1866 / 187 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

N 3 9 1 , nh .

der neuen Bahn nehuien die Städte Mühl⸗ dem von ihnen nach §. b aufzu⸗ 500,000 Thalern stets nun nach dem gesammten Anlage⸗Kapital

An dem Reinertrage

hausen und Langensalza mie

ringenden Kapitalbetrage von

Verbältniß dieser Summe zu

der Reinertrag nicht dazu hinreichen, um das gesammte

Anlage⸗Kapital mit vier Ihalern vom Hundert döörlich zu ver⸗

Füwen, so sind die Staats⸗Regkerungen verpflichtet, für dasselbe

e zu 1 gedäͤchten 500,000 8 haler qausgenommen also c zur

Sohe von 4,661,000 Thaler den erforderlichen Zinszuschuß b 8 guf

Ishe von Vier Prozent zu gewaͤhren⸗ Dieselben garantiren dems⸗

nch und zwaͤr sede füͤr shren Antheit 5), für das Bau⸗Kapital

Abzüglich dieser 500,9 90 Thlr. unbedingt einen Zinsengenuß von

Vier Shalern jährlich vom Hundert und stellen die zu dieser Zins⸗

zohlung eiforderlichen Geldet zu demn Fälligfeitstermine der Hi⸗

Kchion der Thüringischen Cisenbahn⸗Gesellschaft auf deren An⸗

trag bei der Königlichen Regierußgs⸗Hauptkasse zu Erfurt zunt

Disposition Hie Thüringische Eisenbahn Gesellschaft verpflichtet

sich dagegenr wenn die Staats Regierungen überhaupt zur Per⸗

zinsuüͤng des Ban Kapitals der neuen Bahm einen inszuschuß zu zahlen baben sollten, von diesem Zuschusse den achten Lheil den Staaten aus dem Reinertrage der Thüringischen Eisenbahn

n erstatten

See eih dagegen der Reinertrag Pier Prozent des gesanuten

Anlage⸗Kapitalch so wird der überschießende Betrag, soweit er

nicht nach der Bestimmung sub! auf die 500,000. Fhaler Actien

der Städte Mühlhausen und Langensalze entfällt, dergestalt sertheilt, daß zunächst V veee ensecden die von den Staats⸗Regierungen oder der Ge⸗ fellschaft etwa zu den Betriebskosten oder zu den Sinsen des Anlage⸗Kapitals geleisteten Zuschüsse nach Verhältniß der beidere s aufgewendeten Summien erstattet werden; sodann den neuen Stamim⸗-Aetien Ein Prozent (das Fünfte) gewährt wird, und ö“ der weitere Ueberschuß über Fünf Prozent zu einem Hritt⸗ tbeil den Staats⸗Regierungen, zu einem? ritttheil den Stomm Actien des alten Unternehmens und zu einem Dritttheil den Actien für das neue ae eaadunh zufließemn soöll.

Die Staants⸗Garantie §. 9) bört auf, nachdem die neue Bahn zehn Jahre nach einander einen Neinertrag ergeben haben wird, wel⸗ wer zur erforderlichen Verzinsung des Anlage⸗Kapitals mit Vier Pro⸗ zent ausreicht. Die Gewinn⸗Ancheils⸗Berechtigung der Staatsregic⸗ rungen an dem Reinertrage der muen Bahn über. Fühf Prozent his Anlage⸗Kapitals (§. 9) bleibt jedoch auch nach demr Erlöschen der Sinsgarantie besteben an

