1866 / 181 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1 W11“ S 1u“ 11u.. 8 §. 13. 3 . Die Verwendung der Einnahmen erfolgt

Krieger die Hauptaufgabe der Stiftung ist, so soll doch auch auf An⸗

Sammlung von Kapitalien Bedacht genommen werden, um die Stif⸗

ung dauernd zu dotiren.

In der Regel sollen demnach nur zwei Dritttheile der laufenden

Einnahmen zu Unterstützungen verwendet, ei ahmen zu U zungen ein Dritttheil aber als Re⸗ serve⸗Fond zurück⸗ und als Kapitalstock zinsbar angelegt werden. Aus⸗ nahmen von dieser Regel können nur dann eintreten, wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen der betreffenden Stiftungs⸗Organe der Ein⸗ gangs gedachte Hauptzweck der Stiftung es erfordert. EE.““ v16“ Die Verwaltungs⸗Organe der Stiftung sind: 9 das Protektorat, legenheiten, mit einer General⸗Schatzkasse 3) die Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissariate für f 22 ¹ 8 8 12 Seg 8 42 ur 8 Seis en e wer 686 ie Kreis⸗Kommissariate für den Umfang eines jeden Krei eee 16“ F. n n Kreise 1..““ oder Lokal⸗Kommissariate für vwekn! Theile 1 die Stadt⸗Bezirks⸗Kommissariate in denjeni röß Sta dt⸗Bezi denjenigen größeren welche eine Einwohnerzahl von 20,000 88 mene 1 Tit. V. Protektorat. Das Protektorat über di z01. Da ektorat über die Stiftung National⸗Dank für Vetera⸗ 88 haßen d6e en ge ejest nittelse Allerhöchster Fe n ätssAeiebe⸗ dom 11. Februar 1861 Allerhöchst selbst zu übernehmen und Sei Königliche Hoheit den Kronprinzen zu Allerhöchst eStell 1 p z höchst Ihrem Stellvertreter 1 §. 16. Der Präsident, dessen Stellvertreter und die übri t r Pr. ie übrigen Mitglieder des Kuratoriums werden von dem Allerhöchsten Protellor, 1“ hörung des Ministers des Innern und des Kriegsministers, die Ver⸗ waltungs⸗ und Ehrenmitglieder der Regierungs⸗Bezirks⸗ und der Kreis⸗ 88 Stadt⸗Bezirks⸗Kommissariate, als die Verwaltungs⸗Organe der Stiftung, auf den Vortrag des Präsidenten des Kuratoriums er⸗ nannt. Diese Ernennungen erfolgen mittelst Allerhöchster Vollziehung Soweit die Vorschläge von dem Präsidenten des usgehen, sind diese Patente von demselben zu kontra⸗ §. 17.

5 8 1 Zum Vortrag bei dem Allerhöchsten Protektor oder dessen Ste vertreter gelangt, wenn in einzelnen Fällen nicht etwas fohlen wird, nur der des Kuratoriums der Stiftung oder in Krankheits⸗ oder sonstigen Behinderungsfällen desselben, der Stell⸗ vertreter oder das zweite Mitglied des Kuratoriums 189 Alle Urkunden über Spezial⸗Stiftun h 8 r 8 rungen im Anschl Stiftun National⸗Dank für Veteranen, so wie die Vanneesstaße für Geschenke an die Stiftung im Betrage von 100 Thlr. und darüber vemn eleagbschiten Protektor auf den Vortrag und unter Kon⸗ gnatur des Präsidenten des iums bestäti v zgs 11“ d des Kuratoriums bestätigt, beziehungs⸗ §. 19. 1

Zur Allerhöchsten Beschlußnahme und Entscheidung außerdem die Interpretationen des Grundgesetzes allgemeiner Verwaltungs⸗Grundsätze (§. 29), renzen zwischen den

gelangen 8 neuer g4N 2 wie etwaige Diffe⸗ Organen der Stiftung und dem 8 ri gars m Kurato 8 Tit. VI. Kuratorium. Das Kuratorium der Stiftung leitet di ge Sit 1 8 et die gesammte Stift Versammlung. Dasselbe besteht aus 5 Mitgli mmte Stiftungs⸗ 8 italie . .“ 1) einem 2 rasdalsel gliedern, nämlich: 2) einem Stellvertreter desselben, 1.“ drei Verwaltungsmitgliedern. Der Präsident Kurat DDer Präsident des Kuratoriums der Stiftung, so wie dessen Ste vertreter sollen möglichst Generale der Fenier sein ““

