1866 / 163 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die Gehalts⸗ resp. Löhnungs⸗Competenzen maßge tbend blaͤben.

Die Zahl der Maschinisten⸗ und Meisters⸗Maate I. Klasse darf ein Drittel der Gesammtzahl der Maschinisten⸗ resp. Meisters⸗Maate nicht übersteigen.

Der Etat der Handwerks⸗Compagnie, sowie der Etat des Maschinisten⸗ Personals und der des Heizer⸗Personals ist in den Chargen und Klassen resp. in den einzelnen Klassen unter sich übertragungsfähig, so daß für feh⸗ lende Deckossiziere eine gleiche Anzahl Unteroffiziere, für fehlende Unteroffi⸗ ziere eine gleiche Anzahl Gemeine über den Etat und für Manquements in höheren Klassen gleichviel überzählige in niederen Klassen sein dürfen.

ssg‚g‚gFuarkethgehülfell⸗ Personal. Die durch den Verpflegungs⸗Etat bestimmte Zahl von Lazarethgehül⸗ fen sowohl für die Flotten⸗Stamm⸗ und Werft⸗Diviston als für die Indienst⸗ haltungen ist bei der Handwerks⸗Compagnie zu führen.

Die Functionen am Lande sind dieselben, wie die der Lazarethgehül⸗ fen der Armee, an Bord dagegen bestehen sie vorzugsweise:

1) in der Wartung und Pflege der Kranken, 2) in den Vexrichtungen der niederen chirurgischen Dienste,

3) in der Beaufsichtigung und Reinhaltung des Schiffs⸗Lazareths und

der Schiffs⸗Apotheke, 4) auf kleineren Fahrzeugen, welche keinen Arzt an Bord haben, in den

ersten Hülfeleistungen bei plötzlichen Erkrankungen, Lebensgefahren

und Verletzungen. 8 ZE11“

5 ““

Das Lazarethgehülfen⸗Personal besteht aus:

1) Unter⸗Lazarekbgehülfen im Range eines Matrosen I. Klasse,

2) Lazarethgehülfen im Range eines Unteroffiziers II. Klasse,

3) Ober⸗-Lazarethgehülfen im Range eines Unteroffiziers I. Klasse, und erhält eine nach Maßgabe der Charge und Dienstzeit bemessene monatliche Löhnung und zwar:

1) die Unter⸗Lazarethgehüffen.. 9 Thlr.

2) die Lazarethgehülfen

a) mit ihrer Ernennung zu dieser Charge und nach voll⸗ endeter gesetzlicher Dienstzeit. .. . ..... . b) mit ihrer Ernennung zu dieser Charge und nach voll⸗ endeter 4jähriger Dienstzeit..... 1 c) mit ihrer Ernennung zu dieser Charge und nach voll⸗ endeter 5jähriger Dienstzeit.... . ... mit ihrer Ernennung zu dieser Charge und nach voll⸗ endeter Gjähriger Dienstzeit 3) die Ober⸗Lazarethgehülfen 22) mit ihrer Ernennung zu dieser Charge und nach voll⸗ endeter Ijähriger Dienstzeit.... 11b

b) mit ihrer Ernennung zu dieser Charge und nach voll⸗ endeter 8jähriger Dienstzeit... 1 87.. 15 Thlr.

e) mit ihrer Ernennung zu dieser Charge und nach voll⸗ endeter 9jähriger Dienstzeiit. .. 46 Thlr. Dieselben sind verpflichtet, ihre Bekleidungs⸗Bedürfnisse aus ihrer Löhnung zu bezahlen.

Außerdem bezieht das Lazarethgehülfen⸗Personal die sonstigen Kompe⸗ tenzen der korrespondirenden Chargen des Dienststandes.

Die zur Ausbildung als Lazarethgehülfen kommandirten Mannschaften verbleiben bis zur erfolgten Ernennung zu Unter⸗Lazarethgehülfen im Ge⸗ nusse der bisher bezogenen Kompetenzen des Marinetheils, erhalten daneben aber fortan freien Mittagstisch im Lazareth, ohne Löhnungs⸗Abzug, jedoch unter Wegfall des etwa bewilligten extraordinairen Verpflegungs⸗Zuschusses.

Das Lazarethgehülfen⸗Personal, zu den Kombattanten gehöͤrig, hat die gleichen Ansprüche auf Anstelung und Versorgung wie die korrespondirenden Chargen der Mannschaften des Dienststandes.

