krienes, Engelhard.
Amtliche Nachrichten vom Kriegsschauplatze.
Berlin, 4. Juli. Im Laufe des heutigen Nachmittags ist hier folgender Bericht eingegangen: 1 .
Gitschin, 4. Juli, 9 Uhr 35 Minuten Vormittags: Gestern früh 7 Uhr stießen zwischen Horzitz und Königgrätz die preußischen Armeen unter persönlicher Führung Sr. Majestät des Königs mit dem österreichisch⸗sächsischen Heere unter Führung des Höchkstomman- direnden General⸗Feldzeugmeisters Benedek zusammen. b “
Hieraus entwickelte sich eine 12 Stunden hindurch im heißen Kampfe fortgeführte Schlacht, in welcher von feindlicher Seite die starke Position hinter der Bistritz mit großer Hartnäckigkeit 6 Stun⸗ den lang behauptet wurde. “
Unsern zum Theil aus weiter Entfernung pünktlich auf dem Schlachtfelde eintreffenden Kolonnen gelang es endlich, die feindliche Stellung um 2 Uhr Mittags mit Sturm zu nehmen. Von nun an wurde der Feind in schneller Folge aus allen seinen Positionen geworfen. Abends 7 Uhr befanden sich die Reste der geschlagenen österreichischen Armee im vollen Rückzuge nach Süden.
Der unter den Augen Sr. Majestät des Königs d k-
wenn
mit schweren Opfern erkauft. 8 Die Verluste des Feindes sind beträchtlich größer; seine Nieder⸗
lage ist vollständig.
Berlin, 5. Juli. Aus dem Hauptquartier Sr. Majestät des Königs bei Horzitz sind weitere Berichte über den glänzenden Sieg der preußischen Armee in der Schlacht bei Königgrätz am 3. Juli 1866 eingegangen. 1 8
Nach den vaütteen E“ ist bisher festgestellt, daß 18 — 20,000 Gefangene, 120 Geschütze und 3 Fahnen in den Händen der Unsrigen sind. Noch immer werden Gefangene in großer Zahl eingebracht.
Die ganze feindliche Armee stand im Kampfe gegen die preußischen Kolonnen; Gefangene von allen öster⸗ reichischen Corps geben Zeugniß dafür.
General⸗Feldzeugmeister Benedek, welcher seinerseits einen An⸗ griff an diesem Tage vorbereitet hatte, führte selbst an Ort und Stelle den Oberbefehl über das österreichische Heer.