1866 / 194 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

das Hauptquartier des General⸗Lieutenants Freiherrn von Man⸗ teuffel entsendet und haben heute dieser und jene Bevollmächtigten unter Zuziehung des Königlich württembergischen Ministers der auswaärtigen Angelegenheiten Freiherrn von Varnbüler, so wie des Königlich ESe Obersten im Generalstabe und Chefs des Stabs der Main⸗Armee, von Kraatz⸗Koschlau⸗ folgende Uebereintunft abgeschlossen 5.1 8 C.“*“ Zwischen den Königlich preußischen und den ihnen verbün⸗ deten Truppen einerseits und den Königlich württembergischen Truppen andererseits wird ein Waffenstillstand für die Dauer von drei Wochen, und zwar vom 2. bis zum 22. August 1866, beide Tage einschließlich, stattfinden. Für die Dauer dieses Waffenstillstandes sind nachfolgende Bestimmungen verabredet vorden: 1 Falls die Königlich württembergischen Truppen in Bayern in Kantonnements verbleiben, dürfen dieselben das rechte Ufer des Mains nicht betreten, auch die Straße von Ochsenfurt nach Aub nicht in westlicher Richtung überschreiten und sich nicht auf Königlich württembergisches Gebiet begeben. Faäalls dagegen von Königlich württembergischer Seite die Rückkehr der württembergischen Truppen nach be⸗ schlossen wurde, so haben dieselben hierzu die Straße von Rot tenburg nach Crailsheim oder andere östlicher oder südöstlicher gelegene Straßen, und von Crailsheim aus südlich oder südwestlich führende Straßen zu benutzen. In Württemberg aber haben diese Truppen ihre Stellung so zu nehmen, daß sie die von Nördlingen nach Stuttgart und von da über Bietigheim nach Bretten führ rende Eisenbahn nicht in nördlicher, beziehungsweise zwischen Stuttgart und Bietigheim nicht in östlicher Richtung überschrei ten. Die Stadt Ludwigsburg zu besetzen ist ihnen gestattet. Ob die württembergischen Truppen die in §. 2 oder die in 3 bezeichnete Stellung einnehmen, wird die Königlich würt⸗ embergische Regierung spätestens bis zum 9. August d. J. dem Kommandirenden der preußischen Maim⸗Armee mittheilen. Die Königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen ihrerseits werden keine Theile des Königreichs Würt⸗ temberg betreten, welche südlich gelegen sind von einer Linie, welche von der badisch⸗ württembergischen Grenze an dem Laufe des Neckars bis zum Einflusse des

Kpochers in diesen, dann dem Laufe des Kochers aufwärts bis

Hall, und von Hall aus der großen Landstraße nach Crailsheim und Feuchtwangen folgt.

Die Königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen werden in den von ihnen besetzten Königlich württem⸗ bergischen Landestheilen Staats⸗ wie Privat⸗Eigenthum respek⸗ tiren und keine Contributionen auferlegen. Den betreffenden Landestheilen liegt nur die kostenfreie Verpflegung der König⸗ ich preußischen Truppen nach den bes

11I114** Die Königlich württembergische Regierung übernimmt die Verpflichtung, zu bewirken, daß ihre noch in Mainz stehenden Truppen diese Festung längstens bis zum 8. August verlassen und sich von da unter Benutzung der Eisenbahn auf dem linken Rheinufer bis Ludwigshafen, dann von da über Mannheim und Bruchsal, ohne die Eisenbahn zu verlassen, nach Stuttgart

I“

Die Königlich württembergische Regierung verpflichtet sich erner zu bewirken, daß den Truppen der norddeutschen Staaten Sachsen⸗Weimar, Sachsen⸗Meiningen, Lippe⸗Bückeburg und

8, so weit solche in Ulm sich befinden, gestattet werde, so⸗

rt mit ihren Waffen und ihrer vollen Ausrüstung in ihre Heimath zurückzukehren auch, daß hierbei, soweit sie auf würt⸗ tembergischem Gebiete sich zu bewegen haben, denselben die nöthige Verpflegung kostenfrei zu Theil werde.

Soweit solche Truppen sich in Mainz oder Rastatt be⸗ finden, erhebt die Königlich württembergische Regierung gegen deren gleichartige Rückkehr in die Heimath keine Einwendung.

Due Hobenzollernschen Lande werden so schnell wie mög⸗

pätestens bis zum 8. August d. J. von den König⸗

lich württembergischen Beamten und Truppen, von Jenen EE Dienstes an die betreffenden Königlich crcujischen h. und alles Staats⸗ und Privat⸗ genchum, soweit dasselbe eine Beschädi ung durch württem⸗ ber SBeamte oder Truppen erlitten haben sollte, vollständig t werden. 4.

10.