Für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums, so wie für die Erledigung der Büreaugeschäfte werden ein Generat⸗Secretair so 85 die erforderlichen Büreau⸗Beamten nach dem alljährlich aufzu⸗ eeee .eeeee durch Beschluß des Kuratoriums angestellt 8 df 2en e’“] die wegen Anstellung der Mi⸗ 4 Civil⸗Staatsdi . setzli - 1 sdienste bestehenden gesetzlic en Vor⸗ Dem Präsidenten des Kuratortums liegt die allgemeine Vertre der vn nach Außen hin ob. Bersei ist sedoch Irne Wecr 86 erechtigt, sich dabei in Behinderungsfällen durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen und ö mit Vollmacht zu versehen. 2. 1

Der Präsident des Kuratoriums kann auß ““ 2 9 . 9„ erord t 2. v—n2 Unterstützungen selbstständig bewilligen 4 die Bewistgung fort. ufender Unterstützungen erfolgt xen Beschluß des Kuratoriums. 2

Von dem Kuratorium der Stiftung wird der all ine? tungs⸗Etat der Stiftung alljährlich berathen und fgezet,

8 er Einn nach dem Willen der bei den Spezial⸗Stiftungen nach dem Fe den der Urkun⸗ 8 de Dokumente unter den §§. 5 bis 10 erwähnten Modalitäten. Wenngleich die kräftige Unterstützung der gegenwärtig lebenden alten

das Kuratorium für die Gesammtleitung der Stiftungs⸗Ange⸗

Kontrole ü 8 Einheit und Ordnung in derselben, so wie für die anc shig⸗

Stellvertreter unterzeichnet die unter der Fir 1 Firma des Kuratori lassenen Ausfertigungen nur allein. Es bleibt seinem 8 behalten, zu bestimmen, wann die Ausfertigungen von smc lion Seeeh a * B“ zu vollziehen sind. Zur rechtsverbehee ichen Gültigkeit der Ausfertigungen sind diese Mitt hri vn erforderlich. gen s se Mitunterschriften nicht Der Präsident kann sämmtliche Mitglieder des Kuratorium oft derselbe es für nöthig findet, zu Konferenzen zufammenber⸗ s auch dabei nach seinem Ermessen sowohl Ehrenmitglieder airufen, Kassen⸗ und Rechnungs⸗Revisor der Stiftung zuziehen. Bei de den schlüssen auf die durch den General⸗Secretair vorbereiteten 8 haltenden Vorträge haben indeß nur die ordentlichen Mitglieden zu⸗ Kuratoriums ein Stimmenrecht. Bei Stimmengleichheit entsch 5 des Votum des Präsidenten. Das Kuratorium kann jedoch nur nc gültig beschließen, wenn wenigstens drei Mitglieder, einschließlich un Fräsidenten oder seines Stellvertreters, anwesend sind. des Das Kuratorium holt in wichtigen ür g8ö ) n Fällen (§. 19) die Allerhö Entscheidung des Protektors ein, 8 1 auch die GEee v edler patriotischer Beschlüsse und H ngen im Interesse der Stiftung (§. 18) zur Allerhöchste niß des Brotektore. ftung (§. 18) zur Allerhöchsten Kennt⸗ 28