Hinsichtlich der Betriebs Rechnung für die neue Bahn wird Fol⸗ endes bestimmt: 99.. en Gotha⸗Leinefelde partizipirt an saänmmtlichen Betriebs⸗ Ausgaben des alten und neuen Unternehmens in folgender Weise; d) an den Gesammtkosten für die allgemeine Verwaltung nach Ver⸗ vpättniß der Länge der neuen Bahn zu derienigen der übrigen Bahnstrecken der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft, die Kosten der Bahnverwaltung tragen die Hauptbahn und die neue Bahn je zur Höbe ihrer wirklichen Ausgaben; die Kosten für die Transport⸗Verwaltung werden nach Verhäͤlt⸗ niß der durchlaufenen Locomotivmeilen und Wagenachsmeilen unter die alte und neue Bahn vertheilt 3 8 außer den sub 3 zu berechnenden Kosten wird in Betreff der für⸗ die Benutzung der Betriebsmittel der alten und neuen Bahn, so weit solche gemeinschaftlich sein wird, zu berechnenden Ver⸗ gütungen festgesetzt 8 ammtliche Locomotiven nebst Tendern, so wie sämmt⸗ hiiche Personen⸗ und Güterwagen der Thüringischen Eisen⸗ vahn⸗Gesellschaft können ohne Rücksicht darauf, für Rechnung welchen Fonds sir angeschafft worden, für alle Theile des Gesammtunternehmens gemeinschaftlich benutzt werden; him diesem Falle findet für jedes Betriebsjahr über die darin sattachabte Benutzung eine Abrechnung statt, welche in der Weise erfolgt, daß Vier Prozent des gesammten Geldbetrages, welcher für die Beschaffung nicht auch für die Erneuerung) der bezuglichen Betriebsmittel wirklich verausgabt worden, vei den Locomnwotiven nebst Tendern nach Verhältniß der Lo⸗ comotiomeilen, und bei den Personen⸗ und Güterwagen nach Verbättniß der Wagenachsmeilen, auf jeden der beiden Thrile des Tbüringischen Eisenbahn⸗Unternehmens repar⸗ urt werden, und daß alsdann, soweit die also er⸗ mittelten Quoten für die Thüringische für dir Gotba⸗Lemefelder Bahn mehr oder weniger als Vier Prozent, von den aus ihren resp. Fonds wirklich verwendeten Beschaffungstosten ihrem Betriebe, wenn der Reinertrag zur vollständigen Deckung der Zinsen des Anage⸗Kapitats zureicht, vir ganze Differenz, sonst aber blos der elben von dem Betriebssonde der Hauptbahm krebitirt und

debitirt werden; was im Verichr mit anderen Bahnen an Wagenmiethe auf⸗ kommt und gezahlt wird, beziehungsweise die Differenz zwischen dieser Einnahme und Ausgabe, wird für jedes Be⸗ fricbszahr auf die Thüringische Eisenbahn und die neue Bahn nach Verhaltniß der Wagenachsmeilen verrechnet.

Sollien auch für die BPenutzung von sremden Locvmo⸗ nven und Tendern Vergitungen in Einnahme oder Ausgabe

Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderun Postwagen begreift Post⸗Con

Unterhaltung und den sf 8. Hauptbahn Halle⸗Gerstungen bezüglichen Verträge sollen guch fün die Gotha ⸗Leinefelber Pahn, und sivan die Post⸗Verträge für den in Preußen belegenen Fheil dieser Bahn, die Telegraphen⸗Verträge fün die ganze Bahn, Gültigkeit haben, soweit nicht lokale Verhältnisse eine Abänderung bedingen

magnetischen Staats⸗Telegraphen auf lich zu und Grund 1 späteren Abänderungen und Ergänzüungen desselben tet, die Hepeschen der densenigen lich preußtischen Telegraphen errichtet sind, (Art. 12 des Staatsvertrages vom 11. September 1863.)

terials auf den Eisenbahnen, sowie den künftigen Abänderungen

aule Artikels 13 des Staatsvertrages vom ten Preisen zu transportiren

Ergän

Genehmigung der beiden betheiligten Staagts⸗Regierungen 21 des Staatspertrages vom 1]

selben auf

leisten ist.

Eisenbahn oder

tommern, so Partiziviren datan beide Theile des Gesammt⸗

Wagenach

Internehmens, sjedoch nach Verhältniß nicht der meilen, sondern der r

Die im §. 36 des Gesetzes vom 3. November 1888 bezeichnete von Postsachen und ugleich die unentgeltliche Mitbeförderung der be⸗ Keteunre und des expedirenden Personals in jenen Vagen in sich. 1 1“ Die rüͤcksichtlich des Postbienstes und rücksichtlich der Anlage und elektro⸗ magnetischer Telegraphen zwischen dem Staate Fhüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft abgeschlossenen, auf die

Hie Eisenbahn⸗Gesellschaft ist verpflichtet, die Anlage eines elektro⸗ 1 der neuen Bahn unentgelt die Beförderung von Privat⸗ Telegraphen dieer Bahn auf 1862 und der etwaigen Sie ist verpflich⸗ beiden betheiligten Staats⸗Regierungen nach Felegraphen⸗Stationen, wo keine Stationen der König⸗ üunentgeltlich zu befördermn