Die Königlich württembergische Regierung verpflichtet sich, denjenigen Unkerthanen des Königreichs Preußen und der mit ihm verbündeten Staaten, welche nach dem Abzuge der König⸗ lich preußischen Truppen aus der Festung Mainz ausgewiesen,

und dadurch in ihrem Eigenthum beschädigt wurden, hierfür

zu ihrem entsprechenden Theile Fntschaͤdigung zu leisten. b

b Die Königlich württembergische Regierung wird, abgesehen von den in §. 5 erwähnten Königlich preußischen und mit die⸗

sen verbündeten Truppen, keinen anderen Truppen den Durch⸗

marsch durch Württemberg oder eine Stellung in Württember 7 nehmen gestatten. Sofern es sich hier um die den Königli⸗

ayerischen Truppen vertragsmäßig zustehende Benutzung der

Etappenstraße durch Württemberg handeln sollte, wird diese Benutzung von besonderer Zustimmung des Kommando's der Königlich preußischen Main⸗Armee abhängig gemacht. 8

Die Königlich württembergischen Bevollmächtigten sprechen den Wunsch aus, daß auch mit den mit den württembergischen bisher in Einem Armee⸗Corps vereint gewesenen Herzoöglich nassauischen Truppen ein Waffenstillstand abgeschlossen werden möge; der Königlich preußische Bevollmächtigte lehnte dies ab, da er hierzu in keiner Weise ermächtigt sei.

Vorstehende Uebereinkunft beurkunden:

(gez.) Frh. von Manteuffel, Geheimer Raths⸗Präsident Oberbefehlshaber der Main⸗ (gez.) Frh. von Neurath. Armee, General⸗Adjutant Kriegsminister, General—

Seiner Majestät des Königs Lieutenant (gez.) Hardegg.

von Preußen. 8 e“ 5

(gez.) von Kraatz⸗Koschlau, ( Oberst und Chef des General⸗ stabes der Main⸗Armee.

8

Geschehen zu Würzburg, den 3. August 1866.

Nachdem von Sr. Majestät dem König von Preußen dem Königlich preußischen General⸗Lieutenant und Oberbefehlshaber der Main⸗Armee, Freiherrn von Manteuffel, der Auftrag er⸗ theilt worden war, mit der Großherzoglich badischen Regierung über den Abschluß eines Waffenstillstandes zu verhandeln und übereinzukommen, haben Seine Königliche Hoheit der Groß⸗ herzog von Baden zu diesem Zwecke Höchstihren Präsidenten des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten von Freydorf als Bevollmächtigten

in das Hauptquartier des General⸗Lieutenants von Manteuffel

entsendet, und haben heute diese Bevollmächtigten, unter Zu⸗ ziehung des Königlich Preußischen Obersten im Generalstabe und Chef des Stabes der Main⸗Armee, von Kraatz⸗Koschlau, so wie des Großherzoglich Badischen Legations⸗Raths Hardeck und des Großherzoglich Badischen Majors und Mitgliedes des Kriegs⸗ ministeriums, Schuberg, folgende Uebereinkunft abgeschlossen.

Zwischen den Königlich preußischen und den ihnen verbün⸗ deten Truppen einerseits und den Großherzoglich badischen Truppen andererseits wird ein Waffenstillstand bis einschließlich den 22. August 1866 stattfinden. Für die Dauer dieses Waffen⸗ stillstandes sind nachfolgende Bestimmungen verabredet worden.

Die Großherzoglich badischen Truppen werden die verein⸗ barte Marschroute zum Marsch nach Carlsruhe genau einhalten und nach dem Eintreffen daselbst bis zum Schluß des Waffen⸗ stillstandes keine nördlich von Carlsruhe gelegene Stellung nehmen. Es bleibt ihnen jedoch überlassen, Bruchsal mit Kavallerie und dem zur Bewachung des dortigen Zellen Gefängnisses erforderlichen Infanterie⸗Commando zu belegen.

Die Königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen können das Großherzoglich badische auf dem rechten Neckarufer gelegene Gebiet nebst den Städten Heidelberg und Mannheim militairisch besetzen und zu Cantonnements be⸗

8 18 1 W1““ §. 4. 8 7 bie

Die Königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen werden in den von ihnen besetzten Großherzoglich badischen Landestheilen Staats⸗ wie Privat⸗Eigenthum respekti⸗ ren und keine Contributionen auferlegen. en betreffenden Landestheilen liegt nur die kostenfreie Verpflegung der genann⸗ ten Truppen nach den besonders mitgetheilten Saͤtzen ob.

ö1’ Die Großherzoglich badische Regierung übernimmt die Ver⸗ pflichtung, zu bewirken, daß ihre etwa noch in Mainz stehenden Truppen biese Festung längstens bis zum 8. August verlassen

Armee⸗Division für die Dauer des Waffenstillstandes über⸗

herzoglich badischem Gebiete sich zu selben die nöthige Verpflegung kostenfrei zu finden,

der Großherzoglichen

)Freiherr von Varnb üler.