Das Kuratorium überreicht dem Allerhöchst . 82 ech Allerhöchsten Protekto b 10 e . 2 8 r a einen Haupt⸗Verwaltungs⸗Bericht über die Ehrnot ee Uebersicht der Geld⸗Verwaltung der General⸗Schatz⸗Kasse der Stift 8 und aller Kommissariate derselben anzuschließen ist. Die Ergebnisg dieses Verwaltungs⸗Berichts werden in dem Stiftungs⸗Verwaltung Blatte zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 1ö1“.“ 8 §. 29. Das Kuratorium hat in wichtigen Fällen, so wi ersaß ““ 8 htigen Fällen, so wie vor E 11313—* das auf die Aeußerun .— Kreis. kommissarien gegründete Gutachten der Regierungs⸗Bezir 8. ommissa⸗ hia Emsegcolen und diese Gutachten demnächst in den desfallsigen V rag an den Allerhöchsten Protektor mit aufzunehmen §. 30. e. *8 8 8 Zu den Verwaltungskosten des Kuratori si 5 C“ gst des . oriums sind zuvörderst die ehs aus dem Debit des bkee as ashtles Abi⸗ E“ 1 8 dü⸗ von denjenigen Spezial⸗Stiftungen, K e i der General⸗Schatz⸗Kasse verwaltet 6” zu leistenden Beiträge von 2 Prozent ihrer jaäͤhrlichen weett werden, stimmt. - Prozent ihrer jährlichen Einnahmen be⸗ Insoweit die Verwaltungskosten aus diese ; 8sst ungsto § diesen unmittelbaren Ein⸗ T 1““ se nicht gedeckt werden, sollen sie die Stictung ¹ egierungsbezirks Kommissariate und sonstigen Organe der 1“ der Eincahnien derselben, mit alleiniger Aus⸗ 1c der kreisständischen Bewilligungen 1 wrei Enmahten, vepatter gungen und der rein durchlaufenden General⸗Secretair. 8

Die innere Geschäfts⸗Verd vrir des

»Verwaltung des Kuratoriums führt de

oriur Fält, e Ausführung der Beschlüsse derselben se

für die prompte Bearbeitung der ei hlüsse derselben sorgt und

v g der eingegangenen Sachen, so wie

die Ordnung in dem ges⸗ ht hes⸗ Eö“

G gesammten Geschäfts⸗Betrieb

9 . vI 7 4 Fe- 2 e e 1

Leachtwortlich ist. Durch eine besondere Instruction saelee die Fleche ichten und Befugnisse des General⸗Secretairs näher bestirn 1

werden. her bestimmt

1 8 Setterab e

1 835 8

Bei dem Kuratorium der Stiftu 9-

1 8 Stiftung besteht eine General⸗Schatz⸗

welche von einem besonderen Beamten 88p 11ö.““

ertheilten speziellen Instruction verwaltet wird. 2

Der Rendant dieser Kasse fuͤhr die B 1j 1 dal K hrt die Benennung: »General⸗Schatz⸗ ma sgern und rärh 8 8 I auf Grund 8eeb Facss

1 , glieder des Kuratoriums angestellt, wobei i - ß 1g sesseten he aathe N. werden darf, 1 hggs I iften Anspri⸗ Anste 1Fa . dienste zur Seite stehen. prüche auf Anstellung im Civil⸗Staats⸗ 8 §. 34

Der General⸗Schatzmeister hat für sei

Dhat für seine Verwaltung eine Caution

sh bestellen welche nach den für die Staatsbeamten 1352 ichen Vorschriften zu normiren ist. gesetz⸗ Zu dem Kassen⸗Behältniß, 3 in ei 1“ x“ „welches in einem 8 sicheren Kasten oder Schranke bestehen muß, führt elegen un 6. meister den alleinigen Schlüssel. ““ Schatz⸗

Das Depositorium der General⸗Schatz⸗Kasse, in ha oder wichtige Tal.Schaß Kasse, in gen sind, besteht in einem eisernen, mit drei Schlösse Lerste Mitglied des Kassen⸗Kuratoriums (§. 38 den ersten, der General⸗Schatzmeister d EE“ glied des Kassen⸗Kuratoriums 1 vricten Schten 1 11““ 1 Ein besonderes Kassen. Kuratorium führt die spezi f 8 12 g a, rt die spezielle Aufsi son die General⸗Schatz⸗Kasse und EEE“ 8

welches alle der Stiftung niederzu⸗

ührung der Bücher un vole icherheit der E111 und für die innere und äußere

von ihm alle allgemeinen Erlasse und Verfü⸗

1 1 erfügungen in Be⸗

veret--e en. 2 Feammt. Slassune an die 1.I S der g erselben a Der Pr Kuratoriums oder sein

Bestände, auf Grund einer ruction. 1

besondern demselben zu ertheilenden In⸗

schaftsfühiun ein

kollegialisch geführt.

t⸗Kasse, so wie deren Behältnisse und

Dieses Kassen⸗Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern, nämlich des Präsidenten als ersten, dem Kassen⸗ und Rech⸗ nungs⸗Revisor als zweiten und dem General⸗Secretair als dritten

dem Stellvertreter

Mitgliede. §. 39.

