22, ,)äFö dnn t m Koönigliche Saarbrücker Eisenbahn. Die Ausführung der Arbeiten und Materialien⸗Lieferung zur Her⸗ stellung einer eisernen Bedachung des südlichen Perrons an dem Empfangsgebäude auf hiesigem Pahmnhofe ähnlich der nördlichen “ zum Kosten⸗Betrage von ca. 3500 Thlr. soll im ege der öffentlichen Submission vergeben werden. Die Bedingungen nebst Kosten⸗Anschlag und Zeichnungen liegen im Büreau der unterzeichneten Ober⸗Betriebs⸗Inspection zur Einsicht aus und köͤnnen auf Verlangen in Abschrift mitgetheilt werden. Unternehmungslustige wollen ihre Offerten portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift: “ »Submission auf die Herstellung einer eisernen Perronbedachung⸗« versehen bis zu dem auf Diensta g, den 21. August cr., Vor⸗ mittags 11 Uhr, anstehenden Termin an die unterzeichnete Stelle
⸗
einsenden. 8 Die Eroöͤffnung der Offerten erfolgt im bezeichneten Termine in nwart der ekwa erschienenen Submittenten.
Sgarbrücken, den D. Juli 1866. 8
IKonigliche Ober⸗Betriebs⸗Inspection.
osung, Amortisation, Hinszahlung u. s. w von öffentlichen Papieren.
2496] Bekanntmachung.
Von den Pr. Friedländer Kreis⸗Obligationen sind nach dem Til⸗ gungsplan folgende Points: *8., 89 ») 1. Emission aus dem Privilegium vom 7. ö ek500 Thlr . . .. 1000 Thlr. qqa1900 „ 660 27
8d) II1. Emission aus dem Privilegium vom “ 8& Mai 1865: Li. A. Nr. 12 über 1000 Thlrxr. . 1000 „ in Summa 2200 Thlr. behufs deren Amortisation ausgeloost und werden hiermit zum 1. Ja⸗ ie Auszahlung des Nennwerthes dieser Obligationen wird gegen ückgade derselden mit den dazu gehörigen Zinscoupons am 1. Ja⸗ 18607 hier bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse und in Koͤnigsberg bei dem Herrn Banquier Nathan Jacob erfolgen.
Donmau, den 18. Juli 1886.
Fmanz⸗Comite der ständischen Kreis⸗Vertretung des Kreises Friedland. 1
Okto⸗
Kümnglis erländische Gesandtschaft, beauftragt mit der Vermetumg der Imterefen sterreschischen Unterthanen in Preußen, bringt emme snr üffemlchen Kenntmis, daß sie noch nicht in dem Besitze der Listen her wermumbdeten Fserreichischen Offiziere ist, welche sich als Gefangene in Preufen tefeden, sondern nur im Besitze unvollstaͤndiger Listen, enthal⸗ taemt düir Mamen riniger nicht berwundeter, kriegsgefangener österreichischer Oʒüterxz
die überaus zahlreichen, an die vorgenannte
gen schriftlich antworten zu können, er⸗ mdtschaft alle diejenigen, welche keine schriftliche Ant⸗ nm. erheHden srl. s als emen Beweis zu betrachten, daß sie nicht im Sume ist. Mie gemümfchtr Auskunft zu ertheilen. In den Fällen jedoch, im iese Muskunst erchect merden kann, wird dieselbe in der möglichst kür⸗ dftern Ser peagemen merben . 8
FPeanlin, den 21 Imns 1866 Omn Kimglüch Mäederländische Gesandtschaft.
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8 BB Bektanntmachung.