übernimmt mit dem vom 1. Januar

gestatten. Sie Staats⸗DHepeschen des Reglements

Bestimmung über die Benutzung der Eisen⸗

Zur Ausführung der

bahn zu militatrischen Zwecken (Geset⸗Sammlung für 1813 S. 3. 8% sst die Gefellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen de Neglements vom 1. Mai 1861, betreffend die Organisation des Trans⸗ ports größerern 6 die Beförderung von Truppen, Militair⸗Effekten und sonstigen Armee⸗ Bedürfnissen auf den Staatsbahnen;, endlich der

Fruppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für

Instruction vom Mai 1861 für den Transport der Truppen und des Armee⸗Ma⸗ und zungen dieser Reglements. und Instruction zu unterwerfen, als Rlchan Personen und Effekten jeglicher Art nach Maßgabe des September 1863 zu ermäßig⸗ Der Tarif und die Fahrpläne für die neue Bahn unkerliegen der b (Art. 7,8,

)

September 1803.) Oie Thüringische Eisenbahn⸗Gesellschaft ist ver fllichtet, auf der⸗ Verlangen des Könmiglich preußischen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eine vierte Wagenklasse ein⸗ zurichten

Sollte fünf Betriebs⸗Kalenderjahre hintereinander ein Zuschuß oder nach Verlauf der fünf ersten vollen Betriebs⸗Kalenberjahre in einem Jahre der gesammte Zuschuß von pCt, zu den Zinsen der neuen Stamm⸗Actien Litt. B. der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft aus den Staatskassen geleistet werden müssen, so sind die Staats⸗Regterungen verechtigt, die Verwaltung und den Betrieb der neuen Bahn zu übert⸗ nehmen. Im Fall der Geltendmachung dieser Pefugniß sind die Staats⸗Regierungen keiner Beschränkung von Seiten der Gesellschaft unterworfen, jeboch verpflichtet, vollständige Rechnung zu legen Unh den aufkommenden Reinertrag resp. die Zuschüsse, welche nach . 9. von ihnen zu leisten sind, nach eben den Bestimmungen, welche für. die eigene Administration der Gesellschaft gelten, den Actionairen Litt. B. zukommen zu lassen Die Gesellschaft soll die Rückgewähr der Verwaltung und des Betriebes zu fordern berechtigt sein, wenn drei Jahre hintereinander ein Zinszuschuß aus der Staatskasse nicht weiter erforderlich gewesen ist. Es versteht sich von selbst, daß die Ge⸗ wücsägafe auch während, der Staats 1 achten Theil des zu zahlenden Zinszuschusses 1t wogegen von ihr alsdann zu den Betriebskosten ein Zuschuß nicht zu

Bei Anstellung des Strecken⸗Beamtenpersonals im preußischen Stgatsgebiete mit Ausnahme des einer technischen Vorbildung bedürf⸗ tigen, ist vorzugsweise auf qualifizirte, versorgungsberechtigte? Kilitairs und 12 Jahre gediente Unteroffiziere, welche das 35. Lebensjahr noch, nicht zurückgelegt haben, Rücksicht zu nehmen. Jengg des Strecken⸗ Beamtenpersonals im Herzogthum Gotha, sowie des übrigen Beamten⸗ Personals verbleibt es bei den Bestimmungen des Art. 16 des Staats⸗ vertrages vom 11. September 85

Die Thüringische Eisenbahn⸗Fesellschaft wird in dem nach Abschluß dieses Vertrages erforderlichen Nachtrage zu ihrem Statute vom 20. August 1844 Bestimmungen aufnehmen, welche bei den die An⸗ gelegenheiten des neuen Unternehmens betreffenden Verhandlungen:

shein der Direction und in dem Verwaltungsrathe dem von der Königlich preußischen Regierung ernannten Staats⸗Kommissar und bei dessen Behinderung dem von der Herzoglich sächsischen Regierung ernannten Ftas, seKechmislar den Vorsitz übertragen; im Verwaltungsrathe dreien von den Städten Mühlhausen, Langensalza und Gotha, welche letztere sich zur Zeichnung von 50,000 Thlr. Actien zum Pari⸗Cours verpflichtet hat, zu erwäh⸗ lenden Mitgliedern, für welche der Nachweis eines Actienbesitzes

nicht erforderlich isl, die stimmberechtigte Theilnahme sichern.