Zur Abhaltung der gewöhnlichen und Revisionen, so wie zur Revision der Abschlüsse und Rechnungen fun⸗ sonderer Kassen⸗ und Rechnungs⸗Revisor, welcher nach §. 38

girt ein be

zugleich zweites Mitglied des Kassen⸗Kuratoriums ist.

Die Revisionen werden nach den Kassen bestehenden Vorschriften bewirkt,

nen Verhandlungen und Abschlüsse dem Präsidenten des Kuratoriums

Veranlassung eingereicht.

zur weiteren 9.

Wird der Kassen⸗

des Stiftungs⸗Kuratoriums nach der

. 26)

88 begutachtendes Tit. VII.

Votum zu.

4 42.

In jedem Regierungs⸗Bezirke

Regierungs⸗B

as vermittelnde Organ zwischen dem

den Kreis⸗Kommissariaten G

Jedes Regierungs⸗Bezirks⸗Kommiss

hen aus: 1 8 1

1) einem Vorsizendenn,—

zwei Verwaltungsmitgliedern,

einem Schriftführer, b einem Schatzmeister.

Die Verwaltung der Regierungs

des Vorsitzenden.

gleichheit das Votum §. 45.

Zum Geschäfts⸗Ressort der Regierungs⸗Bezirks⸗ Kommissariate

gehören: 1) die Wahl und der Vorschlag der selben, so wie

der Stiftung in dem betreffend alljährlich bis zum 1. Juli des Kuratorium einzureichen sind;

die Veröffentlichung der Verwal Organe de durch die Provinzial⸗

Kreis⸗ und Lokal⸗Kommissariate, Bezirke vorhandenen Organe zu der Stiftung (§. 30) nach tungs⸗Kosten der Abführung derselben an

die Vertheilung von Cirkularen,

Blattes und der sonstigen Drucksachen wovon ihnen die erforderliche Anzahl von dem

ihres Bezirks, Kuratorium zugefertigt wird. §. 46. Da den Kreis⸗ und Lokal⸗Komn unbeschränkte Vertheilung ihrer se Bestimmungen dieses

Regierungs⸗Bezirks⸗ Kommissariate m

zu Zwecken der baren Unterstützungs⸗Vertheilungen nicht zu da sonstige milde Gaben überwiesen werden, die für gs⸗Bezirk bestimmt sind, in welchem Falle den

Gaben und Beiträgen

ihnen Geschenke oder den ganzen Regierun ezirk 1 Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissariaten di

derselben an die einzelnen Kreis⸗Kommissariate nach dem 2 handenen hülfsbedürftigen alten

der in den Bezirken der letzteren vor Krieger obliegt und zusteht. §. 47

Ueber den Umfang der Geschäftsführung. und alle dabei zu berück⸗

sichtigenden Verwaltungs⸗Verhältnisse

missariate sind vom Ordnungen zu erlassen. dazu die Entwürfe zu

.48. Die Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissariate 8 berechtigt, die Kreis⸗

Kommissarien des Bezirks zu General⸗Kon

rufen, und dabei nach ihrem alleinige im §. 78 erwähnten Einschränkung,

Von der Anberaumung einer ist dem Kuratorium

ihm geeignet erscheinenden Fällen durch einen

49. 8 Die in dergleichen General⸗ onferenzen aufgenommenen ungen sind an das Kuratorium einzureichen und unterliegen die

lassen kann.

Kassen⸗ und Rechnungs⸗Revisor.

und Rechnungs⸗Revisor bei den Konferenzen zugezogen, so steht ihm dabei kein beschließendes, sondern nur Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissariate

C 9) 8

; wird zur Vereinfachung der Ge⸗ ezirks⸗Kommissariat

ist.