‚Im Prefigen Quue herrscht gezenwartig die Cholera⸗Epidemie. Von en muf Hien tunxxmgen sechs Berzten befinden sich jetzt nur noch awe üm Hnn. Wiese si nächt im Stande, den leider Fabkreichen . Feumlen din müticher varg; Au., machen, die Kranken sterben häufig 4
v⸗ wahrenz der Epidemie wenig⸗ frent noch, imn ver, een sHen NoRr eihr z 96 6 n baß her betreffende Arzt, — Sh „ nleberlassen sollte, mieHeEmme Pengih findern „ ,
mime ürztlisien Mmsh, emn * bemselben aus der Käm⸗ Qeuvecigent üren, ihe Elwam̃e Weevnges wix schtrunigh uns zugchen zu lassen. Abo t.
Wir binen vemgent, Luß sich vreenasr. Fin vir Petchnt See vin mcnalliches Honorar von minde⸗ weamn & Hmkhig, h. n, b
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Geprüfte und im Schulamt bereits dewährte Lchrerinnen, welche außer im Französischen (und Enr schen, auch noch in anderen Dis. iplinen Unterricht zu ertheilen befähigt sind, wollen im Falle der eabsichtigten Bewerbung ihre Zeugnisse uͤber die destandene Prüͤfung und die bisherige Lehrthätigkeit bis zum 15. August or. an und einreichen. 8
Naumburg a. d. Saale, den 20. Juli 1866.
Der Magistrat.
Die Aussteuer⸗ und Versorgungs⸗Kasse— „Le Conservnteur’* zu Berlin, Leipzigerstr. 103 zu Pariè, 102 NRnye Richelien, hat im ersten Semester des Jahres 18068, laut Moniteur vom 2. Inli, neue Subscriptionen mit einem Prämien⸗ Betrage von 11,356,495 Frcs. 24 ECts. aufgenommen. Die Sub⸗Direction zu Berlin. S. Behrendt, Ed. Wilm, Sub⸗Direktor. Geu.⸗Bevollmächtigter
Bekanntmachun g Vom 1. Juli c., ab tritt zwischen den Stationen Berlin, Goͤrlitz,
Reibnitz, Frankfurt a. O., Kreuz, Danzig, Elbing, Königsberg und Inster⸗
burg einerseits und den russischen Stationen St. Peteröburg, Pskom, Ostrow Dünaburg, Wilna, Kowno, Grodne, Bialystock und Riga andererseits ein direkter Verband⸗Guüter⸗Verkehr ins vLeben.
Tarif und Reglement koͤnnen bei den Guͤter⸗Cxpeditionen der genann⸗ ten Stationen eingesehen werden. Die Lieferfristen bleiben auf den preu⸗ gischen Bahnen noch suspendirt. “
Berlin und Bromberg, den 28. Juni 1860.,
Koͤnigliche Direction der Niederschlesisch⸗Maͤrkischen Eisenbahn,
Koͤnigliche Direction der Ostbahn,
In Folge der eingetretenen außerordentlichen Verhältnisse sind wir genöthigt, mit dem 25sten d. Mts. die Personen⸗Befoͤrderun bei den Guͤterzügen auf der Strecke zwischen Bromberg un Dirschau bis auf Weiteres einzustellen Bromberg, den 22. Juli 1866.
igs v Konigliche Direction der Ostbabn.
6 ekanntmachung.
Vom 1. Aug ust d. J. (neuen Styls) ab wird ein directer Gü⸗ terverkehr mit ermäßigsten Verband⸗Tarifsätzen zwischen folgenden Stationen eingeführt: g
a) Fwishe. den Niederländischen resp. deut chen Eisenbahn⸗Sta⸗ tionen Amsterdam, Rotterdam, Deutz Cöln), Ruhrort, Dort⸗ mund Emden, Leer, Geestemünde, remerhafen, Bremen und Harburg einerseits und den russischen Eisenbahn⸗Statio⸗ nen St. Petersburg, Pskow, Ostrow, Dünaburg, Wilna, Kowno, Grodno, Bialystock und Riga anderseits (via ») zwischen den unter a bezeichneten niederländischen resp. deut⸗ chen Ei enbahn⸗Stationen einerseits und ddrschgnresp. vnt. tionen Königsberg, Elbing Danzig und Bromberg anderseits. Die Tarife und Reglements können bei den Güter⸗Expeditionen der betreffenden Verband⸗Stationen eingesehen werden. Die Lieferfristen bleiben auf den deutschen Bahnen bis auf Weite⸗ res ngc. seesud r. romberg, Berlin, Potsdam, Magdeburg, Braunschwei ⸗ nover, Cöln und Atrecht, d-. Duli 186609 8 sch . a. 8 Königliche Direction der Ostbahn. 3 „Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. Direktorium der Berlin⸗ Zotsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Direktorium bder Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbal n⸗Gesellschaft.