Das Leexeth egchsta Parsonabd wird ergänzt: theils aus solchen geeigneten Mannschaften des Dienststandes der König⸗ lichen Marine, welche sich freiwillig zu dem Sanitätsdienst melden, militairisch ausgebildet und für seetuͤchtig befunden sind, theils durch Annahme von Capitulanten, welche bei Marine⸗ oder bei Truppentheilen als Lazarethgehülfen ausgebildet sind, jedoch liegt dem Marine⸗Ministerium die Fürsorge für die Sicherstellung des im Falle eines Krieges erforderlichen höheren Bedarfs an der⸗ gZleichen Mannschaften im Beurlaubten⸗Verhältniß ob. Die Ausbildung ꝛc. erfolgt nach einer besonderen Instruction

1 . Die Uniform der . bleibt die bisherige. Die Unter⸗Lazarethgehülfen tragen die Abzeichen als Gefreiten, die Lazarethgehülfen diejenigen der Unterofftziere II. Klasse, die Ober⸗Lazarethgehülfen diejenigen der Unterofstziere I. Klasse. Die 1“ 8 1“ sind wie andere ee und Sergeanten von den Gefreiten und Gemeinen sämmt⸗ licher Waffen, alfs auch von den Unter⸗Lazarethgehülfen weintaesc zu 1. Pörerseits sind nicht nur die militairischen Vorgesetzten, sondern eie Wittatr⸗Aerzte bis einschließlich der Unter⸗Aerzte in dienstlicher Foarm zu grüßen. 3 1 8

Die in Bchveff b 8 Lazauen gehbljm⸗Personals vorgedachten Ernennun b 1 gen uns Loͤhnuvngzsatze sinden 5 bestandene resp. „gut« bestandene Prüfung vvrauseeh;t im Aritgszustande lebiglich nach Maßgabe der zurückgelegten gFtswes Dienstzit Anwmbung,. Die im Beurlaubten,⸗Verhaͤltniß zugebrachte

Set bleibt Hnbai außen 8—

er Bettacht, Die Einßelung, Peferb wung, Entlassung, gommandirung ꝛc. dieses

wettren in gleicher MWeise von ber Werft⸗Division resp. deren

„0 222--e-beeeeeeeeeneneneee

10 Thlr. 11 Thlr. 12 Thlr. 13 Thlr.

1“ §. 10. .

11u1ue..“];

388

11 9 5 16. Oeconomie⸗Handwerker.

Der Bedarf an Oeconomie-Handwerkern für die Flotten⸗Stamm⸗ und

Werft⸗Division (per Compagnie 1 Schuhmacher und 1 Schneider), so wie für die im Dienst befindlichen Schiffe und Fahrzeuge ist durch waffenfähige Militairpflichtige zu decken, wogegen die zugg

den Werkstätten erforderlichen E68 wie für die Armee, aus der Kategorie der nicht vollkommen dienstfähigen Militairpflichtigen (§. 48 sub 6 b. der Ersatz⸗Instruction) ausgehoben werden.

Beide Kategorieen von Handwerkern werden in der durch den Etat be⸗ stimmten Zahl, aber jede Kategorie für sich, bei der Werft⸗Division geführt und ist auch von dieser der bezügliche Bedarf in der Ersatz⸗Bedarfs⸗Nach. weisung anzugeben. ““

Von dem Deckoffizier⸗Personal gehöͤren; zur Werft⸗Division, und zwar zu der Maschinen⸗Compagnie die Ober⸗Maschinisten Deckoffiziere I. Klasse » Maschinisten Deckoffiziere II. Klasse zu der Handwerks⸗Compagnie die Ober⸗Meister Deckoffiziere I. Klasse „» Meister Deckoffiziere II. Klasse. . Ein Viertel der Gesammtzahl jeder Kategorie kann in die resp Charge befördert werden. §. 18.

Die Bedingungen für den Eintritt und das Aufrücken, so wie die An⸗ forderungen in den betreffenden Prüfungen und die Abhaltung der Letzteren, hat das Marine⸗Ministerium zu regeln.

Berlin, den 20. Juni 1866.

Der Kriegs⸗ und Marine⸗

1 .“

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister Scheepers zu Simmern ist zum Koͤniglichen Kreisbaumeister ernannt und demselben die dortige Kreisbaumeister⸗ Stelle verliehen worden.