Bei den Beschlüssen

der Kreis⸗Kommissariate; die Entscheidung über die Anträge und heiten der Kreis⸗Kommissariate, so wie das Kuratorium darüber in geeigneten Fällen; die Zusammenstellung der Verw

durch das Verwaltungs⸗Blatt der Stiftung, so wie

und Kreis⸗Blätter;

die Repartition und der o

Hinzusetzung der ei Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissariate, so die General⸗Schatz⸗Kasse der Stiftung;

Einnahmen unter Berücksichtigung der Grundgesetzes zusteht,

Kuratorium Spezial⸗Instructionen oder Geschäfts⸗

Die Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissariate haben fertigen und mit einem motivirten das Kuratorium der Stiftung einzureichen.

jeden 1 Anzeige zu machen, damit

außerordentlichen Kassen⸗

8

für die Staatsbehörden und die darüber aufgenomme⸗

Bestimmung des Präsidenten

gebildet, welches Kuratorium der Stiftung und

„Bezirks⸗Kommissariate wird entscheidet bei Stimmen⸗

Verwaltungs⸗Mitglieder der⸗

Verwaltungs⸗Angelegen⸗ die Berichterstattung an

altungs⸗Resultate der Organe en Regierungs⸗Bezirk, welche nächstolgenden Jahres an das

tungs⸗Resultate der einzelnen

Beiträge der einzelnen wie der sonstigen in ihrem den Central⸗Verwaltungskosten eigenen Verwal⸗ so wie die

des Stiftungs⸗Verwaltungs⸗ an die einzelnen Organe

““ v nissariaten die selbstständige und so haben sich die nit der Sammlung von milden Stiftung, so wie mit unmittel⸗ zu befassen, es sei denn, daß

e Vertheilung und E1“ dem Verhältniß

der Regierungs⸗Bezirks⸗Kom⸗

Berichte an

n Ermessen, jedoch nur mit der auch Ehrenmitglieder zuzuziehen. derartigen General⸗ Fonlefeht dasselbe sich dabei in Kommissarius vertreten

erenzen Sa. zu be⸗ e

gefaßten Beschlüsse der Genehmigung des Kuratoriums, beziehungs⸗ weise des Allerhöchsten Protektors. beziehungs⸗

Dem Ermessen des Vorsitenden der Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissa⸗ riate bleibt es überlassen, ob und welche Sicherheits⸗Stellung der⸗ selbe nach Maßgabe der von dem Schatzmeister verwalteten Geldmittel von diesem verlangen will. Von Zeit zu Zeit hat der Regierungs⸗ Bezirks⸗Kommissarius entweder selbst Kassen⸗Revisionen vorzunehmen, oder durch ein Verwaltungs⸗Mitglied des Regierungs⸗Bezirks⸗Kom⸗ missariats vornehmen zu lassen, bei welchen Revisionen der Schrift⸗ führer jedesmal zuzuziehen ist. Befinden sich bei dem Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissariate Kapita⸗ lien, geldwerthe 18. oder werthvolle Dokumente, so müssen olche unter dreifachem Verschluß, wozu der Vorsitzende den ersten, der Schatz⸗ meister den zweiten und der Schriftführer den dritten Schlüssel führt, sicher aufbewahrt werden. 8

Die Revision der von dem Schatzmeister alljährlich zu legenden Rechnung wird durch den Schriftführer bewirkt. Die dabei gemachten Bemerkungen und Erinnerungen werden von demselben in einer Kon⸗ ferenz sämmtlicher Mitglieder des Kommissariats vorgetragen. Nach Erledigung derselben wird dem Schatzmeister auf Grund eines B schlusses des Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissariats die Decharge ertheilt

8 Tit. VIII. Kreis⸗Kommissariate.

§ 58.