Die nach den Vorschriften des Gesetzes vom 30. M. an die Staats⸗Kasse zu zahlende Eisenbahn⸗Abgabe ist von de

Administration der Bahn den fort zu entrichten hat,

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trage der ganzen neuen Bahn trecke und nicht blos der im preußischen taatsgebiete belegenen Strecke zu entrichten (Art. 17 des Staats⸗

NPertrages vom 11. September 1863)

Im Uebrigen finden die Bestimmungen der Allerhöchsten Kon⸗

zesstons⸗ und 2 estätigungsurkunde vom 20. August 1844, sowie die

bamtt bestätigten Statuten der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft

und deren landesherrlich genehmigten Nachträge, namentlich

alle hiernach und nach dem Gesetze vom 3. November 1838 dem

Stagte zustehenden Rechte und Befugnisse auf das Unternehmen

des Baues und des Betriebes der Gotha⸗Leinefelder Bahn Anwendung.

dung zwischen Gotha und Göttingen zu sichern.

Die Königlich gothaische

Auch sind, insoweit nicht durch diesen Vertrag und durch einen lan⸗ pesherrlich genehmigten Statuten⸗Nachtrag ein Anderes festgestellt wird, die Bestimmungen der Gesellschafts⸗Statuten für die Verwal⸗ tung des neuen Unternehmens maßgebend., Insbesondere werden auch die Bau⸗ und Betriebs⸗Rechnungen von dem Verwaltungsrathe der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft der Maßgabe jedoch, daß dieselben der Revision der Eisenbahn⸗Auf⸗ sichts⸗Behörde, beziehungsweise durch einen Kommissar der Königlich preußischen Stäaats⸗Regierung unterliegen, Wenn die bei der Thüringischen Hauptbahn betheiligten Staats⸗ Regierungen von dem ihnen nach dem Gesetze vom 3. November 1838 zustehenden Rechte des Ankaufs Gebrauch machen, so soll auch dem Königlich preußischen Staat und dem Herzoglich ehc säcen Stagat das Recht zustehen, gleichzeitig die Gotha⸗Leinefelder Bahn für sich zu er⸗ verben (Art. 18 des Staats⸗Vertrages vom 11. September 1803 Also geschlossen, doppelt ausgesertigt und unterschrieben 1““ Nachdem Se. Majestät der König von Preußen und Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Coburg und Gotha in der Absicht, eine Eisenbahn⸗Verbindung zwischen der Thütringischen Eisenbahn und der hannoverschen Südbahn ins Leben zu rufen, die Herstellung einer Eisenbahn von Gotha über Langensalza, Mühlhausen bis zu der nach dem Königlich preußischen Gesetze vom 12. Januar 1803 auszuführen⸗ den Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach Heiligenstadt und von da nach Cassel beschlossen haben, sind zum Zwecke der Vereinigung ber ein derartiges Unternehmen und über die Feststellung der darauf sich beziehenden Verhältnisse zu Bepollmächtigten ernannt worden:

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von Seiten Sr. Majestät des Königs von Preußen:

Allerhöchst Ihr Geheimer Regierungs⸗Rath Arnold Albert

Maybach, Allerhöchst Ihr Geheimer Finanz⸗Rath Johann Gustav Rudolph Meinecke, Alllerhöchst Ihr Wirklicher Legations⸗Rath Paul Ludwig Wilhelm Jordan,; von Seiten Sr. Hoheit des Herzogs von Gotha Höchst Ihr Mintsterial⸗Rath Leppold Braun, welche unter bem Vorbehalte der Ratifitation folgenden geschlossen haben:

Sachsen⸗Coburg und

Artikel 1.

Die Königlich preußische und die Herzoglich sachsen⸗toburg⸗ und gothaische Regierung verpflichten sich, innerhalb Ihres Staatsgebietes bie Anlage einer Eisenbahn zuzulassen und zu fördern, welche, von Gotha ausgehend, über Langensalza und Muhthausen führt und sich in der Gegend von Leinefelde an die durch das Königlich preußische Gesetz vom 12. Januar 18038 genehmigte Eisenbahn von! Halle iber Nordhausen nach Cassel anschließt.

Die Königlich preußische Regierung macht sich auch anheischig, dahin zu wirken, daß die Königlich hannoversche Regierung alsbald

eine direfkte Eisenbahn⸗Verbindung von Göttingen bis zu einem geeig⸗ neten Punkte der Halle⸗Casseler Hahm in der Gegend von Ahrens⸗ hausen herstellen läßt, um den Zweck einer direkten Schienenverbin⸗ preußische und die Herzoglich sachsen⸗coburg⸗ Regierung behalten sich eine besondere Vereinbarung welcher Gesellschaft die Konzession für die im Artikel 1 gedachte Bahn unter PBeilegung des Rechts zur Expropriation des zur Bahn Anlage nebst Zubehör erfor⸗ derlichen Grund und Bodens ertheilt werden soll, sind aber schon jetzt dahin übereingekommen, daß derselben weitere, als in dem gegenwär⸗ tigen Vertrage ausdrücklich namhaft gemachte lästige Verpflichtungen nicht auferlegt werden sollen.