Ferrsogtig vsbn hweigsche Eisenbahn⸗ und Poßt⸗Directiche Königlich Hannoversche Fesczal⸗ irection der Eisenbahnen und Lelegraphen. Hirection der Cöln⸗Miegraph Eisenbahn⸗Gesellschaft. lrectton der Niederländischen Rhein⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
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8
hae Abonxement deirägt: 1 Thir. fur das vwrielsahr in allen Cheilen der Monarchte ohne Dreis- Erhöhung.
PW hosl Anstalten es u und Anetlünbes nehmen gehheltung aß ir Geritn pie drpebiftan hes 7 ah Vreaßeschen gtagteeAnhetgerne; Witbeime⸗Ttyaße Nyu. n. (nahe ber Keipzigerfe.)
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Gesellschaft zu übernehmen. u“
8
Malestät der König haben Allergnäüdigst geruht,
dem General der Infanterie von Steinmetz, kommandiren⸗
den General des 5. Armee⸗Corps, den Schwarzen Adler⸗Orden zu verleihen. G
Se., Malestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Kaufmann Ter Brüggen in Porto F2 an
Stelle des auf sein Ansuchen enklassenen bisherigen Konsuls Fölzer zum Konsul daselbst zu ernennen. öJJ
Gesetz vom 7. Juli 1866 3 betreffend die Ueber⸗
nahme einer Zinsgarantie für das Anlagekapi⸗
tal einer Eisenbahn von Trier durch die Eifel S8. nach FKall. “
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 7e
verordnen mit Zustimmung beider Hauser des Landtages der Monarchie, was folgt: 8 1
Der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft wird behufs Ueber⸗ nahme des Baäues und Betriebes einer Eisenbahn von Trier durch die Eifel nach Call die Garantie des Staates für einen jährlichen Reinertrag von 4 Prozent des in diesem Unter⸗ nehmen anzulegenden Kapitals bis auf Höhe von 11 Millio⸗ nen Thaler nach näherer Maßgabe des beigedruckten, unter
dem 10. April 1866, mit der Direction der Rheinischen Eisen-
bahn⸗Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages hiermit bewilligt. 8 90
Unser Finanz⸗Minister und Unser Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten sind mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt. b Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Königlichen Insiegel. öW Gegeben Pardubitz, den 7. Juli 1866.
(L. S.) Wilhelm.
