1866 / 180 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

9 pas Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Werteifavr in allen Theilen der Monarchie preis-Erhöhung. „2

glich;

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III Alle pPoß-Anstast 2 muhhhus. . vehmen 8 % 8 neb die 8. 81, e9 7 2c; 1 ebbbeihe aiseae hnmtess. 9. Wilhelms⸗Gtrasze No. 892.

(nahe ver Leipygerfte.) —yyj⁴⁴

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Se. Majestäat der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Fürstlich Lippe'schen Staats⸗ und Kabinets⸗Minister von Obeimb den Stern zum Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, dem Haupt. Zollamts⸗Affistenten Stollenwerk zu Aachen den Rothen Abler⸗Orden vierter Klasse und dem evan⸗ gelischen Schullehrer Klein feld zu Ototschen im Kreise Marien⸗ werder den Adler der vierten Klasse des Königlichen Hausordens von Hohenzollern; ferner.

Dem Kreisgerichts⸗Salarien⸗ und Depositalkassen⸗Rendanten Simon in Lüdenscheid den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen. IEIIIIZN3A“

1 b 311 18 F. 1 8 Privilegium w egen Ausfertigung a uf den J

ber lautender Kreis-⸗Sbligationen des Pr.

länder Kreises im Betrage von 30,000 Thalern.

Wir Wilhelm,

von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem von den Kreisständen des Preußisch Friedländer Kreises auf dem Kreistage vom 28. Mͤrz 1866 beschlossen wor⸗ den, die zur Vollendung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten, außer den durch die Privilegien vom 7. Oktober 1864 (Ges.⸗Samml. pro 1864, S. 657 ff.) und vom 8. Mai 1865 (Ges⸗Summnl⸗ pro 1865, S. 634 ff.) genehmigten Anleihen von resp. 120,000 Thlr. und 30,000 Thlr. annoch erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Sesce auf jeden Inhaber lautende, mit Zinscoupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbarer Obligationen zu dem an⸗

genommenen Betr ; 2 „g

da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der

Schuldner Eecas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 22 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von bligationen zum Betrage von 30,000 Thalern, in Buchstaben:

»Dreißig Tausenb Thalerna⸗“, welche in folgenden Apoints: 8 T LE;

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nach dem anliegenden Schema (a) auszufertigen, Kreissteuer mit fünf Prozent lährlich zu verzinsen und na⸗ der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldperschreibungen zu ba- sind, durch gegenwärtiges Pri⸗ vilegium Unsere landesherr iche Genehmigung mit der recht⸗

lichen Wirkung erthetlen, daß ein jeder Inhaber dieser Obliga⸗ tionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra⸗ geltend zu machen

beng. d68 Eigenthums nachweisen zu dürfen, efugt ist. 15 Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Geset⸗Sammlung

zur allgemeinen Kenntniß zu mamewan ra9 Seirnane

mit Hülfe einer

age von 30,000 Thlr. ausstellen zu dürfen,

nach

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri und beigedrucktem Königlichen Instegel. Femnfe Gegeben Berlin, den 13. Juni 1866.

(1, 8.) gez. Wilbelm.

ggez. von der Heydt. Graf von Itzenplih. Graf zu Eulenburg. h

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Provinz Pireußen. Regierungsbezirk K6 Obliga kion . des Kreises Pr. Friedland. Littr. . NW.. III8** * preußisch Courant.

Auf Grund des unterm . . .. . . . ... bestätigten Kreista

beschlusses vom 28. März 1866 und des Allerhöchsten Gresles anas vom . ten.. wegen Aufnahme einer Schuld von 30,000 Thalern bekennt sich die sn gelh Kommission des Kreises Pr. Friedland, Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschulb von . Thalern, in Buchstaben: von Thalern preußisch Courant, nach dem gesetzlich bestehenden Münzfuße, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu

verzinsen ist. anzen Schuld von 19ocZangen geschieht

Die Rückzahlung der vom Jahre 18708 ab allmälig aus einem, zu diesem Behufe ge⸗ ildeten des Kapitals jährlich,

Lilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maßgabe des Lilgungsplanes. Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868 ab in dem Monate Juni jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Jbannoen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldver⸗ chreibungen werden unter ezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des TLermins, an welchem die Rückzahlung er⸗ sangen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung er olgt echs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen Staats⸗Anzeiger/ dem Amtsblatte der Königlichen Regie⸗ rung zu Königsberg und dem Friedländer Kreisblatte. 1

Bis zu dem vage wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjähr ichen Terminen am 2. Januar und am 2 Juli, vom Jahre 186. ab gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. . .“

ie Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße

Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ verschreibung bei der Kreis⸗ Kommunalkasse in Domnau, und zwar auch in der nach d

em Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der spateren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die inner⸗ halb vier Jahren vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fülligkait an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verfähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen. Pelct nach Varschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung, Theil I. Titel 51. F. 1 seg. bei dem Königlichen Kreisgerichte u Bartenstein. Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amorti⸗ ürr werden Doch soll Demfeni welcher den Berlust vun Zins. cupons vor Ablauf der vierjä Verjährungsfust bei der Treaß. verwaltung anmeldet, und den t. der Zinscr

Vorzeigung der Schuldy mst. in