Faäaalls dagegen von Grobßherzoglich hessischer Seite die R

und sich von dort unverzüglich nach den der Großherzoglichen

wiesenen Theilen des npea a en Gebiets begeben.

Die Großherzoglich badische Regierung verpflichtet sich,

ferner zu bewirken, daß den Truppen der norddeutschen Staa⸗

ten (Sachsen⸗Weimar, Sachsen⸗Meiningen, Lippe⸗Bückeburg und Reuß), soweit solche in Rastatt sich befinden, gestattet werde, sofort mit ihren Waffen und ihrer vollen Ausrüstung in ihre Heimath zurückzukehren, auch daß hierbei, soweit sie auf Groß⸗ bewegen haben, den⸗

Theil werde. solche Truppen sich in Ulm oder Mainz be⸗ erhebt die Großherzogliche Regierung gegen deren leichartige Rückkehr in die Heimath keine Einwendungen, in⸗ pofern deren Abmarsch überhaupt noch von der Einwilligung Regierung abhängig gemacht werden

Soweit

Die Großherzoglich badische Regierung verpflichtet sich, den⸗ jenigen Unterthanen des Königreichs Preußen und der mit ihm ver⸗ bündeten Staaten, welche nach dem Abzug der Königlich preu⸗ ßischen Truppen aus der Festung Mainz ausgewiesen und da⸗ durch in ihrem Eigenthum geschädigt wurden, hierfür zu ihrem entsprechenden Theile Entschädigung zu leisten, insofern zur Zeit der fraglichen Ausweisung Großherzoglich badische Truppen in Mainz anwesend waren.

Das Gleiche gilt hinsichtlich derjenigen Königlich preußi⸗ schen Unterthanen, welche etwa aus der Festung Rastatt aus⸗ gewiesen worden sein sollten.

Die Großherzoglich badische Regierung wird in demjenigen Theile des Großherzoglichen Gebiets, welcher von Großherzog⸗ lichen Truppen besetzt ist, keinen fremden Truppen den Durch⸗ marsch durch jenes Gebiet oder eine Stellung in demselben zu

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nehmen gestatten. Das Gleiche gilt hinsichtlich des neutralen Gebiets. Aulusgenommen von dieser Bestimmung sind die etwa noch in den Festungen Rastatt und Mainz befindlichen Kaiserlich

Königlich österreichischen und Königlich württembergischen

Truppen, denen der freie Abzug in die Heimath von beiden

Theilen gestattet wird. 8 Vorstehende Uebereinkunft beurkunden: 18 (gez.) v. Manteuffel. (gez.) v. Freydorf.

(gez.) v. Kraatz⸗Koschlau. (gez.) Hardeck.

18

ö 15 Geschehen zu Eisingen bei Würzburg, den 1. August 1866.

Nachdem von Sr. Majestät dem Könige von Preußen dem Königlich preußischen General⸗Lieutenant und Ober⸗ befehlshaber der Main⸗Armee, Freiherrn von Manteuffel, der Auftrag ertheilt worden war, mit der Großherzoglich hessischen Regierung über den Abschluß eines WäSllecist anes zu ver⸗ handeln und übereinzukommen, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Hessen und bei Rhein zu diesem Zwecke Höchstihren Fluͤgel⸗Adjutanten, Major von Lyncker, als Be⸗ vollmächtigten in das Hauptquartier des General⸗Lieutenants Freiherrn von Manteuffel entsendet, und haben heute diese Be⸗ vollmächtigten im Beisein des Königlich preußischen Obersten

im Generalstabe und Chef des Stabes der Main⸗Armee, von

Kraatz⸗Koschlau, folgende Uebereinkunft abgeschlossen: 5S. 2

Zwischen den Königlich preußischen und den ihnen verbün⸗

deten Truppen einerseits und den Großherzoglich hessischen Truppen andererseits wird ein Waffenstillstand für die Dauer von drei Wochen, und zwar vom 2. bis zum 22. August 1866, beide Tage einschließlich, stattfinden. Für die Dauer dieses

Waffenstillstandes sind nachfolgende Bestimmungen verabredet

Falls die Großherzoglich hessischen Truppen in Bayern in Kantonnements verbleiben, dürfen dieselben das rechte Ufer des Mains nicht betreten, auch die Straße von Ochsenfurth nach

Aub nicht in westlicher Richtung überschreiten und sich nicht

auf Königlich württembergisches begeben. kehr der Großherzoglichen Truppen nach dem Großberzogthum beschlossen würde, so haben dieselben hierzu die Straße aus der Gegend von Uffenheim, Burgbernheim über Mergentheim, Waldürn, Amorbach, Erbach und Goschenheim nach Worms zu benutzen. Es ist in diesem Falle mindestens 5 bis 6 Tage vor