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Das 32. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 6366. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗Obligatkonen des Stuhmer Kreises im Betrage von 50,000 Thalern, II. Emission. Vom 14. Mai 1866: unter den Allerhöchsten Erlaß vom 28. Mai 1866, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an den Kreis Tilsit für den Bau und die Unterhaltung der Kreis⸗ Chausseen: 1) von der Tilsit⸗Taurogger Staats⸗Chaussee bei Mickieten über Groß⸗Lumpönen bis zum Kirchdorfe Willkischken; 2) von der Tilsit⸗Memeler Staats Chaussee unweit Rucken über Packamohnen nach dem Kirchdorfe Coadjuthen; unter das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗Obligationen des Tilsiter Kreises im Betrage von 80,000 Thalern, III. Emission. Vom 28. Mai 1866.; und unter 6369. das Privilegium wegen Ausgabe von Einer Million Thaler auf den Inhaber lautender vierundeinhalbpro⸗ zentiger Prioritäls. Obligationen der Wilhelmsbahn⸗ Gesellschaft. Vom 23. Juni 1866. Berlin, den 10. Juli 1866. Debits⸗Comtoir der Gesetzsammlung.

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gezogen,

F vic ties bie bezözlichen SS ae des Organisations⸗Regle⸗ 6. 4 1863 in Betreff 6s Matrosen a onals für di

veröffentlichte Bekanntmachung vom 2. d. M. Besitzern gekündigt worden sind.

anonn 88 Verloosung von Stamm⸗Actien und Prioritäts⸗ Obligationen Ser. IJ., II. und IV. der Niederschle⸗ sisch⸗Märkischen Eisenbahn. ““

Bei der am 2. d. M. öffentlich bewirkten Verloosung der für

das laufende Jahr zu tilgenden Stamm⸗Actien und Prioritäts⸗Obli⸗ gationen der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn sind diejenigen

929 Stück Stamm⸗Actien à 100 Thlr.,

210 Prioritäts⸗Obligationen Ser. I. à 100 Thlr., 423 EE. II. à 50 Tblr., IV. à 100 Thlr. 160 dieses Blattes mitgetheilt und den

99 0 8 88 0 2 deren Nummern durch unsere in Nr.

Betriebe der Oeconomie auf

wiederholen hiermit, daß der Kapitalbetrag der Stamm⸗ Actien zugleich mit den Zinsen für das 2. Semester d. J. vom 15. Dezember d. J. ab, der Kapitalbetrag der Prioritäts⸗Obligationen aber vom 2. Januar k. J. ab gegen Quittung und Rückgabe der Actien und Obligationen und er dazu gehörigen, nicht mehr zahlbaren Zins⸗Coupons nebst T alons

bei der Hauptkasse der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen⸗

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bhahn hierselbst in den gewöhnlichen Geschäftsstunden zu erheben ist.

Die in Rede stehenden Actien und Obligationen werden auch bei den Stationskassen zu Breslau, Frankfurt a. O. und Liegnitz eingelöst, es wird jedoch die Zeit, während welcher die Einlösung bei diesen Kassen bewirkt werden kann, von der Königlichen Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn näher bestimmt werden.

Der Betrag der etwa feblenden Zinscoupons wird vom Kapi⸗

tal: gekürzt. Vom 1. Januar k. J. hoͤrt die Verzinsung der Aetien und Obligationen auf.

ständigen,

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten aber noch rück⸗ auf der Anlage der vorgedachten Bekanntmachung ver⸗

zeichneten Actien und Obligationen wiederholt und mit dem Be⸗ merken aufgerufen, daß ihre Verzinsung bereits mit dem 31. De⸗ zember des Jahres ihrer Verloosung aufgehört hat.

stand von feindlicher Seite gestoßen zu fein.

Königin wohnte gestern

Berlin, den 9. Juli 1866.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Gamet. Löwe. Meinecke.

Rachrichten vom Kriegs Berlin, 9. Juli. Nach den vorliegenden Berichten sehen die

preußischen Armeen sowobl in Böhmen, als auch im Ful⸗

ihren 2 ohne bisher auf wesentlichen Wider⸗ daischen ihren Vormarsch fort, ohr M w

Nichtamtliches.

Berlin, 9. Juli. Ihre Majestät die

Preuses dem Dank⸗Gottesdienste im Dome bei

und empfing den Besuch Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzessinen Karl und Friedrich Karl.

war gestern in der Charité. Palel ott.