Die Kreis⸗Kommissariate sind die für die landräthlichen Kreise

oder für Theile derselben eingesetzten Spezial⸗Organe der Stiftung,

welche nach dem Grundgesetze und den ihnen von den Regierungs⸗Be⸗ zirks⸗Kommissariaten ertheilten und durch das Kuratorium der Natio⸗ nal⸗Dank⸗Stiftung bestätigten Anweisungen und Geschäfts⸗Ordnun⸗ en die Zwecke der Stiftung in ihrem Bereiche auf jede Weise zu för ern haben. ..“ Jedes Kreis⸗Kommissariat wird in der Regel bestehen aus: 1) einem Vorsitzenden, 2) zwei Verwaltungs⸗Mitgliedern 3) einem Schriftführer, 8 4) einem Schatzmeister. §. 55. Die Verwaltung der Kreis⸗Kommissariate wird kollegialisch ge⸗ führt. Bei den Beschlüssen entscheöft bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Zu der⸗ Konferenzen der Kreis⸗Kom⸗ missariate können nach dem Ermessen derselben auch Ehrenmitglieder der Stiftung, jedoch nur mit der im §. 78 bestimmten Einschränkung, zugezogen werden. 8 1 .56.

Geschäfts⸗Gegenstände der Kreis⸗Kommissariate inbb 1) die Annahme der Einnahmen nach den Bezeichnungen (Tit. III. -. 11), so wie aller sonstigen milden Gaben und Zuwendungen aus den Orten des Kreis⸗Kommissariats⸗Bezirks; die unumschränkte selbstständige Vertheilung der vorhandenen Mittel zu Ehrengaben und Unterstützungs⸗Bewilligungen an die in dem Kreis⸗Kommissariats⸗Bezirk wohnhaften hülfsbe⸗ dürftigen alten Krieger, unter genauer Beobachtung der be⸗ treffenden Bestimmungen dieses Grundgesetzes, und mit allei⸗ niger Ausnahme des auf sie repartirten Beitrages zu den Central⸗ und Provinzial⸗Verwaltungskosten (§8. 30 und 45

die Anlegung und Fortführung der Stammrollen über dieje⸗ nigen dülfsbedürftigen Krieger im Kreise, welche eine Invali⸗ den⸗Pension oder sonstige laufende Unterstützungen aus Staats- Fonds nicht beziehen; 8

die Wahl und der Vorschlag der Ehrenmitglieder der Stiftung unter Beobachtung der Bestimmungen der §§. 76 und 77;

die Verwaltung der etwa im Kreis⸗Be irke aus Legaten, Schen⸗ kungen, Vermächtnissen und Erspamnissen errichteten besondern Kreis⸗ und Privat⸗Stiftungen, als Zweig⸗Stiftungen des Natio⸗ nal⸗Danks; 1 1 die Berichts⸗Erstattungen über vorkommende wichtige Ereignisse im Interesse der Stiftung und die Resultate der Verwaltung, nach der Geschäfts⸗Ordnung und den sonstigen Anweisungen des betreffenden Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissariats; 1 1“ die Sorge für möglichste Verbreitung der zum Besten der Stif⸗ tung erscheinenden Zeit⸗ und anderen Schriften in ihren Kreis⸗ Bezirken, wobei indeß alle Schriften ausgeschlossen sind, bei deren Ertrage Buchhandlungen oder Privatpersonen konkurriren, in Bezug auf welche der Debits⸗Betrieb von den Organen nicht

verlangt werden darf * die Erstattung der Jahresberichte und Einreichung der Verwal⸗

tungs⸗Uebersichten unter Beifügung spezieller Nachweisungen der Ehrenmitglieder und der von ihnen geleisteten Beiträge an die Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissariate bis zum 1. April j. J.

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Die Kreis⸗Kommissariate haben sich zu bemühen, diejenigen Finanz. quellen in ihren Bezirken im Interesse der Stiftung flüssig zu machen, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe für geeignet erachten, sie haben ferner das ihnen vorgesetzte Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissariat von Allem in Kenntniß zu setzen, was nur immer zur Erweiterung und Förderung der Stiftung gereichen kann. Dem Vorsitzenden des Kreis⸗Kommissariats liegt die Sorge für

arin

die sichere und ordnungsmäßige Verwaltung der Kreis⸗Kommissariats- Ness ob, und bleibt es seinem Ermessen überlassen, ob und in welchem