1 8 ¹

dem beabsichtigten Marsche Seitens des Kommandos der Groß⸗ herzoglichen Truppen bei dem Oberkommando der Main⸗Armee die Ertheilung einer Marschroute zu beantragen, welch letztere sodann das Großherzogliche Truppen⸗Kommando verpflichtet ist, auf das Genmeese einzuhalten. Den Großherzo lichen Truppen aber wird zu ihrer wenerFee bis zum Schlusse des Waffenstillstandes das Großherzogliche Gebiet auf dem linken Rheinufer, mit Ausnahme eines einmeiligen Umkreises um Mainz, überwiesen werden.

115 §. 4. b Die Königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen ihrerseits werden den, den Großherzoglichen Truppen überwiesenen, auf dem linken Rheinufer gelegenen Theil des Großherzogthüums während der Dauer des Waffenstillstandes nicht betreten.

9. Die Königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen werden in den von ihnen besetzten Großherzoglich hes⸗ sischen Landestheilen Staats⸗ wie Privat⸗Eigenthum respektiren und keine Contributionen auferlegen. Den betreffenden Landes⸗ theilen liegt nur die kostenfreie Verpflegung —— Truppen nach den besonders mitgetheilten Säͤtzen ob. Die Großherzoglich hessische Regierung übernimmt die Ver⸗ pflichtung, zu bewirken, daß ihre etwa noch in Mainz stehenden Truppen diese Festung längstens bis zum 8. August verlassen und sich von dort unverzüglich nach dem der Großherzoglichen Armee⸗Division für die Dauer des Waffenstillstandes in dem im §. 3 bezeichneten Falle überwiesenen Theile des Großherzog⸗ lichen Gebiets begeben.

65 7.

Die Großherzoglich hessische Regierung verpflichtet sich fer⸗ ner zu bewirken, daß den Truppen der norddeutschen Staaten (Sachsen⸗Weimar, Sachsen⸗Meiningen, Lippe⸗Bückeburg und Reuß), soweit solche in Mainz sich befinden, gestattet werde, sofort mit ihren Waffen und ihrer vollen Ausrüstung in ihre Heimath zurückzukehren, auch das hierbei, soweit sie auf Großherzoglich hessischem Gebiete sich zu bewegen haben, den⸗ selben die nöthige Verpflegung kostenfrei zu Theil werde. So⸗ weit solche Truppen sich in Rastatt oder Ulm befinden, erhebt die Großherzogliche Regierung gegen deren gleichartige Rückkehr in die Heimath keine Einwendung.

§. 8. Die Großherzoglich hessische Regierung verpflichtet sich, den⸗ jenigen Unterthanen des Königreichs Preußen und der mit ihm verbündeten Staaten, welche nach dem Abzug der Königt preußischen Truppen aus der Festung Mainz ausgewiesen dadurch in ihrem Eigenthum beschädigt wurden, hierfür zu ihrem entsprechenden Theile Entschädigung zu lesten

8 9

Die Großherzoglich hessische Regierung wird in de Theile des Großherzoglichen Gebiets, welches in dem im 8 3 bezeichneten Falle den Großherzoglichen Truppen überwiesen ist, keinen fremden Truppen den Durchmarsch durch jenes Gebiet oder eine Stellung in zu nehmen gestatten.

8. 10.

Der Großherzoglich hessische Bevollmächtigte sprach den Wunsch aus, daß auch mit den mit den Grosherzoglichen bi⸗ her in einem Armee⸗Corps vereint gewesenen Kurfürstlich heff schen und Herzoglich nassauschen Truppen ein Waff stillstand abgeschlossen werden möge. Der Koö sch

Bevollmächtigte lehnte dies ab, da er hierzu in keiner Weise er⸗ mächtigt sei. 88

Vorstehende Uebereinkunft beurkunde: (gez.) Freiherrv on Manteuffel, Major von Loncker, Ober⸗Befehlshaber der Armee Flügel⸗Adjutant Sr. Kümn und General⸗Adjutant Sr. Ma⸗ lichen Hoheit des Sroßterze jestät des Königs von Preußen. von Hessen. (gez.) von Kraatz⸗Koschlau, ee“ Oberst und Chef des General⸗

stabes.

Arbeiten.

Handel,

machung

Außer den in meiner Bekanntmachung vom bezeichneten Königlich preußischen Truppen crhaltem mach das Kommando, die Stäte und die Tmummen des Kavallerie⸗Corps der I Armee [Ober Borchkhriver Prinz Albrecht (Vater) von Prrußen, Kümugtiche Senvett