Ihre Majestät setzt täglich den Besuch der Lazarethe fort und Ihre. Mebete geee” Heute findet ein Diner im Koöniglichen

8 8 v““ Es ist bisher völkerrechtlicher Gebrauch gewesen, daß auch

HA Friedensstörungen diejenigen Konsuln der kriegführenden Mächte, n Fcnee diplomatischen Funktionen beauftragt sind, in der

Ausübung ihrer konsularischen Thätigkeit belassen werden, um kehrsstörungen, welche

Ver⸗ mit der Aufhebung der beiderseitigen konsu⸗

lardienstlichen Beziehungen verbunden sind, zu vermeiden.

Die Königliche Regierung hat aus diesem Grunde auch in dem

ärti Kri it Oesterreich di ü der dienstlichen gegenwärtigen Kriege mit Oesterreich die Ausübung d. 1

HFäͤtigkeit 598 Konsuln dieses Staats gestattet, und ist dabei von der Voraussetzung ausgegangen, daß die österreichische Regierung die gleiche Rücksicht den kommerziellen Beziehungen würde angedeihen

lassen.

Diese Voraussetzung ist nicht in Erfüllung gegangen. 8 österreichische Regierung hat sich vielmehr veranlaßt gefunden,

Königli in Tr tio⸗ den Köͤniglichen General⸗Konsul in Triest aufzufordern, seine Fune nen weyhn des ausgebrochenen Krieges einzustellen und das preußische

Bedauern genöthigt worden, den österreichischen Konsularbeamten in den Seer Häfen gleichfalls das Exequgtur zu entziehen. in dieser Angelegenheit erforderlichen

Wappen abzunehmen.

In Folge dessen die Königliche Regierung zu ihrem

ist auch

Die Verfügungen sind Seitens

der Königlichen Regierung bereits erlassen.

württembergische

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38 88 Daß die Occupation der Hohenzollernschen Lande durch 1 oder bayrische Truppen nicht ausbleiben würde,

davon war man in den Fürstenthümern längst überzeugt und waren daher auch seitens der Koͤniglichen Regierung die erforderlichen Maß⸗ regeln wegen Sicherstellung der Königlichen Kassen schon seit einiger Zeit getroffen worden.

Somit war auch eigentlich Niemand überrascht, als gm 26. Juni, Vormittags etwa 10 Uhr, ein reitender Bote des Bürgermeisters in

Ostrach die Anzeige brachte, daß in der württembergischen Oberamts⸗

welche den Auftrag hätten, Lande schleunigst zu besetzen.

Stadt Saubgau zwei Bataillone Württemberger eingetroffen seien, Sigmaringen und die Hohenzollernschen

Die Beseitigung etwa noch vorhandener Kassenbestände un der zu secretirenden Akten konnte, da das württembergische Militair erst nach 2 Uhr Mittags auf Wagen in die Nähe der Stadt Sigmaringen gelangte, mit Erfolg ausgeführt werden. Gegen 3 Uhr rückten die Württemberger in der Stärke von 1000 Mann in Sigmaringen ein und besetzten sofort die öffentlichen Gebäude..

Durch den zum Civil⸗Kommissar für Hohenzollern er⸗ nannten württembergischen Staatsrath, Grafen Leutrum, wurde sodann unter Mittheilung des sogenannten Bundesbeschlusses vom 25. Juni auf Grund einer bezüglichen Instruction der württembergischen Regierung den in den alt⸗preußischen Landen ge⸗ bürtigen, in Hohenzollern nicht verbürgerten Beamten der Ver⸗ waltungsbebhörden aufgegeben, binnen 24 Stunden die hohen⸗ zollernschen Lande und Süddeutschland bei Vermeidung der Ver⸗ bringung nach der Festung Ulm zu verlassen.

Den in den alt⸗preußischen Landen gebürtigen, inzwischen aber in den hohenzollernschen Landen verbürgerten Verwaltungsbeamten wurde das Verbleiben daselbst, jedoch unter Amtsentsetzung, in dem Falle gestattet, daß sie dem deutschen Bunde den Eid der Treue leisten wollten. Im Weigerungsfalle hatten auch sie unter der oben angeführten Androhung die hohenzollernschen Lande und Süddeutschland binnen 24 Stunden zu verlassen. b

Den in Hohenzollern geborenen Beamten wurde Belassung im Amte zugesagt, wenn sie dem Bunde den Eid der Treue zu leisten sich sosort bereit erklärten.

Kein Beamter hat der schmählichen Forderung der Eidesleistung für den Bund Folge geleistet, auch sämmtliche Bürgermeister des Landes haben die Eidesleistung verweigert.