ggez. Graf von Bismarck, von der Heydt. Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg. 1
Zwischen dem Königlichen Eisenbahn⸗Kommissarigte zu Cöln, ermächtigt durch Reskript des Herrn Ministers für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten vom 6. April 1866, II. 3254 einerseits und der Direction der Rheinischen Eisenbahngesell⸗ schaft in Cöln andererseits, ist unter Vorbehalt der landesherr⸗
lichen Genehmigung und unter Vorbehalt der Genehmi ung
der Generalversammlung der Actionaire der Rheinischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft folgender Nesge verabredet worden:
Die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft verpflichtet sich, den
Beau und Betrieb einer Zweigbahn von Call resp. Sötenich
nach Trier im Anschlusse in Call oder Sötenich an die gleich⸗ falls von der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft herzustellende
Bahn von Call über Euskirchen nach Düren und von Eus⸗ kirchen nach Brühl oder Sechtem, sowie im Anschlusse in Trier
an die Königliche Saarbrücken⸗Trier⸗Luxemburger Staatsbahn unter den folgenden näheren Bestimmungen als einen integri⸗ renden Theil
* 2
9 “ “ 88 11“ —
2
Dem Bau werden im Wesentlichen die im Auftrage d
des Unternehmens der Rbeinischen Eisenbahn⸗
Staats⸗Regierung ausgeagrbeiteten generellen Bauprojekte zu Grunde gelegt. - Bestimmung des Anschlußpunktes der Call⸗ Frierer Bahn bei Call oder Sötenich an die Call⸗Cugkirchen⸗ Dürener, resp. Euskirchen⸗Cölner Bahn, so wie die mahere Be⸗ stimmung der Richtungslinie zwischen Call resp. Sötenich und Frier bleibt dem Königlichen Ministerium für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten vorbehalten. Per Genehmigung und Feststellung desselben unterliegen auch die speziellen Bau⸗ prolekte und Kostenanschlage, so wie jebde Abweichung von dem festgestellten Bauplane bei der Ausführung, Hie Anstellung bes den Vau leitenden Lechnikers bebarf derselben Genehmigung. Die Bahn soll vorläufig nur mit einem Geleise ausgeführt, bas zweite Geleise aber nach vorher eingeholter Fustsnang der Staats⸗Regierung bergestellt werden, insoweit und sobald die Rheinische Uüsenbgon Chesrüischatt solches für nothwendig erachtet. Auch dem Stagte steht das Recht zu, die Hereagzg des zweiten Geleises zu verlangen, wenn er es fur ein Bebürfniß erkennt.
Her Grund und Boden ist von vornherein für ein Pla⸗ num mit Hoppelgeleise zu erwerben, auch sind die Brücken und Durchlässe, wenigstens in den Fundtrungen, so wie die Tunnels gleich für zwet Geleise herzustellen.
Von Setiten der Könkglichen Staattzregierung werden der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft alle vorhandenen Vorarbeiten, Nipellements, Baupläne und Anschläge zu der Zweighahn Call⸗ Lrier oher Sötenich⸗Prier gegen Erstattung ber ausgelegten Kosten 1e
Die der Rheinischen Eisenbahn⸗„Gesellschaft nach Maßgabe des Statuts⸗Nachtrages vom 5. März 1856 obliegenbe Ver⸗ pflichtung zur Ausführung einer Bahn von Püren nach Schlei⸗ den findet durch die Herstellung der 722 gebachten Bahn von Hüren nach Call resp. Sötenich ihre rbigung und wird die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft von ber Verlängerung der Bahn von Call bis ec entbunden,.
.„ D⸗.
Nach Ertheilung der landesherrlichen Konzession für die Zweigbahn Call resp. Sötenich Trier muß mit der Fertigstel⸗ lung der speziellen Baupläne und Anschläge für diese Zweig⸗ bahn ohne Verzug vorgeschritten werden. Nach Vollendung und Genehmigung derselben durch das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten soll, sobald das Terrain disponibel gestellt ist, sofort mit dem Bau begonnen und derselbe ununterbrochen fortgesetzt werden. efr. § 7)
Die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft verpflichtet sich, den Bau der Bahnen von Düren über Euskirchen nach Cal und von Sechtem resp. Brühl nach Euskirchen so zu fördern, diese Strecken längstens gleichzeitig mit der Vollendung der Zweigbahn Call⸗Trier fertig gestellt und in Betrieb gesetzt werden. 84 1 mittelung zu dem Zwecke eintreten lassen, daß der Eisenbahn⸗Gesellschaft der zum Planum der Call⸗Trüener Batzm und der Brühl resp. Sechtem⸗Euskirchener Batm, so wis der
zur Anlegung der Bahnhofe erforderliche Grund und Bodem
nach Maßgabe der von dem Königlichen erum für He del, Gewerbe und öffentliche¹ lten genchm — von Seiten der bethelligten Gemeinden und unentgeltlich üb wird.
Die unentgeltliche Ueberweisu Gesellschaft die Do der Bahn ven Call mach