Die Herzoglich sachsen⸗coburg⸗gothaische Regierung räumt auch der Königlich preußischen Regierung die Befugniß ein, von einem

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darüber vor,

aus eine

eprüft und dechargirt, mit

tungen abgelassen werden.

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11313““ 1I,min 1“ b die andere aus und nach den verschiedenen Richtungen in dem Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs entsprechenden Weise erfolgen kann, und auch dahin wirken, daß die Königlich hannoversche Regierung bezüglich des d.ns8 Husictes bei Ahrenshausen eine gleiche Verpflichtung, übernimmt. Dieselbe Berpflichtung soll für ihren Theil der für die Bahnstrecke Gothaeinefelde zu konzessionirenden Gepen schaft bezüglich des Anschlusses an die Thüringische Bahn einer⸗ und an die Halle⸗Casseler Bahn andererseits guferlegt werden. Die

einer

englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen.

Artikel 4. Die technischen Porarbeiten zur Feststellung der Bahnlinie und zur Ausführung der Bahn, der Bahnhofs⸗Anlagen und der Betriebs⸗ Einrichtungen sind lunach zulegen, welche dieselben nach erfolater Prüfung der Herzoglich sachsen⸗ coburg⸗ und gothaischen Regierung behufs der von ihr zu ertheilenden Zustimmung bezüglich der in ihr Gebiet fallenden Strecke mittheilen und die erfolgte beiderseitige Genehmigung der Gesellschaft er⸗

Artikel

9 89 hohe Pepierungen Fens darüber einverstan do er Be⸗ rieb auf der Bahn von Gotha bis zum Anschlußpunkte an die Halle⸗Casseler Bahn stets in der Hand Einer F 1 sein soll. 1 8 itG6. ““ Zur Handhabung der ihnen über die Bahnstrecke in ihrem Ge⸗ biete zustehenden Hoheits⸗ und Aufsichtsrechte werden die hohen Kontrahenten beständige Kommissarien bestellen, welche die Beziehun⸗ gen ihrer Regierungen zu der Eisenbahn⸗Nerwaltung in allen Fäͤllen u bvertreten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizei⸗ lichen Einschreiten der fompetenten Behörden geeignet sind. Hie Königlich preußische Regierung wird außerdem, unbeschabet des Hoheits und Aufsichts⸗Rechts der Herzoglich sachsen⸗coburg⸗gothaischen Regie⸗ rung, bezüglich der in ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke, die Ueber⸗ wachung des ganzen Unternehmens im Allgemelnen und des Ge⸗ schäftsbetriebes der Eisenbahn⸗Gesellschaft bewirken. Zu dem Ende wird die Gesellschaft sich stets und überall zunaͤchst an den Königlich preußischen Kommissar 7 wenden haben, wodurch jedoch nicht aus⸗ geschlossen ist, daß auch der sachsen⸗koburg⸗gothaische Kommissar be⸗ staälic⸗ des auf der, im gothaischen Gebiete belegenen Bahnstrecke statt⸗ indenden Betriebes in Ausübung des Auffichtsrechts die Initiative zu ergreifen befugt ist. 7

6 Artikel 7. lAlleber die Fahrpläne und Tarife soll unter den im Art. 6 ge⸗ V gedachten Kommissarien eine nähere vorgängige Verständigung und in vve,ee; der Erzielung eines Einverstandnisses unter diesen di⸗ rektes Benehmnen der heiden Regierungen eintreten. leber die Feststellung der für die Verkehrs⸗Bedürfnisse erforder⸗ lichen Fahrten ist außerdem das Folgende verabredet