Nachdem der Regierungs⸗Präsident v. Blumenthal nebst den Mitgliedern der Regierung und der Oberamtmann v. Manstein von Sigmaringen am darauf folgenden Tage die hohenzollernschen Lande verlassen hatten, glaubte man Württembergischerseits mit der hohen⸗ zollernschen Bevölkerung und den Unterbeamten leichtes Spiel zu haben. 1 Zuvörderst sollte der preußische Adler von dem Regierungs⸗ Gebäude entfernt werden. üee

Als sich diese Arbeit zu schwierig erwies, steckte man auf dem Regierungs⸗Gebäude zwei große deutsche Trikoloren in der Hoffnung heraus, daß die Bürger Sigmaringens diesem Beispiele sogleich olgen würden. 3 8 Aber auch nicht eine deutsche Fahne wurde von der Bürger⸗ schaft Sigmaringens entfaltet. Dieselbe Enttäuschung erfuhr der württembergische Civil⸗Kommissar in Bezug auf die Unterbeamten der Verwaltungs⸗Behörden. 1

Obgleich man von der zu Anfang geforderten Eidesleistung für den Bund abgehen zu wollen sich bereit erklärte, obgleich man einzelnen Unterbeamten Beförderung in höhere Aemter anbot, obgleich man endlich diesen Beamten sogar die Abreise durch Verweigerung der Pässe unmöglich machte, sind diese Beamten doch standhaft bei ihrer Weigerung geblieben, unter der württembergischen Regierung zu die⸗ nen, und so groß ist die Verlegenheit der Letzteren um Verwaltungs⸗ kräfte, daß sie sogar durchaus übelberüchtigte, längst aus verschiede⸗ nen Gründen aus der Reihe der preußischen Verwaltungs⸗Beamten entfernte, theils srüher schon mit Zuchthausstrafe belegte, theils zu solcher verurtheilte Individuen zu Beamtenstellen heranziehen muß.

Dem Verhalten der Königlichen Beamten entspricht die Haltung der

esammten Bevölkerung der Hohenzollernschen Lande.

ges Die wärktemnbergliche Regierung hatte sich in der argen Täu⸗ schung befunden, daß, wären nur die alt⸗preußischen Beamten ent⸗ fernt, die Bewohner Hohenzollerns sie mit offenen Armen empfangen würden. Die kalte Zurückhaltung der ganzen Bepölterung Hohen zollerns ohne Ausnahme erscheint sonach der württembergischen Re⸗

gierung so unerklärlich, daß sie dieselbe lächerlicher Weise einer allge⸗

h schrei 8 irklich der Fall meinen Verabredung zuschreibt, anstatt sie, wie es wirklich der Fe⸗ ist, auf Rechnung der durchaus gut preußischen Gesinnung der hohenzollernschen Bevölkerung zu bringen. 1 8 Die Beamten des Kreisgerichts zꝛc. hat der württembergische Civll⸗Kommissar gegen das Versprechen in ihrem Amte belasfen, nichts Feindliches gegen die württembergische Regierung oder den wollen. .

E14“ P8 entbält die »Prev. Z. f. Schlest⸗ Ueber die Schlacht bei Skalitz enthält die »Pro S. f. nachstehende zusammenhängende Darstellung: Am Morgen des 28. brach

General von Steinmetz von Nachod auf, um den erhaltenen Befehlen ge⸗ mäß sich auf Gradlitz zu dirigiren;— da die

e Avantgarde meldete, daß be⸗ deutende feindliche Kräfte im Anmarsch bemerkt ne sche⸗ d Frchn kommandirenden General zur Gewißheit, daß er an6898 8 Fein 8 er 8 Flankenmarsch nicht ausführen könne; ec beschloß desha b 8 8 8* greifen, zu werfen und sich rechts nach Gradlit zu e b 4 en Orte und dadurch von seiner Verbindung mit dem ͤrigen oip 8 nicht abgedräͤngt zu werden, befahl er der Avantgarde, die 8 8 8 8 8 auf Skalitz einzuschlagen, dem Gros üͤber Studnit zu 8 * General von Steinmetz versammelte darauf die Fommarn Lns bemen. *

die Instruction auseinander setzte und machte

kurzen, klaren Worten eti 8 8 8 achte sie —8 aufmerksam, daß Alles stets im Avanciren bleiden selle und das

der Feind vom Gebirge zuruͤckgeworsen werden müsse.