Es soll dahin gestrebt werden, den auf der Halle⸗Nordhausen Casseler Bahn (Art, 1.) und den auf der Gotha⸗Lemefelder und auf der Ahrenshausen⸗Göttinger Bahn coursirenden Zügen eine solche Fahrordnung zu geben, daß sie durch ein Zusammentreffen an den V venhiler, ne,s Bahnen unter sich aneinanderschließen, nicht nur dem Verkehre innerhalb des Bereichs dieser Bahnen, sondern auch dem Verkehr aus den äußeren Anschlüssen derselben eine unnnterbrochene Verbin dung zu gewähren im Stande sind, und auch zwischen Gotha und Gösttingen, soviel als thunlich, ohne Wagemvechsel. Zu dem Ende will die Königlich preußische Regierung vermitteln, daß die Königlich hannoversche Regierung täglich mindestens drei Züge mit Personenbeförderung für den Verkehr aus und in der Rich tung von Hannover auf der Strecke zwischen Göttingen und Ahrens hausen, und zwar in beiden Richtungen dieser Strecke fahren läßt; auch soll mindestens dieselbe Zahl von Zügen mit Personenheförde rung auf der Strecke zwischen Gotha und Leinefelde in beiden Rich⸗ gelassen en. Würde aber die beabsichtigte ununter⸗ brochene Verbindung des Verkehrs in und aus der Nichtung von Hannover in allen oder in einzelnen der drei bezeichneten Verbindungs⸗ züge durch die von Halle nach Cafsel und in umgetehrter Richtung fahrenden Zuge zwischen Gotha und Göͤttingen durch Verständigung

schlußbahnen nicht hohe

zwischen den betheiligten Eisenbahn⸗Verwaltungen nicht herzustellen, oder bei vorkommenden Aenderungen in den Fahrplanen der An⸗ ihne aufrecht zu erhalten sein, so werden beide Regierungen es einrichten, wird beziehungsweise die König⸗ lich preußische Regierung es bei der Kömniglich hannoverschen Negie⸗

rung vermitteln, daß zwer der für die Verbindung zwischem Gatha und Göttingen in beiden Nichtungen einzurichtenden Züge, weiche an

sachsen⸗coburg⸗ und gothaisches Gebiet zu führen. Im Falle die König⸗

lich preußische Regierung von dieser Befugniß Gebrauch macht,

dieser geeignet scheinenden Punkte der Gotha⸗Leinefelder Bahn (Art. 1) diesen Endpunkten Anschluß an die über Efsenach füdlich und über 1 Verbindungsbahn nach Erfurt herzustellen oder herhellen zu Go ördli lassen, und diese Bahn in thunlichst gerader Richtung durch Herzoglich weiteren Aufenthalt an den End⸗ und

Zuge finden können, ohne Zwischenpunkten der Ver Aufenthalt, welchen

Göttingen nördlich hin⸗ und herfahrenden

bindungs⸗Bahnstrecken, als denjenigen

8 . —— an 7 . ; 8. 2 soll jeder für sich eingerichtete durchfahrende Personenzug durch den Betrieb

über den Vau und Betrieb auf Herzoglich sachfen⸗coburg⸗ und gothat⸗ erfordert, bafördert werden. Näamentlich wird die Käntglich greußische schem Gebiete nach dem Vorgange des gegenwärtigen Vertrages, sorweit Regierung zur Erreichung einer solchen ununterbrochenen Verbindung derselbe allgemeine Bestimmungen enthält, ein besonderes Uebereinktommen

getroffen werden, welches auf der Grundlage thunlichster Fürderung

Der Grenz⸗Uebergangspunkt soll nöthie enfalls. durth technische Kommissarien näher festgestellt werden. Die Königlich preußische Re⸗ gierung wird dafür Sorge tragen, daß die Magdeburg⸗EüthenHalle⸗ Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft bei den Anschlußpunkten der Gotha⸗ Leinefelder, so wie der Göttingen⸗Ahrenshaufener Strecke an die Halle⸗Nordhausen⸗Casseler Bahn solche bauliche Einrichtungen trifft, daß der Uebergang der Transporte von der einen Bahn auf

1

Sorge tragen, daff für diese Verbindung auf der Streocte Leinefelde Ahrenshausen von der den Betrieb führensen Verwaltung besondere Züge eingekegt werden. Soweit die Bedürfnisse des Verkehrs der gedachten Batznen unter einander mittelst der vnrerwähnten berden Züge, welche als Anschtußzüge nach und von auffen dir Buhnstrrcke zwischen Gotha und Göttimgen durchfahren und des vorgrefehenen dritten Zuges in jeder Richtung nicht zu befriedigen sein wurden, wird die Könäzlich preußische Regierung sich angelegen sein 'sssen, üßer weiterns besondere Zugverbindungen eine Vernändigung hereei⸗ b Die Feststellung des Fahrten⸗Bedürfnisses für den übergehend

Spurweite soll überall gleichmäßig vier Fuß acht einen halben Zoll

t der Könsglich preußischen Regierung vor⸗